Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 32 EStG
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§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
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§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996
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§ 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
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§ 32 Abs. 4 EStG
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§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG
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§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 5 EStG 1996
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§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG
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§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997
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§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1998
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§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 7 und 8 EStG 2002
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Sätze 2, 7 und 8 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c EStG
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§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 70 Abs. 2 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 1996
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c EStG EStG 1997
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 Satz 2 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG 1997
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1997
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG (1998)
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 1998
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§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG
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§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG 2000
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§ 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002
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§ 32 Abs. 5 Satz 1 EStG
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§ 32 Abs. 6 EStG
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§ 32 Abs. 6 EStG 2001
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§ 32 Abs. 6 Sätze 1 und 7 EStG i.d.F. des FamFöG
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§ 32 Abs. 6 Sätze 1, 3 EWGRL 207/76 EStG 2001
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§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (i.d.F. des FamFöG)
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§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 1996
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§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997
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§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
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§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG 1996
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§ 32 Abs. 6 und 7 EStG
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§§ 32 Abs. 6, 62 ff. EStG
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§ 32 Abs. 7 EStG 1986
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§ 32 Abs. 7 a.F. GG EStG
§ 32 EStG
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 55/03
1.
Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch
wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden
Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet
ist.
2. Aus der
Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner
geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder
hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer
freigestellt.
3. Da
die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der
Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen
Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren
Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist
das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich
nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen
unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich
nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder also von der Besteuerung
ausgenommen.
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04
Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 2. April 2009
III R 92/06
1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen
betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter
Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und
Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines
Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den
Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist(§ 32 Abs. 1
Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige
betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht
darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996
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Urteil vom 29. Januar 2003
VIII R 71/00
Aufgrund
der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 bedarf es für die
Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind auch bei einer Betreuung im
Rahmen der sog. Familienvollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) der
Prüfung des Einzelfalls, ob die den Pflegeeltern entstandenen --und
grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der
Pflegeeltern zu berücksichtigenden-- Unterhaltskosten (einschließlich
der Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung) die
Aufwandserstattungen (z.B. Pflegegeld) mit der Folge überschreiten, dass
die Pflegeeltern zumindest 20 v.H. --und damit einen nicht unwesentlichen
Teil (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996)-- der gesamten
(angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes
tragen.
§ 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 50/03
1.
§ 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003),
wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
(Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut
hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld
anzuwenden.
2. Bei
der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des
§ 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung
der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999
VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000,
72).
3. Steht ein
notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der
häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen
zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die
Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge
geschätzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
4. Bei
einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht eine
tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der
häuslichen Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des
tatsächlich gezahlten Pflegegeldes
besteht.
§ 32 Abs. 4 EStG
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Urteil vom 15. Dezember
2005 III R 82/04
Vollendet
das arbeitslose Kind während des laufenden Kalenderjahres das
21. Lebensjahr, so dass es nicht mehr nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen ist, und
überschreiten seine bis dahin zugeflossenen Einkünfte und Bezüge
den maßgebenden anteiligen Jahresgrenzbetrag, ist die Familienkasse nach
§ 70 Abs. 4 EStG berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes vor
Ablauf des Kalenderjahres aufzuheben, wenn in den verbleibenden Monaten des
Kalenderjahres offenkundig auch nicht die Voraussetzungen des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung als
Kind vorliegen.
§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG
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Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R
74/01
1.
Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit des Kindes sind
Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit diese
in freier Unterkunft und Verpflegung bestehen, sind sie nach der
Sachbezugsverordnung zu
bewerten.
2.
Anforderungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen
Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen
Auszubildenden können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR 1999
unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten
Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen
werden.
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Urteil vom 14. November 2000 VI
R 128/00
1.
Die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kalenderjahr hat, sind um
den ausbildungsbedingten Mehrbedarf für ein Zusatzstudium im Ausland
entweder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als
Werbungskosten zu kürzen, wenn es sich um Fortbildungskosten handelt, oder
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG als besondere
Ausbildungskosten.
2.
Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland
ist dabei regelmäßig in beiden Fällen nicht zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 14. November 2000
VI R 52/98
1.
Eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung sind auch dann bei den Einkünften und
Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von
Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten
sind.
2. Zu den
besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für
Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher,
die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht
Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht
Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des
Kindes.
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Urteil vom 14. November 2000
VI R 62/97
1.
Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages sind die Einkünfte und
Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr hat, um besondere Ausbildungskosten zu
kürzen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Einkünfte oder
Bezüge finanziert
werden.
2. Besondere
Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich
angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung
als Werbungskosten zu berücksichtigen
wären.
§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 5 EStG 1996
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Urteil vom 11. Dezember 2001
VI R 5/00
1.
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden Zu- und
Abflüsse grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu
beurteilenden Kalenderjahr anfallen. Das gilt auch für später
teilweise zurückgeforderte BAföG-Zuschüsse und bei
Überschussrechnung für Umsatzsteuerzahlungen auf Umsätze des
Beurteilungsjahres.
2.
Zu- und Abflüsse des Beurteilungsjahres können um solche Beträge
bereinigt werden, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeld zusteht
(Kürzungsmonate).
§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG
§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997
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Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R
96/02
Erzielt
ein Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
und ist das Kind auch nur für einen Teil des Jahres nach § 32
Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, dann ist der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags
gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997
zeitanteilig auf die Monate aufzuteilen, in denen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt werden.
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 77/99
Ein
Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer
Universität immatrikuliert, aber tatsächlich das Studium noch nicht
aufgenommen hat und vorerst weiter einer Vollzeiterwerbstätigkeit
nachgeht.
§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1998
§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 7 und 8 EStG 2002
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Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R
96/02
Erzielt
ein Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
und ist das Kind auch nur für einen Teil des Jahres nach § 32
Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, dann ist der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags
gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997
zeitanteilig auf die Monate aufzuteilen, in denen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt werden.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG
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Urteil vom 23. Februar
2006 III R 82/03
Geht
ein volljähriges Kind, das die Voraussetzungen des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, einer
Teilzeiterwerbstätigkeit von 20 Stunden in der Woche nach, besteht
weiterhin eine typische Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, für das
Kind Kindergeld zu gewähren, sofern die Einkünfte und Bezüge den
Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Die Höhe der von dem Kind
erzielten Einkünfte und Bezüge ist für die Beurteilung, ob eine
die Berücksichtigung als Kind ausschließende
Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist, nicht
entscheidend.
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Beschluss vom 4. Juli 2001 VI
B 176/00
Für
Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keinen
Kinderfreibetrag und kein Kindergeld. Diese Regelung ist
verfassungsgemäß.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 25. September 2008
III R 91/07
1. Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes
bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt
keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu.
2. Entscheidend für den Kindergeldanspruch
ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der
Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei
Monate erneuert hat.
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Urteil vom 19. Juni 2008
III R 68/05
Die Meldung eines volljährigen, aber noch
nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der
Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist
muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der
Kindergeldanspruch entfällt.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997
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Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 56/00
Ein
Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine
Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es
regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der
Folgezeit jedoch die Meldepflicht gemäß § 132 Abs. 1
AFG mehrfach verletzt.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997
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Urteil vom 24. Juni 2004
III R 3/03
Die
Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist
grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den
Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den
Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
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Urteil vom 2. April 2009
III R 85/08
1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung
auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung,
wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht
bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule
besucht.
2. Nimmt das Kind an der erstmaligen
Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu
unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung
vorbereitet hat.
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Urteil vom 18. März 2009
III R 26/06
Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur
für Nichtschüler ist --zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur
Prüfung-- als Berufsausbildung anzusehen.
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Beschluss vom 31. Juli 2008
III B 64/07
1. Durch das Urteil des BFH vom 30. November
2004 VIII R 9/04 (BFH/NV 2005, 860) ist geklärt, dass eine
Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen
Studium die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung (§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht ausschließt.
Das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74,
BStBl II 2008, 56) weicht nicht von dieser Entscheidung ab.
2. Die neben dem Studium erzielten Einkünfte
aus der Vollzeiterwerbstätigkeit sind daher bei der Prüfung, ob der
Jahresgrenzbetrag überschritten wird, einzubeziehen.
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Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 19/02
Ein
Kind, das als Unteroffizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum
Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird, befindet sich in einer
Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. April 2002
VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002,
523).
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Urteil vom 14. Mai 2002
VIII R 61/01
Ein
Kind wird auch dann im Sinne vom § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben
dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig
betreibt.
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Urteil vom 16. April 2002
VIII R 58/01
Nach
der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz
1996 befindet sich auch ein Kind, das als Offizieranwärter (Soldat auf
Zeit) zum Offizier ausgebildet wird, i.S. von § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1996 in Berufsausbildung (Abgrenzung
von der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG
i.d.F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974, BGBl I 1974,
1769).
