Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 34 EStG
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Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06
Der Veräußerungsgewinn aus einer
Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Kapitalbeteiligung
von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und nur Arbeitnehmern angeboten
worden war.
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Urteil vom 30. März
2006 IV R 31/03
Die
Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher
Betriebsgrundlagen an eine GmbH schließt die vorangehende
steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
zu dessen Betriebsvermögen die zur Nutzung überlassenen
Wirtschaftsgüter gehörten, nicht aus, wenn der Steuerpflichtige zuvor
seine landwirtschaftliche Betätigung beendet
hat.
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Urteil vom 10. November
2005 IV R 29/04
1.
Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf
einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen
Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig)
mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des
Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus.
Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der
Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft im Sinne der
Rechtsprechung zur mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung.
2.
Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder
teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine
Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische
Betriebsaufspaltung.
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Urteil vom 20. Januar
2005 IV R 14/03
1.
Erwirbt nach Begründung einer Betriebsaufspaltung die
Besitzpersonengesellschaft einen Teil des Betriebs von der Betriebsgesellschaft
zurück, um ihn selbst fortzuführen, kann die
Grundstücksverwaltung ein Teilbetrieb der bisherigen Besitzgesellschaft
sein. Ein von dem zurückerworbenen operativen Betrieb genutztes
Grundstück der Besitzgesellschaft wird dann mit dem Rückerwerb
wesentliche Betriebsgrundlage dieses
Teilbetriebs.
2. Die
Veräußerung aller Grundstücke des grundstücksverwaltenden
Teilbetriebs an verschiedene Erwerber stellt eine Aufgabe dieses Teilbetriebs
dar. Der dabei erzielte Gewinn ist jedenfalls dann tarifbegünstigt, wenn
auch das zuvor in den operativen Teilbetrieb übergegangene Grundstück
zeitgleich veräußert wird.
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Urteil vom 16. Dezember
2004 III R 38/00
Bringt
der Erbe sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH
& Co. KG ein, an der die Kinder zur Abgeltung ihrer
Pflichtteilsansprüche wertmäßig über ihre Einlage hinaus am
KG-Vermögen beteiligt werden, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft
vor, das zu einem laufenden Gewinn führt.
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Urteil vom 10. November
2004 XI R 69/03
Die
Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3
EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft
führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns. Das
gilt auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5
EStG.
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Urteil vom 16. September
2004 IV R 11/03
1.
Veräußert ein Steuerpflichtiger den Anteil an einem
Mitunternehmeranteil, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn bis
zum In-Kraft-Treten des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des
Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember
2001 steuerbegünstigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. September 1994
I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407; BFH-Beschluss vom
18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000,
123).
2. Die
zweistufige Gründung einer Sozietät stellt sich regelmäßig
dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen
dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem
über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr
liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei
Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren
Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.
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Urteil vom 26. August
2004 IV R 5/03
1.
Der Tarifvergünstigung unterliegt eine Entschädigung abzüglich
der sachlich unmittelbar mit ihr in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten.
2.
Fallen mit der Entschädigung zusammenhängende Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten in einem der Vereinnahmung der Entschädigung vorausgehenden
Besteuerungszeitraum an, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte dieses
Zeitraums. Entsprechend mindert sich der dem ermäßigten Tarif
unterliegende Betrag in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Entschädigung
als Einnahme zu erfassen ist.
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Urteil vom 22. Januar
2004 III R 19/02
1.
Ist Organträger eine natürliche Person, sind Gewinne aus der
Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft nicht dem
ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu
unterwerfen.
2. Der
Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Organgesellschaft
unterliegt der Gewerbesteuer beim
Organträger.
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Urteil vom 21. Januar
2004 XI R 15/03
Bei
der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes, aus dem sich der auf einen
Veräußerungsgewinn anzuwendende ermäßigte Steuersatz
gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1997 errechnet, bleibt die
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG 1997)
unberücksichtigt.
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Urteil vom 21. Januar
2004 XI R 33/02
Wird
einem Arbeitnehmer anlässlich der betriebsbedingten Aufhebung seines
Arbeitsvertrages eine Erhöhung seiner Entlassungsentschädigung
für den Fall zugesagt, dass künftig ein für ihn günstigerer
Sozialplan aufgestellt werden sollte, so steht eine solche in einem
späteren Veranlagungszeitraum zufließende Nachbesserung der
tarifbegünstigten Besteuerung der Hauptentschädigung auch dann nicht
entgegen, wenn sie 42,3 v.H. der Hauptentschädigung
beträgt.
