Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 35 EStG 1997
§ 35 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG
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Urteil vom 27. September 2006
X R 25/04
1.
Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach
§ 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu
berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive
gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen
(Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler
Verlustausgleich).
2.
Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch
der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind --auch in
den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003-- negative Einkünfte
vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG tarifbegünstigten
Einkünften des Steuerpflichtigen bzw. --bei zusammen zur Einkommensteuer
veranlagten Ehegatten-- mit solchen des Ehegatten zu verrechnen.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG
§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG 2003
§ 35 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 EStG
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Beschluss vom 11. Juni 2003
IV B 47/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002,
demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder
Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
war.
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