Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 24 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 26. August
2004 IV R 5/03
1.
Der Tarifvergünstigung unterliegt eine Entschädigung abzüglich
der sachlich unmittelbar mit ihr in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten.
2.
Fallen mit der Entschädigung zusammenhängende Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten in einem der Vereinnahmung der Entschädigung vorausgehenden
Besteuerungszeitraum an, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte dieses
Zeitraums. Entsprechend mindert sich der dem ermäßigten Tarif
unterliegende Betrag in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Entschädigung
als Einnahme zu erfassen ist.
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Urteil vom 21. Januar
2004 XI R 33/02
Wird
einem Arbeitnehmer anlässlich der betriebsbedingten Aufhebung seines
Arbeitsvertrages eine Erhöhung seiner Entlassungsentschädigung
für den Fall zugesagt, dass künftig ein für ihn günstigerer
Sozialplan aufgestellt werden sollte, so steht eine solche in einem
späteren Veranlagungszeitraum zufließende Nachbesserung der
tarifbegünstigten Besteuerung der Hauptentschädigung auch dann nicht
entgegen, wenn sie 42,3 v.H. der Hauptentschädigung
beträgt.
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Urteil vom 23. Januar 2001 XI R
7/00
Eine
Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber
für die Verkleinerung seines Bezirks erhält, kann eine
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sein,
die nach § 34 Abs. 1, 2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern
ist.
§ 24 Nr. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 30/03
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor dem Beschluss des StEntlG
1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 vereinbart und
ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das
im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen
hat.
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 34/02
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor der Verkündung des StEntlG
1999/2000/2002 am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind,
mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der
Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.
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Beschluss vom 27. August 2002
XI B 94/02
Das
rückwirkende In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 zum 1. Januar 1999 ist
jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon
Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden,
in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt
war.
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
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Urteil vom 24. Juni 2009
IV R 94/06
Wird der Anstellungsvertrag des
Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung
aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem
Zusammenhang eine Abfindung, ist diese auch dann eine tarifbegünstigte
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn
die GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft
und der Geschäftsführer deren minderheitsbeteiligter Mitunternehmer
ist.
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Urteil vom 6. Juli 2005
XI R 46/04
Schadensersatz,
der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten
Wiedereinstellung zufließt, ist eine Entschädigung i.S. des
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die bei zusammengeballtem Zufluss
tarifbegünstigt zu besteuern ist.
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Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 66/03
Erlangt
der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7
Abs. 7 Satz 2 VermG Mietentgelte, so muss er sie nach § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung
versteuern.
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Urteil vom 16. Juni
2004 XI R 55/03
Vorruhestandsgelder,
die aufgrund eines Manteltarifvertrages vereinbart werden, sind Teil der
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Erstreckt sich die
Zahlung der Vorruhestandsgelder über mehr als einen Veranlagungszeitraum,
ist mangels Zusammenballung eine begünstigte Besteuerung der
Gesamtentschädigung zu versagen.
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Urteil vom 21. Januar 2004
XI R 40/02
Erhält
ein Steuerpflichtiger wegen der Körperverletzung durch einen Dritten auf
Grund von mehreren gesonderten und unterschiedliche Zeiträume betreffenden
Vereinbarungen mit dessen Versicherung Entschädigungen als Ersatz für
entgangene und entgehende Einnahmen, so steht der Zufluss der
Entschädigungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der
tarifbegünstigten Besteuerung jeder dieser Entschädigungen nicht
entgegen.
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Urteil vom 14. Januar
2004 X R 37/02
1.
Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder
Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als
Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung
des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165,
75).
2. Ist bereits
im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung
tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung
der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte
Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig
anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165,
75).
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Urteil vom 15. Oktober 2003
XI R 17/02
Für
die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und
Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist
der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
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Urteil vom 10. September
2003 XI R 9/02
Eine
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt
auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein
Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder
Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (Abweichung
von BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243,
BStBl II 1991, 703).
