Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 36 EStG
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 30/06
1. Private Steuererstattungsansprüche des
Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich
zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit
zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später
fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der
Fälligkeit.
2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen
aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht
den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der
Steuerentstehung.
§ 36 Abs. 1 Satz 1 EStG
§ 36 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 26. Juni 2007
VII R 35/06
§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO
enthält ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist
eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von
Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt
oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Diese
Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist grundsätzlich
nicht begründungsbedürftig.
§ 36 Abs. 2 EStG 1996
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Urteil vom 16. März 2004
VIII R 86/98
Verzichtet
der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen
Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher
Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsrechnung des § 31
Sätze 4 und 5 EStG einzubeziehen.
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Urteil vom 16. März
2004 VIII R 88/98
Kommt
der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen
Elternteils, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen
übertragen, ist bei der nach § 31 Satz 4 EStG
durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) dem vollen
Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte
Kindergeld gegenüberzustellen.
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 9. Dezember 2008
VII R 43/07
1. Ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt kann nach § 130 Abs. 2 AO nur dann
zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich
nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses
geltende Recht unrichtig angewandt worden ist; eine nachträgliche
Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich
rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht i.S. des
§ 130 AO rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Fall
steuerrechtlicher Rückwirkung vor.
2. Zur Frage, ob eine Verfügung über
die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer Geltung nur im
Hinblick auf das Steuerschuldverhältnis beansprucht, wie es im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung ("Stichtag") besteht, also stillschweigend unter
einer auflösenden Bedingung dergestalt steht, dass bei einer Änderung
des Steuerbescheids erneut über die Anrechnung zu entscheiden ist.
3. Eine "nachträglich eingetretene Tatsache"
i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO kann auch die
steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid sein,
der Bindungswirkung für den zu widerrufenden Bescheid hat.
4. Wird ein Einkommensteuerbescheid
geändert, weil die in ihm erfassten Lohnzahlungen wegen
Festsetzungsverjährung nicht erfasst werden dürfen, kann die mit dem
Einkommensteuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung, welche die auf den
Lohn entrichtete Lohnsteuer angerechnet hatte, widerrufen werden.
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 28/07
1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer
Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so
konnte eine Anrechnung der --eventuell-- einbehaltenen und abgeführten
Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung
des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.
2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er
ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer
nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in
seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei
wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der
fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal"
versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung
zu erblicken sein.
3. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung
nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf
einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO
vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge
gemäß § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung
bedarf.
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG
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Urteil vom 19. Dezember 2000
VII R 69/99
Der
Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach einbehaltene Lohnsteuer
nur insoweit auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden kann als
die zugehörigen Einkünfte bei der Veranlagung erfasst worden sind
(hier: Lohnsteuereinbehalt von Sondervergütungen eines Mitunternehmers, die
bei der Gewinnfeststellung und folglich bei der Einkommensteuerveranlagung
außer Ansatz geblieben sind).
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1987
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Beschluss vom 20. November 2007
I R 85/05
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum
sog. Dividendenstripping fest (Bestätigung des Senatsurteils vom
15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000,
527).
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1990
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Beschluss vom 5. März 2008
I B 171/07
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann
ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in
zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts
nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung
angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem
Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen
hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn
eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen
inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem
Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE
214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007,
BStBl I 2007, 766).
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 17/03
1.
Finanzierungsaufwendungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft für die Beteiligung an einer anderen unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft aufwendet, sind gemäß
§ 3c EStG 1990 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die
Körperschaft aus der Beteiligung steuerfreie Gewinnanteile (Dividenden)
erzielt (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Mai 1996
I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II 1997, 57; I R 167/94,
BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60, und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl
II 1997, 63).
2. Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV und Art. 73b EGV, wenn
Finanzierungsaufwendungen einer Körperschaft, die in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Erträgen aus der
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig ist, nur in jenem Umfang als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen, in dem keine Gewinne aus der Beteiligung
steuerfrei ausgeschüttet werden?
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
48/97
Eine
"Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der
veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die
Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen
beherrschenden Einfluss ausüben können.
