Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 33 EStG
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Urteil vom 19. Juni 2008
III R 57/05
1. Aufwendungen für den typischen
Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat,
Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber
unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG
abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und
außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. Krankheits- oder
Pflegekosten-- dagegen nach § 33 EStG.
2. Die Abgrenzung der typischen von den
untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und
Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der
Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der
Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
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Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 42/04
1. Strafverteidigungskosten sind
Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der
Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst
war.
2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende
Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen
Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der
Staatskasse zur Last fallen.
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Urteil vom 27. September 2007
III R 28/05
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche
seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des
Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551,
BStBl II 1997, 54).
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Urteil vom 10. Mai 2007
III R 47/05
Aufwendungen einer nicht verheirateten
empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur
Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als
außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in
Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen
vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 10. Mai 2007 III R
39/05
Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht
ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das
Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der
sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung
abziehen.
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Urteil vom 20. April 2006
III R 23/05
1.
Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen
ausländischen Lebenspartner können nach § 33a Abs. 1
Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn
der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine
Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu
werden.
2.
Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung
eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden
sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung
abziehbar.
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 27/04
Die
auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten
einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 36/03
Kosten
für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten
Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der
Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder
außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind,
für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 15/04
Ein
Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind
kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland
unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das
Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte
erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995
I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997,
20).
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Urteil vom 3. März
2005 III R 60/03
Beantragen
Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den
Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere
Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin
für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an
die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im
Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es
aufzuheben.
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Urteil vom 3. März
2005 III R 68/03
Aufwendungen
für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), die infolge
veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der
Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden,
sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 4. November
2004 III R 38/02
Werden
die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte
Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung
nach § 33 EStG berücksichtigt, steht dem Steuerpflichtigen
daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3
Satz 3 EStG nicht zu.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 16/02
Kfz-Kosten
schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen i.S. von
§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR
für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und
Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt
auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch
von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden
(Fortführung des Senatsurteils vom 18. Dezember 2003
III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453; Abweichung von dem
Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503,
BStBl II 1999, 227).
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Urteil vom 18. März
2004 III R 31/02
Erpressungsgelder,
die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen
Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche
Belastung abziehbar.
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Urteil vom 18. Dezember
2003 III R 31/03
1.
Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln
nachgewiesene Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur
angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die
in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als
Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschbeträge nicht
übersteigen.
2.
Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung
nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Steuerpflichtige
an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem
--behindertengerechten-- öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem
Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend
machen.
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Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 32/01
Trinkgelder,
die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer
Krankheit hingegeben werden, sind nicht als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil
vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997,
346).
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Urteil vom 26. Juni 2003
III R 36/01
Kosten
zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie
Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses
beschädigt oder zerstört worden sind, können mangels
Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen
hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (hier eine
Hausratversicherung) abzuschließen.
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Urteil vom 4. Juli 2002 III R
58/98
Ein
Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung
nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch
Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson
entstehen, bis zu 1 500 DM (767 EUR) neben dem Pauschbetrag
für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung
abziehen.
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Urteil vom 4. Juli 2002
III R 8/01
1.
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996
lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen
Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den
Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der
Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach
ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die
Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich
ist.
2. Die
Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem
Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3
Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.
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Urteil vom 23. Mai 2002 III R
52/99
1.
Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar können als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den
ausgetauschten Möbeln aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar eine
konkrete Gesundheitsgefährdung
ausgeht.
2. Die
konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die
Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen
technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von
über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert unterschritten,
können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar
sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche
Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen
gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem
Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes
amtsärztliches Zeugnis zu belegen.
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Urteil vom 23. Mai 2002
III R 24/01
Kosten
für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten
Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein.
Werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die
Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes
nachgewiesen zu werden.
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Urteil vom 18. April 2002
III R 15/00
Kosten
für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind
--abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35
BVG-- als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des
Senatsurteils vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380,
BStBl II 1990, 418).
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Urteil vom 7. März 2002
III R 42/99
Nachzahlungen
zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen
zwangsläufig, wenn dessen Rentenansprüche bereits ohne die Nachzahlung
so hoch sind, dass sein Lebensunterhalt sowohl gegenwärtig als auch
voraussichtlich in Zukunft sichergestellt ist.
