Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 22 EStG
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Urteil vom 16. April 2002
IX R 40/00
Mittäter
oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte
darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu
unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige
Angaben über eigene Einkünfte macht.
§ 22 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 29. Januar 2003
I R 106/00
1.
Die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder
privaten Rechts richtet sich nach den gesamten Umständen des Streitfalles,
insbesondere der Entstehungsform und dem
Stiftungszweck.
2.
§ 3 Abs. 1 KStG hindert nur eine doppelte Besteuerung der einer
Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst zuzurechnenden
Einkünfte.
§ 22 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 26. November 2008
X R 31/07
Eine Schadensersatzrente nach § 844
Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen
Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht nach
§ 22 Nr. 1 EStG.
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Urteil vom 21. Juli 2004
X R 44/01
Wird
eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des
erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf
das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen
Anteile entfällt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).
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Urteil vom 18. September 2003
X R 152/97
1.
Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim
Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar.
2. Soweit
der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des
Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die
Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils
und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach
§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der
Besteuerung zu unterwerfen.
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Urteil vom 30. Juli 2003
X R 12/01
Die
bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung
für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann
entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter
Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben
und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der
Rechtsprechung; z.B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE
167, 95, BStBl II 1992, 465).
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Beschluss vom 12. Mai 2003
GrS 2/00
Im
Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge
vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last
(Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des
übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch
weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven
Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i.S. des
§ 12 Nr. 2 EStG.
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Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS
1/00
Im
Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge
vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde
Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden
Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden
können.
§ 22 Nr. 1 EStG 1997
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Beschluss vom 28. Juni 2005
I R 114/04
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Liegt ein
Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in
Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei
sind?
§ 22 Nr. 1 Sätze 1 und 3 EStG
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Urteil vom 20. Juni 2006
X R 3/06
Bezieht
der Steuerpflichtige aufgrund eines Rentenversicherungsvertrages gegen
Einmalbeitrag auf Lebenszeit sowohl eine garantierte "Grundrente" als auch eine
nicht garantierte "Bonusrente aus der Überschussbeteiligung", so sind beide
Bestandteile der wiederkehrenden Bezüge einheitlich zu beurteilen und trotz
der durch die fehlende Gleichmäßigkeit der Leistungen bedingten
Nichterfüllung des Leibrentenbegriffs lediglich mit ihrem Ertrags- bzw.
Zinsanteil der Einkommensbesteuerung zu
unterwerfen.
§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG
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Beschluss vom 13. September 2000 X
R 147/96
Dem
Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Sind im
Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge
vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last
(Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des
übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des
--gepachteten-- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt
(Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom 10. November 1999
X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000,
188)?
§ 22 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG
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Urteil vom 7. März
2006 X R 12/05
Wiederkehrende
Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu
zahlen hat, sind nur dann --unter weiteren Voraussetzungen-- beim Empfänger
der Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn er zum sog.
Generationennachfolge-Verbund gehört. Personen, die zu einem früheren
Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, gehören nicht zum
Generationennachfolge-Verbund.
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Urteil vom 31. März
2004 X R 66/98
1.
Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen diesem einen Gewerbebetrieb gegen als
Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese
Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des
Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösezahlung,
weil privat veranlasst, weder zu Veräußerungskosten noch zu
nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die
Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert
war.
2. Die
Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last
abziehbar.
§ 22 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 1a EStG
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Urteil vom 31. März
2004 X R 18/03
Unterhaltsleistungen,
die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt
steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
erhält, sind nicht steuerbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom
27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974,
103; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. September 1973
VIII R 71/69, BFHE 111, 33, BStBl II 1974,
101).
§ 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. a EStG
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Urteil vom 14. Mai 2002
VIII R 8/01
1.
Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen
Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende
nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die
Summe der Kaufpreiszahlungen das --ggf. um Einmalleistungen gekürzte--
Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten
überschreitet (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die
Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen
der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft
(hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des
Veräußerers zu entscheiden.
