Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 36a Abs. 1 EStG
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Urteil vom 27. März 2001
I R 66/00
§ 36a
EStG schließt die Anrechnung von Körperschaftsteuer unter bestimmten
Voraussetzungen aus, "soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht
durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist". Bei
der in diesem Sinne "entsprechenden gezahlten Körperschaftsteuer" handelt
es sich um diejenige, die auf das für die Ausschüttung
gemäß § 28 Abs. 3 KStG als verwendet geltende
Eigenkapital entfällt, und nicht um jene für das jeweilige
Gewinnjahr.
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