Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 31 EStG
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Urteil vom 26. Juli 2007
VI R 48/03
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes
für die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG werden
die auf den Lohnsteu-erkarten der Arbeitnehmer eingetragenen
Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 55/03
1.
Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch
wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden
Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet
ist.
2. Aus der
Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner
geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder
hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer
freigestellt.
3. Da
die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der
Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen
Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren
Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist
das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich
nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen
unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich
nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder also von der Besteuerung
ausgenommen.
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 54/00
1.
Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach
niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen
Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen
vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog.
Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch
eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.
2. Das nach den
Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld
fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S.
des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
3. Ein
niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und
in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem
Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von
dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer
alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem
Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt,
versicherungs- oder beitragspflichtig sind.
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 61/00
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Wird
zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw.
Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als
Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der
deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und
weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese
Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des
EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen
ist.
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 97/01
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Eine
Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für
einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in
Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt
nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den
Vorschriften des EStG ausgeschlossen
ist.
3.
Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte
seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
ausübt.
§ 31 EStG 1996
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Urteil vom 26. Februar 2002
VIII R 92/98
1.
§ 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996
gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind
jeweils 200 DM beträgt, ist verfassungsgemäß. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32
Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder
genügt.
2. Der
Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Eltern
unabhängig von ihrer Bedürftigkeit für jedes Kind staatliche
Hilfen in gleicher Höhe zu gewähren.
§ 31 EStG 1997
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 53/01
Ein
in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner
Veranlagung zur Einkommensteuer (1997) keinen Kinderfreibetrag nach
§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen, wenn die in
Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld
erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug
eines Kinderfreibetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob das in
Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen
Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.
§ 31 Sätze 4 und 5 EStG 1996
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Urteil vom 16. März
2004 VIII R 88/98
Kommt
der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen
Elternteils, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen
übertragen, ist bei der nach § 31 Satz 4 EStG
durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) dem vollen
Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte
Kindergeld gegenüberzustellen.
§ 31 Sätze 4, 5 EStG 1996
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Urteil vom 16. März 2004
VIII R 86/98
Verzichtet
der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen
Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher
Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsrechnung des § 31
Sätze 4 und 5 EStG einzubeziehen.
§ 31 Satz 2 EStG (1998)
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Urteil vom 26. November
2003 VIII R 32/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt
seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die
dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren
Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der
Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress
nehmen.
§ 31 Satz 3 EStG
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Urteil vom 25. Januar 2007
III R 85/06
Zahlt
die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld
aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus,
beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf
des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen
entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den
beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem
Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden
Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1
AO).
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
55/00
Stellt
sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse
berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu
Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
83/98
Zeichnet
sich während eines Kalenderjahres ab, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist
die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend
mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres
aufzuheben.
§ 31 Satz 5 EStG 2001
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Beschluss vom
30. November 2004 VIII R 51/03
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31
Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind,
als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß
§ 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32
Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den
Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in
denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach
§ 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise
unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die
tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG
unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang
von der Einkommensteuer freigestellt worden
sind.
§ 31 Satz 6 EStG 1997
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