Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 38a EStG
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Urteil vom 19. Oktober 2001
VI R 131/00
Mietet
der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem
Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu
unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit
fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in
einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.
§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 7. November 2006
VI R 2/05
Die
Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter
Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der
laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1
Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i.V.m. § 38a Abs. 1
Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr
des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu
berücksichtigten.
§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG
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Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05
Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare
Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn
maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte
Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum
des Optionsnehmers (Arbeitnehmer).
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Urteil vom 30. September 2008 VI R
67/05
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem
Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien
erfüllt wird.
2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine
bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und
wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf
ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt
wird.
3. Der geldwerte Vorteil fließt dem
Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn
die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer
Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen
werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).
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Urteil vom 4. April 2001 VI R
96/00
Überlässt
der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und
unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte
Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass.
§ 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine
Anwendung.
§ 38a Abs. 1, 2 EStG i.d.F. bis VZ 2000
§ 38a Abs. 2 EStG
§ 38a Abs. 4 EStG i.d.F. bis VZ 2000
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