Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 3 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 67 EStG 1997
-
Beschluss vom 28. Juni 2005
I R 114/04
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Liegt ein
Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in
Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei
sind?
§ 3 Nr. 11 EStG
-
Urteil vom 29. Januar 2003
I R 106/00
1.
Die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder
privaten Rechts richtet sich nach den gesamten Umständen des Streitfalles,
insbesondere der Entstehungsform und dem
Stiftungszweck.
2.
§ 3 Abs. 1 KStG hindert nur eine doppelte Besteuerung der einer
Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst zuzurechnenden
Einkünfte.
§ 3 Nr. 11 EStG (1998)
-
Urteil vom 26. November
2003 VIII R 32/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt
seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die
dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren
Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der
Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress
nehmen.
§§ 3 Nr. 11, 3c EStG
-
Urteil vom 27. April 2006 IV R
41/04
1.
Zuschüsse, die ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Kulturorchester
aus öffentlichen Mitteln erhält, sind nicht nach § 3
Nr. 11 EStG steuerfrei, soweit sie dazu bestimmt sind, die
Vorabvergütungen der Gesellschafter
abzudecken.
2.
Soweit die Zuschüsse nach ihrem Zweck der anteiligen Deckung der
Betriebsausgaben des Orchesters dienen, sind die abziehbaren Betriebsausgaben
nach § 3c (nunmehr Abs. 1) EStG um diesen Betrag zu
kürzen.
§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 11. September 2008
VI R 13/06
Rügt ein Steuerpflichtiger, der nicht zu den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehört, im finanzgerichtlichen
Verfahren eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund
der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so kommt eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung ihrer
Verfassungsmäßigkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in
Betracht.
-
Beschluss vom
21. September 2006 VI R 81/04
Das
BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum
Beitritt aufgefordert, um zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des
§ 3 Nr. 12 EStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der
Amtsausstattung und der Kostenpauschale für Abgeordnete (§ 12
AbgG) Stellung zu nehmen.
§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG 1991
-
Urteil vom 26. März 2002
VI R 45/00
Hat
ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine Tätigkeit im
Beitrittsgebiet ausgeübt und dafür eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung erhalten, so sind die auf die Tätigkeit im
Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der
dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der
Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht
(Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26. März 2002
VI R 26/00).
-
Urteil vom 26. März 2002
VI R 26/00
1.
Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998
2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach
§ 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für
seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte
Aufwandsentschädigung.
2. Die einem
Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte
Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das
Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten
anzurechnen.
3.
§ 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung
über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar
erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen
des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.
4. Erhält der
Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht
abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten
Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im
Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen
entspricht.
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 29. November
2006 VI R 3/04
1.
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit
ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind
(Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte
Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die
Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
§ 3 Nr. 13 EStG
-
Urteil vom 26. Juli 2001
VI R 122/98
1.
Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz entsprechend den Richtlinien des
BMF vom 9. Juni 1973 (MinBlFin 1973, 306 ff.) über Beschaffung
und Haltung "beamteneigener" Kraftfahrzeuge überlassen, bleibt der
Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des
Kfz.
2. Bei der
Wagenpflegepauschale in Höhe von 30 DM monatlich gemäß den
vorgenannten Richtlinien handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach
§ 3 Nr. 50
EStG.
3. Wird ein
Kfz entsprechend den vorgenannten Richtlinien an einen Arbeitnehmer für
Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
überlassen, erzielt der Arbeitnehmer daraus Sachbezüge nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil
ist nicht nach § 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16
EStG steuerfrei.
§ 3 Nr. 13 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 12. April 2007
VI R 53/04
1.
§ 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der
Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175,
57, BStBl II 1995,
17).
2.
Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht
steuerfrei.
§ 3 Nr. 16 EStG
-
Beschluss vom 19. November 2008
VI R 80/06
1. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur
Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer
Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind
mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der
Sachbezugsverordnung anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom
6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355;
gegen R 31 Abs. 6a Nr. 2 bzw. Abs. 8 Nr. 2 LStR).
