Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 23 EStG
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Urteil vom 6. Dezember
2005 VIII R 34/04
Durch
die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz
veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann --als
Veräußerungskosten-- dem Vorgang der Veräußerung
zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht
steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb
auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem
Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier:
Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
berücksichtigt werden.
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Urteil vom 16. Juni 2004
X R 22/00
Wird
ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem
Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1
Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus
der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere
Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen,
in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war
(Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88,
BFH/NV 1991, 237).
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Urteil vom 1. Juni 2004
IX R 35/01
1.
Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23 EStG
in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese
Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9.
März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben, in den noch offenen
Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über
Verlustausgleich und Verlustabzug
anzuwenden.
2.
Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das
BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus
Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004
2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für
mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt
hat.
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Urteil vom 10. September 2003
XI R 26/02
1.
Liegt ausnahmsweise eine sog. Zufallserfindung vor, so führt allein die
Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen
Tätigkeit.
2.
Der Erlös aus der Veräußerung einer sog. Zufallserfindung ist
nicht nach § 22 Nr. 2 oder 3 EStG
steuerbar.
§ 23 EStG 2002
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 101/06
Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, 295; Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171).
§ 23 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 4. Juni 2003 X R
49/01
Ein
Grundstück ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S.
von § 10e Abs. 1 EStG angeschafft. Das ist der Zeitpunkt, zu dem
nach der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und
Nutzen auf den Erwerber übergehen.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 1990
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Urteil vom 2. Oktober 2001
IX R 45/99
Wirkt
bei einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück innerhalb der
zweijährigen Spekulationsfrist auf der Käuferseite ein vollmachtloser
Vertreter mit und genehmigt der Käufer das Rechtsgeschäft
außerhalb der Spekulationsfrist, so ist das private
Veräußerungsgeschäft nicht nach § 23 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar. Die Genehmigung wirkt steuerrechtlich
nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts
zurück.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986
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Urteil vom 22. Mai 2003 IX
R 9/00
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung
entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb
der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1
Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 4 EStG
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Urteil vom 21. September 2004
IX R 36/01
Veräußert
ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung gegen
Zuzahlung erworben hat, innerhalb der sog. Spekulationsfrist nach § 23
EStG, ist bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns auch
der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten
anzusetzen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12. April 1967
VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl II 1967,
554).
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4 Satz 1 EStG
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Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R
100/97
Werden
innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.
(jetzt: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) Kapitalgesellschaftsanteile im
Anschluss an eine mit der Gewährung von kostenlosen Bezugsrechten oder von
Gratisaktien verbundene Kapitalerhöhung veräußert, sind im
Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. (jetzt:
§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG) die ursprünglichen Anschaffungskosten der
Kapitalgesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien
entfallenden Betrag zu kürzen.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG 1989
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Urteil vom 14. Dezember 2004
VIII R 5/02
1.
Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm
vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung
würden Geschäfte auf dem Kapitalmarkt getätigt, so ist der vom
Kapitalanleger angenommene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu
legen.
2. Bei der
Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23 EStG
aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend
darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des
Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver
Betrachtungsweise darstellt.
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Urteil vom 14. Dezember 2004
VIII R 81/03
1.
Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23
EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend
darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des
Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver
Betrachtungsweise
darstellt.
2.
Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm
vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung
würden "Treasury-Bond-Optionen" erworben, so ist dieser von ihm angenommene
Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu
legen.
3. Hätte
der Kapitalanleger, der sich an dem Schneeballsystem beteiligt, erkannt, dass
der Erwerb von "Treasury-Bond-Optionen" nur vorgetäuscht war, wären
die im Rahmen des Schneeballsystems an ihn ausgezahlten Gewinne als
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 18. Oktober
2006 IX R 28/05
Die
Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1
Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist
verfassungsgemäß.
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Urteil vom 22. Mai 2003 IX
R 9/00
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung
entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb
der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1
Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 6 EStG
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Beschluss vom 21. März 2002
VII B 152/01
1.
Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der
Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum
eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das
Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf
tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten
Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei
irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu
bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat
(hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses
Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb
der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne
realisiert haben.
2.
Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der
Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer
Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von
Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und
Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen
insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert"
orientieren.
