Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 21 EStG
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Urteil vom 2. April 2008
IX R 18/06
1. Bringen die Miteigentümer mehrerer
Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit
Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben,
soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer
Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden
Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht
übersteigen.
2. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit
vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken
gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben
(Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01,
BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324).
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Urteil vom 19. Dezember 2007
IX R 50/06
Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige
Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang
in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr)
gegeben.
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I
2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates
(hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls
gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005,
902).
3. Die
satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO
1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz
und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor
Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische
Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen
Bundesländer
entsprechen.
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung
gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für
beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996
nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom
14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter
Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November
2006).
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Urteil vom 26. Oktober
2004 IX R 57/02
Bei
einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der
übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die
Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer
Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche
Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben
sind-- erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von
mindestens 25 v.H. auszugehen.
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Urteil vom 6. Oktober
2004 IX R 68/01
1.
Bringen Bruchteilseigentümer Grundstücke zu unveränderten
Anteilen in eine personenidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit
Vermietungseinkünften ein, liegt steuerrechtlich kein Anschaffungsvorgang
vor, weil die Gesellschafter gemäß § 39 Abs. 2
Nr. 2 AO 1977 weiterhin im bisherigen Umfang als Bruchteilseigentümer
der Grundstücke anzusehen
sind.
2.
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen
gezahlt worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften
verwendet worden ist.
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines
Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und
"unmittelbar".
3.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1
AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach
§ 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates
unterfällt.
4.
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58
sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts
eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften
beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland
gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit
entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit
ist?
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Urteil vom 17. Dezember 2003
IX R 56/03
Es
stellt einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn ein
im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes,
unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben
und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der
dauernden Last vereinbart wird.
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Urteil vom 17. Dezember 2003
IX R 60/98
1.
Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn
auf die Ausübung eines im Zusammenhang mit einer
Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen
Wohnungsrechts verzichtet und stattdessen zwischen dem Übertragenden und
dem neuen Eigentümer des Grundstücks ein Mietvertrag geschlossen wird;
der Fortbestand des dinglichen Wohnungsrechts allein hindert die Wirksamkeit des
Mietvertrages nicht (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juli 1999
IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999,
826).
2. Auf die
Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts kann konkludent durch den Abschluss des
Mietvertrages verzichtet werden.
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Urteil vom 10. Dezember
2003 IX R 12/01
Der
Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen stellt nicht schon deshalb
einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter
das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter
übertragen hat.
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Urteil vom 9. April 2003 X R
21/00
Der
Betrieb eines entgeltpflichtigen Parkplatzes für Kurzparker entspricht dem
Bild eines Gewerbebetriebs und führt zu gewerblichen
Einkünften.
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Urteil vom 14. Januar 2003 IX
R 5/00
Vermietet
der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine
Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er
selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch
steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977
liegt insoweit nicht vor.
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Urteil vom 9. Juli 2002 IX R
47/99
1.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich
ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen
(z.B. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184,
406, BStBl II 1998, 771). Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt,
wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner
Befristung
unterliegt.
2. Hat
der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig
gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998,
771 für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das
bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses
veräußert.
3.
Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn
der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen
zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der
Anschaffung oder Herstellung wieder
veräußert.
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Urteil vom 6. November 2001
IX R 97/00
1.
Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste
vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den
Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997
IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere
Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen
auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie
vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an
BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl
II 2001, 705).
2.
Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde
Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des
Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen
Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein
Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer
Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht
gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen
Vermögensnutzung zugrunde zu
legen.
3. Wird eine
Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste
vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen
entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung
zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der
Rechtsprechung).
4.
Lässt sich der Umfang der --neben einer tatsächlichen Fremdvermietung
gegebenen-- Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten
entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der
Vermietung
zuzuordnen.
5. Durch
die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der
Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung
von Schäden) sind keine Selbstnutzung.
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Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R
13/97
Aufwendungen
eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die aufgrund eines
Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gemäß
§ 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehbar.
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Urteil vom 21. November 2000
IX R 37/98
Bei
einer an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit
ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehaltenen
Ferienwohnung im ansonsten selbstgenutzten Haus der Steuerpflichtigen sind die
Leerstandszeiten nicht deren Eigennutzung
zuzurechnen.