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Urteil vom 15. Oktober 2003
XI R 17/02
Für
die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und
Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist
der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
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Urteil vom 10. September
2003 XI R 9/02
Eine
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt
auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein
Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder
Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (Abweichung
von BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243,
BStBl II 1991, 703).
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Urteil vom 26. Juni 2003
IV R 61/01
Ein
ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher
Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe
zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die
mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die
landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der
ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle
veräußert.
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Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 16/02
Wird
in einem vom Arbeitgeber veranlassten Vertrag über die Aufhebung eines
Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einen mehrjährigen unbezahlten
Übergangsurlaub nimmt, so sind die Zahlung zum Ausgleich des unbezahlten
Urlaubs sowie die Abfindung wegen der vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Entschädigungen i.S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG.
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Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 23/02
Zahlt
ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung eine Abfindung
und in einem späteren Veranlagungszeitraum eine Jubiläumszuwendung,
die dieser bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte,
kann die Jubiläumszuwendung eine für die Tarifbegünstigung der
Hauptentschädigung unschädliche Entschädigungszusatzleistung
sein.
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Urteil vom 23. Januar 2003
IV R 75/00
Die
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht
ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit der Betriebsaufgabe nicht in dem
--für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des
Betriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. (später
Satz 3, jetzt Satz 6)-- erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen
unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Dies gilt insbesondere für die
Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe
eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990,
625).
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Urteil vom 16. Oktober 2002
XI R 71/00
Zu
den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um die der Vorwegabzug zu
kürzen ist, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte
Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten
war.
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Urteil vom 4. September 2002
XI R 53/01
Erhält
der anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft entlassene Arbeitnehmer,
der zugleich deren Gesellschafter ist, für die Aufgabe seiner
Versorgungsansprüche eine Abfindung, so ist u.a. Voraussetzung für die
Annahme einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG, dass ein Zwang zur Liquidation der Gesellschaft bestand.
Dieser kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder
Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die
Liquidation beschlossen hätte.
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Urteil vom 6. März 2002
XI R 51/00
1.
Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für
eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i.S.
des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn sein Arbeitgeber die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige
ein Regierungsamt
übernimmt.
2.
Eine Abfindung ist insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen künftig entstehenden
Pensionsanspruch in kapitalisierter Form
abgilt.
3.
Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der
tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen
(Bestätigung der Tz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom
18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290- 18/98, BStBl I
1998, 1512).
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Urteil vom 24. Januar 2002 XI
R 43/99
Leistet
ein Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur
Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so
sind diese Leistungen insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung
tarifvergünstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem
späteren Veranlagungszeitraum fortgeführt
werden.
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Urteil vom 26. April 2001 IV
R 14/00
1.
Die nach der Rechtsprechung des BFH zur "Zebra-Gesellschaft" notwendige
Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von
Gesellschaftsvermögen als Einkünfte eines betrieblich beteiligten
Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach § 180 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die Höhe des
Veräußerungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht
zweifelhaft ist.
2. Die
Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische
Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese
Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen
Betriebsvermögen eines freiberuflichen Unternehmens.
3. Werden wesentliche
Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate überschreitenden Zeitraums
veräußert, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe
vor.
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Urteil vom 23. Januar 2001 XI R
7/00
Eine
Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber
für die Verkleinerung seines Bezirks erhält, kann eine
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sein,
die nach § 34 Abs. 1, 2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern
ist.
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Urteil vom 6. Dezember 2000 VIII
R 21/00
1.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Bruchteils des Kommanditanteils
ist nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn der
Veräußerer zudem wesentliche Wirtschaftsgüter seines
Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich und unter Fortführung des
bisherigen Buchwerts dem Erwerber
überträgt.
2.
Zur Beiladung des Erwerbers eines Gesellschaftsanteils zum finanzgerichtlichen
Verfahren, wenn sich der Streit darauf beschränkt, den vom
Veräußerer erzielten Gewinn als laufenden oder nach den
§§ 16, 34 EStG tarifbegünstigten Gewinn zu
qualifizieren.
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Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII
R 25/98
Wird
eine Betriebsaufspaltung dadurch beendet, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG
verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, kann dieser
Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn das Besitzunternehmen nicht nur
wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Andernfalls führt
die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge, dass dieser
nicht mehr zu Buchwerten in die AG eingebracht werden
kann.
