Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
-
§ 4 EStG
-
§ 4 EStG 1990/1994
-
§ 4 Abs. 1 EStG
-
§ 4 Abs. 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
-
§ 4 Abs. 1 EStG 1997 i.d.F. des UntStFG
-
§ 4 Abs. 1 EStG 1999
-
§ 4 Abs. 1 EStR 1993 R 35 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 7 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 4 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990
-
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 EStG 1994
-
§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a Abs. 2 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG 2002
-
§§ 4 Abs. 1 Satz 4, 6b, 6c, 13, 13a EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG
-
§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 2002
-
§§ 4 Abs. 1 Satz 5, 10d, 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG
-
§ 4 Abs. 1 und 3 EStG
-
§ 4 Abs. 1 und 4 EStG
-
§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG
-
§§ 4 Abs. 1, 13 EStG
-
§§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
-
§§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG
-
§ 4 Abs. 1, 3 und 4 EStG
-
§ 4 Abs. 1, 3 und 4a EStG
-
§ 4 Abs. 1, 3, 4 EStG
-
§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG
-
§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
-
§ 4 Abs. 2 EStG
-
§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG
-
§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999
-
§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG
-
§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990
-
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
-
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999
-
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.
-
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999
-
§ 4 Abs. 3 EStG
-
§ 4 Abs. 3 EStG 1997
-
§ 4 Abs. 3 EStG 2002
-
§ 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG
-
§ 4 Abs. 3 und 4 EStG
-
§§ 4 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 Nr. 2, 18 EStG
-
§ 4 Abs. 4 EStG
-
§ 4 Abs. 4 EStG 1990
-
§ 4 Abs. 4 EStG 1997
-
§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG 1997
-
§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2, 12 Nr. 2 EStG
-
§§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Nr. 2, 13 EStG
-
§ 4 Abs. 4, Abs. 4a EStG
-
§ 4 Abs. 4a EStG 1999
-
§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 1999
-
§§ 4 Abs. 4a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999
-
§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 EStG 1989/1990
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
-
§§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6, 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 bis 5 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 3 und 5 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (i.d.F. 2004)
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des JStG 1996
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.d.F. des StÄndG 2007 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG
-
§§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, 9 Abs. 5, 12 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 6a und 6b EStG
-
§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG
§ 4 EStG
-
Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 79/05
Bei Unsicherheit darüber, ob die
Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand
einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die
erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m.
§ 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen.
Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den
Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten
Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit
hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten
sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um
die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung
der Beteiligten auszuräumen.
-
Urteil vom 29. April 2008
VIII R 62/06
Für bereits angeschaffte
Wirtschaftsgüter kann wegen fehlenden Finanzierungszusammenhangs zwischen
Rücklage und Investition eine Ansparrücklage nach § 7g EStG
nicht gebildet werden, wenn die Rücklage erst nach dem Anschaffungsjahr
allein wegen zwischenzeitlicher Änderung des Einkommensteuerbescheids
für das Investitionsjahr gebildet wird, um die aufgrund des
Änderungsbescheids überschrittene Einkommensgrenze für die
Begünstigung nach § 10e EStG erneut zu unterschreiten.
-
Urteil vom 6. März 2002
XI R 9/01
Werden
Darlehensforderungen, die im Rahmen eines Einzelunternehmens begründet und
wertberichtigt wurden, später getilgt, so erhöht die Tilgung den
laufenden Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr der Tilgung. Das gilt auch, wenn
sich der Einzelunternehmer vorübergehend atypisch still an dem
Darlehensschuldner beteiligt und die Beteiligung ohne die Darlehensforderungen
an einen Dritten veräußert hatte.
-
Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
§ 4 EStG 1990/1994
-
Urteil vom 5. Juni 2002 I R
81/00
1.
Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG,
auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz
für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos
sein.
2. Eine
Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit
voraus.
3. Der
Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von
§§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur
Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland
steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von
Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994,
883).
4. Der
Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei
In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994
entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des
BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).
§ 4 Abs. 1 EStG
-
Urteil vom 26. November 2008
X R 23/05
Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs",
für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der
Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger
Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten
Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem
Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen
würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.
-
Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 50/07
1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der
einzelne Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit
anzusehen, sofern dieser eine für die Annahme eines selbständigen
Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens
1 ha hat.
2. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren
Anlagevermögen des Forstbetriebes.
-
Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 67/05
1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der
in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende
Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die
Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den
übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine
Mindestgröße von einem Hektar umfasst.
2. Ist für den Forstbetrieb ein amtlich
anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt worden, kann
regelmäßig für die Bestimmung des Wirtschaftsguts an die darin
ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, den Bestand,
angeknüpft werden, soweit dieser die Mindestgröße von einem
Hektar umfasst.
3. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren
Anlagevermögen des Forstbetriebs.
-
Urteil vom 13. Februar 2008
I R 63/06
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer
Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse
der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche
Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung
getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht
nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von
allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden
musste.
3. Eine Personengesellschaft, die
ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt
ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S.
des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut
gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener
Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands
weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
-
Beschluss vom 13. Juni 2006
I R 58/05
1.
Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in
der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet worden
ist.
2. Ein
unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu
korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur
nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" kommt nur in Betracht,
wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen
für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht
mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai
1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990,
1044).
3. Ein
Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es
in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer
Durchsicht der Bilanz hätte bemerken
müssen.
-
Urteil vom 18. Mai 2006
III R 25/05
1.
Der durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn aus der
Veräußerung eines Grundstücks ist mit Übergang des
zivilrechtlichen Eigentums auf den Käufer auch dann realisiert, wenn
Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr vertragsgemäß erst später
übergehen; der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des
Käufers regelmäßig nicht wirtschaftlicher
Eigentümer.
2.
Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer
Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur
dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm
nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.
-
Urteil vom 21. Dezember
2005 I R 93/04
Wurden
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in eine Genossenschaft
umgewandelt und haben frühere LPG-Mitglieder im Jahr 1993 auf einen Teil
ihrer gegen die Genossenschaft gerichteten Auseinandersetzungsguthaben
(§ 44 LwAnpG) gegen Zahlung des Restbetrags verzichtet, so führt
der darin liegende Forderungserlass nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn der
Genossenschaft.
-
Urteil vom 8. September 2005
IV R 40/04
Der
Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist
dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen
fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens
drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die
Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.
-
Beschluss vom 26. August
2005 X B 98/05
Die
Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der
Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 %
der Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft hält, gehören dann zum
notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens, wenn die
weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur
Betriebsgesellschaft unterhält.
-
Urteil vom 18. August
2005 IV R 37/04
1.
Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben,
bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine
Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer
Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
handelt.
2. Haben
die Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein
Einzelunternehmen vorgelegt, so ist die Inanspruchnahme der
Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der
Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung i.S. des § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG.
-
Urteil vom 30. Juni 2005
IV R 11/04
1.
Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres
maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns
der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher
Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar
(Bestätigung des Senatsurteils vom 19. August 1999
IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000,
18).
2.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für
eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
ist dann der Erlass des Veranlagungsbescheides, mit dem die Korrektur des
Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt
wurde.
3. Die
Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sind
für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr
Festsetzungsverjährung ein, so ist die Gewinnkorrektur des darauf folgenden
Jahres so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahres
zutreffend angepasst worden.
-
Urteil vom 19. Mai 2005
IV R 17/02
1.
Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der
Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG). Diese
Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe
einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist
zweckmäßigerweise der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns
aufzustellen ist.
2.
Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter
Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz
bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen
Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins
Privatvermögen) nach allgemeinen
Gewinnrealisierungsgrundsätzen.
3.
Eine (Folge-)Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 setzt weder
voraus, dass mit der (Ausgangs-)Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen
dessen Antrag entsprochen wurde, noch dass die Auswirkungen der Änderung
zugunsten und der Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen einander
aufheben. Ein Verböserungshinweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn
die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer
steuerlichen Mehrbelastung durch die Folgeänderung
führt.
-
Urteil vom 20. April 2005
X R 2/03
1.
Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der
Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche
intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur
Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen
Betriebsvermögen des
Besitz(einzel-)unternehmens.
2.
Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren
Stützung in der Krise (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG) ein
Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf
Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen
Betriebsvermögen des
Besitz(einzel-)unternehmens.
3.
Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die
betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens
des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der
Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich
nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die
Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein
eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an
BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483,
BStBl II 2002, 733).
-
Urteil vom 24. Februar
2005 IV R 12/03
Erfüllt
die Beteiligung des Organträgers (Obergesellschaft) an einer
Organgesellschaft (GmbH) die Voraussetzungen, die an das Vorliegen von
Sonderbetriebsvermögen II des Organträgers bei einer
Unterpersonengesellschaft zu stellen sind, so liegt die Annahme nahe, dass
für die Zeit des Bestehens der Organschaft die Erfassung der aus der
Beteiligung herrührenden Einnahmen (Betriebsergebnisse der
Organgesellschaft) bei der Untergesellschaft auszusetzen ist. Die Eigenschaft
des Anteils an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen der
Obergesellschaft bei der Untergesellschaft kommt jedenfalls dann wieder zum
Tragen, wenn die Organschaft beendet oder der Anteil veräußert
wird.
-
Urteil vom 24. Februar
2005 IV R 23/03
1.
Ein Grundstück, das die Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen
Dritten vermieten, damit dieser es der Gesellschaft im Rahmen eines
Pachtvertrages zur Nutzung überlässt, kann auch dann
Sonderbetriebsvermögen II darstellen, wenn der Mietvertrag langfristig, der
Pachtvertrag jedoch (nur) auf unbestimmte Dauer abgeschlossen
ist.
2. Das beim
BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige
Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der
Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom
21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge,
dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß
§ 74 FGO auszusetzen sind.
-
Urteil vom 23. Februar
2005 I R 44/04
Veräußert
eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft
nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und
des Veräußerungserlöses zu einem
Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende
Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der
Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als
(disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt
zu beurteilen sein.
-
Urteil vom 15. Dezember
2004 I R 6/04
Ist
eine GmbH neben ihren Gesellschaftern an einer anderen Kapitalgesellschaft
beteiligt und nimmt sie an einer Kapitalerhöhung bei jener Gesellschaft
nicht teil, so kann dieses Verhalten nur dann zu einer vGA führen, wenn die
GmbH für ihr Recht zum Bezug neuer Anteile ein Entgelt hätte erzielen
können.