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Urteil vom 24. Oktober 2000 IX
R 62/97
Die
Finanzbehörde kann im Einspruchsverfahren gegen einen auf § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid, der nach
Unanfechtbarkeit des Erstbescheides erlassen wurde, gemäß
§ 367 Abs. 2 AO 1977 die Steuer auch über die im
Änderungsbescheid festgesetzte Steuer hinaus erhöhen, wenn die
Verböserung ihre Grundlage in dem Änderungsbescheid
hat.
§ 21 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 25. Februar 2009
IX R 62/07
Dient eine Kapitallebensversicherung der
Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken
aufgenommen worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der
Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
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Urteil vom 17. Juli 2007
IX R 2/05
Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten,
das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und
Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.
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Urteil vom 17. April 2007 IX R
56/06
Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur
Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG
anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen
Anschaffungskosten für das Grundstück.
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Urteil vom 16. Januar 2007
IX R 69/04
1.
Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu
dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch
dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der
(Bedingungs-)Frist vereinbart
wird.
2.
Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung
(Gesamtsozialversicherung) sind --bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
gegen die Versorgungseinrichtung-- als Arbeitslohn mit ihrer Abführung
durch den Arbeitgeber gegenwärtig
zugeflossen.
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Urteil vom 7. Juli 2005
IX R 38/03
Entschädigungen,
die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen
vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten
abziehbar.
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Urteil vom 1. März
2005 IX R 58/03
Darlehenszinsen
sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die --gesondert
ausgewiesenen-- Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden
Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er
ein höheres Darlehen auf, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar,
soweit der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten des betreffenden
Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt.
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Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 15/03
Zahlungen
des Restitutionsberechtigten an den Verfügungsberechtigten im
Restitutionsverfahren nach dem VermG zum Ausgleich von Instandsetzungs- und
Modernisierungsaufwendungen an einem rückübertragenen Gebäude
stellen Anschaffungskosten dar. Sie sind ab dem Jahr der
Rückübertragung im Rahmen der AfA bei den Einkünften aus der
Vermietung des rückübertragenen Gebäudes zu berücksichtigen,
selbst wenn Mieteinnahmen erst im Folgejahr erzielt
werden.
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Urteil vom 14. Dezember
2004 IX R 34/03
Aufwendungen
für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks
vom Verkäufer übernommene Instandsetzung sind auch dann nicht als
Werbungskosten bei den bisherigen Vermietungseinkünften zu
berücksichtigen, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der
Vermietungszeit durchgeführt werden.
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Urteil vom 23. November
2004 IX R 59/01
Trägt
der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren
Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus,
sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn
insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen
diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom
5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
Auf die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit
des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht
an.
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Urteil vom 14. Juli 2004
IX R 52/02
Aufwendungen
für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine
bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen
Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. August 2002
IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003,
604).
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Beschluss vom 6. November
2003 IV ER -S- 3/03
1.
Der IV. Senat des BFH stimmt der Auffassung des IX. Senats zu, wonach
die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
(Obergesellschaft) aus der Beteiligung an einer anderen, gewerblich tätigen
Personengesellschaft (Untergesellschaft) nicht zur Gewerblichkeit der gesamten
Einkünfte der Obergesellschaft führen (Antwort auf den
Anfragebeschluss vom 22. Juli 2003
IX R 53/01).
2.
Mit dieser Zustimmung gibt der IV. Senat des BFH seine bisherige
Rechtsprechung nicht auf, wonach die Beteiligung einer betrieblichen, im
Urteilsfall landwirtschaftlichen Personengesellschaft (Obergesellschaft) an
einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft)
zur Folge hat, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb werden (Senatsurteil vom 8. Dezember
1994 IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996,
264).
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Urteil vom 23. September 2003
IX R 20/02
Löst
ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher
vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er die
dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende
Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit
Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit
als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen
waren.
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Urteil vom 9. Juli 2003
IX R 102/00
1.
Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung
leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine
Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben
hat.
2. Solange sich
der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer
stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer
endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden,
selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf
anbietet.
3.
Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen
trägt der Steuerpflichtige die
Feststellungslast.
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Urteil vom 11. März 2003
IX R 55/01
Ein
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO
1977 liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen
Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen
vermietet.
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Urteil vom 20. August 2002
IX R 98/00
Aufwendungen
für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines
Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche
Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge
haben.
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Urteil vom 28. Juni 2002
IX R 51/01
1.
