Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 39c Abs. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 12. Januar 2001 VI R
102/98
Führt
der Arbeitgeber entgegen § 39c Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 39d Abs. 3 Satz 4 EStG den Lohnsteuerabzug trotz
Nichtvorliegen der Bescheinigung gemäß § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach der
Steuerklasse I durch, kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG gilt, grundsätzlich nach § 42d Abs. 1
Nr. 1 EStG in Haftung genommen werden.
§ 39c Abs. 4 EStG 1997
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Urteil vom 23. September 2008
I R 65/07
Das FA kann auch dann "nachträglich" i.S.
von § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 EStG 1997/§ 50
Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 i.d.F. des StSenkG feststellen,
dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach
§ 1 Abs. 3 EStG 1997 nicht vorgelegen haben, wenn es dies bereits
bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können. Auch bei einer
fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG 1997
kann das FA die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern.
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