Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 21a EStG 1987
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Urteil vom 16. April 2002 IX R
50/00
Die
vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77
(BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von
Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in
Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das
später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von
Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des
Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten
Gebäudes.
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