3. Der
Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an
der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die
Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den
Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine
entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht
geboten.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b EStG 1994
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 1990
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Urteil vom 20. April 2004
IX R 5/02
Erwirbt
ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm
insoweit Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes
Grundstück, die dazu führen, dass der Gewinn aus der
Veräußerung dieses Grundstücks nach § 23 EStG a.F.
steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von nicht mehr als zwei
Jahren seit Erwerb des Erbteils veräußert
wird.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1990
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997
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Beschluss vom 11. Juni 2003
IX B 16/03
Bei
der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen
summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides für das Jahr 1997, mit dem
das FA Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren
festgesetzt hat.
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Beschluss vom 16. Juli 2002 IX
R 62/99
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem
Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs
wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
wird.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 (a.F.)
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Beschluss vom 21. Oktober
2003 VII B 85/03
Beim
gegenwärtigen Stand der Diskussion über die mögliche
Verfassungswidrigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne wegen Bestehens
struktureller Vollzugsdefizite ist auch die Rechtmäßigkeit eines auf
Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne gerichteten
Sammelauskunftsersuchens an ein Kreditinstitut ernstlich zweifelhaft (Anschluss
an BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53,
BStBl II 2003, 663).
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.
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Urteil vom 29. Juni 2004
IX R 26/03
1.
Der Steuerpflichtige, der seine an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX)
erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glattstellt,
verwirklicht in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des
Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des
Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, und zwar
unabhängig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des
Optionsgeschäfts bildet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24. Juni
2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003,
752).
2. Das
Entgelt, das der Steuerpflichtige für eingeräumte Optionen als
Stillhalter zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken
erhält, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, ist nach
§ 22 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu versteuern, auf welchem
Basiswert die Option
beruht.
3. Stellt
der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glatt, so sind die im
Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den
Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG
abziehbar.
4.
Für das Jahr 1994 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst b EStG anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie
Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil
vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998
geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und
nichtig erklärt hat.
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Urteil vom 24. Juni 2003
IX R 2/02
Erwirbt
jemand an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt
er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so
verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des
Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des
Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.
(entsprechend BMF vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816
Tz. 8)
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 EStG 1997
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Urteil vom 14. Juli 2004
IX R 13/01
1.
Hat das FA trotz der nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977
eingetretenen Verfahrensruhe eine Einspruchsentscheidung erlassen, so kommt eine
isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das FG dann nicht in
Betracht, wenn der Kläger vor dem FG über die Aufhebung der
Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung in der
Sache beantragt.
2.
Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004
2 BvL 17/02 (HFR 2004, 471) sind in den Jahren 1997 und 1998
entstandene Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften steuerrechtlich
nicht zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
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Beschluss vom 15. Juli
2004 IX B 116/03
Die
Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem
Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember
1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei
Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
a.F.) noch nicht abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung
unterworfen werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil sie durch
die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE
204, 228, BStBl II 2004, 284) und IX B 203/02 (BFH/NV 2004, 650)
geklärt ist.
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Beschluss vom
22. Dezember 2003 IX B 177/02
Die
Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides erscheint dann zur Abwendung
wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8
Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 FGO nötig, wenn das
zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden
Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100
Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt
hat.
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Beschluss vom
16. Dezember 2003 IX R 46/02
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52
Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit
unvereinbar ist, als danach auch private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember
1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei
Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung
unterworfen werden.
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Beschluss vom 5. März 2001
IX B 90/00
Bei
der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen
summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der
Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre
durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden
verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge
in die Regelung einbezogen hat, für die die "Spekulationsfrist" des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor
dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen
war.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 8 EStG
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Urteil vom 18. September 2007
IX R 42/05
1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um
Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch
dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge
wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.
2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist
verfassungsgemäß.
3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach
§ 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen,
das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit
einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen
mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig
festsetzt.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 EStG
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Urteil vom 18. Oktober
2006 IX R 5/06
§ 23
Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) sind auf Entnahmen vor dem
1. Januar 1999 nicht anzuwenden (gegen BMF-Schreiben vom 5. Oktober
2000, BStBl I 2000, 1383, Tz. 1).
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 71/07
Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der
Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche
Veräußerungsfrist von einem Jahr.
