Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 38 EStG
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Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07
1. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren.
Daher kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der
Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein.
2. Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten
und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim
Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug
nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann
(Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 88/61 U, BFHE
74, 246, BStBl III 1962, 93).
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Urteil vom 6. März 2008
VI R 5/05
1. Die Festsetzungsfrist für einen
Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist
für die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4
1. Halbsatz AO).
2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die
Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO.
3. Für den Beginn der die Lohnsteuer
betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung)
und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer
maßgebend.
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 67/05
1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich
unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des
Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision
führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen
Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der
Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der
pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht
herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach
§§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.
2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des
Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64
Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer
allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab
Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach
§ 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die
Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche
durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach
§ 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.
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Urteil vom 6. November 2001 VI
R 54/00
Erstattet
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche
Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8
Abs. 2 Satz 2 EStG zu.
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Urteil vom 29. November 2000 I R
102/99
1.
Führt der Arbeitgeber für zunächst als steuerfrei behandelten
Arbeitslohn nachträglich Lohnsteuer an das FA ab, so fließt dem
Arbeitnehmer hierdurch zusätzlicher Arbeitslohn zu. Das gilt
unabhängig davon, ob die nachträglich lohnversteuerten Einkünfte
tatsächlich sachlich steuerpflichtig waren oder
nicht.
2. Nach
Art. 15 DBA-Zypern in Zypern zu besteuernde Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit sind nicht von der deutschen Einkommensteuer
freigestellt, wenn sie nach dem Steuerrecht Zyperns nicht der dortigen
Einkommensteuer unterliegen.
§ 38 Abs. 1 EStG
§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 4. April 2006
VI R 11/03
Verpflichtet
sich die Muttergesellschaft gegenüber Arbeitnehmern einer
Tochtergesellschaft zur Gewährung von Aktienoptionen und sonstigen
Vorteilen, handelt sie in Erfüllung dieser Verpflichtung nicht als
bloße Leistungsmittlerin.
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Beschluss vom 4. September
2002 I R 21/01
1.
Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische
Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann
regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn
dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist,
sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich
erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für
eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht
(Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994, BStBl I 1994, 11 unter
4.).
2. Ein
ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer
Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer
auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG
beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom 12. Juni 1997
I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997,
660).
3. Wegen
dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die
Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht
aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum
Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen
ist?
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Urteil vom 19. Oktober 2001
VI R 131/00
Mietet
der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem
Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu
unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit
fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in
einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG
§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 1990
§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.
§ 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG 1990
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Urteil vom 24. Januar 2001
I R 119/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. § 19a
Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und
damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung
des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165,
101, BStBl II 1991,
929).
3. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
4. Das
anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von
der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt
ist.
5. Wird das
Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen
Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die
inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete
Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2
EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die
Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.
§ 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG
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Urteil vom 24. Januar 2001 I
R 100/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
3. Die
Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das
Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit
ausübt.
§ 38 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 7. Juli 2004
VI R 171/00
Wenn
ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet
und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid
festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht
nicht entgegen.
§ 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 EStG
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Urteil vom 20. Juli 2005
VI R 165/01
1.
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem
Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH vom
12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996,
87).
2. Behält
der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer
Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein
Arbeitslohn zu.
§ 38 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 11. November 2008
VII R 19/08
1. Die erforderliche Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich
wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei
zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der
Adäquanztheorie.
2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer
erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den
Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann
nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist
lag.
3. Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld
der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ist dem Geschäftsführer
nach § 34 Abs. 1 AO, § 41a EStG nicht allein zur
Vermeidung eines durch eine verspätete Zahlung eintretenden Zinsausfalls
auferlegt, sondern soll auch die Erfüllung der Steuerschuld nach den
rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit sicherstellen.
4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer
pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden
(Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der
verletzten Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung erfasst
wird.
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Urteil vom 22. Juli 2008
VI R 51/05
Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind
Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten
Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu
behandeln.
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Urteil vom 22. November
2005 VII R 21/05
Auch
bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der
GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare
Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser
gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu
sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt
wird.
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Urteil vom 18. August
2005 VI R 32/03
1.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und
Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich,
wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
gemischt veranlasst
sind.
2. Bei
gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die
Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil
darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO
1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das
Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit
Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen
durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen.
3. Der Wert
einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann
grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten
Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht
entspricht.
4. Macht
der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch,
so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der
Haftung nicht entgegen.
§ 38 Abs. 3 und 4 EStG
§§ 38 ff. EStG
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Urteil vom 20. Dezember
2004 VI R 182/97
Die
Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig,
wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt, die dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.
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