(Voraus-)Zahlungen auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von
Überschuss-Einkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts sind im Jahr der
Zahlung nicht als verlorene Aufwendungen sofort abziehbar, wenn im Zeitpunkt der
Zahlung nicht davon auszugehen ist, dass diese ohne Gegenleistung bleiben und
eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (Anschluss an BFH-Beschluss
vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990,
830).
2.
§ 4 FördG, wonach Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen
gewährt werden können, ist kein selbständiger
Begünstigungstatbestand; die Vorschrift regelt lediglich die
"Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen", setzt also die
Erfüllung der Tatbestände der §§ 1-3 FördG
voraus.
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Urteil vom 19. Februar 2002 IX
R 32/98
Schenkt
eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem
Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehn
gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des
Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die
Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist
die Darlehnsgewährung nicht rechtsmissbräuchlich (Abgrenzung zum
BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 333,
BStBl II 1996, 443).
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Urteil vom 12. September 2001
IX R 39/97
1.
Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder
ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als
Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder
Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten
dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein
noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in
ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der
Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem
Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des
BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II
1996, 632).
3. Der
Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung
derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das
sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die
Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben,
wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf
einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard
gehoben wird.
4.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines
Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar
für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen,
wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich
planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere
Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen
Verbesserung führt (Sanierung "in
Raten").
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Urteil vom 12. September 2001
IX R 52/00
1.
Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in
seinem Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III
1966, 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet
werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, ist durch
§ 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines
Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen
auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand
bestimmungsgemäß nutzen zu
können.
2. Der
Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstandes. Wird ein
Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der
Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß
§ 255 Abs. 1 Satz 1
HGB.
3. Soll das
Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung
auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (einem
sehr einfachen, mittleren oder sehr anspruchsvollen). Baumaßnahmen, die
das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es
betriebsbereit, ihre Kosten sind Anschaffungskosten i.S. des § 255
Abs. 1 HGB.
4.
Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige
Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen,
insbesondere an im Wesentlichen funktionierenden Installationen, führen
grundsätzlich nicht zu
Anschaffungskosten.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 24. Januar 2008
IV R 45/05
1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher
Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit
seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit
dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für
den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche
öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter
gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber
veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch
einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.
2. Das selbständige Wirtschaftsgut
Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes
Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn
es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im
Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.
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Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 49/04
1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung
von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche
Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines
einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den
BFH-Urteilen vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II
2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).
2. Der Gewinn aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum
gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung
Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen
Tätigkeit ist.
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Urteil vom 27. Juli 2004
IX R 54/02
Ist
ein erworbenes Zweifamilienhaus-Grundstück in zwei eigenständige
Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (fremdvermietete Wohnung sowie
einem Wohnungsberechtigten überlassene Wohnung) aufzuteilen, so ist die von
den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne
Wirtschaftsgüter grundsätzlich --auch in Fällen der gemischten
Schenkung-- der Besteuerung zugrunde zu legen.
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Beschluss vom 25. März
2003 IX B 2/03
Die
der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende
typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten
Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen
Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 30. September
1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), gilt nicht
für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem
Grundbesitz.
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Urteil vom 28. Juni 2002 IX R
68/99
1.
Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am
Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich
unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der
Parteien herangezogen
werden.
2. Weisen
ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit
Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige
Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche
Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel
des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private
Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.
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Urteil vom 26. Februar 2002 IX
R 20/98
1.
Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern
gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am
geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten,
mindern die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des § 255
Abs. 1 Satz 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler
auf das von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds
leistet.
2. Für
die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse kommt es nicht
darauf an, ob das FA die betreffenden Provisionen als Anschaffungskosten
behandelt oder als Werbungskosten abgezogen hat.
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Urteil vom 19. Februar 2002
IX R 36/98
Errechnet
die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den
Steuerpflichtigen zustehende Vorfälligkeitsentschädigung auf der
Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der
Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so
fließen dem Steuerpflichtigen dadurch keine Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe des restlichen Disagios
zu.
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Beschluss vom 5. November
2001 IX B 92/01
1.
Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten
Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum
Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen
Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des
Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und
Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar.
2. Wegen
dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich.
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Urteil vom 8. Mai 2001 IX R
10/96
Dem
Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, die ein Anleger, der sich an einem
Immobilienfonds beteiligt, als "Gebühren" für in gesonderten
Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z.B. Mietgarantie,
Treuhänderleistung) entrichtet, steht § 42 AO 1977 entgegen, wenn
aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge diese
Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an
der bezugsfertigen Immobilie stehen (Bestätigung der bisherigen
Rechtsprechung).