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Urteil vom 30. Oktober 2001
VIII R 29/00
Entsprechend
den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden
Besteuerungsgrundsätzen bedarf es auch bei der Ermittlung der sonstigen
Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende
Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren
Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für
den Erwerb der Rentenrechte (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren). Dies
gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss
kreditfinanzierter Versicherungsverträge
anfallen.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG
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Urteil vom 22. November
2006 X R 29/05
1.
Ob die von einer Koordinierten Organisation --hier: der NATO-- bezogenen
Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen
beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der
Steuerpflichtige zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich
zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt
hat.
2. Behält
die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen
ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem
Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch
kein Arbeitslohn zu.
3. Die
Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten
eines NATO-Hauptquartiers in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete gezahlt
werden, findet auf laufende Ruhegehaltszahlungen keine
Anwendung.
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Urteil vom 22. November 2006
X R 15/05
Erwirbt
der Steuerpflichtige durch (fremdfinanzierten) Einmalbeitrag eine Leibrente
unter Einschluss einer lebenslänglichen Hinterbliebenenrente zugunsten
seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten)
nicht nach den Grundsätzen über die Nichtabziehbarkeit von
Drittaufwand zu kürzen (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil
vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006,
234, betreffend Überschusserzielungsabsicht).
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Urteil vom 15. Juni 2005
X R 64/01
1.
Zahlungen aufgrund einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen
Einmalbetrag sind nicht --auch nicht teilweise-- nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 2 EStG
steuerfrei.
2. Zur
Besteuerung von "garantierter Rente" und Überschussanteil bei
wiederkehrenden Leistungen aus privaten
Rentenversicherungen.
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Urteil vom 16. September
2004 X R 19/03
Eine
vom Anleger anlässlich der Vermittlung eines komplexen und
beratungsintensiven Kombinationsprodukts (hier: "Kombi-Rente", bestehend aus
einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag, einem langfristigen
Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen und einer
Risiko-Lebensversicherung) an den Vermittler zu zahlende Provision kann von den
Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung
ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet
werden.
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Urteil vom 16. September
2004 X R 25/01
Zur
Vornahme der Überschussprognose bei den Einkünften aus einer
fremdfinanzierten sofort beginnenden
Leibrente.
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Urteil vom 16. September
2004 X R 29/02
Bei
der Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige beim Abschluss einer privaten
Rentenversicherung mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, sind in die
hiernach gebotene Prognose der insgesamt anfallenden steuerpflichtigen Einnahmen
auch solche künftigen Rentenzahlungen einzubeziehen, die nach dem
wahrscheinlichen Verlauf der Dinge nach dem Tod des Versicherungsnehmers an
dessen Ehegatten als Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden.
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Beschluss vom 14. November
2001 X R 32-33/01
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Besteuerung der
Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a EStG) von Bezügen aus Leibrenten, die
Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens
sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines
Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte
Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.
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Urteil vom 14. November 2001 X
R 90/98
Die
als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit"
(§ 33 Abs. 2 Nr. 4, § 38 SGB VI) ist eine
lebenslängliche, keine abgekürzte Leibrente (Fortführung des
Senatsurteils vom 22. Januar 1991 X R 56/90, BFHE 164, 300, BStBl
II 1991, 688).
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Urteil vom 14. November 2001
X R 39/98
Werden
anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten
entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende
Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht
als Sonderausgaben abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom
25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666;
seither ständige Rechtsprechung).
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Urteil vom 5. September 2001 X
R 40/98
Der
für die Berechnung des Ertragsanteils maßgebende Beginn einer am
31. Dezember 1991 bestehenden, nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechneten Invalidenrente, die gemäß § 302a SGB VI vom
1. Januar 1992 an als Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geleistet
wird, ist der Eintritt des diese Invalidenrente auslösenden
Versicherungsfalls.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG 1997
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Urteil vom 17. August
2005 IX R 23/03
1.
