Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3b EStG
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Beschluss vom 27. Mai 2009
VI B 69/08
1. Zuschläge für tatsächlich nicht
geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11
MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b
EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. § 3b EStG führt auch nicht
mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen
verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.
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Urteil vom 13. Dezember 2006
VIII R 31/05
Bezieht
ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender
Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und
einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die
ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger
Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer
Gesamtwürdigung als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen
und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.
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Urteil vom 7. Juli 2005
IX R 81/98
Zuschläge
für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine
Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind
dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der
durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht
steuerbefreit.
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Urteil vom 25. Mai 2005
IX R 72/02
Pauschale
Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie
als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für
tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit
gezahlt werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter
Arbeitsleistungen kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt
werden.
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Urteil vom 16. März
2004 VIII R 33/02
Billigkeitsmaßnahmen
der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen
Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten
jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung
getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.
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Urteil vom 27. August 2002
VI R 64/96
Ist
in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet,
sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit
sie die in § 3b EStG vorgesehenen v.H.-Sätze, gemessen an der
Rufbereitschaftsentschädigung, nicht
übersteigen.
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Urteil vom 27. März 2001
I R 40/00
Eine
Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung
von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem
Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies indiziert die
Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis
(Bestätigung der BFH-Urteile vom 19. März 1997
I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997
I R 66/96, BFH/NV 1997, 804). Das gilt auch für Fälle, in
denen die Überstundenvergütungen an mehrere
Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die
Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme
haben.
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