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Urteil vom 19. Februar 2002
VIII R 83/00
Ein
Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses wird
regelmäßig nur dann von einem für das Vorliegen einer
Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a EStG) hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht
begleitet, wenn dieser wöchentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. Ein
Geschichtskurs im Umfang von 2 1/2 Zeitstunden je Woche erfüllt
diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher
Hinsicht.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
163/00
1.
Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die
Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene
Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für
verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide
erlässt.
2.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3
EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander
anwendbar.
3. Der
Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu und
Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des
Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Sätze 2, 7 und 8 EStG
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Urteil vom 15. September
2005 III R 67/04
1.
Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst
bis zum Beginn des Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es
für die vollen Monate, in denen es erwerbstätig ist, nicht als Kind zu
berücksichtigen.
2.
Für die Monate des Jahres, in denen es nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als Kind zu
berücksichtigen ist, z.B. weil es studiert, besteht Anspruch auf
Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die
maßgebende Grenze nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der
Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der
Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate
entfallen, in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig
war.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2 EStG
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Urteil vom 16. November 2006
III R 15/06
Geht
das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines
Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit
nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den
(anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld
unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine
Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der
Rechtsprechung).
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c EStG
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Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 79/99
Die
Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin, die darin besteht, in Frankreich an
einer Schule Deutschunterricht zu erteilen, ist bei einem Kind, das ein Studium
der Politikwissenschaft aufnehmen will, nicht als Teil der Berufsausbildung
anzusehen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Januar 2000
VI R 11/99, BFHE 191, 51, BStBl II 2000,
199).
§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 70 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 13. Juli 2004
VIII R 23/02
Ein
Kind, das vom Studium beurlaubt ist, befindet sich jedenfalls dann nicht in
einer Berufsausbildung, wenn ihm während der Zeit der Beurlaubung nach
hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der
Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b EStG
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Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 47/02
Ein
volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen
Kindes im Rahmen der Elternzeit nach §§ 15, 20 Abs. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in
dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 1996
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG
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Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 77/00
Ein
Kind ist nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es
noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein
Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien-
oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren
Zeitpunkt antreten kann.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c EStG EStG 1997
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Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 78/99
Für
ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen
sozialen Jahres befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf
Kindergeld. Das Kind ist dabei auch nicht während der ersten vier Monate
der Übergangszeit für das Kindergeld zu
berücksichtigen.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
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Urteil vom 19. Juni 2008
III R 66/05
Die Meldung eines ausbildungsuchenden
volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt:
Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür,
dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung
wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind
erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch
entfällt.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2 EStG
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Urteil vom 23. Februar
2006 III R 8/05, III R 46/05
Ein
Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz
bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten zu
berücksichtigen sein, wenn es sich bei der Tätigkeit nicht um eine
Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
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Urteil vom 18. März 2009
III R 33/07
1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten,
werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die
Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste
anwendbar.
2. Dienste i.S. des § 14b ZDG sind
Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker
fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten
Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten
Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet
werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder,
die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht
berücksichtigt werden.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 Satz 2 EStG
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Urteil vom 19. Oktober 2001 VI
R 39/00
1.
Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung
beginnt.
2. Ein
vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG).
3. Die
während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und
Bezüge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und
Bezüge des Kindes außer Betracht.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG 1997
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 77/99
Ein
Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer
Universität immatrikuliert, aber tatsächlich das Studium noch nicht
aufgenommen hat und vorerst weiter einer Vollzeiterwerbstätigkeit
nachgeht.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 19. November 2008
III R 105/07
1. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung
des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt
genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber,
dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss.
2. Die Entscheidung, ob eine erhebliche
Mitursächlichkeit vorliegt, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, die vom BFH nur
eingeschränkt überprüfbar ist.
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Urteil vom 31. August
2006 III R 71/05
Für
die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i.S. des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, ist bei dem Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit
seinem existentiellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter
Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den zur Bestreitung des Lebensunterhalts
geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch ist es bei der Ermittlung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des Pauschbetrages für
behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG
anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist
zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengeldes
ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht.
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 86/03
Für ein behindertes,
über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung
nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze,
innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund
entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder
aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in
früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf
28 Jahre zu verlängern.
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 59/01
1.
Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu
prüfen. Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt
imstande ist, ist ein nicht monatlich anfallender notwendiger
behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung
vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer
monatlichen Durchschnittsbelastung
anzusetzen.
2. Zu
den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes gehört auch das Pflegegeld
nach § 69b BSHG. Dieses ist in der tatsächlich ausgezahlten
Höhe zu
berücksichtigen.
3.
Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des behinderungsbedingten
Mehrbedarfs notwendig sind, müssen eventuelle Hilfeleistungen der Eltern
außer Betracht bleiben und dafür die Beträge angesetzt werden,
die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 83/02
1.
Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27.
Lebensjahr vollendet hat, behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat
abzustellen.
2.
Sonderzuwendungen, Gratifikationen usw., die in größeren als
monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen
sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; soweit im
Einzelfall keine andere Regelung angezeigt ist, sind sie auf einen angemessenen
Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen.
3.
Jährlich anfallende Einnahmen --wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld usw.--
sind auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden elf Monate
aufzuteilen.
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Urteil vom 4. November 2003
VIII R 43/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, ist auf den Kalendermonat
abzustellen.
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Urteil vom 16. April 2002
VIII R 62/99
1.
Der Nachweis einer Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG muss nicht entsprechend der in DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1
(BStBl I 1996, 723, 746) getroffenen Regelung, sondern kann auch auf andere
Weise erbracht
werden.
2. Auch
Suchtkrankheiten können Behinderungen
darstellen.
3.
Allein der Umstand, dass sich ein Kind wegen Drogenabhängigkeit in einem
Polamidon-Substitutionsprogramm befunden hat, lässt nicht den Schluss zu,
dass das Kind behindert und wegen der Behinderung außer Stande war, sich
selbst zu
unterhalten.
4. Die
vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" erlauben keine
ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen einer Behinderung wegen
Drogenabhängigkeit.
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Beschluss vom 14. Dezember 2001
VI B 178/01
1.
Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes
zum Selbstunterhalt kann grundsätzlich angenommen werden, wenn im
Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad
der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände
hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen
Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (Anschluss an BFH-Urteil
vom 26. Juli 2001 VI R 56/98, BStBl II 2001,
832).
2. Für
ein behindertes Kind, dessen Einkünfte und Bezüge --nach Abzug des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs-- den Jahresgrenzbetrag nicht
übersteigen, kann Kindergeld nicht mit der Begründung versagt werden,
die Behinderung stehe einer normalen Berufsausbildung nicht im
Wege.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
56/98
Die
Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr
hinaus war auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F.
nur möglich, wenn die Behinderung
vor
Vollendung des
27. Lebensjahres eingetreten war.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1997
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Urteil vom 19. August 2002
VIII R 17/02
Bei
Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), ist
dessen Vermögen nicht zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 19. August 2002
VIII R 51/01
Bei
Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das
27. Lebensjahr vollendet hat, außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), ist dessen
Vermögen nicht zu berücksichtigen.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG (1998)
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Urteil vom 26. November
2003 VIII R 32/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt
seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die
dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren
Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der
Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress
nehmen.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG
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Urteil vom 19. April 2007
III R 65/06
1. Anspruch auf Kindergeld für ein
verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners
für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind
ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt
verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen
müssen --sog. Mangelfall-- (Fortführung der BFH-Urteile vom
2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522,
und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
2. Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die
Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der
Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche
--dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
entsprechende-- Existenzminimum.
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
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Beschluss vom 31. Juli 2008
III B 64/07
1. Durch das Urteil des BFH vom 30. November
2004 VIII R 9/04 (BFH/NV 2005, 860) ist geklärt, dass eine
Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen
Studium die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung (§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht ausschließt.
Das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74,
BStBl II 2008, 56) weicht nicht von dieser Entscheidung ab.
2. Die neben dem Studium erzielten Einkünfte
aus der Vollzeiterwerbstätigkeit sind daher bei der Prüfung, ob der
Jahresgrenzbetrag überschritten wird, einzubeziehen.
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Urteil vom 26. September 2007
III R 4/07
1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte
und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die
Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die
Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer
Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.
2. Beiträge für eine private
Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich
das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert ist.
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Urteil vom 10. Mai 2007
III R 103/06
1.
Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im laufenden
Kalenderjahr wegen der voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigenden
Einkünfte und Bezüge des Kindes (Prognoseentscheidung) kann nicht
allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung nach § 70 Abs. 4
EStG aufgehoben werden. Lagen bei der Prognoseentscheidung die Einkünfte
und Bezüge des Kindes nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die
Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des BVerfG die
Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als
Einkünfte angesetzt hat, kommt daher eine Aufhebung nach Ablauf des
Kalenderjahres nicht in Betracht (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Hätten dagegen bei der Prognoseentscheidung die prognostizierten
Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag auch nach Abzug
der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge überschritten, ist der
Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG wieder eröffnet, wenn
sich die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge gegenüber den
prognostizierten Beträgen geändert
haben.
3. In diesem
Fall hat die Familienkasse bei der Prüfung nach Ablauf des Kalenderjahres,
ob die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes
gegenüber der Prognoseentscheidung in entscheidungserheblicher Weise
abweichen, die geänderte Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeiträge zu beachten und die als Prognoseentscheidung
ergangene bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach
§ 70 Abs. 4 EStG aufzuheben, wenn die tatsächlichen
Einkünfte und Bezüge abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht
überschreiten.
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Urteil vom 14. Dezember 2006
III R 24/06
Beiträge
eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und
Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den
Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen,
soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht
freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante,
stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt
wird.
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Urteil vom 28. November 2006
III R 6/06
Ein
bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von
Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag
(§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich
übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat
(Prognoseentscheidung), ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG zu
ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil
nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des
Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher
vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße
für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
einzubeziehen sind.
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Urteil vom 16. November 2006
III R 74/05
Aufwendungen
des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung
für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die
Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG) einzubeziehen.
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Urteil vom 28. Juni 2006
III R 13/06
1.
Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene
Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die
Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG
unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von
ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu
mindern sind.
2.
Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld
ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor
Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über
die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr
ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein
abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden
ist.
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Urteil vom 28. Januar
2004 VIII R 21/02
Bei
der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines
volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, sind
Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen,
wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind.
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Urteil vom 20. November
2003 III R 47/02
Entfällt
der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der
Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG
rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und
Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem
Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.
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Urteil vom 4. November
2003 VIII R 59/03
Die
Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG sind nicht um die Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung zu mindern. Die Beiträge sind im Kalenderjahr 1997 in
ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags im Sinne
dieser Bestimmung berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom
21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000,
566).
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Beschluss vom 14. Dezember 2001
VI B 178/01
1.
Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes
zum Selbstunterhalt kann grundsätzlich angenommen werden, wenn im
Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad
der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände
hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen
Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (Anschluss an BFH-Urteil
vom 26. Juli 2001 VI R 56/98, BStBl II 2001,
832).
2. Für
ein behindertes Kind, dessen Einkünfte und Bezüge --nach Abzug des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs-- den Jahresgrenzbetrag nicht
übersteigen, kann Kindergeld nicht mit der Begründung versagt werden,
die Behinderung stehe einer normalen Berufsausbildung nicht im
Wege.
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Urteil vom 11. Dezember 2001
VI R 113/99
1.
Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses
geleistet werden und dem Kind nach Erreichen der Volljährigkeit
zufließen, sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen die
Berufsausbildung stattgefunden
hat.
2.
Vermögenswirksame Leistungen gemäß § 2 Abs. 6
Satz 1 VermBG 5 gehören zu den Einkünften eines Kindes i.S.
des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.
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Urteil vom 24. August 2001
VI R 169/00
Bei
der Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
55/00
Stellt
sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse
berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu
Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
83/98
Zeichnet
sich während eines Kalenderjahres ab, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist
die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend
mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres
aufzuheben.
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Urteil vom 26. Juli 2001
VI R 122/99
Ist
in einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung des
Kindergelds hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des
Kindes vorläufig erfolgt, so kann die Familienkasse die Festsetzung schon
aus Gründen der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 2
Satz 1 AO 1977 aufheben, sofern die Einkünfte und Bezüge des
Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
überschreiten.
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 1998
§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG
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Urteil vom 25. Juli 2001
VI R 77/00
Wohnt
ein in dem Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommenes Kind am
auswärtigen Ausbildungsort, können regelmäßig Aufwendungen
sowohl für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der
Ausbildungsstelle als auch für Fahrten von und zum Haushalt des
Kindergeldberechtigten als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt
werden.
