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§ 2a EStG 1990
§ 2a Abs. 1 EStG i.d.F. des HBegleitG 1983
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Urteil vom 30. Juni 2005
IV R 31/04
Negative
ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft),
die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum
Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind,
dürfen nach § 2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom
25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) zeitlich unbegrenzt
vorgetragen werden.
§ 2a Abs. 1 EStG i.d.F. des StÄndG 1992
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Urteil vom 30. Juni 2005
IV R 31/04
Negative
ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft),
die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum
Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind,
dürfen nach § 2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom
25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) zeitlich unbegrenzt
vorgetragen werden.
§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987
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Beschluss vom 13. November 2002
I R 13/02
Dem
EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland
Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat
entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen
kann?
2. Für
den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und
Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog.
negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden
können?
§ 2a Abs. 2 EStG
§ 2a Abs. 3 EStG 1990
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Beschluss vom 29. November
2006 I R 45/05
1.
Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich
1954 daran fest, dass sich der Begriff der Einkünfte aus einem gewerblichen
Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift auf einen Nettobetrag bezieht und dass
Deutschland deshalb auch für Verluste, die ein in Deutschland
ansässiges Unternehmen in seiner in Österreich befindlichen
Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (Anschluss an
Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2006 I R 84/04, BStBl II 2006,
861, und vom 22. August 2006 I R 116/04, BStBl II 2006, 864; vom
13. November 2002 I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003,
795).
2. Von der in
§ 2 Abs. 1 Satz 3 AIG und § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG
1990 bestimmten Nachversteuerung negativer ausländischer
Betriebsstätteneinkünfte, welche in einem vorangegangenen
Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG, § 2a
Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte abgezogen worden sind, kann nach Maßgabe von § 2
Abs. 1 Satz 4 AIG, § 2a Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 nur dann
abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für
ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von
Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht
werden kann. An einem derartigen "allgemeinen" Ausschluss des Verlustabzugs
fehlt es, wenn sich der Abzugsausschluss lediglich aus Gründen der
verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles
verbietet.
3. Dem
EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
a) Steht
Art. 31 des EWR-Abkommens der Regelung eines Mitgliedstaates
entgegen,
- nach
welcher ein in dem einen Mitgliedstaat ansässiger und dort
unbeschränkt Steuerpflichtiger zwar nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
von der Einkommensteuer befreite Verluste aus in einer in einem anderen
Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte unter bestimmten Voraussetzungen bei
der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen
kann,
- nach der der
abgezogene Betrag jedoch, soweit sich in einem der folgenden
Veranlagungszeiträume bei den nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zu
befreienden Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit aus in dem anderen
Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag
ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen
ist,
- Letzteres
allerdings dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den
für ihn geltenden Vorschriften des anderen Mitgliedstaates ein Abzug von
Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr "allgemein" nicht beansprucht
werden kann, woran es fehlt, wenn ein Verlustabzug in dem anderen Staat nach
dessen Recht zwar allgemein eingeräumt wird, jedoch in der konkreten
Situation, in der sich der Steuerpflichtige befindet,
unterbleibt?
b)
Bejahendenfalls: Wirkt es sich auf den Ansässigkeitsstaat aus, wenn die
Verlustabzugsbeschränkungen in dem anderen Mitgliedstaat (als dem
Quellenstaat) ihrerseits gegen Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen,
weil sie den dort mit seinen Betriebsstätteneinkünften nur
beschränkt Steuerpflichtigen gegenüber den dort unbeschränkt
Steuerpflichtigen
benachteiligen?
c)
Weiterhin bejahendenfalls: Muss der Ansässigkeitsstaat auf die
Nachversteuerung der ausländischen Betriebsstättenverluste verzichten,
soweit diese andernfalls in keinem Mitgliedstaat abgezogen werden können,
weil die Betriebsstätte im anderen Mitgliedstaat aufgegeben worden
ist?
§ 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F.
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 84/04
1. Verluste einer luxemburgischen
Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5
Abs. 1 DBA-Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach Streichung von
§ 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig.
Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen
Besteuerungsgrundlage ausgenommen.
2. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt
abweichend davon nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter
keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2005 Rs. C-446/03 "Marks and Spencer", EuGHE I 2005,
10837).
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Beschluss vom 28. Juni 2006
I R 84/04
Dem
EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 43 und Art. 56 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in
einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) bei der Gewinnermittlung nicht
abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen
entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen?
§ 2a Abs. 3 EStG a.F.
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Beschluss vom 20. Dezember
2006 I B 47/05
1.
Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer
abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen--
gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind,
wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den
Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuordnet.
2. Ebenso
ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher
Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste
Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt
(Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom
9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006,
2326).
3.
Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien
konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in
die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist
nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar
ist.
§ 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 a.F.
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Beschluss vom 22. August 2006
I R 116/04
Dem
EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist es
mit Art. 56 und Art. 58 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in
einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der
Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen
Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte
nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen?
2. Ist
eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf
die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG dann mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der
sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber
bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben
wurde?
§ 2a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 1990
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Urteil vom 29. Januar 2008
I R 85/06
§ 2a Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 ermöglicht den
Abzug eines Verlustes, der aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland
stammt und (u.a.) ausschließlich oder fast ausschließlich die
Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der
Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen bestehen, die dem Fremdenverkehr dienen.
Der Abzugsausschluss von Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen widerspricht
der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 und Art. 58 EGV,
jetzt Art. 43 und Art. 48 EG, und ist deshalb innerhalb der EU nicht
anzuwenden (Anschluss an EuGH-Urteil vom 29. März 2007
Rs. C-347/04 "Rewe Zentralfinanz", BStBl II 2007, 492).
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