Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 40 EStG
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Urteil vom 30. April 2009
VI R 55/07
1. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer
Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung
enthält, sind grundsätzlich aufzuteilen (Anschluss an
Senatsentscheidung vom 16. November 2005 VI R 118/01, BFHE 212,
55, BStBl II 2006, 444).
2. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die
Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann
kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden
anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen
maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 VI R 29/02
Lohnzahlungen
in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld
und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9
EStG findet auf sie keine Anwendung.
§ 40 Abs. 1 EStG
§ 40 Abs. 1 EStG i.d.F. bis VZ 2000
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 16. November
2005 VI R 23/02
Hat
der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren,
ist das Betriebsstätten-FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden.
Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der
Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt
hat.
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Urteil vom 7. Juli 2004
X R 24/03
Eine
tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der
für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand
die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die
Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht,
wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht
beteiligt waren.
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Urteil vom 7. Februar 2002 VI
R 80/00
Ein
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener
Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der
Arbeitgeber keinen Pauschalierungsantrag gestellt
hat.
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Urteil vom 4. April 2001
VI R 173/00
1.
Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder
unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und
durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der
nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den
Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der
Aktien tatsächlich beruht.
2. § 19a
Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der
Überlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer
bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sofern die "Altaktie" im
Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses an der Börse notiert ist.
3. Der Anwendung des
§ 19a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der
Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer Überlassung an die
Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert sind.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 7. November
2006 VI R 58/04
Im
Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte
Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EStG.
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Urteil vom 16. November
2005 VI R 151/99
Aufwendungen
des Arbeitgebers führen bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung
nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 200 DM (110 €)
eingehalten wird (Änderung der
Rechtsprechung).
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LStR 1996 Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2 EStG
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Urteil vom 16. November
2005 VI R 151/00
Aufwendungen
des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim
Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997
200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges
Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu
werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 EStG
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
§ 40 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 30. Oktober 2008
VI R 53/05
Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S.
des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach
bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis
kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger
Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues
vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es
liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit
demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die
sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis
entspricht.
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Urteil vom 14. September
2005 VI R 89/98
Die
Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann
zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und
Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG
betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
(Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt.
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