-
Urteil vom 2. Dezember
2004 III R 77/03
Vermietet
eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt
ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des
Grundstücks zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens davon
abhängig, ob die Vermietung an die Betriebs-GmbH durch die betrieblichen
Interessen des Besitzunternehmens veranlasst ist oder die Erzielung
möglichst hoher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. Ob
die Überlassung des Grundstücks dem betrieblichen oder privaten
Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des einzelnen
Falles zu beurteilen.
-
Urteil vom 25. November
2004 IV R 7/03
1.
Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die
Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses
grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft
zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der
Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte
Einlage zu
werten.
2. Anteile
des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der
Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur
kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht, sind notwendiges
Sonderbetriebsvermögen II des
Besitz-Personengesellschafters.
-
Urteil vom 28. Juli 2004
XI R 63/03
Erhält
der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision
nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die
weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die
Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen
Erfüllungsrückstandes zu bilden.
-
Urteil vom 11. Dezember
2003 IV R 19/02
Aktien
einer Zuckerfabrik sind auch dann dem notwendigen Betriebsvermögen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen, wenn mit dem Aktienbesitz
satzungsgemäß eine Anbau- und Lieferverpflichtung verbunden ist, die
bereits vor Einführung der Europäischen Zuckermarktordnung nicht
beachtet wurde, und wenn den Lieferbeziehungen im Streitjahr eine
Branchenvereinbarung i.S. der VO (EWG) Nr. 206/68 zu Grunde
lag.
-
Urteil vom 20. November
2003 III R 4/02
1.
Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können als
Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter nur
investitionszulagenbegünstigt sein, wenn sie aufgrund wirtschaftlichen
Eigentums dem Anlagevermögen des Investors zuzurechnen
sind.
2.
Wirtschaftliches Eigentum an Einbauten in fremde Gebäude auf eigene Kosten
setzt die Befugnis zur ausschließlichen Nutzung und einen Anspruch auf
Wertersatz im Falle der Nutzungsbeendigung voraus. Wer im Zusammenhang mit der
Errichtung einer Heizstation Heizkörper, Steigleitungen und Anbindungen an
eine Heizstation in ein fremdes Gebäude einbaut, ist in der Regel schon
mangels ausschließlicher Nutzungsbefugnis nicht deren wirtschaftlicher
Eigentümer (Fortführung der Senatsurteile vom 6. August 1998
III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; vom 30. März
2000 III R 58/97, BFHE 192, 176, BStBl II 2000,
449).
-
Urteil vom 6. November 2003
IV R 41/02
1.
Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine
Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten dann zu dem
Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde.
Der Entnahmegewinn bleibt außer
Ansatz.
2. Nach dem
für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten
Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung
der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die
Steuerbefreiung haben.
-
Urteil vom 30. Juli 2003
X R 12/01
Die
bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung
für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann
entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter
Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben
und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der
Rechtsprechung; z.B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE
167, 95, BStBl II 1992, 465).
-
Urteil vom 25. Juni 2003
X R 72/98
1.
Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten
Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-)Eigentum des
Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im
gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum
des Unternehmer-Ehegatten
führen.
2. Bei
einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für
die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog.
großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2
EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem
31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt
und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche
Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom
17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003,
748).
-
Urteil vom 5. Juni 2003
IV R 56/01
Beim
Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum
Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden
Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den um die
üblichen AfA und etwaige Investitionszuschüsse geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Fortentwicklung des Senatsurteils vom
10. Dezember 1992 IV R 17/92, BFHE 170, 145, BStBl II 1993, 344,
sowie Festhalten an den Grundsätzen des Senatsurteils vom
23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995,
702).
-
Urteil vom 12. September 2002
IV R 66/00
Die
Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur
gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück
nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten
Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der
Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Bestätigung
des BFH-Urteils vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513,
BStBl II 1981, 731).
-
Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R
30/98
Eine
Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen
Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit
Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein
Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im
zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn
ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf
Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht
(Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978
VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom
11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988,
493).
-
Beschluss vom 5. März
2002 IV B 22/01
1.
Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die
Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten, sondern auch die zum
notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken
voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum
notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach dem nach
außen erkennbaren Nutzungswillen des
Steuerpflichtigen.
2.
Es bedarf des Weiteren keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die
Widmung eines Wirtschaftsgutes nicht stets die Erfassung mit ihm
zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung
voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
seiner Einbuchung noch keine Erträge oder Aufwendungen
verursacht.
-
Urteil vom 7. Februar 2002
IV R 87/99
Ein
beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein
keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem
späteren Bilanzstichtag. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus
anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem
Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt
gesunkenen Vergleichswert entspricht.
-
Urteil vom 13. Dezember 2001
IV R 86/99
1.
Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
voraus.
2. Ein
Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht
dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor
Betriebsaufgabe oder -veräußerung aufgegeben
wird.
-
Urteil vom 25. Oktober 2001 IV
R 47, 48/00
1.
Wird ein Grundstück des Anlagevermögens in
Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der
Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das
Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum
Umlaufvermögen.
2.
Eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG setzt voraus, dass das
Wirtschaftsgut vor der Veräußerung noch nicht zum Umlaufvermögen
geworden ist.
-
Urteil vom 31. Mai 2001 IV R
73/00
1.
Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte
Grund und Boden stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen
grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen,
solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel
eröffnet.
2. Eine
Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum
Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der
betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf
erfolgen.
-
Urteil vom 26. April 2001 IV
R 14/00
1.
Die nach der Rechtsprechung des BFH zur "Zebra-Gesellschaft" notwendige
Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von
Gesellschaftsvermögen als Einkünfte eines betrieblich beteiligten
Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach § 180 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die Höhe des
Veräußerungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht
zweifelhaft ist.
2. Die
Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische
Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese
Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen
Betriebsvermögen eines freiberuflichen Unternehmens.
3. Werden wesentliche
Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate überschreitenden Zeitraums
veräußert, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe
vor.
-
Urteil vom 15. Februar 2001 IV R
19/99
Ein
Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung der
Neuzugänge seines Viehanlagevermögens (hier: Zuchtsauen)
übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für
geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in
Anspruch nehmen.
Bei
Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige
Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ist dann aber
grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen
(gegen R 40 Abs. 4 Satz 2 EStR).
-
Urteil vom 31. Oktober 2000
VIII R 85/94
Die
vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE
192, 339, BStBl II 2000, 632) für die phasengleiche Bilanzierung von
Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten
Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn
Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder
Personengesellschaften sind. Sie gelten auch für den Fall, dass sich die
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Betriebsaufspaltung im
Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft
befindet. Die Rechtsgrundsätze sind auch für Bilanzstichtage nach
In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
anzuwenden.
-
Urteil vom 19. Oktober 2000 IV
R 73/99
Geben
die Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft in zeitlichem Zusammenhang
mit der Begründung der Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH jeweils ein
ungesichertes, unkündbares Darlehen, für das Zinsen erst zum Ende der
16-jährigen Laufzeit gezahlt werden sollen, so gehören die
Darlehensforderungen zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei
der Besitz-Personengesellschaft.
-
Urteil vom 21. September 2000
IV R 50/99
1.
Wird die anteils- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft einer
Kommanditistin als typische stille Gesellschafterin an der KG beteiligt und
werden die Interessen anderer KG-Gesellschafter durch eine
"
Gewinnverschiebung
"
zwischen den Schwestergesellschaften nicht
berührt, so mindert der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nur in
angemessener Höhe den Gewerbeertrag der
KG.
2. Soweit der der
stillen Gesellschafterin eingeräumte Gewinnanteil eine angemessene
Höhe übersteigt, ist er der Kommanditistin zuzurechnen. Insoweit
handelt es sich um eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der
Kommanditistin verbunden mit einer verdeckten Einlage in deren
Schwestergesellschaft.
3.
Soweit ein angemessener Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nicht durch
einen konkreten Fremdvergleich ermittelt werden kann, ist --entsprechend den von
der Rechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften entwickelten
Grundsätzen-- im Allgemeinen eine Gewinnverteilung nicht zu beanstanden,
die eine durchschnittliche Rendite der an Gewinn und Verlust beteiligten stillen
Gesellschafterin bis zu 35 v.H. ihrer Einlage erwarten
lässt.
-
Urteil vom 6. September 2000 XI R
18/00
Die
Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert
nicht die entsprechende einkommensteuerrechtliche Korrektur in einem
späteren Veranlagungszeitraum.
§ 4 Abs. 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
-
Urteil vom 29. April 2009
I R 74/08
1. Nur ein Wertverlust, der mindestens
während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert,
ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung
(Bestätigung des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 22/05,
BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).
2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei
Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen
Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu
bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl
I 2000, 372 Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige
beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer zu veräußern.
-
Urteil vom 14. März
2006 I R 22/05
Die
für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des
Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe
Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000,
372).
§ 4 Abs. 1 EStG 1997 i.d.F. des UntStFG
-
Urteil vom 21. August 2007
I R 78/06
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft
ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter
Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.
§ 4 Abs. 1 EStG 1999
§ 4 Abs. 1 EStR 1993 R 35 EStG
-
Urteil vom 22. Januar
2004 IV R 65/02
1.
Die für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung
erforderliche Funktionsgleichheit des Ersatzwirtschaftsguts ist
grundsätzlich nur erfüllt, wenn das neue Wirtschaftsgut in demselben
Betrieb hergestellt oder angeschafft wird, dem das entzogene Wirtschaftsgut
diente.
2.
Ausnahmsweise ist die Übertragung stiller Reserven auf
Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen nach den
Grundsätzen der Ersatzbeschaffungsrücklage zulässig, wenn die
Zwangslage durch Enteignung oder höhere Gewalt zugleich den Fortbestand des
bisherigen Betriebs selbst gefährdet oder beeinträchtigt
hat.
§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 7 EStG
-
Urteil vom 24. Januar 2008
IV R 37/06
Die Einbringung von Wirtschaftsgütern des
Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft (gegen die
Gewährung von Mitunternehmeranteilen) begründet keine Einlage i.S. von
§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 (jetzt: Satz 5). Dies gilt
auch, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern
auch anderen Kapitalunterkonten gutgeschrieben wird.