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Urteil vom 13. Dezember 2001
III R 40/99
Die
tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW durch einen
außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können
abweichend von den im Regelfall anzuwendenden Pauschsätzen (im Streitjahr
1994 0,52 DM/km) nur in krassen Ausnahmefällen als
außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die
jährliche Fahrleistung (im Streitfall 6 960 km) weniger als die
Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von
15 000 km beträgt oder ein mit einer Automatik ausgestatteter
üblicher Mittelklassewagen benutzt wird (Ergänzung des BFH-Urteils vom
26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997,
538).
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Urteil vom 9. August 2001 III
R 6/01
Aufwendungen
für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses können
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn
durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches
Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von der
Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung
von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich
ist.
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Urteil vom 1. Februar 2001 III R
22/00
Aufwendungen
für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die
medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem
Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen
ist.
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Urteil vom 7. Juni 2000 III R
54/98
Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats (seit BFH-Urteil vom 26. Juni 1992
III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278) sind die Aufwendungen
für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes grundsätzlich
nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn
im konkreten Fall vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein
amtsärztliches Attest deren medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird.
Diesen qualifizierten Nachweis können auch Bescheinigungen eines
Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen
Universitätsprofessors nicht ersetzen.
§ 33 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 4. Dezember 2001
III R 31/00
1.
Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht
eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des
früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des
Vaters mit den Kindern grundlos
verweigert.
2. Die
Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine
außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich
umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im
Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der
Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die
Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach
dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden
kann.
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 30/03
Aufwendungen
einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für
künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als
außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden,
wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiterentwicklung der
Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE
183, 476, BStBl II 1997, 805).
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Urteil vom 18. März
2004 III R 24/03
1.
Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine
außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG
sein.
2. Wird ein
Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des
Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten
zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft
substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn
sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend
schien.
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Urteil vom 12. Dezember 2002
III R 25/01
Es
besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, eine von der
Krankenkasse nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe
von rund 700 000 DM für einen krankenversicherten Elternteil zu
tragen.
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Urteil vom 13. Dezember 2001
III R 6/99
Ausnahmsweise
können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich
gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15 000 km im Jahr
übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen
Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu
berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung
nur durch den Einsatz eines PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung
durchgeführt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können jedoch
über die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus
für weitere rein private Fahrten höchstens noch Fahrleistungen bis zu
5 000 km p.a. zusätzlich steuerlich berücksichtigt
werden.
§ 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 23/02
1.
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen
Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen
zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch
nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung
strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung
zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl
II 1990, 895).
2. Ob
Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen
Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig
anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen
des Einzelfalles beurteilt werden.
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 21. April 2005
III R 45/03
Aufwendungen
für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in
einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der
Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten
nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit
beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig
ist.
§ 33 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 59/01
1.
Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu
prüfen. Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt
imstande ist, ist ein nicht monatlich anfallender notwendiger
behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung
vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer
monatlichen Durchschnittsbelastung
anzusetzen.
2. Zu
den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes gehört auch das Pflegegeld
nach § 69b BSHG. Dieses ist in der tatsächlich ausgezahlten
Höhe zu
berücksichtigen.
3.
Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des behinderungsbedingten
Mehrbedarfs notwendig sind, müssen eventuelle Hilfeleistungen der Eltern
außer Betracht bleiben und dafür die Beträge angesetzt werden,
die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG
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Urteil vom 23. November 2000
VI R 38/97
Schulgeldzahlungen
an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten
oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die
ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im
Inland aufhalten.
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Urteil vom 7. November 2000
III R 23/98
Durch
die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die gesamten, in dem
Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen --unbeschadet einer
betragsmäßigen Begrenzung durch den Antragsteller oder durch den
Höchstbetrag-- zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es
unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um
Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben
zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für
das Realsplitting geltenden Höchstbetrag
übersteigen.
§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG
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Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04
1. Aufwendungen für Diätverpflegung
sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3
EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der
Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei
der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse
Behandlung ersetzen.
2. Gegen das gesetzliche Verbot der
Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 33 und EStG
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Urteil vom 13. Dezember
2005 X R 61/01
1.
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die
Höhe der als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach
der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge
begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des
gestiegenen Versorgungsbedürfnisses --hier: wegen Umzugs des
Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim-- neues Versorgungskonzept, sind
Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des
übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige
Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2
EStG.
2. Die
Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht
bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich
aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten. Diese bestimmen den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten
mit steuerlicher Wirkung auf eine Änderung des Bedarfs des Berechtigten
und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren
können.
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