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Urteil vom 25. Januar 2001 IX R
27/97
1.
Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am
selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist
--unabhängig vom Saldo des Kontos-- aufgrund der betragsmäßigen
Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages und des
engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als
Festgeld verwendet worden
ist.
2. Unterlässt
es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine
betriebliche Zwecke aufgenommen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit
Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu
tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die
betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die
Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an
BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II
1999, 353).
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Urteil vom 21. November 2000
IX R 2/96
Ein
geschlossener Immobilienfonds, für den interessierte Kapitalanleger mit dem
Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und
nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen im Wesentlichen durch
Steuerersparnisse finanziert werden, ist jedenfalls dann als
Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen, wenn der Fonds aufgrund einer
absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft
überlebensfähig ist und (daher) mit einem Ausscheiden seiner
Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption des
Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden
kann.
-
Urteil vom 4. September 2000 IX R
22/97
Sind
die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den
Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten
aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt
über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden
aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen
Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die
Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen
Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des
Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom
Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen,
sind diese Zinsen als Werbungskosten des
Eigentümer-Ehegatten
abziehbar.
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997
-
Urteil vom 28. Januar
2004 I R 73/02
1.
Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält
gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener
Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des
Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des
vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen
nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner
vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte
Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den
Senatsbeschlüssen vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184,
92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/02, BFHE
201, 114, BStBl II 2003,
189).
2.
Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem
Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht,
von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer
Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die
dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang,
in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der
beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG.
3. Aufgrund
des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet
sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG
1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der
jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen)
Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im
Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3,
§ 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1,
§ 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch
dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen
Tätigkeit.
4.
Die vom EuGH im Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse"
(BStBl II 2003, 859) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur
Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von
25 v.H. nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich
die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die
Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt
steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen
einschlägig.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 18. September 2007
IX R 42/05
1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um
Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch
dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge
wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.
2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist
verfassungsgemäß.
3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach
§ 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen,
das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit
einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen
mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig
festsetzt.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 25. Juni 2009
IX R 24/07
Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den
§§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete
Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre) einzubeziehen, wenn die
nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der
Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG
vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum
BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II
2003, 695).
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Urteil vom 12. Mai 2009
IX R 46/08
1. Halten nahe Angehörige zivilrechtliche
Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen
Beurteilung des Vertrages indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen
(Bestätigung der BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04,
BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, und vom 22. Februar 2007
IX R 45/06, BFHE 217, 409).
2. Die Gesamtwürdigung mehrerer
Beweisanzeichen ist insgesamt fehlerhaft, wenn das FG aus einem Indiz, das es in
seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht.
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Urteil vom 1. April 2009 IX R 35/08
1. Nimmt der
Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher
Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden,
scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber,
weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von
dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer
überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach
dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen.
2. Dies gilt nicht, wenn
die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen
Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab --weil weder zum
Schein getroffen noch missbräuchlich-- auch steuerrechtlich bindet. In
diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten
Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen
und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten
Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.
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Urteil vom 1. April 2009 IX R 39/08
1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht
grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie
gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das
gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude
oder Gebäudeteile.
2. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder
Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und
typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich
einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder
Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.
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Urteil vom 26. November 2008
IX R 67/07
1. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich für jede einzelne
vermietete Immobilie gesondert zu prüfen.
2. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund
einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen mit einem unbebauten
Grundstück, so gilt die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
zugrunde liegende Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer
angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die
Vermietung des unbebauten Grundstücks (Ergänzung zum BFH-Urteil vom
28. November 2007 IX R 9/06, BFHE 220, 63, BStBl II 2008,
515).
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Urteil vom 28. Oktober 2008
IX R 1/07
1. Wer Aufwendungen für seine zunächst
selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete
Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen
endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und
nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.
2. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der
Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die
Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im
Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.
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Urteil vom 9. Oktober 2008
IX R 72/07
Die Einkünfte einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Vermietung von Räumen an
eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft sind auch dann auf der Ebene
der Gesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen, wenn ein
Gesellschafter zugleich an der Anwaltsgemeinschaft beteiligt ist und sein
Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der
selbständigen Tätigkeit zu erfassen ist.
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 39/07
Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen
Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche
Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf
Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die
Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden
muss (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 26. Oktober 2004
IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388).