Auch dann, wenn jemand aufgrund eines Finanzierungskonzepts eine Sofortrente als
abgekürzte Leibrente (Rente I) durch ein endfälliges Darlehen
finanziert und die auszuzahlenden Rentenleistungen u.a. dazu verwendet, um die
Prämien für eine aufgeschobene Leibrente (Rente II) zu zahlen,
sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht beide Leibrenten
grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom
16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207,
515).
2. Verwendet
der Steuerpflichtige die ausgezahlten Rentenbeträge dazu, weitere
Einkunftsquellen anzuschaffen und Werbungskosten zu begleichen, so setzt sich
der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Rente I in Höhe
des zurückfließenden Kapitals, das jede Rente neben dem Ertragsanteil
enthält, an den neuen Kapitalanlagen fort (sog.
Surrogationsbetrachtung).
3.
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen
Rentenrechts sind die Zinsen für das Darlehen, mit dem ursprünglich
die Prämie für die Rente I finanziert wurde, entsprechend dem
sich ändernden Darlehenszweck aufzuteilen.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
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Urteil vom 26. November 2008
X R 15/07
1. Mit der Umstellung der Besteuerung der
Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung hat der Gesetzgeber
die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten.
2. Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines
vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht gegen das Verbot
der Doppelbesteuerung verstoßen wird.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 i.d.F. des AltEinkG EStG
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Urteil vom 8. November 2006
X R 45/02
Beiträge
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen
vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG
a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004
(BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus
der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1
Nr. 25 AltEinkG.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 1995/1997
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Urteil vom 25. Juni 2008
X R 36/05
Nimmt der Ehegatte des Steuerpflichtigen als
Schuldner ein Darlehen auf, um dem Steuerpflichtigen Mittel zum Erwerb einer
Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zuzuwenden und trägt er
gegenüber der Bank die Schuldzinsen, liegt eigener Aufwand des
Steuerpflichtigen vor, wenn der Steuerpflichtige im Innenverhältnis
verpflichtet ist, den Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und
Tilgungszahlung freizustellen.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG
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Urteil vom 10. Juli 2002
X R 46/01
Hat
ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist
der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die
entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig
ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des
Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X),
unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte
Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der
Einkommensteuer.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, aa EStG i.d.F. des AltEinkG
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Beschluss vom 1. Februar
2006 X B 166/05
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des
AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die
sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur
beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei
summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG 1990/1997
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 56/07
Muss der Steuerpflichtige als Kaufpreis für
ein vermietetes Grundstück eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers
leisten, so kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
1990/1997 (jetzt: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb EStG) auch dann nur den Ertragsanteil als Werbungskosten
absetzen, wenn die Vertragsparteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart
haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des
Bezugsberechtigten.
§ 22 Nr. 1a EStG
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Urteil vom 19. Juni 2008
III R 57/05
1. Aufwendungen für den typischen
Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat,
Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber
unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG
abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und
außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. Krankheits- oder
Pflegekosten-- dagegen nach § 33 EStG.
2. Die Abgrenzung der typischen von den
untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und
Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der
Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der
Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
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Urteil vom 14. April 2005
XI R 33/03
Stimmt
die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach
beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S. des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der
Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die
Folgejahre.
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Urteil vom 2. Juli 2003
XI R 8/03
Die
Zustimmung zum Realsplitting kann sowohl gegenüber dem Wohnsitz-FA des
Unterhaltsleistenden als auch des Unterhaltsempfängers widerrufen werden.
Ein Widerruf gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsempfängers
schließt den Sonderausgabenabzug des Unterhaltsleistenden
aus.
§ 22 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 18. Oktober
2006 IX R 5/06
§ 23
Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) sind auf Entnahmen vor dem
1. Januar 1999 nicht anzuwenden (gegen BMF-Schreiben vom 5. Oktober
2000, BStBl I 2000, 1383, Tz. 1).
