Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 34c Abs. 1 EStG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 19/06
1. Nicht ausländische Einkünfte i.S.
von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind
auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1
Abs. 4 und § 49 EStG.
2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb,
die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in
Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden,
Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um
ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 i.V.m.
§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem
ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine
solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die
geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt
mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann
nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG,
wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1;
nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort
jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 Buchst. a).
3. Überlässt ein im Ausland
ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person
(Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten
Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der
Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um
eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht
mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem
Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl
II 2005, 550).
4. § 2 AStG steht gegenüber
§ 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung
des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137,
275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß
§ 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus
beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG
einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen
die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten
gilt.
§ 34c Abs. 1 EStG 1990 i.d.F. des StMBG
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Urteil vom 16. Mai 2001 I R
102/00
1.
Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Buchst. a i.V.m. Satz 2 EStG 1990/1994 auf eine auf Jahre vor 1994
entfallende sog. Marktrendite von Optionsanleihen verstößt nicht
gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot.
2.
Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG 1990 ist
sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus
Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen
Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG 1990 zu
berücksichtigen. Maßstab für die Aufteilung des
Sparer-Freibetrags ist das Verhältnis der ausländischen zu den
inländischen Einkünften aus
Kapitalvermögen.
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 68/03
1.
§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des
Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel
abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der
Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen
einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese
im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt werden.
2. Bei
Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der
übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit
Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs
verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3
Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden
Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs
i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG
1990.
3. Der
gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die
übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug
der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der
Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6
Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990
die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft
nicht.
§ 34c Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 Sätze 1 und 4 EStG
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Urteil vom 1. April 2003
I R 39/02
§ 42
AO 1977 steht der Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG jedenfalls dann
nicht entgegen, wenn der den Steuerabzug begehrende unbeschränkt
steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Domizilgesellschaft
ausländische Steuern vom Einkommen gezahlt hat, die auf ihm nach
§ 42 AO 1977 zugerechnete Einkünfte der Gesellschaft erhoben
wurden.
§ 34c Abs. 4 EStG
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Urteil vom 1. April 2003 I R
31/02
1.
Gewinne stammen nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr" i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest
zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen
ist.
2. Ist es nicht
zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten
Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen,
so liegt keine aktive Tätigkeit i.S. des Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor.
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Urteil vom 30. August 2001 IV
R 4/00
1.
Die Gewinnhinzurechnung wegen einer Einlageminderung nach § 15a
Abs. 3 Satz 1 EStG ist kein Gewinn aus der Beteiligung an der KG i.S.
des § 15a Abs. 3 Satz 4
EStG.
2. Der
Hinzurechnungsbetrag war selbst dann nicht als Gewinn aus dem Betrieb eines
Handelsschiffs im internationalen Verkehr tarifbegünstigt, wenn der als
lediglich verrechenbar "umgepolte" Verlust aus einer Betätigung stammte,
die die Voraussetzungen für die Tarifbegünstigung des ehemaligen
§ 34c Abs. 4 EStG erfüllte.
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