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Urteil vom 24. August 2000 IV R
42/99
Ist
der Anspruch auf eine Milchaufgabevergütung bereits im Wirtschaftsjahr vor
der endgültigen Beendigung der landwirtschaftlichen Betätigung zu
aktivieren und gehört er wirtschaftlich zum Aufgabegewinn, ist er als
Aufgabegewinn bereits dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem er
entstanden ist.
§ 34 EStG 1990
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Urteil vom 5. Juli 2005
VIII R 65/02
1.
Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen
Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann
nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit
der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst
bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. Soweit der Senat im Urteil vom
21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere
Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr
fest.
2. Die
vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn das Betriebsvermögen einer
den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft --mit
Ausnahme der Grundstücke des Umlaufvermögens-- auf ein
Schwesterunternehmen ausgelagert wird und im Anschluss hieran der Mitunternehmer
seinen Gesellschaftsanteil veräußert.
§ 34 EStG 1998
§ 34 Abs. 1 EStG
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Beschluss vom 27. März 2009 VIII B
184/08
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige
Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist
gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende
Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
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Urteil vom 16. Juni
2004 XI R 55/03
Vorruhestandsgelder,
die aufgrund eines Manteltarifvertrages vereinbart werden, sind Teil der
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Erstreckt sich die
Zahlung der Vorruhestandsgelder über mehr als einen Veranlagungszeitraum,
ist mangels Zusammenballung eine begünstigte Besteuerung der
Gesamtentschädigung zu versagen.
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Urteil vom 10. April 2003
XI R 4/02
1.
Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine
GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine
Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung
i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
sein.
2. Eine an die
Geschäftsführertätigkeit anschließende
Beratungstätigkeit kann im Einzelfall nicht als Fortsetzung des
ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angesehen
werden.
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Urteil vom 21. September 2000
IV R 54/99
1.
Wird in eine Einzelpraxis ein Sozius aufgenommen, so ist die
Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m.
§§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer
Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des Einbringenden erfolgt (entgegen Tz. 24.08 ff.
des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl I 1998,
268).
2. Ein bei der
Einbringung zu Teilwerten entstehender Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des
Einbringenden ist nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG nicht
tarifbegünstigt.
3.
Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des
StMBG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
§ 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 13. August 2003
XI R 27/03
Für
die Berechnung der begünstigten Einkommensteuer gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung sind die
Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3
Satz 3 ff. EStG nicht zu beachten. Es sind vorrangig die laufenden
negativen Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu
verrechnen; erst danach ist eine Verrechnung mit den begünstigten
Einkünften vorzunehmen (Abweichung von R 197 Abs. 3 Satz 4
EStR 1999).
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Beschluss vom 10. Juli 2002
XI B 68/02
Die
für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltende Regelung des
§ 34 Abs. 1 EStG verstößt nicht gegen Art. 3
i.V.m. Art. 20 GG. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Neuregelung
des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend auf
die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zu
erstrecken.
§ 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 6. September 2000
IV R 18/99
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht
tarifbegünstigt, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem
zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche
Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher
stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden
sind.
§ 34 Abs. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 24. Juni 2009
IV R 94/06
Wird der Anstellungsvertrag des
Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung
aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem
Zusammenhang eine Abfindung, ist diese auch dann eine tarifbegünstigte
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn
die GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft
und der Geschäftsführer deren minderheitsbeteiligter Mitunternehmer
ist.
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Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 12/00
Werden
einem Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über die vom Arbeitgeber
veranlasste Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung und
monatliche Übergangsgelder zugesagt und nimmt er in einer späteren
Vereinbarung das Angebot des Arbeitgebers an, ihm insgesamt einen Einmalbetrag
zu zahlen, so steht das ihm insoweit eingeräumte Wahlrecht auf
Kapitalisierung einer begünstigten Besteuerung des Einmalbetrags nach
§ 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht
entgegen.
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Urteil vom 6. März 2002
XI R 16/01
Die
in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen
Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachte Zusatzleistung ist
nicht tarifbegünstigt nach § 34 EStG zu
versteuern.
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Urteil vom 10. Oktober 2001 XI
R 54/00
Die
Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder
entgehende Einnahmen als Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1
Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das
zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet
wird.