§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 4 EStG
-
Urteil vom 10. November
2004 XI R 31/03
Ein
zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil verliert seine Eigenschaft
als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken
vermietet wird und sich in dem Gebäude ein weiterer zu fremden Wohnzwecken
vermieteter Gebäudeteil befindet, der zum Privatvermögen
gehört.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 23. September 2008
I R 62/07
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,
nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen
kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den
Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für
Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche
Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.
-
Urteil vom 3. April 2008
IV R 54/04
Der Gewinn aus der Veräußerung von
Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag der
Personengesellschaft.
-
Urteil vom 13. Februar 2008
I R 44/07
1. Für Pensionszusagen, welche nach dem
31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- wie
steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des
Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 213, 559,
BStBl II 2006, 928; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a
Abs. 1 Satz 2 EStR 2005).
2. Das sog. Nachholverbot für
Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4
Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.
-
Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 11/02
Ein
abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch
dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den
Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss,
solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen
würde.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990
-
Urteil vom 22. Oktober 2003
I R 37/02
1.
Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 wird
durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach
Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel daran, ob Schriftstücke eine
bindende Zusage einer betragsmäßig fixierten Altersversorgung
enthalten, gehen zu Lasten desjenigen, der den Ansatz der
Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz
begehrt.
2. Eine in
der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage
gebildete Rückstellung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz
gewinnerhöhend aufzulösen.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 EStG
§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 EStG
-
Urteil vom 16. Juni 2004
X R 34/03
1.
Die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern des bisherigen
Einzelunternehmers und jetzigen Besitzunternehmers in das Betriebsvermögen
einer zuvor zwischen dem Besitzunternehmer und einem nahen Angehörigen im
Wege der Bargründung errichteten GmbH (Betriebsgesellschaft) führt zu
einer Entnahme der betreffenden Wirtschaftsgüter durch den
Besitzunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2,
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und damit zu einer
Gewinnrealisierung in Höhe des Bruchteils, welcher der Beteiligungsquote
des nahen Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafters) an der Betriebs-GmbH
entspricht.
2.
Übertrug der Besitzunternehmer vor In-Kraft-Treten des § 6
Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Teile seines
Betriebsvermögens teilentgeltlich (hier: gegen Buchwertentgelt) auf die
Betriebs-GmbH, so sind die Übertragungsvorgänge hinsichtlich jeden
einzelnen Wirtschaftsguts im Verhältnis des Entgelts zum Teilwert in einen
entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten. Hinsichtlich der
entgeltlichen Teile liegen (gewinnrealisierende)
Veräußerungsgeschäfte und bezüglich der unentgeltlichen
Teile verdeckte Einlagen
vor.
3. Werden bei
der Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und Passiva
einschließlich der Firma mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die
Betriebsgesellschaft übertragen und das vom Besitzunternehmer
zurückbehaltene Betriebsgrundstück der Betriebsgesellschaft
langfristig zur Nutzung überlassen, so geht der im bisherigen
(Einzel-)Unternehmen entstandene (originäre) Geschäftswert
grundsätzlich auf die Betriebsgesellschaft über (Anschluss an
BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl
II 2001, 771).
§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 EStG 1994
-
Urteil vom 12. Dezember 2007
X R 17/05
1. Zur Übertragung von Anteilen an einer
Vor-GmbH.
2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der
späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung
eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie
vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an
einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts
der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung
keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche
Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des
Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue
Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.
§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a Abs. 2 EStG
-
Urteil vom 5. Juni 2003
IV R 36/02
1.
Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer
Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines
Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der
Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/€ festgestellt werden, wenn
ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder
sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen
vermögen.
2.
Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er
Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen
Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus
resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft
--beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen-- beendet wird.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 17. Juli 2008
I R 77/06
1. Die Einbringung eines Wirtschaftsguts als
Sacheinlage in eine KG ist ertragsteuerrechtlich auch insoweit als
Veräußerungsgeschäft anzusehen, als ein Teil des
Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt worden ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 26. November 2004, BStBl I 2004, 1190).
2. Die das gesamte Nennkapital umfassende
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein Teilbetrieb i.S. von
§ 24 Abs. 1 UmwStG 1995. Die Fiktion des § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar
(entgegen BMF-Schreiben vom 16. Juni 1978, BStBl I 1978, 235, Tz. 81;
vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.03).
3. Die Überführung eines
Einzelwirtschaftsguts aus einem inländischen Stammhaus in eine
ausländische (hier: österreichische) Betriebsstätte führte
im Zeitraum vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 EStG 1997 durch das
StEntlG 1999/2000/2002 auch dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisation, wenn
die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland freigestellt waren
(Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen
Entnahme). Das gilt auch für die Einbringung einer Sacheinlage durch eine
Personengesellschaft in eine Tochter-Personengesellschaft.
-
Urteil vom 24. April 2008
IV R 30/05
Für die Bestimmung des zur Wohnung
gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen
werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und
Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang
bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen
gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine
zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es
demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom
24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997,
50).
Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der
Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der
Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt
erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes
schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.
-
Urteil vom 26. April 2006
X R 35/05
Die
Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von
Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach
der 1 v.H.-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie
entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu
erfassen.
-
Urteil vom 17. November 2005
III R 8/03
1.
Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter
Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X,
adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten
unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen
Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der
Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt
sind.
2. Wird bei
einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem
Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und
übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme
des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert
des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage
vor.
-
Urteil vom 16. März
2004 VIII R 48/98
Der
VIII. Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII R 48/98
(BFH/NV 2004, 331) seinen Vorlagebeschluss vom 23. Januar 2001
VIII R 48/98 (BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395) aufgehoben. Er sieht
davon ab, die Frage nach der Bewertung der Nutzungsentnahme im Fall der privat
veranlassten Beschädigung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens
(hier: Verkehrsunfall auf einer Privatfahrt) dem Großen Senat des BFH
erneut vorzulegen.
-
Beschluss vom 23. Januar 2001 VIII
R 48/98
Der
VIII. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß
§ 11 Abs. 2 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vor:
Sind in die
Bewertung der Nutzungsentnahme die im Buchwertansatz des PKW ruhenden stillen
Reserven einzubeziehen, wenn der zum Betriebsvermögen gehörende PKW
während einer privat veranlassten Fahrt durch Unfall zerstört oder
erheblich beschädigt wird?
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 EStG
-
Urteil vom 17. Januar 2002
IV R 74/99
Ursprünglich
landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden
Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses
nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können
durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 EStG
-
Urteil vom 2. September 2008
X R 32/05
Maßgebendes Kriterium für einen
Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine
Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage ist, dass dem nutzenden
Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die
sonstigen Faktoren, welche sich im Geschäftswert niederschlagen, auf einer
vertraglichen Grundlage überlassen werden, die Nutzung auf Dauer angelegt
ist und gegen den Rechtsträger des nutzenden Unternehmens kein
Rechtsanspruch auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter besteht.
§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG 2002
§§ 4 Abs. 1 Satz 4, 6b, 6c, 13, 13a EStG
-
Urteil vom 28. Juni 2001 IV R
23/00
Veräußert
ein Land- und Forstwirt seine Nutzflächen und setzt seine land- und
forstwirtschaftliche Betätigung an einem neuen, mehr als 200 km
entfernt liegenden Standort fort, so scheitert die Übertragung der
realisierten stillen Reserven nach §§ 6c und 6b EStG auf
Reinvestitionen nicht bereits daran, dass er die am neuen Standort erworbenen
landwirtschaftlichen Nutzflächen teilweise sowie eine Milchreferenzmenge
vollständig verpachtet bzw. verleast (Fortführung von BFH-Urteil vom
17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993,
752).
§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG
-
Urteil vom 21. April 2005
III R 4/04
Ein
bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil, der nunmehr
für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, bleibt Privatvermögen,
auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde
betriebliche Zwecke vermieteten Gebäudeteil dem gewillkürten
Betriebsvermögen zugeordnet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom
10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005,
334).
§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 2002
-
Urteil vom 4. März 2009
I R 32/08
Legt ein Gesellschafter Anteile an einer
Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese
die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende
Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem
geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert
i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein
Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der
Anteile ist daher steuerfrei.
§§ 4 Abs. 1 Satz 5, 10d, 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG
-
Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 22/92
1.
Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer
Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer
wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der
Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei
der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen,
soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu
ersetzen.
2. Ein
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus
§ 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch
für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus
der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende
Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil
nach § 426 BGB entspricht.
§ 4 Abs. 1 und 3 EStG
-
Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 74/05
1. Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst
entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner
Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der
Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die
Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik einweist und neben
weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt,
erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen
wissenschaftlichen Tätigkeit.
2. Erzielt ein Steuerpflichtiger
Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels
Einnahmen-Überschussrechnung, so kann er nicht allein deshalb, weil seine
Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr als
freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden, durch einen Wechsel zum
Bestandsvergleich eine Gewerbesteuerrückstellung bilden.
-
Urteil vom 30. Juni 2005
IV R 20/04
Bei
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen
gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht
worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in
diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht ohne weiteres
im Jahr der ersten "offenen" Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann,
wenn der Abzug unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon
ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um
Privatvermögen.
-
Urteil vom 2. Oktober
2003 IV R 13/03
1.
Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4
Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens
nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung; zuletzt: BFH-Urteil vom
7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983,
101).
2. Die
Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten
Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in
geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen
Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher
Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung
anzusehen.
3. Bei
der Einnahmenüberschussrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum
gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch
entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen
auszuweisen.
-
Urteil vom 13. September 2001
IV R 13/01
Geht
ein Steuerpflichtiger vor Einbringung seiner Einzelpraxis in eine neu
gegründete Sozietät von der Einnahmen-Überschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4
Abs. 1 EStG über, so hat er jedenfalls bei Buchwerteinbringung keinen
Anspruch auf Billigkeitsverteilung eines etwa dabei entstehenden
Übergangsgewinns.
-
Urteil vom 1. Februar 2001
IV R 57/99
Sollen
Honoraransprüche eines Steuerberaters in der Weise erfüllt werden,
dass er Anteile an einer GmbH erwirbt, um diese Anteile später, nachdem ihr
Wert verabredungsgemäß durch verbilligten Erwerb von
Betriebsvermögen der GmbH gesteigert worden ist, wieder zu
veräußern, so gehören die GmbH-Anteile zum notwendigen
Betriebsvermögen des Steuerberaters.