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1997
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Urteil vom 28. Juni 2006 I R
97/05
1.
Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang
mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei
Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und
anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die
Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006,
19).
2. Die
"Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog.
Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in
Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog.
Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem
Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer
disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist
nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein
Darlehensverhältnis umzudeuten.
§ 36 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 EStG 1990
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Urteil vom 18. September 2007 I R
54/06
Hat das Finanzamt eine im Jahr 1993 erfolgte
Gewinnausschüttung den Einkünften des Anteilseigners aus Land- und
Forstwirtschaft zugeordnet und deshalb die entsprechende Einnahme zur
Hälfte im Einkommensteuerbescheid 1992 erfasst, so müssen auch die
anfallenden Steueranrechnungsbeträge (Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer) zur Hälfte auf die Einkommensteuer 1992 angerechnet
werden. Das gilt auch dann, wenn jene Beträge bereits vollen Umfangs auf
die Einkommensteuer 1993 angerechnet worden sind.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 EStG 1997
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 53/01
Ein
in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner
Veranlagung zur Einkommensteuer (1997) keinen Kinderfreibetrag nach
§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen, wenn die in
Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld
erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug
eines Kinderfreibetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob das in
Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen
Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 EStG 2001
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Beschluss vom
30. November 2004 VIII R 51/03
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31
Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind,
als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß
§ 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32
Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den
Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in
denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach
§ 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise
unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die
tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG
unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang
von der Einkommensteuer freigestellt worden
sind.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 EStG
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Beschluss vom 13. Januar
2005 VII B 147/04
1.
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG willkürlich ist.
Das ist der Fall, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar
erscheint, weil bei der vom FG vorgenommenen Änderung des angefochtenen
Abrechnungsbescheides die Steuerbescheide und die in ihnen ausgewiesenen
anrechenbaren Steuern nicht vollständig und sachlogisch richtig
berücksichtigt worden sind.
2. Nicht alles, was
in dem Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheides enthalten ist, stellt
eine bestandskraftfähige Regelung dar. Dies gilt vielmehr nur für die
im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung bestimmter
Steuerzahlungen auf die Einkommensteuer, nicht aber für sonstige Zahlungen
oder Verbuchungen und einen angeblichen Erstattungsanspruch aufgrund solcher
Buchungen.
3. Wird
die Revision bei teilbarem Streitgegenstand nur teilweise zugelassen, hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach
dem Wert des erfolglosen Teilgegenstandes zu tragen; die
außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren sind ihm in der
Beschwerdeentscheidung in Höhe der nach dem Wert des gesamten
Streitgegenstandes errechneten Quote aufzuerlegen (Anschluss an BGH-Beschluss
vom 17. Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 2004,
1048).
§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07
1. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren.
Daher kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der
Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein.
2. Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten
und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim
Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug
nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann
(Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 88/61 U, BFHE
74, 246, BStBl III 1962, 93).
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Urteil vom 29. November 2000 I R
102/99
1.
Führt der Arbeitgeber für zunächst als steuerfrei behandelten
Arbeitslohn nachträglich Lohnsteuer an das FA ab, so fließt dem
Arbeitnehmer hierdurch zusätzlicher Arbeitslohn zu. Das gilt
unabhängig davon, ob die nachträglich lohnversteuerten Einkünfte
tatsächlich sachlich steuerpflichtig waren oder
nicht.
2. Nach
Art. 15 DBA-Zypern in Zypern zu besteuernde Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit sind nicht von der deutschen Einkommensteuer
freigestellt, wenn sie nach dem Steuerrecht Zyperns nicht der dortigen
Einkommensteuer unterliegen.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. e und Buchst. f EStG 1997
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Urteil vom 13. November 2002 I
R 67/01
1.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den
unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind
auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die
nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1
Abs. 3 EStG 1997
einzubeziehen.
2.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal
aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur
beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu
ermäßigen.
3.
Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht
dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht
ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat
besteuert werden können.
§ 36 Abs. 2 und 4 EStG
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