Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 33a EStG
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Urteil vom 19. Juni 2008
III R 57/05
1. Aufwendungen für den typischen
Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat,
Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber
unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG
abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und
außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. Krankheits- oder
Pflegekosten-- dagegen nach § 33 EStG.
2. Die Abgrenzung der typischen von den
untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und
Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der
Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der
Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
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Urteil vom 20. Juli 2006
III R 8/04
Es
verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete
Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den
anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als
außergewöhnliche Belastung abziehen
kann.
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 26/05
Der
Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen
des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen,
wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich
unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen
Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.
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Urteil vom 20. April 2006
III R 23/05
1.
Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen
ausländischen Lebenspartner können nach § 33a Abs. 1
Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn
der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine
Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu
werden.
2.
Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung
eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden
sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung
abziehbar.
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 51/05
Partner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf
Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung
des Splittingtarifs.
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 86/03
Für ein behindertes,
über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung
nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze,
innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund
entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder
aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in
früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf
28 Jahre zu verlängern.
§ 33a Abs. 1 EStG
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Urteil vom 13. Dezember
2005 X R 61/01
1.
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die
Höhe der als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach
der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge
begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des
gestiegenen Versorgungsbedürfnisses --hier: wegen Umzugs des
Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim-- neues Versorgungskonzept, sind
Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des
übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige
Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2
EStG.
2. Die
Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht
bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich
aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten. Diese bestimmen den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten
mit steuerlicher Wirkung auf eine Änderung des Bedarfs des Berechtigten
und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren
können.
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Urteil vom 14. April 2005
XI R 33/03
Stimmt
die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach
beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S. des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der
Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die
Folgejahre.
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Urteil vom 19. Mai
2004 III R 39/03
Die
von der Rechtsprechung des BFH und der Finanzverwaltung anerkannte
Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete
Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gilt nicht, wenn beide Ehegatten im
Inland leben. In derartigen Fällen sind grundsätzlich inländische
Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel (z.B.
Abhebungsnachweise) und detaillierte Empfängerbestätigungen
vorzulegen.
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Urteil vom 5. Juni 2003 III R
10/02
1.
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich der nach
§ 33a Abs. 1 EStG abziehbare Unterhaltshöchstbetrag für
Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland auch dann nach den
Verhältnissen des Wohnsitzstaates richtet, wenn sich die
Unterhaltsberechtigten vorübergehend zu Besuchen im Inland
aufhalten.
2. Nicht
nachgewiesene Aufwendungen anlässlich solcher Besuche können in
Höhe des inländischen existenznotwendigen Bedarfs je Tag
geschätzt werden.
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Urteil vom 19. Juni 2002
III R 28/99
Auf
Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als
außergewöhnliche Belastung geltend macht, ist die Rente des
Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33a Abs. 1
Satz 4 EStG anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit
bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer
Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem BSHG
für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als
Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil
bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für
die Leistungen nach dem BSHG gewährt werden.
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Urteil vom 4. Dezember 2001
III R 47/00
Der
Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG mindert sich nur dann um
Ausbildungshilfen, die das Kind anlässlich einer Ausbildungs- oder
Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die
Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet
sind.
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Beschluss vom 8. März 2001
III R 53/98
Das
BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt
aufgefordert, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit aufgrund des
Internationalen Privatrechts und/oder des Gemeinschaftsrechts der Begriff der
gesetzlichen Unterhaltspflicht im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG in
der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung eine Erweiterung
erfährt.
§ 33a Abs. 1 EStG 1996
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Urteil vom 19. Mai 2004 III
R 30/02
Aufwendungen
des Vaters in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der nicht mit
ihm verheirateten Mutter seines Kindes aus Anlass der Geburt können als
außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG
berücksichtigt werden, sofern für die Mutter des Kindes kein Anspruch
auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld
besteht.
§ 33a Abs. 1 EStG 1997
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 60/05
1.
Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG
1997 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
2.
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des
maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu
prüfen.
3. Die
Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des
§ 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997
ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im
Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
4.
Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind
gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit
abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort
ist nicht abzustellen.
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG 1997
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG
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Urteil vom 4. Juli 2002
III R 8/01
1.
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996
lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen
Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den
Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der
Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach
ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die
Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich
ist.
2. Die
Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem
Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3
Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.
§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 29. Mai 2008
III R 23/07
Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an
seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin
sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als
außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1
Satz 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schreiben vom 28. März 2003,
BStBl I 2003, 243).
§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 11/03
1.
Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für den Unterhalt einer
unterhaltsbedürftigen Lebenspartnerin nach § 33a Abs. 1
Satz 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte
öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen
gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die
Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebenspartnerin ohne die
Unterstützung durch den Steuerpflichtigen zugestanden hätten, hat das
FA oder das FG für die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen,
den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu
berechnen.