-
Urteil vom 9. November 2000
IV R 18/00
Ein
Steuerpflichtiger, der freiwillig von der Einnahmen-Über- schussrechnung
zum Bestandsvergleich übergegangen ist und eine Verteilung des
Übergangsgewinns auf drei Jahre beantragt hat, kann ohne besonderen
wirtschaftlichen Grund nicht zwei Jahre nach dem Wechsel der
Gewinnermittlungsart erneut zur Einnahmen-Überschussrechnung
übergehen.
§ 4 Abs. 1 und 4 EStG
-
Urteil vom 4. November
2004 III R 5/03
Die
aus Agenturgeschäften vereinnahmten Geldbeträge (hier Erlöse
eines Tankstellenpächters für Mineralölprodukte) sind auch bei
der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht als Betriebseinnahmen, die
Weiterleitung dieser Beträge nicht als Betriebsausgabe zu erfassen.
Verwendet der Unternehmer diese in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträge
zunächst für private Zwecke und nimmt sodann Darlehen auf, mit denen
er die Geldbeträge ersetzt, entnimmt er daher keine Betriebseinnahmen und
finanziert auch keine Betriebsausgaben.
§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG
-
Urteil vom 19. März 2009 IV R
57/07
Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch
Einnahme-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines
Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder
der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.
-
Urteil vom 19. Oktober
2005 XI R 4/04
Der
Steuerpflichtige hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz
aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung
einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss
macht.
-
Urteil vom 13. Februar 2003 IV
R 12/01
Unabhängig
von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für
Erhaltungsmaßnahmen, die der Landwirt noch vor dem Wegfall der
Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung oder einer
Altenteilerwohnung durchführt, auch dann in vollem Umfang als
Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der
Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist.
-
Urteil vom 29. März 2001 IV R
67/99
Ein
buchführungspflichtiger, aber pflichtwidrig keine Bücher
führender Landwirt (sog. Schätzungslandwirt) kann gegenüber einer
Richtsatzschätzung keine individuellen gewinnmindernden Besonderheiten
seines Betriebs geltend machen, die Schätzung aber jederzeit durch
Einrichtung einer Buchführung oder Führung von Aufzeichnungen
vermeiden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
ermöglichen.
-
Urteil vom 1. März 2001
IV R 27/00
1.
Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den
Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls
nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II
2000, 273).
2. Die auf
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem
Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell
verfassungsmäßiger Weise zustande
gekommen.
3. Die
umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht
geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu
ersetzen.
4. Die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum
Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum
Betriebs- oder Privatvermögen.
§§ 4 Abs. 1, 13 EStG
-
Urteil vom 14. Mai 2009
IV R 44/06
1. Durch eine Nutzungsänderung ohne
Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen
nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt.
2. Ein zuvor zum notwendigen
Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
gehörendes Grundstück scheidet nicht bereits dadurch aus dem
Betriebsvermögen aus, dass es als Bauland behandelt wird und im Hinblick
auf die geringe Größe und die umliegende Bebauung nicht mehr
landwirtschaftlich genutzt werden kann.
3. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung
ab 1. Juli 1970 führte nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor in
Folge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem
Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung
Betriebsvermögen bleiben konnten.
-
Urteil vom 22. August 2002
IV R 57/00
Die
Bebauung ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke mit Einfamilienhäusern und deren anschließende
Vermietung an betriebsfremde Personen führt grundsätzlich nicht zu
einer Entnahme, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfasst, die
im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung
ist.
§§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 24. Januar 2008
IV R 87/06
Wird dem Gesellschafter einer
Personengesellschaft eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die
nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen i.S. des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern durch das Bestreben
veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der
Gesellschaft zu beteiligen, so handelt es sich um eine Entnahme des
Gesellschafters.
§§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG
-
Urteil vom 30. März 2006
IV R 25/04
1.
Der Aufwand einer GmbH & Co. KG für die Erstattung der
Pensionsrückstellung, die die Komplementär-GmbH zugunsten des
GmbH-Geschäftsführers und Kommanditisten der KG gebildet hat, ist in
der Sonderbilanz des begünstigten Kommanditisten durch einen entsprechend
hohen Aktivposten
auszugleichen.
2.
Ein unterlassener Ansatz dieses Aktivpostens und die entsprechende Erhöhung
des laufenden Gewinns der KG sind nach den Grundsätzen des
Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung
noch geändert werden kann, nachzuholen.
§ 4 Abs. 1, 3 und 4 EStG
-
Urteil vom 15. Mai 2008
IV R 25/07
Werden die von einem Versicherungsmakler für
Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten
Versicherungsbeiträge (durchlaufende Posten) abredewidrig für private
Zwecke verwendet und die Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen
umgeschuldet, sind die hierfür entrichteten Zinsen sowie die angefallenen
Finanzierungsnebenkosten keine Betriebsausgaben.
-
Urteil vom 7. November 2001 I
R 3/01
Schüttet
eine ausländische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach
Maßgabe eines DBA (hier: DBA-Indien 1959/1984) steuerfrei sind, sind die
daraus resultierenden Währungsgewinne und -verluste den ausländischen
Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der
Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch
Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dies der Zeitpunkt des
Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich
(§ 4 Abs. 1 EStG) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung.
Währungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss hieran eintreten,
sind nicht auf die Erzielung steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern
auf die Verwaltung der Dividendenforderung
zurückzuführen.
§ 4 Abs. 1, 3 und 4a EStG
§ 4 Abs. 1, 3, 4 EStG
-
Urteil vom 10. November
2004 XI R 32/01
Eine
zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem
notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil
sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die
zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft
wurde.
-
Urteil vom 31. Mai 2001 IV R
49/00
Die
Frage, ob ein "Geldgeschäft" (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb
etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit
nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen wäre, ist aufgrund
einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein
eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem
"Geldgeschäft" die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein
erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches
Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue
Aufträge nicht zustande gekommen wäre.
§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG
-
Urteil vom 27. November 2001
VIII R 36/00
Bei
der konkursfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsteht der nach
§ 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende Auflösungsverlust
in dem Zeitpunkt, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an
den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die
Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Es sind deshalb
auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die Kapitalgesellschaft oder den
Gesellschafter --wenn er Kaufmann wäre-- zur Bildung einer
Rückstellung verpflichten würden. Eine Rückstellung für
Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ist frühestens mit
der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu
bilden.
§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
-
Urteil vom 19. Dezember 2002
IV R 46/00
1.
Eine Nutzungsentnahme ist mit den (anteiligen) Kosten der
außerbetrieblichen Nutzung zu bewerten, höchstens aber mit dem
Marktwert der Nutzung (hier: höchstens der
Marktmiete).
2.
Entstehen für das außerbetrieblich genutzte Wirtschaftsgut des
Betriebsvermögens Erhaltungsaufwendungen durch Instandhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer substanziellen Erhöhung des
Teilwerts führen, sind diese Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn
Jahren pro rata temporis den laufenden Kosten für das Wirtschaftsgut (bis
zur jeweiligen Höhe des Marktwerts der Nutzung)
hinzuzurechnen.
3.
Von einer substanziellen Teilwerterhöhung ist auszugehen, wenn der Teilwert
durch sämtliche Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen um
mindestens 10 v.H. gesteigert wird.
§ 4 Abs. 2 EStG
-
Urteil vom 17. Juli 2008
I R 85/07
1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren Verlauf
als unrichtig, so kann er unter den Voraussetzungen des § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden.
2. Ein enger zeitlicher und sachlicher
Zusammenhang zwischen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2
Satz 2 EStG und einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2
Satz 1 EStG besteht jedenfalls dann, wenn sich beide Vorgänge auf
dieselbe Bilanz beziehen und die Änderung der Bilanz unverzüglich nach
der Bilanzberichtigung begehrt wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai
2007 IV R 54/05, BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665).
3. Besteht Streit über die Zulässigkeit
einer Bilanzänderung, so muss der Unternehmer nicht schon mit dem Antrag
auf Bilanzänderung eine geänderte Bilanz aufstellen, wenn er den
Streit gerichtlich klären lassen will. Er ist vielmehr berechtigt,
zunächst diese Klärung zu betreiben und ggf. im Anschluss daran seine
Bilanz entsprechend zu ändern (Anschluss an BFH-Urteil vom
27. September 2006 IV R 7/06, BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600;
Abgrenzung vom Senatsurteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFHE
214, 178, BStBl II 2007, 94).
-
Urteil vom 23. Januar 2008
I R 40/07
1. Eine Bilanz kann nicht nach § 4
Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden, wenn sie nach dem
Maßstab des Erkenntnisstands im Zeitpunkt ihrer Erstellung den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht
(Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juni 2007 I R 47/06,
BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818).
2. Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines
niedrigeren Gewinnausweises nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
geändert werden, wenn das Finanzamt den Gewinn zwar höher als vom
Unternehmer erklärt ansetzt, dies aber auf einer Berücksichtigung von
außerbilanziellen Gewinnerhöhungen beruht.
-
Urteil vom 25. Oktober 2007
III R 39/04
1. Der Steuerpflichtige kann innerhalb des
Begünstigungszeitraums von fünf Jahren frei wählen, in welcher
Höhe er die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG im einzelnen
Kalenderjahr in Anspruch nimmt.
2. Im Rahmen einer zulässigen
Bilanzänderung kann der Steuerpflichtige ihm zustehende, im Jahr der
Bilanzänderung aber noch nicht oder nicht in voller Höhe geltend
gemachte Sonderabschreibungen erstmals oder mit einem höheren Betrag in
Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die im Jahr der
Bilanzänderung noch nicht ausgeschöpften Sonderabschreibungen in den
Bilanzen der Folgejahre schon beansprucht hat.
-
Urteil vom 14. März 2006
I R 83/05
1.
Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass für das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren eine AfA in
fallenden Jahresbeträgen vorgenommen
wurde.
2. Eine
Bilanz kann auch dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
EStG berichtigt werden, wenn ein darin enthaltener Ansatz nicht gegen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nur gegen
steuerrechtliche Vorschriften
verstößt.
