Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 32a Abs. 1 EStG
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Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 44/07
1. Trifft die Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 EStG mit dem (positiven) Progressionsvorbehalt des
§ 32b EStG zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung
dergestalt vorzunehmen, dass die Progressionseinkünfte bei der
Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG steuersatzerhöhend
berücksichtigt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03).
2. Übersteigen die der
Tarifermäßigung unterliegenden außerordentlichen Einkünfte
das zu versteuernde Einkommen, so richtet sich die Steuerberechnung nach
§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Progressionseinkünfte sind
hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung
mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver
Differenzbetrag ergibt (so auch H 34.2 Beispiel 4 EStH 2006).
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Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des
gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine
Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim
Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der
Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem
negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine
integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen.
Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge
anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei
ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall
wäre.
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 51/05
Partner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf
Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung
des Splittingtarifs.
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Urteil vom 21. April 2005
III R 45/03
Aufwendungen
für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in
einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der
Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten
nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit
beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig
ist.
§ 32a Abs. 1 EStG 1997
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Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 75/03
Bei
der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen
Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind
die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das
nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu
vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu
kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu
versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt
wurde.
§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 9. August 2007
VI R 10/06
1. Unterhält ein Alleinstehender, der am
Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand,
besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein
Lebensmittelpunkt befindet.
2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort
sind notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am
Beschäftigungsort nicht überschreiten.
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Urteil vom 9. August 2007
VI R 23/05
1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für
doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am
Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen
dem Grunde nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen
Grenzen zu berücksichtigen.
2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am
Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind
nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die
durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins
bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten.
§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 55/03
1.
Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch
wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden
Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet
ist.
2. Aus der
Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner
geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder
hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer
freigestellt.
3. Da
die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der
Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen
Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren
Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist
das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich
nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen
unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich
nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder also von der Besteuerung
ausgenommen.
§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1990
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Urteil vom 19. November
2003 I R 34/02
Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen
Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich
für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung
des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines
Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse", BStBl II 2003,
859).
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1990 (i.d.F. des JStG 1997)
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Urteil vom 10. Januar 2007
I R 87/03
1.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt
im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4
Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt
Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem
Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig
bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt,
verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007,
Beilage 1, 36).
2.
Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende
Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der
beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger
Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990
(i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3
EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens
scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs-
noch des Gemeinschaftsrechts
geboten.
3. Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen
Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als
der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773;
Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse",
EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002
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Urteil vom 20. August 2008
I R 78/07
1. Die für die personelle Ausweitung der
unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte
in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu
ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im ausländischen
Wohnsitzstaat zum Teil steuerfrei sind.
2. Überschreiten die im ausländischen
Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte bei einer Ermittlung nach deutschem Recht
die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, ist eine
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn die
ausländischen Einkünfte nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt
unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die steuerpflichtigen Einkünfte im Wohnsitzstaat so hoch sind, dass
sie den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten Rechnung
tragen.
§ 32a Abs. 5 EStG
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Urteil vom 20. Juli 2006
III R 8/04
Es
verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete
Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den
anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als
außergewöhnliche Belastung abziehen
kann.
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 51/05
Partner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf
Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung
des Splittingtarifs.
§ 32a Abs. 5 EStG 1997
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 60/05
1.
Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG
1997 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
2.
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des
maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu
prüfen.
3. Die
Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des
§ 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997
ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im
Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
4.
Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind
gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit
abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort
ist nicht abzustellen.
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