2. Steuerfreie Bezüge sind in die
Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2
Satz 9 EStG nicht einzubeziehen.
3. § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann
zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu
erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom
19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993,
519).
-
Urteil vom 10. Juli 2008
VI R 21/07
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht
zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers
längerfristig eingesetzt ist.
-
Urteil vom 12. April 2007
VI R 53/04
1.
§ 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der
Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175,
57, BStBl II 1995,
17).
2.
Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht
steuerfrei.
-
Urteil vom 18. Mai 2004
VI R 70/98
Erbringt
ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der
Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so
begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine (weitere)
Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an
der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als
untergeordnet darstellt (insoweit gegen Abschn. 25 Abs. 3 Satz 2
LStR 1984 und 1987, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Satz 3 LStR 1990).
-
Urteil vom 6. November 2001 VI
R 54/00
Erstattet
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche
Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8
Abs. 2 Satz 2 EStG zu.
-
Urteil vom 12. September 2001
VI R 72/97
1.
Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit,
Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten
Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten
(Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000),
kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene
Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend
machen.
2. Bei einer
Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die
vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über
die Höhe von Auslösungsbeträgen
maßgeblich.
-
Urteil vom 26. Juli 2001
VI R 122/98
1.
Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz entsprechend den Richtlinien des
BMF vom 9. Juni 1973 (MinBlFin 1973, 306 ff.) über Beschaffung
und Haltung "beamteneigener" Kraftfahrzeuge überlassen, bleibt der
Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des
Kfz.
2. Bei der
Wagenpflegepauschale in Höhe von 30 DM monatlich gemäß den
vorgenannten Richtlinien handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach
§ 3 Nr. 50
EStG.
3. Wird ein
Kfz entsprechend den vorgenannten Richtlinien an einen Arbeitnehmer für
Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
überlassen, erzielt der Arbeitnehmer daraus Sachbezüge nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil
ist nicht nach § 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16
EStG steuerfrei.
-
Urteil vom 27. April 2001 VI R
2/98
Vergütungen
zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach § 3 Nr. 16 EStG
steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt.
Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der
Entstehung des Vergütungsanspruchs
vereinbaren.
§ 3 Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des
gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine
Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim
Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der
Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem
negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine
integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen.
Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge
anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei
ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall
wäre.
-
Urteil vom 23. November 2000
VI R 93/98
Führt
ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld
erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch, sind die
Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit abzuziehen. Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem
Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.
des § 3c EStG.
§ 3 Nr. 2 i.d.F. des JStG 1997 EStG
§ 3 Nr. 26 EStG
-
Urteil vom 22. Juli 2008
VIII R 101/02
Zahlungen einer französischen
Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen
Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG
steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007
Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).
-
Urteil vom 18. April 2007
XI R 21/06
Eine nebenberufliche künstlerische
Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische
(Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des
gesamten künstlerischen Geschehens ist.
-
Beschluss vom
1. März 2006 XI R 43/02
Dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
a.F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft n.F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch
die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst
wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit
nur eine Aufwandsentschädigung geleistet
wird?
2. Für
den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur
steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des
Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche
Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert
ist?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 149 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin
auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das
Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26
des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende
Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig
ist?
-
Urteil vom 6. Juli 2005
XI R 61/04
Entstehen
bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3
Nr. 26 EStG vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur
Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3c
EStG dem Abzug dieser Betriebsausgaben nicht
entgegen.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 25/04
1.
Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig,
fortdauernd und immer wieder
aufsucht.
2. Fahrten
des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von
dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden
Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte (Ansatz der
Entfernungspauschale).
3.
Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als
regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale
angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten
Aufwendungen.
4. Bei
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des
Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten
aus.
§ 3 Nr. 39 EStG
-
Beschluss vom 26. März
2002 VI B 1/02
Die
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn
die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil
innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder
Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen
wird.
§ 3 Nr. 40 EStG
-
Urteil vom 25. Juni 2009
IX R 42/08
1. Gewährt ein nicht unternehmerisch
beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu
nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an
BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II
2008, 706).
2. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B.
Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder
Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus
§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach
§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige
keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
-
Beschluss vom 28. November 2007
I R 99/06
Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven"
Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die
Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im
Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber
der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die
Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen
(gegen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
9. April 2003, EStG-Kartei NW KiSt Nr. 808).
-
Urteil vom 19. Juni 2007
VIII R 69/05
Das Halbabzugsverbot des § 3c
Abs. 2 EStG ist mit dem GG vereinbar.
-
Urteil vom 27. März 2007
VIII R 10/06
Im Jahr 2001 zur Finanzierung der Aufstockung
einer GmbH-Beteiligung geleistete Schuldzinsen sind auch dann in vollem Umfang
als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen
Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot des
§ 3c Abs. 2 EStG gilt insoweit nicht.
§ 3 Nr. 40 EStG 2002
-
Urteil vom 1. Juli 2009
I R 76/08
1. Die Hinzurechnung von nach dem sog.
Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage
der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß
§ 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2
Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden
Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert
werden.
2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG 1997 i.d.F. des InvZulÄndG 1999
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG
-
Urteil vom 29. Mai 2008
IX R 77/06
Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an
eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete,
beteiligungsidentische GmbH ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des
§ 42 AO, weil die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert
wurden, als die Veräußerung noch nicht dem
Halbeinkünfteverfahren unterlag, oder weil sich die Tätigkeit der neu
gegründeten GmbH auf das Halten der veräußerten Anteile
beschränkte.
-
Urteil vom 27. März 2007
VIII R 25/05
Im
Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich
Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht
dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4 b Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG
erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende
Auslegung.
-
Urteil vom 27. März 2007
VIII R 60/05
Wurde
eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war,
wegen Vermögenslosigkeit im Veranlagungszeitraum 2001 im Handelsregister
gelöscht, so war sie liquidationslos vollbeendet und ein in diesem
Zeitpunkt realisierter Verlust unterlag noch nicht dem
Halbeinkünfteverfahren.
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG
-
Urteil vom 27. Oktober
2005 IX R 15/05
1.
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die
Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen
Bezugsrechts.
2. Es
verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c
Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG dem halben
Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte
gegenüberzustellen sind.
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG 2002
-
Urteil vom 23. Januar 2008
I R 101/06
Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, 295; Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171).
§ 3 Nr. 44 EStG
§ 3 Nr. 45 EStG
-
Urteil vom 21. Juni 2006
XI R 50/05
Die
auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der
privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und
Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht
den Gleichheitssatz.
-
Urteil vom 16. Februar
2005 VI R 37/04
Bemessungsgrundlage
für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten
nach der 1 v.H.-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische
Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für
ein werkseitig eingebautes
Satellitennavigationsgerät.
§ 3 Nr. 50 EStG
-
Urteil vom 5. April 2006
IX R 109/00
1.
Aufwendungen des Kreditinstituts (Arbeitgeber) für
Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten
(Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter
Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht
unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds,
Arbeitslohn.
2. Kein
steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und
--angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung--
nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen
Bereicherung des Steuerpflichtigen führen.
-
Urteil vom 28. März
2006 VI R 24/03
Ersetzt
der Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung dem als
Orchestermusiker beschäftigten Arbeitnehmer die Kosten der Instandsetzung
des dem Arbeitnehmer gehörenden Musikinstruments, so handelt es sich dabei
um steuerfreien Auslagenersatz.
-
Urteil vom 26. Juli 2001
VI R 122/98
1.
Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz entsprechend den Richtlinien des
BMF vom 9. Juni 1973 (MinBlFin 1973, 306 ff.) über Beschaffung
und Haltung "beamteneigener" Kraftfahrzeuge überlassen, bleibt der
Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des
Kfz.
2. Bei der
Wagenpflegepauschale in Höhe von 30 DM monatlich gemäß den
vorgenannten Richtlinien handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach
§ 3 Nr. 50
EStG.