3.
Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, so obliegt die
Auswahl des Korrekturwegs dem Unternehmer.
§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG
-
Urteil vom 28. Mai 2008
I R 98/06
Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2
UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen
und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das
Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den
handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht
nicht.
§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999
-
Urteil vom 31. Mai 2007
IV R 54/05
Der Zusammenhang einer Bilanzänderung mit
einer Bilanzberichtigung liegt auch dann vor, wenn sich die Gewinnänderung
im Rahmen der Bilanzberichtigung aus der Nicht- oder der fehlerhaften Verbuchung
von Entnahmen und Einlagen ergibt (entgegen Schreiben des BMF vom 18. Mai
2000, BStBl I 2000, 587).
§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 5. Juni 2007
I R 47/06
Eine Bilanz kann nicht nach § 4
Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden, wenn sie nach
dem Maßstab des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt ihrer Erstellung den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dabei
ist, wenn eine bestimmte Bilanzierungsfrage nicht durch die Rechtsprechung
abschließend geklärt ist, jede der kaufmännischen Sorgfalt
entsprechende Bilanzierung als in diesem Sinne "richtig" anzusehen
(Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04,
BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990
-
Urteil vom 5. April 2006
I R 46/04
1.
Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft
eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der
Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls
dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer
Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach
den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser
Versorgungskasse erbracht
werden.
2. Eine im
Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige
Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann
nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG
1999 berichtigt werden.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 25. März 2004
IV R 2/02
Die
Frage, ob die Einschränkung der Befugnis zur Änderung einer vor dem
In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999
eingereichten Bilanz gegen das Rückwirkungsverbot verstößt oder
wegen Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig sein könnte, weil
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur bilanzierende Steuerpflichtige
trifft, bedarf keiner Entscheidung, wenn dem Steuerpflichtigen ein
Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Bilanzänderung nach § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. nicht zustehen
würde.
-
Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 10/99
1.
Voraussetzungen der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe bei einer
vermögensverwaltenden GmbH & Co.
KG.
2. § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG a.F., der eine Bilanzänderung mit Zustimmung
des FA zulässt, ist jedenfalls dann bis einschließlich des
Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur
Bilanzänderung vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurde und ein
Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung bestand. Die
in § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 getroffene
Regelung, dass die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. auch für
Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden sei, ist verfassungskonform
einzuschränken.
3.
Verfolgt der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Zustimmung zu einer
Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6b
EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus
Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit § 4
Abs. 2 Satz 2 und § 6b EStG verfolgten Zielen
ergeben.
4. Eine
Personengesellschaft darf eine Rücklage nach § 6b Abs. 3
EStG auch dann noch bilden, wenn eine Reinvestition wegen einer bevorstehenden
Betriebsaufgabe nicht mehr in Betracht kommt und Gesellschaftsvermögen
bereits an die Gesellschafter ausgekehrt ist; es genügt, dass die
spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes
Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag noch möglich
war.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999
-
Urteil vom 5. April 2006
I R 46/04
1.
Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft
eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der
Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls
dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer
Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach
den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser
Versorgungskasse erbracht
werden.
2. Eine im
Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige
Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann
nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG
1999 berichtigt werden.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.
-
Urteil vom 25. März 2004
IV R 2/02
Die
Frage, ob die Einschränkung der Befugnis zur Änderung einer vor dem
In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999
eingereichten Bilanz gegen das Rückwirkungsverbot verstößt oder
wegen Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig sein könnte, weil
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur bilanzierende Steuerpflichtige
trifft, bedarf keiner Entscheidung, wenn dem Steuerpflichtigen ein
Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Bilanzänderung nach § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. nicht zustehen
würde.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999
-
Urteil vom 27. September 2006
IV R 7/06
1.
Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt
nicht vor, wenn sich einem Steuerpflichtigen überhaupt erst nach
Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein
Wahlrecht, hier i.S. des § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG,
auszuüben (Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006
IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006,
418).
2. Beruhte die
bisher fehlende Ausübung des Wahlrechts jedoch auf einem zumindest
fahrlässigen Verhalten, z.B. dem Nichterfassen des bei der
Veräußerung entstandenen Gewinns, so ist der Anwendungsbereich des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich
eröffnet.
3.
Der Umfang der Bilanzänderung ist auf den Gewinnanteil beschränkt, der
sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus der Bilanzberichtigung nach § 4
Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt.
-
Beschluss vom 25. Januar
2006 IV R 14/04
1.
Rücklagen i.S. des § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der
Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen sind in der durch die
Mitunternehmerschaft aufzustellenden Sonderbilanz zu passivieren. Das gilt auch
bei ausgeschiedenen
Gesellschaftern.
2.
Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3
Satz 1 EStG ist von dem Mitunternehmer persönlich auszuüben.
Grundsätzlich wird vermutet, dass die Sonderbilanz mit dem Mitunternehmer
abgestimmt ist. Diese Vermutung gilt nicht bei einem ausgeschiedenen
Gesellschafter.
3.
Hat ein Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens an der Aufstellung der
Sonderbilanz erschüttert oder greift die Vermutung gar nicht ein, ist die
von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das
Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des
StBereinG 1999 auslöst.
-
Urteil vom 18. August
2005 IV R 37/04
1.
Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben,
bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine
Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer
Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
handelt.
2. Haben
die Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein
Einzelunternehmen vorgelegt, so ist die Inanspruchnahme der
Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der
Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung i.S. des § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG.
§ 4 Abs. 3 EStG
-
Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R
13/07
1. Bei der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den
Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen
Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die
Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der
Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden
können.
2. Ein entgeltlicher Erwerb einer
mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer
Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch
vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu
gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen
zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.
-
Urteil vom 24. September 2008
X R 58/06
Der Steuerpflichtige muss die dem FA
gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich
wiederholen.
-
Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 67/05
1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der
in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende
Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die
Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den
übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine
Mindestgröße von einem Hektar umfasst.
2. Ist für den Forstbetrieb ein amtlich
anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt worden, kann
regelmäßig für die Bestimmung des Wirtschaftsguts an die darin
ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, den Bestand,
angeknüpft werden, soweit dieser die Mindestgröße von einem
Hektar umfasst.
3. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren
Anlagevermögen des Forstbetriebs.
-
Urteil vom 29. November 2007
IV R 81/05
Erhält ein Steuerpflichtiger, der seinen
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche
Investitionszuschüsse, so mindern diese die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der
Auszahlung. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme
versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der
Zusage ausüben.
-
Urteil vom 1. August 2007
XI R 48/05
Eine für das vorangegangene Kalenderjahr
geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung
ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen
Veranlagungszeitraum abziehbar.
-
Urteil vom 19. Juni 2007
VIII R 100/04
Die für die Bemessung von
Pensionsrückstellungen in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom
31. März 2004 I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940)
geltenden sog. Überversorgungsgrundsätze sind auch auf Zuwendungen
eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nach
§ 4d EStG anzuwenden.
-
Urteil vom 21. Juni 2006
XI R 49/05
Sind
Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst
worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren
Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.
-
Urteil vom 13. Dezember
2005 XI R 52/04
Für
den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügt es,
wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten --und im Falle eines
Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen-- in einer zeitnah
erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen
des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur
Verfügung gestellt werden kann.
-
Urteil vom 28. April 2005 IV R
30/04
Eine
unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete
Ansparrücklage ist auch dann gemäß § 7g Abs. 4
Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der
Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und
das FA die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der
Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach
§ 7g Abs. 5 und 6 EStG.
-
Urteil vom 26. Februar
2004 XI R 25/02
1.
Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre
Betriebseinnahmen gemäß § 22 UStG i.V.m.
§§ 63 bis 68 UStDV einzeln
aufzuzeichnen.
2. Im
Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147
Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der
Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden
Mindestanforderungen.
-
Urteil vom 20. November
2003 IV R 31/02
Die
Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen
gehörenden PKW ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann
Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung
des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob ein
Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen
ist, bleibt offen.
-
Urteil vom 6. März 2003
IV R 23/01
Ermittelt
der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, kann er
eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung
eines begünstigten Wirtschaftsguts nur dann als Betriebsausgabe abziehen,
wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des
Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und
buchmäßig (hier: in der Gewinnermittlung)
nachweist.
§ 4 Abs. 3 EStG 1997
-
Urteil vom 3. März
2005 III R 72/03
Die
hälftige Umsatzsteuer auf den Erwerb eines PKW, die im Jahr 1999 nach
§ 15 Abs. 1b UStG nicht als Vorsteuer abgezogen worden ist,
obwohl unter Berufung auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG der volle
Vorsteuerabzug für den PKW hätte geltend gemacht werden können,
gehört zu den Anschaffungskosten des PKW. Sie kann nicht sofort als
Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die
Ausnahmeregelungen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zu
seiner Aufhebung durch das StÄndG 2001 geltenden Fassung greifen nicht ein.
§ 4 Abs. 3 EStG 2002
-
Urteil vom 28. Mai 2009
III R 8/06
Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen
Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete
Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002, die es gemäß
§ 7g Abs. 6 EStG 2002 bei seinen gewerblichen Einkünften als
Betriebsausgaben abgezogen hat, nicht entsprechend § 32 Abs. 4
Satz 4 EStG 2002 als Bezug anzusetzen.
-
Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
§ 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG
-
Urteil vom 24. Juni 2009
VIII R 80/06
1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6
AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der
Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung
von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige,
die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen.
3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht
in § 147 Abs. 1 AO ist grundsätzlich abhängig vom
Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren
sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur
Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen
Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147
Abs. 1 Nr. 5 AO ist mit dieser Maßgabe einschränkend
auszulegen.
4. Das Recht, nach § 146 Abs. 5
Satz 1 AO eine bestimmte Form der Aufzeichnung und der Aufbewahrung zu
wählen, ist ausgeübt, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat,
Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu
führen und wenn er die notwendigen Unterlagen ebenfalls in beiden Formen
aufbewahrt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Aufbewahrung nach
§ 147 Abs. 1 AO auf sämtliche Aufzeichnungen und
Unterlagen.
5. Führt der Steuerpflichtige
Aufzeichnungen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind die
Aufzeichnungen dann nicht gemäß § 146 Abs. 6 AO
"für die Besteuerung von Bedeutung", wenn sie der Besteuerung nicht
zugrunde zu legen sind.
