Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 3c EStG
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Urteil vom 6. Juli 2005
XI R 61/04
Entstehen
bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3
Nr. 26 EStG vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur
Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3c
EStG dem Abzug dieser Betriebsausgaben nicht
entgegen.
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Urteil vom 20. Oktober
2004 I R 11/03
1.
Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis
zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig
unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu
passivieren.
2.
Einnahmen i.S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen
regelmäßig nicht vor.
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Urteil vom 13. Oktober
2003 VI R 71/02
1.
Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte
Berufsausbildung zur Bürokauffrau können Werbungskosten sein, soweit
sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79,
81 SGB III)
übersteigen.
2. Das Unterhaltsgeld i.S. des § 44 AFG (jetzt §§ 77, 153 SGB III) ist demgegenüber nicht nach § 3c EStG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507).
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Urteil vom 8. Juli 2003
VIII R 43/01
Werden
in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem
unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit
Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen
fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der
Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als
Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und
einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen.
Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien
Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen
die gesamten Zinsaufwendungen
übersteigen.
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Urteil vom 20. März 2002
I R 63/99
1.
Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung
gemäß §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die
gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der
§§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der
Senatsurteile vom 10. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl
II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1991 I R 40/89, BFHE 166, 323,
BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191,
257, BStBl II 2001, 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die
Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu
unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach
§ 8 Abs. 3 AStG
unterliegen.
2. Sind
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AO 1977
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n.F.) nicht erfüllt, bleibt
die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO 1977 n.F.
unanwendbar.
3.
Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die
Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen,
liegt regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 vor.
So verhält es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur
Finanzierung eines konzerneigenen
Bauprojektes.
4. Es
ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen.
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Urteil vom 7. November 2001 I
R 3/01
Schüttet
eine ausländische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach
Maßgabe eines DBA (hier: DBA-Indien 1959/1984) steuerfrei sind, sind die
daraus resultierenden Währungsgewinne und -verluste den ausländischen
Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der
Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch
Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dies der Zeitpunkt des
Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich
(§ 4 Abs. 1 EStG) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung.
Währungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss hieran eintreten,
sind nicht auf die Erzielung steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern
auf die Verwaltung der Dividendenforderung
zurückzuführen.
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Urteil vom 23. November 2000
VI R 93/98
Führt
ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld
erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch, sind die
Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit abzuziehen. Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem
Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.
des § 3c EStG.
§ 3c EStG 1990
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Urteil vom 25. Januar
2006 I R 104/04
Die
Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 9 Nr. 2a GewStG 1984 zu kürzen ist, sind nicht um
Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abweichung von Abschn. 61 Abs. 1
Satz 12 GewStR 1998).
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Urteil vom 7. September 2005
I R 118/04
1.
Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG ist keine Einnahme
i.S. des § 3c EStG
1990.
2. Es ist
nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Mai
1996 I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997,
63).
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 17/03
1.
Finanzierungsaufwendungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft für die Beteiligung an einer anderen unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft aufwendet, sind gemäß
§ 3c EStG 1990 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die
Körperschaft aus der Beteiligung steuerfreie Gewinnanteile (Dividenden)
erzielt (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Mai 1996
I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II 1997, 57; I R 167/94,
BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60, und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl
II 1997, 63).
2. Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV und Art. 73b EGV, wenn
Finanzierungsaufwendungen einer Körperschaft, die in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Erträgen aus der
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig ist, nur in jenem Umfang als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen, in dem keine Gewinne aus der Beteiligung
steuerfrei ausgeschüttet werden?
§ 3c EStG 1991
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Urteil vom 26. März 2002
VI R 45/00
Hat
ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine Tätigkeit im
Beitrittsgebiet ausgeübt und dafür eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung erhalten, so sind die auf die Tätigkeit im
Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der
dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der
Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht
(Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26. März 2002
VI R 26/00).
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Urteil vom 26. März 2002
VI R 26/00
1.
Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998
2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach
§ 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für
seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte
Aufwandsentschädigung.
2. Die einem
Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte
Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das
Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten
anzurechnen.
3.
§ 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung
über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar
erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen
des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.
4. Erhält der
Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht
abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten
Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im
Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen
entspricht.
§ 3c EStG 1997
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Urteil vom 20. September 2006
I R 59/05
1.
Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte
aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des
anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn
dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird
(Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993
I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113; vom 19. Dezember
2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai
2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002,
660).
2. Die
Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach
deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen
Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt
nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw.
abkommensrechtlich steuerbefreit
sind.
3. Ein
Zusammenhang mit nach deutschem Recht steuerfreien Einnahmen hindert den
Werbungskostenabzug auch dann, wenn die betreffenden Aufwendungen mit erst in
Zukunft zu erwartenden Einnahmen
zusammenhängen.
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Urteil vom 13. Juni 2006
I R 78/04
§ 8b
Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl
I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) verstößt gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 52, 58 EGV, jetzt Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom
18. September 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU
2003, Nr. C 264, 8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04
"Keller Holding", ABlEU 2006, Nr. C 131,
20).
§ 3c (Abs. 1) EStG 1997 n.F.
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Urteil vom 9. August 2006
I R 50/05
§ 8b
Abs. 5 KStG 1999 a.F./KStG 2002 a.F. verstößt gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom 18. September 2003
Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU 2003, Nr. C 264,
8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU 2006,
Nr. C 131, 20).
§ 3c Abs. 1 EStG
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Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 58/06
Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung
geleistete pauschale Reisekostenvergütungen an politische
Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzende im Kreistag) können auch
ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr. 13 EStG
steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen
Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt.
§ 3c Abs. 1 EStG 2002
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Urteil vom 11. Februar 2009
I R 25/08
1. Aufwendungen eines Referendars für eine
Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den
hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie
Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a DBA-USA 1989).
2. Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung
ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des
Progressionsvorbehalts zu erfassen.
§ 3c Abs. 2 EStG
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Urteil vom 29. Mai 2008
IX R 77/06
Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an
eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete,
beteiligungsidentische GmbH ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des
§ 42 AO, weil die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert
wurden, als die Veräußerung noch nicht dem
Halbeinkünfteverfahren unterlag, oder weil sich die Tätigkeit der neu
gegründeten GmbH auf das Halten der veräußerten Anteile
beschränkte.
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Urteil vom 19. Juni 2007
VIII R 69/05
Das Halbabzugsverbot des § 3c
Abs. 2 EStG ist mit dem GG vereinbar.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 10/06
Im Jahr 2001 zur Finanzierung der Aufstockung
einer GmbH-Beteiligung geleistete Schuldzinsen sind auch dann in vollem Umfang
als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen
Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot des
§ 3c Abs. 2 EStG gilt insoweit nicht.
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Urteil vom 27. Oktober
2005 IX R 15/05
1.
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die
Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen
Bezugsrechts.
2. Es
verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c
Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG dem halben
Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte
gegenüberzustellen sind.
§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 25. Juni 2009
IX R 42/08
1. Gewährt ein nicht unternehmerisch
beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu
nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an
BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II
2008, 706).
2. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B.
Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder
Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus
§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach
§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige
keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
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