Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 26a EStG
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 48/03Vorinstanz:
FG Nürnberg vom 24. April 2002 III 15/2001
1.
Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die
Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich
verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im
Tenor des Urteils ausgesprochene Verpflichtung nur auf die Veranlagung des
Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung
des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen
war.
2. Der
gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid
ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben
und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf
Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag
auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung
des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005,
1657).
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Urteil vom 3. März
2005 III R 60/03
Beantragen
Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den
Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere
Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin
für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an
die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im
Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es
aufzuheben.
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Urteil vom 3. März 2005
III R 22/02
Wurden
Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wählt ein Ehegatte vor
Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids die getrennte
Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu
veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene
Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der
Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des gegenüber dem
anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids ein
rückwirkendes Ereignis dar. Die dementsprechend erneut in Lauf gesetzte
Festsetzungsfrist beginnt ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt
wird.
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Urteil vom 24. Januar 2002
III R 49/00
Sagt
das FA in der mündlichen Verhandlung im Wege tatsächlicher
Verständigung zu, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unter Ansatz
geringerer gewerblicher Einkünfte zu ändern und wird daraufhin
übereinstimmend der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt, hindert dies die Kläger nicht, bis zur formellen
Bestandskraft der Änderungsbescheide statt der bisherigen
Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu
wählen.
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Urteil vom 29. November 2000
X R 13/99
1.
Die Befugnis, den Abzug in einem Jahr nicht ausgenutzter
Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des
Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der
Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines
Abzugsbetrags berechtigt
ist.
2. Stand dem
Steuerpflichtigen in einem Jahr des Abzugszeitraums nur deshalb ein Abzugsbetrag
nach § 10e Abs. 1 EStG für die von ihm angeschaffte zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung zu, weil seine Ehefrau noch keine Förderung
für ein Objekt beansprucht hatte, kann er den Abzug des in diesem Jahr
nicht ausgenutzten Grundförderbetrags auch in einem Jahr des
Abzugszeitraums nachholen, in dem wegen der Trennung der Eheleute die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vorliegen und der
Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf die Förderung eines zweiten
Objekts mehr hat.
§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG
§ 26a und EStG
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 18/02
1.
Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der
Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und
Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit
der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges
Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
2.
Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert
in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten
Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den
Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen
für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch
Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der
Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt
hat.
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