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 78/07
Nehmen Eheleute gemeinsam ein
gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes
auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen
des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge
zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt
(Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999
IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
-
Beschluss vom 2. Juli 2008
IX B 46/08
Soll nach dem Konzept eines geschlossenen
Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft die
Vermietungstätigkeit des Fonds nur 20 Jahre umfassen, ist sie nicht auf
Dauer ausgerichtet und die Einkünfteerzielungsabsicht muss auf beiden
Ebenen (auf der Ebene der Personengesellschaft wie auf der Ebene des
Gesellschafters) überprüft werden.
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Urteil vom 15. Januar 2008
IX R 45/07
Erhaltungsaufwendungen sind auch dann
Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im
Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der
Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des
BFH-Urteils vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318,
BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006,
492).
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Urteil vom 28. November 2007
IX R 9/06
1. Die § 21 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt,
letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, gilt nicht für
die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes (Bestätigung des
BFH-Beschlusses vom 25. März 2003 IX B 2/03, BFHE 202, 262,
BStBl II 2003, 479).
2. Der Prognosezeitraum beträgt auch bei
einer Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre.
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Urteil vom 10. Mai 2007
IX R 7/07
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langfristigen
Vermietung ausnahmsweise zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige die
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie
anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert und somit Zinsen auflaufen lässt,
ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein deren Kompensation durch
spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom
19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005,
754).
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Urteil vom 22. Februar 2007
IX R 45/06
Der
Formunwirksamkeit eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages
kommt eine Indizwirkung gegen dessen steuerrechtliche Anerkennung zu (Anschluss
an BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFH/NV 2006,
2162).
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Urteil vom 20. September
2006 IX R 17/04
Der
Erbbauzins für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück
gehört zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der bewertungsrechtliche
Ansatz des Erbbauzinsanspruchs als sonstiges Vermögen (vgl. Beschluss des
BVerfG vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89, BStBl II 1995, 810) steht
dieser Beurteilung nicht entgegen.
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Urteil vom 24. August 2006 IX
R 15/06
Bei
einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der
übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die
Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen nicht allein wegen hoher
Werbungskostenüberschüsse zu überprüfen (Bestätigung
der bisherigen Rechtsprechung).
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Urteil vom 7. Juni 2006
IX R 4/04
Bei
der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen ist der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses
nur indizielle Bedeutung beizumessen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli
1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000,
386).
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Urteil vom 7. Juni 2006
IX R 45/05
Leistet
der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer
Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition
zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche
Werbungskosten absetzen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 15. November
2005 IX R 3/04, BStBl II 2006, 258).
-
Urteil vom 15. November
2005 IX R 25/03
Schließt
ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am
vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die
vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch
dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als
Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag
zuwendet.
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Urteil vom 15. November
2005 IX R 3/04
Auch
nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene
vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie
tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so
die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die
Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang
wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre
zuzuweisende neue Veranlassung überlagert
wird.
-
Urteil vom 19. April 2005
IX R 15/04
Im
Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die
Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine
langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven
Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie
anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt,
indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden
Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.
-
Urteil vom 19. April 2005
IX R 10/04
1.
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die
Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine
langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven
Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie
anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt,
indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden
Lebensversicherungen abgelöst werden
sollen.
2. Allein
die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes
(hier: einer alten Mühle) schließt es nicht aus, dass die am
Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt
(Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE
208, 142, BStBl II 2005, 386).
-
Urteil vom 15. Februar
2005 IX R 32/03
Wird
ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes und gemäß
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 7 v.H. degressiv
abgeschriebenes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt, so
muss der Steuerpflichtige nicht zur linearen AfA gemäß § 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG übergehen, sondern
kann weiterhin eine degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 v.H. beanspruchen (entgegen
R 44 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz
EStR).
-
Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 66/03
Erlangt
der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7
Abs. 7 Satz 2 VermG Mietentgelte, so muss er sie nach § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung
versteuern.
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Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 50/03
Muss
der Verfügungsberechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG
ihm ab dem 1. Juli 1994 zustehende Mietentgelte an den
Restitutionsberechtigten herausgeben, so kann er diese Ausgabe im Jahr ihres
Abflusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwar
steuermindernd geltend machen; er kann aber nicht nach § 163 AO 1977
beanspruchen, dass ihm in den Jahren seiner Vermietungstätigkeit ab
1. Juli 1994 von vornherein keine Einkünfte zugerechnet
werden.