§ 4 Abs. 3 und 4 EStG
-
Urteil vom 31. Mai 2005
X R 36/02
1.
Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe
stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen
und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende
(privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese
Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des
Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen
Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im
Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch
des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss
an BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II
1998 307; Abgrenzung von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001
I B 74/01, BFH/NV 2002,
678).
2. Zu den
Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die
dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen
Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu
Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten
führen.
§§ 4 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 Nr. 2, 18 EStG
-
Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R
16/00
1.
Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3
EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die Aktivierung
eines durch unberechtigte Entnahmen eines ungetreuen Gesellschafters
entstandenen Ersatzanspruchs nicht in
Betracht.
2.
Unberechtigte Entnahmen führen beim ungetreuen Gesellschafter, anders als
wenn er der Gesellschaft zustehende Zahlungen auf das eigene Konto umleitet,
nicht zu Betriebseinnahmen.
§ 4 Abs. 4 EStG
-
Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R
6/07
1. Eine sogenannte Praxisausfallversicherung,
durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden,
gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser
Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung
ist nicht steuerbar.
2. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung
zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der
ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert,
so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden
Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.
-
Urteil vom 19. Februar 2009
IV R 83/06
Ist ein Angehöriger als typisch stiller
Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine
zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab
des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der
stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder
Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene)
Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung
angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.
-
Urteil vom 2. September 2008
X R 25/07
Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter
für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich
veranlasst.
-
Urteil vom 2. September 2008 X R
8/06
1. Wird von einer Provision das Entgelt für
Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der
Einkommensverwendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung
erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich
relevanten Sachzusammenhang.
2. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld
im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu
Betriebseinnahmen.
-
Urteil vom 10. Juni 2008
VIII R 68/06
Wird in einem steuerlich anzuerkennenden
Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten (ggf. auch zwischen einer
Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil des bis
dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz
umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen
(sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich
veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog.
Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (gegen
BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 87/93, BFHE 178, 129, BStBl II
1995, 873 und in Abgrenzung zu Fällen zusätzlich zum bis dahin
bestehenden Lohnanspruch geleisteter Versicherungsbeiträge).
-
Urteil vom 10. Juni 2008
VIII R 76/05
1. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz
des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass
keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden
gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die
Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.
2. Erzielt ein Steuerpflichtiger --im Streitfall
ein als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt
tätiger Jurist-- sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus
nichtselbständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten
veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach
einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten
niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe
anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf
diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen
Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
-
Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 29/06
1. Entstehen einer Personengesellschaft
Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter,
sind diese betrieblich veranlasst, wenn auf eine Forderung des Gesellschafters
gezahlt wird.
2. Führt eine KG ein sog. Privatkonto
für den Kommanditisten, das allein jederzeit fällige Forderungen des
Gesellschafters ausweist, kann nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger
Regelung im Gesellschaftsvertrag angenommen werden, dass das Konto im Fall der
Liquidation oder des Ausscheidens des Gesellschafters zur Deckung eines
negativen Kapitalkontos herangezogen werden soll.
-
Urteil vom 28. März 2007
X R 15/04
1.
Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich
begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche
Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine
mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können;
nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich
veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. Eine Ausnahme
vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur
solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich
betrieblichen Sphäre haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom
19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999,
353).
2. Werden im
Falle einer Betriebsaufgabe aktive Wirtschaftsgüter aus privaten
Gründen zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten
Verbindlichkeit ins Privatvermögen übernommen, sind die Schulden
--gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder
bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener
Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden-- bis zur Höhe des Werts der ins
Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter diesen
zuzuordnen.
3.
Werden die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, stehen die durch die
ursprünglich betrieblichen Verbindlichkeiten verursachten Schuldzinsen nun
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsart und können
bei dieser ggf. als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht
werden.
-
Urteil vom 14. Februar 2007
XI R 18/06
1.
Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des
Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen
werden.
2. Ein
formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt
werden, wenn feststeht, dass --vom Formmangel abgesehen-- eine Anordnung des
Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das
diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des
Erblassers zu vollziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2000
II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000,
588).
-
Urteil vom 1. Dezember 2005
IV R 26/04
1.
Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie
entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich
veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise
ereignet hat.
2.
Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die
private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden
aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten
ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt
dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das
die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt
lässt.
-
Urteil vom 13. Mai 2004
IV R 1/02
Aufwendungen
eines Pächters für die Erneuerung der Dacheindeckung eines im Eigentum
des Verpächters stehenden und dem Pachtbetrieb dienenden
Wirtschaftsgebäudes sind als Betriebsausgaben des landwirtschaftlichen
Pachtbetriebes abziehbar, wenn sie in Erwartung des späteren
Eigentumsübergangs erbracht worden sind.
-
Urteil vom 5. Juni 2003
I R 76/01
1.
Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs veranlasst sind, sind bei dessen Gewinnermittlung
abzuziehen.
2.
§ 10 Nr. 1 KStG betrifft nur Aufwendungen, die sich der Art nach
als Einkommensverwendung darstellen. Aufwendungen, die den Charakter von
Betriebsausgaben haben, sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen
abzusetzen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
-
Urteil vom 6. März 2003
XI R 24/02
Die
an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit
nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die
Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet
hat.
-
Urteil vom 13. Februar 2003
IV R 44/01
Aufwendungen
eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den
Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder
Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit
erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung
für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von
Arbeitslosigkeit dient (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002
VI R 120/01, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt).
-
Urteil vom 15. Mai 2002
X R 3/99
Schuldzinsen
für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind auch nach
Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche
Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von
Aktivvermögen beglichen werden können (Fortführung der
BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl
II 1991, 398; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502,
BStBl II 1998, 144).
-
Urteil vom 28. Februar 2002
IV R 20/00
1.
Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsüberlassungsvertrages
kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom
Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er
sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet
hat.
2. Aufwendungen
für umfangreiche Umbaumaßnahmen (hier innerhalb von zwei Jahren in
Höhe von über 70 000 DM) an einer zum Betriebsvermögen
gehörenden Wohnung kann der Nutzungsberechtigte als Betriebsausgaben oder
Herstellungsaufwand berücksichtigen, selbst wenn die Aufwendungen keine
typischen Altenteils- oder auch nur altenteilsähnlichen Leistungen sind und
sie nicht im Überlassungsvertrag vereinbart
wurden.
3. Die
Zusammenlegung zweier Wohnungen steht der steuerfreien Entnahme einer Wohnung
für den Eigenbedarf eines Land- und Forstwirts oder zu Wohnzwecken eines
Altenteilers nur dann entgegen, wenn die neu geschaffene Wohnung die für
den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche
Größe überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG
a.F.), die Nutzfläche um mehr als 50 v.H. vergrößert wird
und die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben; dies ist nur der
Fall, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des
neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht
überschreitet.
-
Urteil vom 18. Dezember 2001
VIII R 69/98
Eine
betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die
nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu
verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren
Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen
Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren
Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung
der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989
III R 154/86, BFHE 157, 172).
-
Beschluss vom 30. August 2001
IV B 79, 80/01
1.
Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO a.F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. enthalten ist oder
ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der
Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3
Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig,
dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre
Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung
eingeht.
2. Zur
Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-)Entscheidung des BFH zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2
Nr. 2 2. Alternative FGO n.F.) gehört mindestens, dass in der
Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen
ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet
werden.
3.
Unterstellt, nach § 115 Abs. 2 FGO n.F. führten auch
Rechtsfehler von erheblichem Gewicht ohne Rücksicht auf ihre über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Zulassung der Revision, so ist die
Revision jedenfalls dann nicht allein wegen eines solchen Fehlers zuzulassen,
wenn sich die Rechtsauffassung des FG im Ergebnis als vertretbar
erweist.
-
Urteil vom 28. Juni 2001 IV
R 40/97
Von
einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten
Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der
Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten
aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds
beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i.V.m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom
31. August 1990, BStBl I 1990, 366; sog.
4. Bauherren-Erlass).
-
Urteil vom 28. Juni 2001 IV R
41/00
Prämien
für eine Rückdeckungsversicherung, die der Absicherung der dem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erteilten
Pensionszusage dient, stellen Entnahmen dar, die allen Gesellschaftern nach
Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind.
-
BFH-Urteil vom 21. Juni 2001
III R 27/98
Gehört
ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen
(Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird
anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten
Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine
Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig--
unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der
aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung
entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits
dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen
war.
-
Urteil vom 18. Januar 2001 IV R
58/99
1.
Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft
und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der
Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den
Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den
gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des
Fremdvergleichs.
2. Die
Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit
begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige
Abhängigkeit der beiden Verträge (gegen BMF-Schreiben vom 1. Dezember
1992, BStBl I 1992, 729 Tz. 9).
-
Urteil vom 21. September 2000
IV R 50/99
1.
Wird die anteils- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft einer
Kommanditistin als typische stille Gesellschafterin an der KG beteiligt und
werden die Interessen anderer KG-Gesellschafter durch eine
"
Gewinnverschiebung
"
zwischen den Schwestergesellschaften nicht
berührt, so mindert der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nur in
angemessener Höhe den Gewerbeertrag der
KG.
2. Soweit der der
stillen Gesellschafterin eingeräumte Gewinnanteil eine angemessene
Höhe übersteigt, ist er der Kommanditistin zuzurechnen. Insoweit
handelt es sich um eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der
Kommanditistin verbunden mit einer verdeckten Einlage in deren
Schwestergesellschaft.
3.
Soweit ein angemessener Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nicht durch
einen konkreten Fremdvergleich ermittelt werden kann, ist --entsprechend den von
der Rechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften entwickelten
Grundsätzen-- im Allgemeinen eine Gewinnverteilung nicht zu beanstanden,
die eine durchschnittliche Rendite der an Gewinn und Verlust beteiligten stillen
Gesellschafterin bis zu 35 v.H. ihrer Einlage erwarten
lässt.
-
Urteil vom 21. September 2000
IV R 78/99
Die
berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug
in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die
Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur
Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort
gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden
Umzugskosten (Werbungskosten).
§ 4 Abs. 4 EStG 1990
§ 4 Abs. 4 EStG 1997
-
Urteil vom 14. März
2006 VIII R 60/03
1.
Eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen (hier: Altenheim)
bestimmte Erbschaft ist als Betriebseinnahme zu
versteuern.
2. Im
Hinblick auf § 14 HeimG ist die Forderung des Trägers eines
Altenheims aus der Erbeinsetzung durch einen früheren Heimbewohner
grundsätzlich erst zu aktivieren, wenn feststeht, dass die Erbeinsetzung
rechtswirksam war.
§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG 1997
§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2, 12 Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 22. Januar 2002
VIII R 46/00
Verpflichtet
sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem
notariellen Vertrag, seinem Kind zu Lasten seines Darlehenskontos einen
Geldbetrag unter der Bedingung zuzuwenden, dass er der Gesellschaft sogleich
wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen ist, können die Zinsen
bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch bei längeren
Abständen zwischen Schenkungs- und Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden
Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung
besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99,
BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).
§§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Nr. 2, 13 EStG
-
Urteil vom 11. Dezember 2003
IV R 40/02
Wird
ein zusammenhängendes Grundstück an die Kanalisation angeschlossen und
werden dadurch bisher als Weideland genutzte Flächen bebaubar, handelt es
sich bei den darauf entfallenden Abwasserbaubeiträgen auch dann um
nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, wenn ein im
Übrigen aufstehendes Wohngebäude bereits über eine Sickergrube
verfügte.
§ 4 Abs. 4, Abs. 4a EStG
-
Urteil vom 21. September
2005 X R 46/04
1.
Nach Einführung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG
1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) ist der Schuldzinsenabzug
zweistufig zu prüfen.
Es ist zunächst zu
klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II
1998, 193) eine betriebliche oder private Schuld ist.
Sodann ist zu prüfen, ob und
in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4
Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 abziehbar
sind.
2.
Private Verbindlichkeiten, deren Zinsen nach § 4 Abs. 4 EStG
nicht betrieblich veranlasst sind, sind bei der Ermittlung der Entnahmen i.S.
des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen (vgl.
BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000
IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588 Tz. 6 und
7).
3. Werden
eingehende Betriebseinnahmen zur Tilgung eines Sollsaldos verwendet, der
aufgrund privater Zahlungsvorgänge entstanden ist oder sich dadurch
erhöht hat, liegt hierin im Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme, die bei
der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG
i.d.F. des StBereinG 1999 zu berücksichtigen
ist.
§ 4 Abs. 4a EStG 1999
-
Urteil vom 21. September
2005 X R 47/03
Bei
der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4
Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 sind --jedenfalls in den
Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000-- auch Unterentnahmen aus
Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu
berücksichtigen (gegen BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000
IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588
Tz. 36).
§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 1999
-
Urteil vom 1. Juni 2006
IV R 48/03
Bei
der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4
Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 sind --jedenfalls
für die dem Veranlagungszeitraum 1999 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre
1998/99 und 1999/2000-- auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem
1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen (Anschluss an
BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl
II 2006, 504; gegen BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2
-S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588
Tz. 36).
§§ 4 Abs. 4a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999
§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
-
Beschluss vom 14. Juli 2008
VII B 92/08
1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer
Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S.
des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde
ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht
kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die
Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung"
und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht,
dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden
Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen
Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw.
Verwendungsverbote vorliegen.
2. Ein Verdacht i.S. des § 4
Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der
Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im
Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5
Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG
-
Urteil vom 10. April 2002 VI R
154/00
1.
Die Rechtsprechung, dass Verwaltungspauschalen nach dem
Regelungsverständnis der Verwaltung auszulegen sind, gilt nicht für
solche Verwaltungsanweisungen, die lediglich gesetzesauslegenden Charakter
haben.
2. Ob
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen
Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den
abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten
Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG
-
Urteil vom 29. April 2003 VI R
86/99
Die
Höhe von vorab entstandenen Erwerbsaufwendungen wegen einer über einen
längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden erstmaligen, anderen oder
qualifizierteren Berufsausbildung ist unabhängig davon zu ermitteln, ob
daneben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
wird.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
-
Urteil vom 27. September 2001
X R 92/98
Die
auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind
auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung nach
§ 10e EStG einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 der
Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen
ist.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 33/07
Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen
Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter,
so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 9 Abs. 5 EStG.
-
Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 48/07
Der persönliche Anwendungsbereich des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9
Abs. 5 EStG ist bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser
selbst als bewirtende Person auftritt.
-
Urteil vom 18. September 2007
I R 75/06
Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer
Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht
seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der
Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 EStG.
-
Urteil vom 26. Februar 2004
IV R 50/01
Rechtsanwälte
können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel
nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht
verweigern.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 EStG 1989/1990
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
-
Urteil vom 12. Februar 2009
V R 61/06
1. Eine Kommanditgesellschaft, die nachhaltig mit
der Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine Pferdezucht betreibt, ist
umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht
fehlt.
2. Der Betrieb einer Pferdezucht in
größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender
Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände
(Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen
Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der
Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.
3. Die Voraussetzungen eines sog.
Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 Buchst. c UStG in der bis zum 31. März 1999 geltenden
Fassung sowie des Vorsteuerabzugsverbots nach § 15 Abs. 1a
Nr. 1 UStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung liegen in
einem derartigen Fall nicht vor.
-
Urteil vom 2. Juli 2008
XI R 66/06
1. Aufwendungseigenverbrauch nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht
voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens
getätigt werden.
2. Das Halten von Rennpferden aus
Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
3. Unternehmer nach § 2 Abs. 1
UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.
-
Urteil vom 2. Juli 2008
XI R 60/06
1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende
Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999
gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der
Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen,
jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits
vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des
Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2
Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem
1. April 1999 entfällt.
-
Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27-29/05
Die
Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge)
greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der
Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.
§§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6, 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 EStG
-
Urteil vom 10. Mai 2001 IV R
6/00
Kosten,
die der Steuerpflichtige für die mit dem eigenen Motorboot vorgenommenen
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte aufwendet, sind
nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG generell vom steuerlichen
Abzug ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
und § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelten
Abzugsbegrenzung.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG
-
Urteil vom 17. Februar 2009 VIII R
21/08
1. Die Pauschsätze in § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für
Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die
Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen
ist.
2. Dies gilt selbst dann, wenn dieser
Personalkostenaufwand anteilig im Wege der Umlage (im Streitfall von Lotsen
einer Lotsenbrüderschaft für einen gemeinschaftlich unterhaltenen
Kantinenbetrieb) unabhängig davon zu tragen ist, ob der Steuerpflichtige
die unter Einsatz dieses Aufwandes bereitgestellte Verpflegung in Anspruch
genommen hat.
-
Beschluss vom 19. November 2008
VI R 80/06
1. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur
Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer
Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind
mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der
Sachbezugsverordnung anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom
6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355;
gegen R 31 Abs. 6a Nr. 2 bzw. Abs. 8 Nr. 2 LStR).
2. Steuerfreie Bezüge sind in die
Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2
Satz 9 EStG nicht einzubeziehen.
3. § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann
zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu
erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom
19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993,
519).
-
Urteil vom 10. Juli 2008
VI R 21/07
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht
zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers
längerfristig eingesetzt ist.
-
Urteil vom 4. April 2006
VI R 44/03
1.
Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein
Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen
Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge
berücksichtigt
werden.
2. Zu den
einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten
Haushaltsführung.
-
Urteil vom 5. August 2004
VI R 40/03
1.
Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der
regelmäßigen Arbeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie
beruflich veranlasst
sind.
2. Der
Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer
Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit --z.B. für
Fortbildungsveranstaltungen-- sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu
berücksichtigen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 bis 5 EStG
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 EStG
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 3 und 5 EStG
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 7/02
1.
Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen
Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine
doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen
Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind
in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei
Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner
Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die
Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug
des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an
derselben Tätigkeitsstätte
beschränkt.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 10. April 2008
VI R 66/05
Führt ein vollbeschäftigter
Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche
Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht
zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Die Fahrtkosten des
Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der
Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten
zu berücksichtigen.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 16/04
Sucht
der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen
Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine
berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen
Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für
Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern
erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes
steuerlich geltend machen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 16/04
Sucht
der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen
Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine
berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen
Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für
Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern
erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes
steuerlich geltend machen.
-
Urteil vom 27. Juli 2004
VI R 43/03
Die
Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5
EStG findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer
Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben
Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1
Satz 5 LStR).
-
Urteil vom 7. Juli 2004
VI R 11/04
Ein
Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der
Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach
jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine
Einsatzwechseltätigkeit aus.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (i.d.F. 2004)
-
Urteil vom
18. Dezember 2008 VI R 39/07
1. Für die Wege
eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.
2. Die Fahrtkosten sind
unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in
tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
3. Die frühere
Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund
geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG
-
Urteil vom 19. Dezember
2005 VI R 30/05
Die
Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung,
wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt
wird.
-
Urteil vom 27. Juli 2004
VI R 43/03
Die
Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5
EStG findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer
Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben
Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1
Satz 5 LStR).
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des JStG 1996
-
Urteil vom 4. April 2008
VI R 85/04
1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter
mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so
ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2
Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der
Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch
für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für
eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht
auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des
Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
arbeitsrechtlich untersagt ist.
3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt
der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der
tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags
ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer
vorzunehmen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG
-
Urteil vom 16. Dezember 2004
IV R 19/03
1.
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren
Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt
i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3
2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner
Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Anschluss an
BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl
II 2004, 771).
2. Im
Rahmen der dem FG obliegenden Beurteilung des qualitativen Schwerpunktes der
Gesamttätigkeit kommt der Bestimmung des Mittelpunktes der
Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen regelmäßig indizielle
Bedeutung zu.
3. Als
Haupttätigkeit ist jede Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen
auf Grund eines privatrechtlichen Arbeits-/ Angestellten- oder
öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Liegt eine
solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen
Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf
die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung
für die Bestimmung der Haupttätigkeit
zu.
-
Urteil vom 20. November 2003
IV R 30/03
1.
Die Aufwendungen für das in dem selbst genutzten Wohnhaus befindliche
häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann der Abzugsbeschränkung
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn in
demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und die in dem
häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich
im Zusammenhang mit der häuslichen Arztpraxis
stehen.