§ 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 20. Januar
2005 IV R 22/03
Wird
der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende Pensionsanspruch eines
Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft
abgefunden, so mindert sich hierdurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim
Gesellschafter stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen
Anteil am Aufgabegewinn erhöht.
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Urteil vom 30. Januar 2002 X R
56/99
Die
Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der
Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen
führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34
EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von
§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1
EStG.
§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG 1987
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BFH-Urteil vom 21. Juni 2001
III R 27/98
Gehört
ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen
(Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird
anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten
Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine
Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig--
unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der
aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung
entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits
dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen
war.
§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 30/03
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor dem Beschluss des StEntlG
1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 vereinbart und
ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das
im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen
hat.
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 34/02
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor der Verkündung des StEntlG
1999/2000/2002 am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind,
mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der
Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.
§ 34 Abs. 1, 2 EStG
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Urteil vom 6. Juli 2005
XI R 46/04
Schadensersatz,
der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten
Wiedereinstellung zufließt, ist eine Entschädigung i.S. des
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die bei zusammengeballtem Zufluss
tarifbegünstigt zu besteuern ist.
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Urteil vom 21. Januar 2004
XI R 40/02
Erhält
ein Steuerpflichtiger wegen der Körperverletzung durch einen Dritten auf
Grund von mehreren gesonderten und unterschiedliche Zeiträume betreffenden
Vereinbarungen mit dessen Versicherung Entschädigungen als Ersatz für
entgangene und entgehende Einnahmen, so steht der Zufluss der
Entschädigungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der
tarifbegünstigten Besteuerung jeder dieser Entschädigungen nicht
entgegen.
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 24. Januar 2002
XI R 2/01
Aus
sozialer Fürsorge in späteren Veranlagungszeiträumen erbrachte
Leistungen sind für die Steuerbegünstigung der
Entlassungsentschädigung schädlich, wenn sie diese nicht als Zusatz
ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast
erreichen.
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG 1990
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Urteil vom 5. Februar 2002
VIII R 53/99
Das
in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1990 für Entnahmen
gewährte Wahlrecht zur Buchwertfortführung (sog. Buchwertprivileg)
kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Wirtschaftsgüter des
Sonderbetriebsvermögens beim Tod eines Gesellschafters der
Personengesellschaft auf den Erben übergehen, die Gesellschaft aber
aufgrund einer Fortsetzungsklausel mit den bisherigen Gesellschaftern
fortgeführt wird.
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 EStG 1997
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Urteil vom 14. Januar
2004 X R 37/02
1.
Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder
Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als
Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung
des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165,
75).
2. Ist bereits
im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung
tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung
der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte
Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig
anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165,
75).
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Beschluss vom 27. August 2002
XI B 94/02
Das
rückwirkende In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 zum 1. Januar 1999 ist
jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon
Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden,
in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt
war.
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 44/07
1. Trifft die Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 EStG mit dem (positiven) Progressionsvorbehalt des
§ 32b EStG zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung
dergestalt vorzunehmen, dass die Progressionseinkünfte bei der
Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG steuersatzerhöhend
berücksichtigt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03).
2. Übersteigen die der
Tarifermäßigung unterliegenden außerordentlichen Einkünfte
das zu versteuernde Einkommen, so richtet sich die Steuerberechnung nach
§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Progressionseinkünfte sind
hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung
mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver
Differenzbetrag ergibt (so auch H 34.2 Beispiel 4 EStH 2006).
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Urteil vom 18. Dezember 2007
VI R 62/05
1. Geldwerte Vorteile aus einem
Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung
für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen
Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate
beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber
beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006
VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456).
2. Als Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten Vorteile aus einem
Aktienoptionsprogramm der ab 1999 geltenden Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 EStG.
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Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des
gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine
Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim
Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der
Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem
negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine
integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen.
Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge
anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei
ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall
wäre.
§ 34 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 3. Juli 2002 XI R
80/00
Ergänzende
Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge, die für die
Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung
i.S. des § 34 Abs. 2 EStG unschädlich sind, setzen weder
eine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers noch eine nachvertragliche
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Sinne
voraus.
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Urteil vom 10. Oktober 2001
XI R 50/99
Der
gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine
Gewinnbeteiligung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b
EStG.
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 17. Juli 2008
X R 40/07
Eine Veräußerung i.S. des
§ 16 EStG liegt auch dann vor, wenn der Übertragende als
selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des
(Teil-)Betriebs für den Erwerber tätig wird.