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Urteil vom 13. August 2003 XI
R 18/02
Veräußert
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an
seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der
Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst
sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge
der Anteilsveräußerung ist.
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Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 12/00
Werden
einem Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über die vom Arbeitgeber
veranlasste Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung und
monatliche Übergangsgelder zugesagt und nimmt er in einer späteren
Vereinbarung das Angebot des Arbeitgebers an, ihm insgesamt einen Einmalbetrag
zu zahlen, so steht das ihm insoweit eingeräumte Wahlrecht auf
Kapitalisierung einer begünstigten Besteuerung des Einmalbetrags nach
§ 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht
entgegen.
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Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 16/02
Wird
in einem vom Arbeitgeber veranlassten Vertrag über die Aufhebung eines
Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einen mehrjährigen unbezahlten
Übergangsurlaub nimmt, so sind die Zahlung zum Ausgleich des unbezahlten
Urlaubs sowie die Abfindung wegen der vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Entschädigungen i.S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG.
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Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 23/02
Zahlt
ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung eine Abfindung
und in einem späteren Veranlagungszeitraum eine Jubiläumszuwendung,
die dieser bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte,
kann die Jubiläumszuwendung eine für die Tarifbegünstigung der
Hauptentschädigung unschädliche Entschädigungszusatzleistung
sein.
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Urteil vom 10. April 2003
XI R 4/02
1.
Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine
GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine
Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung
i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
sein.
2. Eine an die
Geschäftsführertätigkeit anschließende
Beratungstätigkeit kann im Einzelfall nicht als Fortsetzung des
ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angesehen
werden.
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Urteil vom 4. September 2002
XI R 53/01
Erhält
der anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft entlassene Arbeitnehmer,
der zugleich deren Gesellschafter ist, für die Aufgabe seiner
Versorgungsansprüche eine Abfindung, so ist u.a. Voraussetzung für die
Annahme einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG, dass ein Zwang zur Liquidation der Gesellschaft bestand.
Dieser kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder
Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die
Liquidation beschlossen hätte.
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Urteil vom 3. Juli 2002 XI R
80/00
Ergänzende
Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge, die für die
Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung
i.S. des § 34 Abs. 2 EStG unschädlich sind, setzen weder
eine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers noch eine nachvertragliche
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Sinne
voraus.
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Urteil vom 6. März 2002
XI R 16/01
Die
in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen
Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachte Zusatzleistung ist
nicht tarifbegünstigt nach § 34 EStG zu
versteuern.
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Urteil vom 6. März 2002
XI R 51/00
1.
Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für
eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i.S.
des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn sein Arbeitgeber die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige
ein Regierungsamt
übernimmt.
2.
Eine Abfindung ist insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen künftig entstehenden
Pensionsanspruch in kapitalisierter Form
abgilt.
3.
Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der
tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen
(Bestätigung der Tz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom
18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290- 18/98, BStBl I
1998, 1512).
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Urteil vom 24. Januar 2002 XI
R 43/99
Leistet
ein Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur
Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so
sind diese Leistungen insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung
tarifvergünstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem
späteren Veranlagungszeitraum fortgeführt
werden.
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Urteil vom 24. Januar 2002
XI R 2/01
Aus
sozialer Fürsorge in späteren Veranlagungszeiträumen erbrachte
Leistungen sind für die Steuerbegünstigung der
Entlassungsentschädigung schädlich, wenn sie diese nicht als Zusatz
ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast
erreichen.
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Urteil vom 10. Oktober 2001 XI
R 54/00
Die
Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder
entgehende Einnahmen als Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1
Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das
zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet
wird.
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Urteil vom 14. August 2001 XI
R 22/00
Eine
Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn in
einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge für
eine gewisse Übergangszeit ergänzende
Entschädigungszusatzleistungen erbracht
werden.