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Urteil vom 27. Juni 2006
IX R 47/04
Die
Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler
Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges
Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG dar.
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Urteil vom 27. Oktober
2005 IX R 15/05
1.
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die
Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen
Bezugsrechts.
2. Es
verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c
Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG dem halben
Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte
gegenüberzustellen sind.
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Urteil vom 21. September 2004
IX R 36/01
Veräußert
ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung gegen
Zuzahlung erworben hat, innerhalb der sog. Spekulationsfrist nach § 23
EStG, ist bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns auch
der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten
anzusetzen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12. April 1967
VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl II 1967,
554).
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Urteil vom 16. Juni 2004
X R 22/00
Wird
ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem
Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1
Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus
der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere
Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen,
in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war
(Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88,
BFH/NV 1991, 237).
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Urteil vom 31. Mai 2001 IX R
78/98
Die
Grundsätze des sog. Fremdvergleichs rechtfertigen es nicht, an Stelle der
im Vertrag tatsächlich vereinbarten Leistung der Besteuerung eine
höhere Gegenleistung unter Hinweis darauf zugrunde zu legen, dass eine
solche unter fremden Dritten gefordert (und erbracht) worden
wäre.
§ 22 Nr. 2 EStG 1989
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Urteil vom 14. Dezember 2004
VIII R 5/02
1.
Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm
vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung
würden Geschäfte auf dem Kapitalmarkt getätigt, so ist der vom
Kapitalanleger angenommene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu
legen.
2. Bei der
Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23 EStG
aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend
darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des
Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver
Betrachtungsweise darstellt.
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Urteil vom 14. Dezember 2004
VIII R 81/03
1.
Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23
EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend
darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des
Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver
Betrachtungsweise
darstellt.
2.
Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm
vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung
würden "Treasury-Bond-Optionen" erworben, so ist dieser von ihm angenommene
Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu
legen.
3. Hätte
der Kapitalanleger, der sich an dem Schneeballsystem beteiligt, erkannt, dass
der Erwerb von "Treasury-Bond-Optionen" nur vorgetäuscht war, wären
die im Rahmen des Schneeballsystems an ihn ausgezahlten Gewinne als
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.
§ 22 Nr. 2 EStG 1990
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Urteil vom 18. Oktober
2006 IX R 7/04
In
der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung
des Auseinandersetzungsguthabens liegt keine entgeltliche Veräußerung
i.S. des § 23 EStG.
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Urteil vom 2. Oktober 2001
IX R 45/99
Wirkt
bei einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück innerhalb der
zweijährigen Spekulationsfrist auf der Käuferseite ein vollmachtloser
Vertreter mit und genehmigt der Käufer das Rechtsgeschäft
außerhalb der Spekulationsfrist, so ist das private
Veräußerungsgeschäft nicht nach § 23 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar. Die Genehmigung wirkt steuerrechtlich
nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts
zurück.
§ 22 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08
Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten
verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die
Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des
Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines
leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. Mai 1985
IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).
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Urteil vom 20. Januar 2009
IX R 34/07
1. Auch bei ringweiser
Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und
wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach
§ 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss
an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007,
657).
2. Die bei ringweiser
Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte
Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten
gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung
der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den
Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen
Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner
Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni
2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
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Urteil vom 11. November 2008
IX R 14/07
Erklärt der Berichterstatter
ausdrücklich auch im Namen seiner Senatskollegen im Rahmen mehrerer
eingehend begründeter Berichterstatterschreiben, die Klage werde Erfolg
haben, so stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie auch der
Anforderungen an ein faires Gerichtsverfahren dar, wenn das FG die Klage nach
einem Wechsel des Berichterstatters ohne einen entsprechenden Hinweis an den
Kläger abweist.
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Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 4/05
1. Ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder ob sie
aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer
anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen
ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das
Finanzgericht.
2. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder
einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktienankaufs- oder
Vorkaufsrechte eingeräumt, fließt dem Arbeitnehmer nicht zum
Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des
entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter Vorteil zu (Fortführung der
Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 3. Mai 2007
VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; vom 23. Juni 2005
VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005
VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).
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Urteil vom 8. Mai 2008
VI R 50/05
1. Macht ein Steuerpflichtiger nachträglich
für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung
(Hofübergabe) vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung
geltend, begründet dies noch nicht die Feststellung, er sei auch im
steuerlichen Sinne von Anfang an als Arbeitnehmer anzusehen.
2. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22
Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines
entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst
(Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79,
BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004
IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).
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Urteil vom 13. Februar 2008
IX R 68/07
Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX
an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 22
Nr. 3 EStG abziehbar.
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Urteil vom 28. November 2007
IX R 39/06
Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat
an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22
Nr. 3 EStG steuerbar.
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Urteil vom 18. September 2007
IX R 42/05
1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um
Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch
dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge
wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.
2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist
verfassungsgemäß.
3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach
§ 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen,
das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit
einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen
mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig
festsetzt.
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Urteil vom 31. Mai 2007
IV R 17/05
Allein aus dem Umstand, dass vermietete
bewegliche Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gewöhnlichen oder
tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere
Wirtschaftsgüter ausgetauscht werden, kann nicht auf eine gewerbliche
Tätigkeit des Vermietungsunternehmens geschlossen werden. Der Bereich der
privaten Vermögensverwaltung wird nur dann verlassen, wenn weitere
Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit von Verkäufen zur
Erzielung eines Totalgewinns oder eine große Anzahl von verkauften
Wirtschaftsgütern.
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Urteil vom 24. August
2006 IX R 32/04
Die
Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag
über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht
steuerbar.
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Urteil vom 26. Oktober
2004 IX R 53/02
1.
Ermittelt jemand eine dem Rechtsträger selbst nicht bekannte
Rechtsposition, so hat sich eine daraus ergebende Geschäftschance noch
nicht wie eine sog. Zufallserfindung zu einem greifbaren Vermögenswert und
damit zu einem Wirtschaftsgut am Markt verfestigt, wenn der Erfolg ihrer
Verwirklichung noch ungewiss
ist.
2. Weist jemand
einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hin und wird er
für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines partiarischen
Rechtsverhältnisses am Erfolg der Realisation beteiligt, so erzielt er
steuerbare Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3
EStG.
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Urteil vom 21. September
2004 IX R 13/02
1.
Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun,
Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann
und das eine Gegenleistung
auslöst.
2.
Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten
Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das
Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG
steuerbar.
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Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 63/02
Veräußert
ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn, der mit dem
Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine
öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen dessen Bauvorhaben nicht (mehr)
geltend macht, so ist das Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG
steuerbaren Veräußerungsvorgang auch dann zuzuordnen, wenn sich der
Steuerpflichtige im Kaufvertrag ausdrücklich zum Verzicht auf seine
Nachbarrechte verpflichtet.
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Urteil vom 20. April 2004
IX R 39/01
1.
Bekundet jemand einem anderen gegenüber seine Bereitschaft, mit seinen
persönlichen Beziehungen bei einer geschäftlichen Transaktion
behilflich zu sein und erhält er dafür eine Provision, so ist dieses
Verhalten nach § 22 Nr. 3 EStG
steuerbar.
2. Auf
eine Ermittlungspflichtverletzung des FA kann sich gegenüber einer
Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
nicht berufen, wer den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt und bei dem FA
daher einen Irrtum über einen tatsächlichen Geschehensablauf
hervorruft.
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Urteil vom 16. März
2004 IX R 46/03
Erhält
der Grundstückserwerber vom Vermittler des Kaufvertrags eine Provision, die
keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen abgelten
soll, so mindert diese Zahlung die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des
§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.
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Urteil vom 2. März
2004 IX R 43/03
Erhält
ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge
der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein
Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG
versteuern.