-
Urteil vom 6. Oktober
2004 IX R 30/03
1.
Wird eine Wohnung verbilligt vermietet und kommt es deswegen zu einer Aufteilung
der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen
Teil, so muss die Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf den entgeltlichen
Teil geprüft werden, wenn die typisierende Annahme nicht gerechtfertigt
ist, dass eine langfristige Vermietung in der Regel letztlich zu positiven
Einkünften
führt.
2. Ein
solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn bei einer Wohnung in einem aufwendig
gestalteten oder ausgestatteten Wohngebäude die am Wohnungsmarkt erzielbare
Miete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt. Ob
ein Gebäude besonders gestaltet oder ausgestattet ist, richtet sich nach
denselben Kriterien, die für den Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutztem
Wohnraum entwickelt worden sind (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Oktober
1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995,
98).
-
Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 49/02
1.
Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt
(Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung
einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so
sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die
Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils
selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren
Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen
(Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95,
BFHE 188, 53, BStBl II 1999,
360).
3. Wird eine
Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer
vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über
seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer
anteilig Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
-
Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 57/01
Wird
ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es
anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten
zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit
sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später
errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen,
Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
-
Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 83/00
1.
Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im
Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und
klagebefugt (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem
Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem
das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 anteilig
zuzurechnen ist.
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Urteil vom 2. März
2004 IX R 43/03
Erhält
ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge
der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein
Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG
versteuern.
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Urteil vom 14. Oktober 2003
IX R 60/02
Öffentliche
Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die
ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten
Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind
als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu
versteuern.
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Urteil vom 15. Oktober 2002
IX R 46/01
Ein
Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen ist im Rahmen des sog.
Fremdvergleichs hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen. Wird
zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrags ein Darlehensvertrag mit einer Bank
abgeschlossen, sind die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch dann
nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, wenn der Verkäufer zugleich
Sicherungsgeber ist.
-
Urteil vom 9. Juli 2002 IX R
57/00
1.
Bei einer wegen beabsichtigter Selbstnutzung von vornherein nur kurzfristig
angelegten Vermietungstätigkeit fehlt es an der
Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum
kein positives Gesamtergebnis erreichen
kann.
2. Negative
Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen
sind bei einer kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit in die
entsprechend befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn der
jeweilige Zweck der Subventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der
Förderung dies gebieten (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 30. September
1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998,
771).
3. Geltend
gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG
sind in eine befristete Prognose einzubeziehen.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 EStG
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
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Urteil vom
29. April 2009 IX R 33/08
1. Durch die MGV
zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte sind
abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
2. Werden solche
Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA
nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 19/06
1. Nicht ausländische Einkünfte i.S.
von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind
auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1
Abs. 4 und § 49 EStG.
2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb,
die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in
Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden,
Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um
ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 i.V.m.
§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem
ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine
solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die
geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt
mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann
nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG,
wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1;
nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort
jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 Buchst. a).
3. Überlässt ein im Ausland
ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person
(Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten
Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der
Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um
eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht
mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem
Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl
II 2005, 550).
4. § 2 AStG steht gegenüber
§ 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung
des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137,
275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß
§ 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus
beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG
einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen
die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten
gilt.
§§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 EStG
§ 21 Abs. 1, Abs. 3 EStG
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Urteil vom 20. März 2003
VI R 147/00
Vermietet
der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu
qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so
handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die
Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht
ein.
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Urteil vom 7. Juni 2002
VI R 53/01
Sind
dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette zwischen fünf und acht Filialen
fest zugeordnet, die er täglich aufsucht, um dort Arbeiten zu verrichten,
die den wesentlichen Inhalt seines Aufgabengebiets betreffen, handelt es sich
bei der Fahrt von der Wohnung zu der als erste aufgesuchten Filiale und der
Fahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung jeweils um Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend ist nach § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG ein geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern das dem
Bezirksleiter überlassene betriebliche Kfz auch für diese Fahrten
genutzt wird.
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Urteil vom 7. Juni 2002
VI R 145/99
1.
Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in
der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte
Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn
dar.
2. Stellt der
Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt
es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien
Auslagenersatz.
3.
Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der
1 v.H.-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die
Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer
anzusetzen.