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Beschluss vom 19. Dezember 2007
IX B 219/07
Die Verfassungsmäßigkeit des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 ist nicht
zweifelhaft.
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Urteil vom 29. November 2005
IX R 49/04
Die
Besteuerung von Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist
verfassungsgemäß.
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Beschluss vom 9. Juni
2005 IX R 49/04
Das
BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden
Fassung streitig ist.
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Beschluss vom
30. November 2004 IX B 120/04
Bei
der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3
FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines für den Veranlagungszeitraum 1999
ergangenen Steuerbescheides, mit dem das Finanzamt einen Gewinn aus privaten
Veräußerungsgeschäften gemäß § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung
unterwirft.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.
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Urteil vom 29. Juni 2004
IX R 26/03
1.
Der Steuerpflichtige, der seine an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX)
erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glattstellt,
verwirklicht in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des
Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des
Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, und zwar
unabhängig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des
Optionsgeschäfts bildet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24. Juni
2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003,
752).
2. Das
Entgelt, das der Steuerpflichtige für eingeräumte Optionen als
Stillhalter zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken
erhält, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, ist nach
§ 22 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu versteuern, auf welchem
Basiswert die Option
beruht.
3. Stellt
der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glatt, so sind die im
Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den
Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG
abziehbar.
4.
Für das Jahr 1994 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst b EStG anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie
Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil
vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998
geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und
nichtig erklärt hat.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG
-
Urteil vom 27. Oktober
2005 IX R 15/05
1.
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die
Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen
Bezugsrechts.
2. Es
verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c
Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG dem halben
Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte
gegenüberzustellen sind.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 9 EStG
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 24. Juni 2008
IX R 58/05
1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile
an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung
gemäß § 17 Abs. 1 EStG.
2. Veräußerungsgewinn nach
§ 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag,
um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile
(§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.
§ 23 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 22. September
2005 IX R 21/04
Über
die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die im
Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist im Jahr der
Verrechnung zu entscheiden; ein gesondertes Feststellungsverfahren sieht die
Vorschrift nicht vor (entgegen BMF vom 5. Oktober 2000
IV C 3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383,
Tz. 42).
§ 23 Abs. 3 EStG 1990/1994
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Urteil vom 5. Juni 2002 I R
81/00
1.
Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG,
auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz
für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos
sein.
2. Eine
Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit
voraus.
3. Der
Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von
§§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur
Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland
steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von
Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994,
883).
4. Der
Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei
In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994
entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des
BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).
§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG
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Beschluss vom 15. Dezember 2000
IX B 128/99
Bei
der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen
summarischen Prüfung ergeben sich jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche
Bedenken, als § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nicht einmal
einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart
zulässt und die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte Neuregelung des
Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von
§ 23 EStG, die dies vorsieht, ohne sachlichen Grund nicht auch auf die
offenen Altfälle erstreckt worden ist.
§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG
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Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 27/04
Die
Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. (jetzt:
§ 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) ist
vor
der
Durchführung eines Verlustrücktrages i.S. von § 23
Abs. 3 Satz 7 EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 9
EStG) zu berücksichtigen (entsprechend BMF vom 25. Oktober 2004, BStBl
I 2004, 1034, Tz. 52).
§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG
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Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 27/04
Die
Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. (jetzt:
§ 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) ist
vor
der
Durchführung eines Verlustrücktrages i.S. von § 23
Abs. 3 Satz 7 EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 9
EStG) zu berücksichtigen (entsprechend BMF vom 25. Oktober 2004, BStBl
I 2004, 1034, Tz. 52).
§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG
§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG 2007
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Urteil vom 11. November 2008
IX R 44/07
Ein verbleibender Verlustvortrag für
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann
erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1,
§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007 gesondert
festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das
Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe
als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind.
§ 23 Abs. 4 Satz 1 EStG
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Urteil vom 31. Mai 2001 IX R
78/98
Die
Grundsätze des sog. Fremdvergleichs rechtfertigen es nicht, an Stelle der
im Vertrag tatsächlich vereinbarten Leistung der Besteuerung eine
höhere Gegenleistung unter Hinweis darauf zugrunde zu legen, dass eine
solche unter fremden Dritten gefordert (und erbracht) worden
wäre.
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