Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 35a EStG
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Urteil vom 29. Januar 2009
VI R 44/08
Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein
sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung
einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs
noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen
Steuerermäßigung beanspruchen.
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Urteil vom 30. Januar 2008
X R 1/07
Die Steuerermäßigung des
§ 34f Abs. 3 EStG (Baukindergeld) ist vor der
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse des § 35a EStG zu
berücksichtigen.
§ 35a Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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Urteil vom 1. Februar 2007
VI R 77/05
1.
Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1
EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine
haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des
Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft
haben.
2. Die
Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als
Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu
einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1
EStG.
§ 35a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 EStG
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Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08
Aus der Rechnung i.S. des § 35a
Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen
Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser
Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie
die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte
ergeben.
§ 35a Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 EStG
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Urteil vom 20. November 2008
VI R 14/08
Die Barzahlung einer Rechnung aus der
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des
Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in
seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.
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