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Urteil vom 19. Oktober 2001
VI R 131/00
Mietet
der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem
Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu
unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit
fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in
einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.
§ 21 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 12. Oktober
2005 IX R 28/04
Zinsen
für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen
Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen)
finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen
Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf
an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung
ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001
IV C 3 -S 2211- 31/01, BStBl I 2001,
513).
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Urteil vom 14. Oktober
2003 IX R 18/01
Aufwendungen
für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner
selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. großen
Übergangsregelung durchführt, sind grundsätzlich im Jahr der
Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem
Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar ist (gegen
Schreiben des BMF vom 10. November 1998
IV C 3 -S 2253- 2/98, BStBl I 1998,
1418).
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Urteil vom 22. Juli 2003
IX R 59/02
Wird
die Nutzungsüberlassung in den Fällen des § 21 Abs. 2
EStG in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist
das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des
Steuerpflichtigen für die Prüfung seiner
Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des entgeltlichen Teils ebenso wenig
bedeutsam wie für den Fremdvergleich (Ergänzung zum BFH-Urteil vom
5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201,
46).
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Urteil vom 10. Oktober 2000
IX R 15/96
Aufwendungen
für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während
der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem
anschließend selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind
grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.
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Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R
35/99
1.
Überlässt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zu einem
deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz und damit teilentgeltlich, dann
sind die von ihm wegen der Refinanzierung dieses Darlehens gezahlten
Schuldzinsen zu dem Bruchteil nicht bei den Einkünften aus § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar, zu dem das Darlehen
unentgeltlich gewährt worden
ist.
2. Gewährt der
Gesellschafter einer Familien-GmbH dieser ein teilentgeltliches Darlehen, dann
können die auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Refinanzierungskosten
nur dann ungekürzt bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Darlehen einem
Fremdvergleich standhält und auch ein den übrigen Gesellschaftern fern
stehender Gesellschafter das Darlehen teilentgeltlich gewährt hätte.
Anderenfalls können die Aufwendungen nur zu dem der Beteiligungsquote des
Gesellschafters entsprechenden Bruchteil als Werbungskosten abgezogen
werden.
§ 21 Abs. 2 EStG 1987
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Urteil vom 16. April 2002 IX R
50/00
Die
vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77
(BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von
Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in
Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das
später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von
Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des
Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten
Gebäudes.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG (1990, 1997)
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Urteil vom 19. März 2002
IX R 19/00
Im
Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus
(§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG)
gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die
ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die
Nettokaltmiete angesetzt, so müssen --auch im Fall des Ansatzes des
Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1
Nr. 2 EStG-- auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in
durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet
werden.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG 1987
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Beschluss vom 13. November 2002
I R 13/02
Dem
EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland
Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat
entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen
kann?
2. Für
den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und
Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog.
negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden
können?
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1987
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Urteil vom 25. Juni 2003
X R 72/98
1.
Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten
Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-)Eigentum des
Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im
gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum
des Unternehmer-Ehegatten
führen.
2. Bei
einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für
die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog.
großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2
EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem
31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt
und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche
Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom
17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003,
748).
§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.
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Urteil vom 6. Oktober
2004 IX R 30/03
1.
Wird eine Wohnung verbilligt vermietet und kommt es deswegen zu einer Aufteilung
der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen
Teil, so muss die Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf den entgeltlichen
Teil geprüft werden, wenn die typisierende Annahme nicht gerechtfertigt
ist, dass eine langfristige Vermietung in der Regel letztlich zu positiven
Einkünften
führt.
2. Ein
solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn bei einer Wohnung in einem aufwendig
gestalteten oder ausgestatteten Wohngebäude die am Wohnungsmarkt erzielbare
Miete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt. Ob
ein Gebäude besonders gestaltet oder ausgestattet ist, richtet sich nach
denselben Kriterien, die für den Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutztem
Wohnraum entwickelt worden sind (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Oktober
1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995,
98).
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Urteil vom 5. November 2002
IX R 48/01
1. Bei
einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer
Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger
als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von
den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162,
BStBl II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190,
125, BStBl II 1999,
826).
2.
Beträgt der Mietzins 50 v.H. und mehr, jedoch weniger als 75 v.H.
der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht
anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Ist die
Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung
zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die
Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den
entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind
abziehbar.
3.
Beträgt der Mietzins weniger als 50 v.H. der ortsüblichen
Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden
Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG insoweit
abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung
entfallen.
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