2. Hat ein
Steuerpflichtiger für seine selbständige Erwerbstätigkeit einen
außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, so steht ihm
dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2
2. Halbsatz EStG für alle Aufgabenbereiche der selbständigen
Erwerbstätigkeit zur
Verfügung.
3.
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 b Satz 3 1. Halbsatz EStG ist objektbezogen. Die
abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit
unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2 400 DM bzw.
1 250 € begrenzt.
-
Urteil vom 20. November
2003 IV R 3/02
1.
Eine ärztliche Notfallpraxis im selbst genutzten Wohnhaus unterliegt nicht
der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 b EStG, wenn sie nach außen erkennbar dem Publikumsverkehr
gewidmet ist. Die Bestimmung für den Publikumsverkehr setzt voraus, dass
die Notfallpraxis über einen Eingangsbereich verfügt, der sich
erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine
unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist (Fortführung der
Senatsrechtsprechung, BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01,
BFHE 201, 166, BStBl II 2003,
463).
2. Nutzt ein
Steuerpflichtiger mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene
Räume für berufliche oder betriebliche Zwecke, ist die Qualifizierung
als häusliches Arbeitszimmer regelmäßig für jeden Raum
gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur in Betracht,
wenn die Räume in Folge nahezu identischer Nutzung eine funktionale Einheit
bilden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01,
BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).
-
Urteil vom 13. Oktober 2003
VI R 27/02
Das
häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren
Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt
i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3
Halbsatz 2 EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner
Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer
liegt.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 118/00
Steht
einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im
Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur
Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 16/01
Steht
einem Grundschulleiter, der zu 50 v.H. von seiner Unterrichtsverpflichtung
freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so
schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer nicht
aus.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 162/00
1.
Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein
"anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn sich der
Steuerpflichtige dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z.B.
Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört
fühlt.
2. Muss
ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang
Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten
verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur
Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2 400 DM
- jetzt: 1 250 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen
sein.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 17/01
Ein
Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ist auch dann ein "anderer
Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Satz 2 Alternative 2 EStG, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht
individuell zugeordnet ist.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 41/98
Leistet
ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom
häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice
Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim
Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, sind die Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von
2 400 DM - jetzt: 1 250 €) als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
-
Urteil vom 26. Juni 2003
IV R 9/03
Ist
ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke
(Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten
Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das
häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw.
betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2
EStG.
-
Urteil vom 29. April 2003 VI R
78/02
Bei
einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen
Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche
Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung
bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im
Außendienst verbringt.
-
Urteil vom 20. März 2003
VI R 147/00
Vermietet
der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu
qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so
handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die
Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht
ein.
-
Urteil vom 26. Februar 2003
VI R 124/01
1.
Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine
zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann
noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 b EStG, wenn sie an die Privatwohnung unmittelbar
angrenzt.
2. Die
unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung
begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der
privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen.
-
Urteil vom 26. Februar 2003
VI R 130/01
Ein
Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden
Hobbyraum ist auch dann ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sich der
betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses
befindet.
-
Urteil vom 26. Februar 2003
VI R 156/01
Ein
Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist
grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG.
-
Urteil vom 26. Februar 2003
VI R 160/99
Werden
im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur
Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so
kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln,
das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 b EStG fällt.
-
Urteil vom 23. Januar 2003
IV R 71/00
1.
Ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 b EStG ist ein betrieblich oder beruflich genutzter
Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die
häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend
der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten
dient. Dies ist bei einer im Souterrain gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der
Fall, wenn die Räumlichkeit nicht erkennbar besonders für die
Behandlung von Patienten eingerichtet ist und in ihr auch kein Publikumsverkehr
stattfindet.
2. Geht
ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit nach, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG dann im häuslichen
Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort
ausgeübt wird. Dies ist bei einer Ärztin, die Gutachten über die
Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten
ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
untersucht und dort (vor Ort) auch alle erforderlichen Befunde erhebt, zu
verneinen.
3. Wird
im Laufe des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert
und wird der neue Verwaltungsakt gemäß § 68 Satz 1 FGO
von Gesetzes wegen Gegenstand des Verfahrens, so bedarf es jedenfalls dann
keiner Anpassung des Revisionsantrags an die veränderte Prozesslage, wenn
die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung
unberührt geblieben sind.
-
Urteil vom 13. November 2002
VI R 104/01
1.
Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen
Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt
in erster Linie dem FG als
Tatsacheninstanz.
2.
Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur
Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann
das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen
Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen
Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe)
erbringt.
-
Urteil vom 13. November 2002
VI R 28/02
1.
Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen
Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt
in erster Linie dem FG als
Tatsacheninstanz.
2.
Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung
theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer
geprägt ist, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen
Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst
ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.
-
Urteil vom 13. November 2002
VI R 82/01
1.
Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen
Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt
in erster Linie dem FG als
Tatsacheninstanz.
2.
Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die
Arbeit im Außendienst geprägt ist, bildet das häusliche
Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung,
wenn die dort verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der
übertragenen Aufgaben notwendig sind.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG
-
Beschluss vom 10. Februar
2005 VI B 113/04
1.
Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, unter welchen
Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit
eines Steuerpflichtigen zur Verfügung
steht.
2. Dabei sind
die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw.
Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen des FG in tatsächlicher
Art für das Revisionsgericht grundsätzlich
bindend.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG
-
Urteil vom 28. August
2003 IV R 34/02
Bei
einem Steuerpflichtigen, der als freier Bildjournalist tätig ist, kann das
häusliche Arbeitszimmer regelmäßig nicht Mittelpunkt der
beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG
sein.
-
Urteil vom 21. Februar 2003 VI
R 14/02
Häusliches
Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen
"Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3
Halbsatz 2 EStG sein.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
-
Beschluss vom 27. März 2009 VIII B
184/08
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige
Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist
gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende
Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
-
Urteil vom 26. März 2009 VI R
15/07
1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer
von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich
abzugrenzen.
2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und
Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus
des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem
Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche
Sphäre eingebunden sind.
3. Ist eine Zuordnung zum Typus des
häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche
Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als
Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehbar.
-
Urteil vom 29. November
2006 VI R 3/04
1.
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit
ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind
(Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte
Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die
Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
-
Urteil vom 22. November 2006
X R 1/05
1.
Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als
Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung
für häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein
typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des
Raumes als Lager dahinter zurücktritt.
2. Wird der
betrieblich genutzte Raum nicht überwiegend durch seine Funktion und
Ausstattung als häusliches Büro geprägt, so ist bei der
Berechnung der Raumkosten der betriebliche Nutzungsanteil im Verhältnis der
Fläche des Raumes zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes
einschließlich der Nebenräume zu ermitteln (Fortführung des
Senatsurteils vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549,
BStBl II 1991, 389).
-
Urteil vom 23. Mai 2006
VI R 21/03
1.
Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines
häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche
Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu
erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht
entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands
bereits begonnen
hat.
2. Bei einem
Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige
Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen
Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen
hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im
häuslichen Arbeitszimmer.
-
Urteil vom 2. Dezember
2005 VI R 63/03
Nutzt
ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase
der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige
Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer
regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der
Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der
späteren beruflichen Tätigkeit zustehen
würde.
-
Urteil vom 9. November 2005
VI R 19/04
Liegen
zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene
für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf
1 250 € begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden,
dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein
weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches
Arbeitszimmer hergerichtet wird.
-
Urteil vom 18. August
2005 VI R 39/04
1.
Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht
zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt,
so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches"
Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.
2. Etwas anderes
kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren
räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen
als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit
vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu
entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003
VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und
VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004,
72).
3. Nutzt ein
Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind
die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen
Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen
aufzuteilen.
-
Urteil vom 6. Juli 2005
XI R 87/03
Ein
Tankstellenbetreiber hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen
Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Satz 3 EStG am Ort der Tankstelle. Das gilt auch, wenn er überwiegend
im häuslichen Arbeitszimmer tätig
ist.
-
Urteil vom 14. Dezember
2004 XI R 13/04
1.
Nutzt ein selbständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches
Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er
20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal
1 250 € als Betriebsausgaben
absetzen.
2. Ist ein
nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der
Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung,
dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur
Verfügung steht.
-
Urteil vom 16. September
2004 VI R 25/02
Leistet
der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des
Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung
seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn
einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits
danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros
erfolgt.
-
Urteil vom 9. Dezember
2003 VI R 150/01
Einem
Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule
grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber
für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur
Verfügung gestellt, so dass Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM (jetzt:
1 250 €) regelmäßig zu berücksichtigen
sind.
-
Urteil vom 28. August
2003 IV R 53/01
Ein
Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen
des Steuerpflichtigen räumlich verbunden
ist.
-
Urteil vom 26. Februar 2003
VI R 125/01
1.
Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine
zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann
noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 b EStG, wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage
unmittelbar
gegenüberliegt.
2.
Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung
begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der
privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen.
-
Urteil vom 5. Dezember 2002
IV R 7/01
Eine
ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn sie mit
Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind
dabei Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung
von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich
sind.
-
Urteil vom 19. September 2002
VI R 70/01
1.
"Häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in
die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und
vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder
verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten
dient.
2. Auch ein
im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der
Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als
Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
fallen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.d.F. des StÄndG 2007 EStG
-
Beschluss vom 25. August 2009 VI B
69/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab
Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches
Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet,
verfassungsgemäß ist.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG
-
Urteil vom 7. Juli 2004
VI R 29/00
Übernimmt
der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von
Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung
des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um
Arbeitslohn.
§§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, 9 Abs. 5, 12 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 22. Juli 2008
VI R 47/06
1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße
und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer
wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden
sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.
2. Ein Vorteil wird dann aus ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass
der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Bestätigung
der Rechtsprechung).
3. Geldbußen i.S. von § 17 OWiG
können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5
EStG).
4. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S.
des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG aus,
soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens dienen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 6a und 6b EStG
-
Urteil vom 9. August 2007
VI R 23/05
1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für
doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am
Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen
dem Grunde nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen
Grenzen zu berücksichtigen.
2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am
Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind
nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die
durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins
bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten.
§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 2. Juli 2008
XI R 60/06
1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende
Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999
gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der
Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen,
jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits
vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des
Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2
Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem
1. April 1999 entfällt.
|