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Urteil vom 2. März 2004
IX R 68/02
Ein
Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3
EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter
(lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn
weiterleitet (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 1998
X R 94/96, BFHE 186, 259, BStBl II 1998,
619).
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Urteil vom 22. Januar 2003
X R 37/00
1.
Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr, wenn er Leistungen nur an einen einzigen Abnehmer erbringt und die zu
beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen
Marktteilnahme entspricht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999
I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000,
404).
2. Der Erwerb,
die Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen sind gewerblich, wenn
die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander
verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen
sind.
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Urteil vom 20. März 2001
IX R 97/97
Zahlungen
durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks
zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder)
kein Anspruch besteht.
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Urteil vom 19. Dezember 2000
IX R 96/97
Ist
der Steuerpflichtige als Grundstückseigentümer Inhaber eines
dinglichen Rechts an einem Nachbargrundstück, dessen Bebaubarkeit dadurch
eingeschränkt wird, und verzichtet er gegen Entgelt endgültig auf
dieses Recht, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften
gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
§ 22 Nr. 3 EStG 1997
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Urteil vom 17. August
2005 IX R 23/03
1.
Auch dann, wenn jemand aufgrund eines Finanzierungskonzepts eine Sofortrente als
abgekürzte Leibrente (Rente I) durch ein endfälliges Darlehen
finanziert und die auszuzahlenden Rentenleistungen u.a. dazu verwendet, um die
Prämien für eine aufgeschobene Leibrente (Rente II) zu zahlen,
sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht beide Leibrenten
grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom
16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207,
515).
2. Verwendet
der Steuerpflichtige die ausgezahlten Rentenbeträge dazu, weitere
Einkunftsquellen anzuschaffen und Werbungskosten zu begleichen, so setzt sich
der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Rente I in Höhe
des zurückfließenden Kapitals, das jede Rente neben dem Ertragsanteil
enthält, an den neuen Kapitalanlagen fort (sog.
Surrogationsbetrachtung).
3.
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen
Rentenrechts sind die Zinsen für das Darlehen, mit dem ursprünglich
die Prämie für die Rente I finanziert wurde, entsprechend dem
sich ändernden Darlehenszweck aufzuteilen.
§ 22 Nr. 3 EStG a.F.
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Urteil vom 29. Juni 2004
IX R 26/03
1.
Der Steuerpflichtige, der seine an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX)
erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glattstellt,
verwirklicht in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des
Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des
Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, und zwar
unabhängig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des
Optionsgeschäfts bildet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24. Juni
2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003,
752).
2. Das
Entgelt, das der Steuerpflichtige für eingeräumte Optionen als
Stillhalter zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken
erhält, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, ist nach
§ 22 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu versteuern, auf welchem
Basiswert die Option
beruht.
3. Stellt
der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glatt, so sind die im
Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den
Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG
abziehbar.
4.
Für das Jahr 1994 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst b EStG anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie
Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil
vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998
geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und
nichtig erklärt hat.
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Urteil vom 24. Juni 2003
IX R 2/02
Erwirbt
jemand an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt
er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so
verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des
Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des
Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.
(entsprechend BMF vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816
Tz. 8)
§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG
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Urteil vom 11. September 2008
VI R 13/06
Rügt ein Steuerpflichtiger, der nicht zu den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehört, im finanzgerichtlichen
Verfahren eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund
der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so kommt eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung ihrer
Verfassungsmäßigkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in
Betracht.
§ 22 Nrn. 2, 3 EStG
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Urteil vom 10. September 2003
XI R 26/02
1.
Liegt ausnahmsweise eine sog. Zufallserfindung vor, so führt allein die
Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen
Tätigkeit.
2.
Der Erlös aus der Veräußerung einer sog. Zufallserfindung ist
nicht nach § 22 Nr. 2 oder 3 EStG
steuerbar.
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