§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG 2000
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Urteil vom 11. März 2003
VIII R 16/02
Ein
Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte i.S. von § 32
Abs. 4 Satz 7 EStG 2000 (jetzt: § 32 Abs. 4 Satz 9
EStG 2002) liegt vor, wenn ein Kind mit dem Ziel der Erhaltung des
Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind,
dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne
diese Vereinbarung bestanden hätte.
§ 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002
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Urteil vom 11. März 2003
VIII R 16/02
Ein
Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte i.S. von § 32
Abs. 4 Satz 7 EStG 2000 (jetzt: § 32 Abs. 4 Satz 9
EStG 2002) liegt vor, wenn ein Kind mit dem Ziel der Erhaltung des
Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind,
dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne
diese Vereinbarung bestanden hätte.
§ 32 Abs. 5 Satz 1 EStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 86/03
Für ein behindertes,
über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung
nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze,
innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund
entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder
aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in
früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf
28 Jahre zu verlängern.
§ 32 Abs. 6 EStG
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Urteil vom 27. September 2007
III R 28/05
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche
seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des
Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551,
BStBl II 1997, 54).
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Urteil vom 19. Oktober 2006
III R 4/05
Die
Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des
Entlastungsbetrages für Alleinerziehende begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 15/04
Ein
Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind
kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland
unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das
Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte
erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995
I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997,
20).
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Beschluss vom 11. Mai 2005
VI R 38/02
Erhebt
der im Einspruchsverfahren hinzugezogene Elternteil Klage gegen die
Übertragung des eigenen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil, so
ist dieser andere Elternteil notwendig beizuladen (Abgrenzung zum BFH-Beschluss
vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001,
729).
§ 32 Abs. 6 EStG 2001
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Beschluss vom
30. November 2004 VIII R 51/03
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31
Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind,
als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß
§ 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32
Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den
Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in
denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach
§ 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise
unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die
tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG
unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang
von der Einkommensteuer freigestellt worden
sind.
§ 32 Abs. 6 Sätze 1 und 7 EStG i.d.F. des FamFöG
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 71/04
Liegen
bei den Eltern eines Kindes die Voraussetzungen für eine
Zusammenveranlagung nicht vor, wird allein auf Antrag des Elternteils, bei dem
das Kind gemeldet ist, der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils
übertragen. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere
Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt
hat.
§ 32 Abs. 6 Sätze 1, 3 EWGRL 207/76 EStG 2001
§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (i.d.F. des FamFöG)
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 18/04
Es
ist verfassungsgemäß, dass der durch § 32 Abs. 6
Satz 1 EStG i.d.F. des FamFöG für die Jahre 2000 und 2001
eingeführte Betreuungsfreibetrag nur für Kinder, welche das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, gewährt
wurde.
§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 1996
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Urteil vom 16. März 2004
VIII R 86/98
Verzichtet
der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen
Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher
Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsrechnung des § 31
Sätze 4 und 5 EStG einzubeziehen.
§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 53/01
Ein
in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner
Veranlagung zur Einkommensteuer (1997) keinen Kinderfreibetrag nach
§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen, wenn die in
Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld
erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug
eines Kinderfreibetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob das in
Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen
Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.
§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
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Beschluss vom 4. Juli 2001 VI
B 301/98
Ist
im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag von einem auf
den anderen Elternteil nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG in der
für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung zu übertragen oder ob die
Übertragung des Kinderfreibetrags zu Recht erfolgt ist, liegt kein Fall der
notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) vor
(Änderung der Rechtsprechung).
§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG 1996
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Urteil vom 16. März
2004 VIII R 88/98
Kommt
der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen
Elternteils, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen
übertragen, ist bei der nach § 31 Satz 4 EStG
durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) dem vollen
Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte
Kindergeld gegenüberzustellen.
§ 32 Abs. 6 und 7 EStG
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Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04
Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.
§§ 32 Abs. 6, 62 ff. EStG
§ 32 Abs. 7 EStG 1986
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Urteil vom 3. Juli 2002
VI R 87/99
Ordnet
das BVerfG in einem sog. Anlassfall an, die Kläger hätten einen
Anspruch darauf, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde sich für sie
in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden
einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt, so obliegt es erforderlichenfalls dem
BFH, vollen Rechtsschutz der Kläger durch eine entsprechende Herabsetzung
der Einkommensteuer sicherzustellen, ohne dass es hierbei auf die im Klage- und
Revisionsverfahren gestellten Anträge
ankommt.
§ 32 Abs. 7 a.F. GG EStG
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