Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 33b EStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 86/03
Für ein behindertes,
über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung
nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze,
innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund
entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder
aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in
früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf
28 Jahre zu verlängern.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 16/02
Kfz-Kosten
schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen i.S. von
§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR
für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und
Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt
auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch
von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden
(Fortführung des Senatsurteils vom 18. Dezember 2003
III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453; Abweichung von dem
Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503,
BStBl II 1999, 227).
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Urteil vom 18. Dezember
2003 III R 31/03
1.
Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln
nachgewiesene Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur
angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die
in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als
Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschbeträge nicht
übersteigen.
2.
Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung
nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Steuerpflichtige
an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem
--behindertengerechten-- öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem
Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend
machen.
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Urteil vom 13. Dezember 2001
III R 40/99
Die
tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW durch einen
außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können
abweichend von den im Regelfall anzuwendenden Pauschsätzen (im Streitjahr
1994 0,52 DM/km) nur in krassen Ausnahmefällen als
außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die
jährliche Fahrleistung (im Streitfall 6 960 km) weniger als die
Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von
15 000 km beträgt oder ein mit einer Automatik ausgestatteter
üblicher Mittelklassewagen benutzt wird (Ergänzung des BFH-Urteils vom
26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997,
538).
§ 33b Abs. 1 und 3 Satz 3 EStG
§ 33b Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 EStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 15/04
Ein
Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind
kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland
unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das
Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte
erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995
I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997,
20).
§ 33b Abs. 3 EStG
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 50/03
1.
§ 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003),
wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
(Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut
hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld
anzuwenden.
2. Bei
der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des
§ 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung
der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999
VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000,
72).
3. Steht ein
notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der
häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen
zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die
Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge
geschätzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
4. Bei
einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht eine
tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der
häuslichen Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des
tatsächlich gezahlten Pflegegeldes
besteht.
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Urteil vom 23. Mai 2002
III R 24/01
Kosten
für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten
Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein.
Werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die
Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes
nachgewiesen zu werden.
§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG
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Urteil vom 31. August
2006 III R 71/05
Für
die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i.S. des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, ist bei dem Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit
seinem existentiellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter
Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den zur Bestreitung des Lebensunterhalts
geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch ist es bei der Ermittlung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des Pauschbetrages für
behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG
anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist
zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengeldes
ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht.
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Urteil vom 4. Juli 2002 III R
58/98
Ein
Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung
nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch
Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson
entstehen, bis zu 1 500 DM (767 EUR) neben dem Pauschbetrag
für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung
abziehen.
§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG
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Urteil vom 21. März 2002
III R 42/00
1.
Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages wird durch jegliche Art von
Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als
--steuerfreie-- Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und
unabhängig von deren Höhe
ausgeschlossen.
2.
Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich,
wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und
deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen
nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht
gegengerechnet werden.
§ 33b Abs. 6 und 7 EStG
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