Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 34f EStG
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Urteil vom 14. November 2001
X R 24/00
Wohnungen
in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind nach
§ 10e EStG begünstigt, wenn die zuständige
Baugenehmigungsbehörde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt bis
zur Rücknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn sie insoweit
rechtswidrig ist (Fortführung der BFH-Urteile vom 28. März 1990
X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31. Mai
1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995,
720).
§ 34f Abs. 2 EStG
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Urteil vom 26. Februar 2002 X
R 47/98
Ein
Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG
und § 34f EStG auch für nach dem 31. Dezember 1990
erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend
machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtmäßig
waren, tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durften und auch
entsprechend genutzt wurden.
§ 34f Abs. 3 EStG
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Urteil vom 30. Januar 2008
X R 1/07
Die Steuerermäßigung des
§ 34f Abs. 3 EStG (Baukindergeld) ist vor der
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse des § 35a EStG zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 18. Oktober 2000 X R
19/96
Einem
Steuerpflichtigen, der die Steuerbegünstigung nach § 10e
Abs. 1 EStG für eine am Arbeitsort selbstgenutzte Zweitwohnung zu
Recht in Anspruch nimmt, steht Baukindergeld nach § 34f Abs. 3
EStG auch hinsichtlich der Kinder zu, die ausschließlich in seiner
Hauptwohnung am Wohnort leben (Fortführung des Senatsurteils vom
31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241 und
Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 43/88, BFHE
157, 353, BStBl II 1989, 829).
§§ 34f Abs. 3, 10e Abs. 1 EStG
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Urteil vom 14. November 2001 X
R 24/99
Ein
behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung
und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte
untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme
der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
mit seinen Eltern.
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