Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 33c Abs. 5 EStG 1995
§ 33c und EStG 1986
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Urteil vom 3. Juli 2002
VI R 87/99
Ordnet
das BVerfG in einem sog. Anlassfall an, die Kläger hätten einen
Anspruch darauf, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde sich für sie
in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden
einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt, so obliegt es erforderlichenfalls dem
BFH, vollen Rechtsschutz der Kläger durch eine entsprechende Herabsetzung
der Einkommensteuer sicherzustellen, ohne dass es hierbei auf die im Klage- und
Revisionsverfahren gestellten Anträge
ankommt.
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