Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 39d Abs. 1 Satz 3 EStG
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Urteil vom 12. Januar 2001 VI R
102/98
Führt
der Arbeitgeber entgegen § 39c Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 39d Abs. 3 Satz 4 EStG den Lohnsteuerabzug trotz
Nichtvorliegen der Bescheinigung gemäß § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach der
Steuerklasse I durch, kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG gilt, grundsätzlich nach § 42d Abs. 1
Nr. 1 EStG in Haftung genommen werden.
§ 39d Abs. 3 Satz 4 EStG
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Beschluss vom 4. September
2002 I R 21/01
1.
Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische
Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann
regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn
dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist,
sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich
erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für
eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht
(Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994, BStBl I 1994, 11 unter
4.).
2. Ein
ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer
Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer
auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG
beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom 12. Juni 1997
I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997,
660).
3. Wegen
dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die
Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht
aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum
Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen
ist?
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Urteil vom 12. Januar 2001 VI R
102/98
Führt
der Arbeitgeber entgegen § 39c Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 39d Abs. 3 Satz 4 EStG den Lohnsteuerabzug trotz
Nichtvorliegen der Bescheinigung gemäß § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach der
Steuerklasse I durch, kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG gilt, grundsätzlich nach § 42d Abs. 1
Nr. 1 EStG in Haftung genommen werden.
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