3. Wird ein
Kfz entsprechend den vorgenannten Richtlinien an einen Arbeitnehmer für
Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
überlassen, erzielt der Arbeitnehmer daraus Sachbezüge nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil
ist nicht nach § 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16
EStG steuerfrei.
§ 3 Nr. 50 2. Alternative EStG
-
Urteil vom 7. Juni 2002
VI R 145/99
1.
Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in
der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte
Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn
dar.
2. Stellt der
Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt
es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien
Auslagenersatz.
3.
Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der
1 v.H.-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die
Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer
anzusetzen.
§ 3 Nr. 50 Alternative 2 EStG
-
Urteil vom 2. Oktober
2003 IV R 4/02
1.
Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder
zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem
privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine
pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3
Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen
Aufwendungen im Großen und Ganzen
entspricht.
Kann der
Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des
Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind,
stellen Werbungskosten
dar.
2. Wird der
Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig,
erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen
Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das
Gepräge gibt. Die tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben
dar.
§ 3 Nr. 51 EStG
-
Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06
1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen
an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des
§ 3 Nr. 51 EStG.
2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch
§ 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein
Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und
Trinkgeldnehmer voraus.
3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder
tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und
buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten
gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.
-
Urteil vom 3. Mai 2007
VI R 37/05
Freiwillige
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine
steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51
EStG.
§ 3 Nr. 59 2. Halbsatz i.d.F. vor dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 EStG
§ 3 Nr. 6 EStG
§ 3 Nr. 62 EStG
-
Urteil vom 28. Mai 2009
VI R 27/06
1. Zukunftssicherungsleistungen, die ein
inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen
schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische
und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht
nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit
ist.
2. Der Umstand, dass § 3 Nr. 62
EStG Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nur steuerfrei stellt, wenn
diese aufgrund einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden,
verstößt nicht gegen EU-Recht. Insoweit liegt weder eine
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. des Art. 39 EG,
noch der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 43 EG oder der
Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49 EG vor.
-
Urteil vom 7. Mai 2009
VI R 8/07
1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL,
die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen
die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu
Arbeitslohn.
2. Für den Arbeitslohncharakter von
Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der
Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt
und welche Leistungen dieser letztlich erhält.
3. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen
des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch
nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
-
Urteil vom 22. Juli 2008
VI R 56/05
1. Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1
EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu
einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen
Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257
Abs. 2a Satz 1 SGB V.
2. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257
Abs. 2a Satz 3 SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der
Steuerbefreiung.
3. § 257 Abs. 2a SGB V findet
auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem
Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU
seinen Sitz hat.
4. § 257 Abs. 2a SGB V
beschränkt nicht die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49
EGV.
-
Urteil vom 18. April 2007
XI R 47/05
Gegen
einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem dem
Antrag des Steuerpflichtigen voll entsprochen wird (Vollabhilfebescheid), ist
der Einspruch statthaft.
-
Urteil vom 20. Dezember 2006
X R 38/05
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für
Veranlagungszeiträume nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn
nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der
Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder
Altersversorgungsansprüche begünstigt worden
war.
2. Der
Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber
noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des
Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn
der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der
Rücknahmeerklärung
zugeht.
3. Der
Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten
Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem
Postfach entnommen werden.
-
Urteil vom 18. Mai 2004
VI R 11/01
Arbeitgeberanteile,
die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt
steuerpflichtigen französischen Arbeitnehmer an eine französische
Sozialversicherung entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3
Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist, wenn die Abführung
auf vertraglicher Grundlage erfolgt.
-
Urteil vom 21. Januar
2004 XI R 38/02
Eine
Kürzung des Vorwegabzugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber
für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen keine Leistungen i.S. des
§ 3 Nr. 62 EStG erbracht hat.
-
Urteil vom 6. März 2003
XI R 31/01
Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht.
-
Urteil vom 6. Juni 2002
VI R 178/97
1.
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers
gehören nicht zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG
hat insofern nur deklaratorische
Bedeutung.
2.
Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über
die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen
können infolge ihrer Tatbestandswirkung im Besteuerungsverfahren zu
beachten sein.