2. Die
der Lebenspartnerin wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht
gewährten öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz
der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige und nicht nach dem Regelsatz
für einen Haushaltsvorstand zu
ermitteln.
3. Neben
dem Regelsatz gehört zu dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die
anteilige Miete für die gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch
entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine Lebenspartnerin
unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt.
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Urteil vom 18. März
2004 III R 50/02
1.
Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2
EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen
setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen
Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen
des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu
erbringen.
2. Die
Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar
gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel
offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein,
entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der
Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres
ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von
der zuständigen Behörde zu erlangen.
§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG
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Urteil vom 29. Mai 2008
III R 48/05
Ob die unterhaltsberechtigte Person über ein
nicht geringes Vermögen verfügt, bestimmt sich nach dessen
Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks wird nicht nur
durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich
gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert.
§ 33a Abs. 1 und 4 EStG
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Urteil vom 2. Dezember 2004
III R 49/03
1.
Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende
Angehörige steuermindernd geltend, trifft ihn nach § 90
Abs. 2 AO 1977 eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des
Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln. Da die
Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar
und verhältnismäßig sein muss, können hinsichtlich der
Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen
in Betracht
kommen.
2. Auch wenn
das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung entscheidet und ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und
Gewichtung der erforderlichen Beweismittel obliegt, hat es die erhöhte
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO 1977
zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Anforderungen an den Nachweis
von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende,
unterstützungsbedürftige Angehörige zu stellen sind und welche
Beweismittel der Steuerpflichtige zu beschaffen hat, gehört zur
Rechtsanwendung und kann daher vom BFH überprüft
werden.
3. Die
tatrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nur
eingeschränkt überprüfbar. Sind die Tatsachen, aufgrund derer das
FG seine Überzeugung gebildet hat, widersprüchlich oder ist die
Folgerung aus den festgestellten Tatsachen nicht nachvollziehbar, liegt ein
Verstoß gegen die Denkgesetze vor, den das Revisionsgericht von Amts wegen
als Fehler der Rechtsanwendung zu beachten hat.
§ 33a Abs. 2 EStG
§ 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997
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Urteil vom 24. Juni 2004
III R 3/03
Die
Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist
grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den
Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den
Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.
§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG
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Urteil vom 19. September 2001
III R 1/00
Befindet
sich ein Kind ganzjährig in Ausbildung, ist es jedoch nur einige Monate
auswärts untergebracht und erzielt es nur während dieser Monate eigene
Einkünfte oder Bezüge, ist der anrechnungsfreie Betrag nach
§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 3 600 DM
nur zeitanteilig für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die
eigenen Einkünfte oder Bezüge angefallen
sind.
§ 33a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG
§ 33a Abs. 2 Satz 4 EStG 1993
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Urteil vom 7. November 2000 III R
79/97
Bei
der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages ist der Werbungskostenpauschbetrag
des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung der
anzurechnenden Einkünfte des Kindes zeitanteilig auf den
Ausbildungszeitraum und die Kürzungsmonate aufzuteilen, wenn sich das Kind
nur einige Monate im Kalenderjahr in Berufsausbildung befand, aber während
des gesamten Kalenderjahres Arbeitslohn bezogen
hat.
§ 33a Abs. 2 und 4 EStG
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 5/05
1.
Erhält das --während des gesamten Kalenderjahres studierende-- Kind
unterschiedlich hohe Zuschüsse als Ausbildungshilfe, ist der
Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung der Zuschüsse aufzuteilen.
Die Zuschüsse mindern nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG
jeweils nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge der Kalendermonate,
für welche die Zuschüsse bestimmt
sind.
2. Nach dem
BAföG geleistete Zuschüsse für ein Auslandsstudium sind
grundsätzlich auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2
Satz 2 EStG anzurechnen, soweit sie auf den Grundbedarf
entfallen.
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Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 24/02
1.
Hat der Steuerpflichtige im Formular für die Einkommensteuererklärung
in der "Anlage Kinder" die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten
der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat
er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt,
auch wenn er die Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" nicht ausgefüllt hat.
Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im
Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht
kommen.
2. Der nach
Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung
von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids
rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den
Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder
in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht
nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden
sind.
§ 33a Abs. 2 und 5 EStG
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Urteil vom 13. Dezember 2001
III R 6/99
Ausnahmsweise
können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich
gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15 000 km im Jahr
übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen
Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu
berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung
nur durch den Einsatz eines PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung
durchgeführt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können jedoch
über die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus
für weitere rein private Fahrten höchstens noch Fahrleistungen bis zu
5 000 km p.a. zusätzlich steuerlich berücksichtigt
werden.
§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 13. Januar 2000 III R
36/95
Aufwendungen
für hauswirtschaftliche Arbeiten, die eine Lebensgefährtin für
den mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden körperbehinderten
Partner leistet, können als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig
sein.
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