Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 32b EStG
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Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 44/07
1. Trifft die Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 EStG mit dem (positiven) Progressionsvorbehalt des
§ 32b EStG zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung
dergestalt vorzunehmen, dass die Progressionseinkünfte bei der
Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG steuersatzerhöhend
berücksichtigt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03).
2. Übersteigen die der
Tarifermäßigung unterliegenden außerordentlichen Einkünfte
das zu versteuernde Einkommen, so richtet sich die Steuerberechnung nach
§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Progressionseinkünfte sind
hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung
mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver
Differenzbetrag ergibt (so auch H 34.2 Beispiel 4 EStH 2006).
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Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des
gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine
Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim
Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der
Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem
negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine
integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen.
Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge
anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei
ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall
wäre.
§ 32b EStG 2002
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Urteil vom 11. Februar 2009
I R 25/08
1. Aufwendungen eines Referendars für eine
Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den
hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie
Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a DBA-USA 1989).
2. Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung
ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des
Progressionsvorbehalts zu erfassen.
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst a und b EStG
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG
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Urteil vom 26. November 2008
X R 53/06
Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein
freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger
erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist
verfassungsgemäß.
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 b EStG
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Urteil vom 10. Juli 2002
X R 46/01
Hat
ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist
der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die
entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig
ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des
Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X),
unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte
Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der
Einkommensteuer.
§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 15. Mai 2002 I R
40/01
1.
Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Inland ins
Ausland, so sind seine in diesem Kalenderjahr nach dem Wegzug erzielten
Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu
berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet
(Fortentwicklung des Senatsurteils vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, IStR
2002, 239).
2. Es
ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996
die Zusammenveranlagung eines im Inland Ansässigen mit seinem im Ausland
lebenden Ehegatten nur dann zulässt, wenn in dem betreffenden Kalenderjahr
entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mehr als 90 v.H. der deutschen
Einkommensteuer unterlegen oder ihre nicht in Deutschland zu besteuernden
Einkünfte sich auf nicht mehr als 24 000 DM belaufen haben (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 14. September 1999 Rs. C - 391/97 --"Gschwind"--, BStBl II 1999,
841).
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Urteil vom 19. Dezember 2001
I R 63/00
1.
Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte
Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des
Erzielens der Einkünfte zu
beurteilen.
2.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht
teleologisch reduziert
auszulegen.
3.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht
verfassungswidrig.
4.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein
"Gebot der inneren
Sachgesetzlichkeit".
5.
Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt
abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die
Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet
(Änderung der Rechtsprechung).
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1990
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Urteil vom 23. Februar 2005
I R 46/03
1.
Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen
Arbeitgeber in den Verwaltungsrat ("Consejo de administración") einer
spanischen Gesellschaft entsandt, ohne für die dortige Tätigkeit eine
besondere Vergütung zu erhalten, so ist sein von seinem deutschen
Arbeitgeber gezahlter Arbeitslohn nicht anteilig nach Art. 23 Abs. 1
i.V.m. Art. 16 DBA-Spanien
steuerfrei.
2.
Entsendet eine inländische Gesellschaft einen ihrer Arbeitnehmer zu einer
spanischen Tochtergesellschaft und erstattet ihr diese denjenigen Teil des
Arbeitslohns, der auf die für sie in Spanien ausgeübte Tätigkeit
entfällt, so wird hierdurch die Tochtergesellschaft nicht notwendig zur
Arbeitgeberin des betreffenden Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne.
Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei
der Tochtergesellschaft in deren Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in
den Arbeitsablauf der Tochtergesellschaft eingebunden
ist.
3. Wird der
Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft)
zeitweilig für deren spanische Tochtergesellschaft tätig und erstattet
diese der Muttergesellschaft zeitanteilig den von ihr gezahlten Arbeitslohn, so
wird dieser Teil des Arbeitlohns regelmäßig "für die
Tochtergesellschaft" gezahlt. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn die
Tochtergesellschaft einem nicht von der Muttergesellschaft entsandten
Arbeitnehmer nur geringere Bezüge zugestanden
hätte.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1995
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Beschluss vom 4. April 2007
I R 110/05
1.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen
ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft
tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens
in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt
unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter
anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen
Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person
besteuert wird.
2.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann
mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte
(§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) verbunden
werden.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 EStG 1997
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Urteil vom 20. September 2006
I R 59/05
1.
Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte
aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des
anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn
dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird
(Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993
I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113; vom 19. Dezember
2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai
2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002,
660).
2. Die
Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach
deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen
Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt
nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw.
abkommensrechtlich steuerbefreit
sind.
3. Ein
Zusammenhang mit nach deutschem Recht steuerfreien Einnahmen hindert den
Werbungskostenabzug auch dann, wenn die betreffenden Aufwendungen mit erst in
Zukunft zu erwartenden Einnahmen
zusammenhängen.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG 1987
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Beschluss vom 13. November 2002
I R 13/02
Dem
EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland
Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat
entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen
kann?
2. Für
den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und
Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog.
negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden
können?
§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997
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Urteil vom 13. November 2002 I
R 67/01
1.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den
unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind
auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die
nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1
Abs. 3 EStG 1997
einzubeziehen.
2.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal
aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur
beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu
ermäßigen.
3.
Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht
dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht
ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat
besteuert werden können.
§ 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 1. April 2003 I R
31/02
1.
Gewinne stammen nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr" i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest
zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen
ist.
2. Ist es nicht
zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten
Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen,
so liegt keine aktive Tätigkeit i.S. des Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor.
§ 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997
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Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 75/03
Bei
der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen
Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind
die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das
nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu
vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu
kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu
versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt
wurde.
§ 32b Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 EStG 1996
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Urteil vom 19. November 2003
I R 19/03
Verzieht
ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Ausland ins Inland, so sind
seine in diesem Kalenderjahr vor dem Zuzug erzielten Einkünfte im Wege des
Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (Bestätigung der
Senatsurteile vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BFHE 197, 495,
BStBl II 2003, 302, und vom 15. Mai 2002 I R 40/01, BFHE 199,
224, BStBl II 2002, 660).
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