§ 3 Nr. 62 EStG 1990 und 1997
§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 13. September 2007
VI R 16/06
Beiträge zur Zukunftssicherung des
Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer
Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG
verpflichtet ist, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1
Alternative 3 EStG).
§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 10. Oktober 2002 VI
R 95/99
Für
die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung
des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus
maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62
Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei
geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der
Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen.
§ 3 Nr. 63 EStG
-
Urteil vom 7. Mai 2009
VI R 8/07
1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL,
die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen
die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu
Arbeitslohn.
2. Für den Arbeitslohncharakter von
Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der
Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt
und welche Leistungen dieser letztlich erhält.
3. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen
des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch
nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
§ 3 Nr. 64 EStG
§ 3 Nr. 66 EStG a.F.
-
Urteil vom 10. April 2003
IV R 63/01
Von
der Sanierungsabsicht aller auf Forderungen verzichtender Gläubiger ist
auszugehen, wenn unter ihrer Mitwirkung ein Plan zur Wiederherstellung der
Zahlungsfähigkeit des Unternehmens aufgestellt wird, der sich über
einen längeren (auch über ein Wirtschaftsjahr hinausreichenden)
Zeitraum erstreckt, innerhalb dessen die Gläubiger schrittweise auf
Forderungen verzichten sollen.
§ 3 Nr. 66 a.F. EStG
-
Urteil vom 16. Mai 2002
IV R 11/01
Erlässt
der einzige gesellschaftsfremde Gläubiger einer sanierungsbedürftigen
und sanierungsgeeigneten Besitzpersonengesellschaft einen Teil ihrer Schulden,
so ist davon auszugehen, dass er in Sanierungsabsicht handelt, wenn zugleich
eine Gesellschafterin auf den ihr gegenüber der Gesellschaft zustehenden
Rentenanspruch verzichtet und der Hauptlieferant der Betriebsgesellschaft an
diese einen nicht rückzahlbaren Zuschuss
leistet.
§§ 3 Nr. 66 a.F., 15a EStG
-
Urteil vom 16. Mai 2002
IV R 58/00
Der
Anteil am Sanierungsgewinn führte unter der Geltung des § 3
Nr. 66 EStG a.F. zu einem steuerfreien Ausgleich des negativen
Kapitalkontos eines Kommanditisten. Der im Zeitpunkt der Sanierung bestehende
verrechenbare Verlust i.S. des § 15a Abs. 4 EStG blieb in der
bisherigen Höhe bestehen. Sofern er nicht durch spätere Gewinne
aufgezehrt wurde, war er beim Ausscheiden des Kommanditisten aus der KG in der
Höhe des Sanierungsgewinns in einen ausgleichsfähigen Verlust
umzuqualifizieren.
§ 3 Nr. 9 EStG
-
Beschluss vom 27. März 2009 VIII B
184/08
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige
Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist
gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende
Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
-
Urteil vom 30. Oktober 2008
VI R 53/05
Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S.
des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach
bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis
kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger
Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues
vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es
liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit
demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die
sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis
entspricht.
-
Urteil vom 10. November
2004 XI R 51/03
Seit
der Neufassung des § 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es
für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des
Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten
ist.
-
Urteil vom 10. November 2004
XI R 64/03
Die
Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen veranlasst,
der sie betreibt. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung
einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst
hat.
-
Urteil vom 16. Juni
2004 XI R 55/03
Vorruhestandsgelder,
die aufgrund eines Manteltarifvertrages vereinbart werden, sind Teil der
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Erstreckt sich die
Zahlung der Vorruhestandsgelder über mehr als einen Veranlagungszeitraum,
ist mangels Zusammenballung eine begünstigte Besteuerung der
Gesamtentschädigung zu versagen.
§ 3 Nr. 9 EStG 1998
§ 3 Nrn. 12, 13 EStG
-
Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 58/06
Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung
geleistete pauschale Reisekostenvergütungen an politische
Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzende im Kreistag) können auch
ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr. 13 EStG
steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen
Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt.
|