Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 26 EStG
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Urteil vom 30. September 2008
VII R 18/08
Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer
zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet,
dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss
das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn
über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren
eröffnet war.
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Beschluss vom 21. Juni 2007
III R 59/06
Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode
eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der
Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG
unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den
steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist
daher getrennt zu veranlagen.
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Urteil vom 20. Juli 2006
III R 8/04
Es
verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete
Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den
anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als
außergewöhnliche Belastung abziehen
kann.
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Urteil vom 21. Februar
2006 IX R 79/01
Bei
der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen
für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt
mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitveränderungen der
Ehegatten nicht zu saldieren.
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 51/05
Partner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf
Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung
des Splittingtarifs.
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Urteil vom 17. November 2005
III R 8/03
1.
Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter
Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X,
adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten
unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen
Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der
Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt
sind.
2. Wird bei
einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem
Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und
übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme
des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert
des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage
vor.
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Urteil vom 15. November
2005 VII R 16/05
Werden
Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte
Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels
entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen
den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden,
dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld
bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen
veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer
Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag
ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der
ständigen Rechtsprechung).
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Urteil vom 3. März 2005
III R 22/02
Wurden
Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wählt ein Ehegatte vor
Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids die getrennte
Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu
veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene
Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der
Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des gegenüber dem
anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids ein
rückwirkendes Ereignis dar. Die dementsprechend erneut in Lauf gesetzte
Festsetzungsfrist beginnt ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt
wird.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 18/02
1.
Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der
Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und
Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit
der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges
Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
2.
Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert
in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten
Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den
Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen
für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch
Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der
Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt
hat.
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Urteil vom 16. April 2002
IX R 40/00
Mittäter
oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte
darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu
unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige
Angaben über eigene Einkünfte macht.
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Urteil vom 24. Januar 2002
III R 49/00
Sagt
das FA in der mündlichen Verhandlung im Wege tatsächlicher
Verständigung zu, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unter Ansatz
geringerer gewerblicher Einkünfte zu ändern und wird daraufhin
übereinstimmend der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt, hindert dies die Kläger nicht, bis zur formellen
Bestandskraft der Änderungsbescheide statt der bisherigen
Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu
wählen.
§ 26 EStG 1997
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 60/05
1.
Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG
1997 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
2.
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des
maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu
prüfen.
3. Die
Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des
§ 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997
ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im
Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
4.
Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind
gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit
abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort
ist nicht abzustellen.
§ 26 EStG 2002
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Urteil vom 20. August 2008
I R 78/07
1. Die für die personelle Ausweitung der
unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte
in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu
ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im ausländischen
Wohnsitzstaat zum Teil steuerfrei sind.
2. Überschreiten die im ausländischen
Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte bei einer Ermittlung nach deutschem Recht
die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, ist eine
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn die
ausländischen Einkünfte nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt
unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die steuerpflichtigen Einkünfte im Wohnsitzstaat so hoch sind, dass
sie den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten Rechnung
tragen.
§ 26 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 48/03Vorinstanz:
FG Nürnberg vom 24. April 2002 III 15/2001
1.
Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die
Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich
verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im
Tenor des Urteils ausgesprochene Verpflichtung nur auf die Veranlagung des
Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung
des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen
war.
2. Der
gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid
ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben
und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf
Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag
auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung
des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005,
1657).
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Urteil vom 3. März
2005 III R 60/03
Beantragen
Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den
Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere
Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin
für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an
die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im
Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es
aufzuheben.
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Urteil vom 22. September
2004 III R 48/02
Erwirbt
ein Ehegatte von seinem verstorbenen Ehegatten infolge Erbfalls den
Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung hinzu und wird
Alleineigentümer, kann er nach der Neuregelung durch das HBeglG 2004
Eigenheimzulage bis zum Ende des Förderzeitraums für das gesamte
Objekt erhalten, auch wenn er bereits für ein anderes Objekt eine
Förderung in Anspruch genommen hatte. Entfällt wegen Aufgabe der
Eigennutzung die Voraussetzung für die weitere Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage, kann er hinsichtlich des nicht ausgenutzten
Förderzeitraums die Eigenheimzulage aber nicht für ein Folgeobjekt
beanspruchen. Für diesen Fall gilt der Ausschluss der
Objektverbrauchsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG
nicht.
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Urteil vom 19. Februar
2004 III R 54/01
Erwirbt
ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende
Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte)
Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3
EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende
Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.
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Urteil vom 20. März 2002
X R 9/00
Steht
Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach
§ 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des
Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann
der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im
Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende
Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die
Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.
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Urteil vom 29. November 2000 X R
5/99
Miteigentumsanteile
an einem während der ersten Ehe nach § 7b EStG erhöht
abgeschriebenen und vor der Scheidung verkauften Einfamilienhaus gelten wieder
als ein Objekt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut die Ehe
eingehen und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG
erfüllen.
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Urteil vom 29. November 2000
X R 13/99
1.
Die Befugnis, den Abzug in einem Jahr nicht ausgenutzter
Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des
Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der
Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines
Abzugsbetrags berechtigt
ist.
2. Stand dem
Steuerpflichtigen in einem Jahr des Abzugszeitraums nur deshalb ein Abzugsbetrag
nach § 10e Abs. 1 EStG für die von ihm angeschaffte zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung zu, weil seine Ehefrau noch keine Förderung
für ein Objekt beansprucht hatte, kann er den Abzug des in diesem Jahr
nicht ausgenutzten Grundförderbetrags auch in einem Jahr des
Abzugszeitraums nachholen, in dem wegen der Trennung der Eheleute die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vorliegen und der
Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf die Förderung eines zweiten
Objekts mehr hat.
§ 26 Abs. 1 EStG 1997
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Beschluss vom 28. Juni 2005
I R 114/04
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Liegt ein
Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in
Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei
sind?
§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 21. September
2006 VI R 80/04
Ist
ein Ehegatte gemäß § 25 EStG zur Einkommensteuer zu
veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung
durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte gemäß § 26
Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. Für die
Veranlagung des anderen Ehegatten kommt es in einem solchen Fall auf das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis
Nr. 8 EStG nicht mehr an.
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