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1998
§ 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG
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Urteil vom 28. Februar 2002
IV R 64/00
Veräußert
ein Landwirt seine gesamten Zuckerrübenlieferrechte, weil er infolge der
Ausweisung seiner rübenfähigen Flächen als Wasserschutzgebiet den
Zuckerrübenanbau wirtschaftlich nicht mehr für möglich hält,
so stellt der erzielte Erlös keine Entschädigung i.S. von
§ 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG
dar.
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Urteil vom 10. Oktober 2001
XI R 50/99
Der
gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine
Gewinnbeteiligung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b
EStG.
§ 24 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
§§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 1. Juli 2004
IV R 23/02
Wird
der Vertrag eines Drehbuchautors mit einer Produktionsgesellschaft dahin gehend
geändert, dass die Vergütung für die Ausarbeitung von
Drehbüchern einer Fernsehserie, die bislang von der Zahl der ausgestrahlten
Sendungen abhing, nur noch einmal für jedes gelieferte Drehbuch gezahlt
wird (sog. "Buy-Out"-Vergütung), so unterliegt die Vergütung nicht dem
ermäßigten Steuersatz.
§ 24 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 28. März 2007
X R 15/04
1.
Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich
begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche
Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine
mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können;
nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich
veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. Eine Ausnahme
vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur
solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich
betrieblichen Sphäre haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom
19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999,
353).
2. Werden im
Falle einer Betriebsaufgabe aktive Wirtschaftsgüter aus privaten
Gründen zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten
Verbindlichkeit ins Privatvermögen übernommen, sind die Schulden
--gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder
bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener
Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden-- bis zur Höhe des Werts der ins
Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter diesen
zuzuordnen.
3.
Werden die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, stehen die durch die
ursprünglich betrieblichen Verbindlichkeiten verursachten Schuldzinsen nun
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsart und können
bei dieser ggf. als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht
werden.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 64/05
1.
Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der
Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im
Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können --jedenfalls
nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage-- nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden
(Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2.
Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited)
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert
werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter
ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der
GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr
stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 28/04
1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach
Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen
für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung
zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden
Gesetzeslage-- nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der
ständigen Rechtsprechung).
2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung
aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage
in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim
einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S.
von § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert sich auch
nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der
Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt
besteht.
3. Anteile, die von einem an einer GmbH
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine andere GmbH veräußert
werden, an welcher der Veräußerer ebenfalls mehrheitlich beteiligt
ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der zweiten GmbH zur
Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
4. Ein Steuerpflichtiger, der ein bisher
genutztes und durch Darlehen finanziertes, der Einkünfteerzielung dienendes
Wirtschaftsgut veräußert und unter Aufrechterhaltung des Darlehens
nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet, durch die Anschaffung eines
neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu erzielen, kann im Wege einer
gesplitteten Umwidmung aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr als
Schuldzinsen abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen
Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.
5. Haben die Parteien eines Tauschvertrags
Geldzahlungen als Zuzahlungen vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen
Lieferungen auszugleichen, vermindern an den Veräußerer erbrachte
Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten.
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Urteil vom 14. Mai 2002
VIII R 8/01
1.
Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen
Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende
nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die
Summe der Kaufpreiszahlungen das --ggf. um Einmalleistungen gekürzte--
Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten
überschreitet (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die
Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen
der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft
(hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des
Veräußerers zu entscheiden.
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Urteil vom 6. März 2002
XI R 51/00
1.
Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für
eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i.S.
des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn sein Arbeitgeber die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige
ein Regierungsamt
übernimmt.
2.
Eine Abfindung ist insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen künftig entstehenden
Pensionsanspruch in kapitalisierter Form
abgilt.
3.
Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der
tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen
(Bestätigung der Tz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom
18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290- 18/98, BStBl I
1998, 1512).
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Urteil vom 30. Januar 2002 X R
56/99
Die
Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der
Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen
führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34
EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von
§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1
EStG.
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