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
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Urteil vom 24. Februar
2005 IV R 12/03
Erfüllt
die Beteiligung des Organträgers (Obergesellschaft) an einer
Organgesellschaft (GmbH) die Voraussetzungen, die an das Vorliegen von
Sonderbetriebsvermögen II des Organträgers bei einer
Unterpersonengesellschaft zu stellen sind, so liegt die Annahme nahe, dass
für die Zeit des Bestehens der Organschaft die Erfassung der aus der
Beteiligung herrührenden Einnahmen (Betriebsergebnisse der
Organgesellschaft) bei der Untergesellschaft auszusetzen ist. Die Eigenschaft
des Anteils an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen der
Obergesellschaft bei der Untergesellschaft kommt jedenfalls dann wieder zum
Tragen, wenn die Organschaft beendet oder der Anteil veräußert
wird.
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1997
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Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R
79/05
1. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und
1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen
eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern
gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden
wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.
2. Soweit der BFH im Urteil vom 12. April
2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) erstmals
ausdrücklich die Notwendigkeit einer quotalen Veräußerung auch
des Sonderbetriebsvermögens für eine Tarifbegünstigung
ausgesprochen hat, lag darin keine einen Vertrauensschutz begründende
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
3. Ebenso wenig bestand eine bereits eindeutige,
einen Vertrauensschutz eröffnende höchstrichterliche Rechtsprechung
hinsichtlich der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude
als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen.
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 13. August 2003 XI
R 18/02
Veräußert
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an
seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der
Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst
sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge
der Anteilsveräußerung ist.
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Urteil vom 28. Februar 2002
IV R 64/00
Veräußert
ein Landwirt seine gesamten Zuckerrübenlieferrechte, weil er infolge der
Ausweisung seiner rübenfähigen Flächen als Wasserschutzgebiet den
Zuckerrübenanbau wirtschaftlich nicht mehr für möglich hält,
so stellt der erzielte Erlös keine Entschädigung i.S. von
§ 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG
dar.
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
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Urteil vom 14. Dezember 2006
IV R 57/05
Die
Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34
Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für
mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise
erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Vergütung
für eine mehrjährige Tätigkeit --hier eines Freiberuflers--
aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt
zufließt.
§ 34 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 19. Dezember 2006
VI R 136/01
1.
Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm stellen im Regelfall als
Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
dar. Abweichend hiervon können Entgelte für frühere
Arbeitsleistungen angenommen werden, wenn die Tatumstände ergeben, dass
konkrete Arbeitserfolge zusätzlich entlohnt werden
sollten.
2.
Mehrjährigkeit erfordert, dass zwischen Einräumung und Erfüllung
des Optionsrechts mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in
diesem Zeitraum auch beschäftigt
war.
3. Der
Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG steht weder
entgegen, dass wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die
jeweils gewährte Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt
wird.
§ 34 Abs. 3 EStG 1997
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Urteil vom 7. Juli 2004
XI R 44/03
Bei
Einkünften aus selbständiger Arbeit kommt --außer in den
Fällen der ausschließlichen bzw. der abgrenzbaren mehrjährigen
Sondertätigkeit-- die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auch
dann in Betracht, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige
Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet
wird.
§ 34 Abs. 3 EStG i.d.F. bis VZ 1998
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Urteil vom 18. Dezember 2007
VI R 62/05
1. Geldwerte Vorteile aus einem
Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung
für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen
Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate
beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber
beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006
VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456).
2. Als Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten Vorteile aus einem
Aktienoptionsprogramm der ab 1999 geltenden Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 EStG.
§ 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StRG 1990
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Urteil vom 12. April 2007
VI R 6/02
1.
Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim
Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der
Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der
Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt
wird.
2. Der
Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 3 EStG 1990.
§ 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG
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Beschluss vom 10. Juli 2002
XI B 68/02
Die
für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltende Regelung des
§ 34 Abs. 1 EStG verstößt nicht gegen Art. 3
i.V.m. Art. 20 GG. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Neuregelung
des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend auf
die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zu
erstrecken.
§ 34 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) EStG
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Urteil vom 14. Oktober
2004 VI R 46/99
"Mehrjährig"
i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. (jetzt: § 34 Abs. 2
Nr. 4 EStG) ist eine Tätigkeit, die sich über zwei
Veranlagungszeiträume erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von
weniger als zwölf Monaten umfasst.
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