Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 20 EStG
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§ 20 Abs. 1 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1990
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 i.d.F. des InvZulÄndG 1999
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 10 Buchst. b Sätze 2 und 5 EStG 1997 i.d.F. des UntStFG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG 1990
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Abs. 4 EStG 1990 i.d.F. des StMBG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, Nr. 7, Abs. 4 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000
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§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002
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§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002)
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§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1987
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§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990
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§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 1998
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§ 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1989
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§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG
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§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG 1997
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§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2a EStG 1997
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§ 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7 EStG
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§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1997
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 1989
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Satz 1 Buchst. a EStG
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1986
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d EStG i.d.F. des StMBG
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
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§ 20 Abs. 3 EStG
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§ 20 Abs. 4 EStG
§ 20 EStG
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Urteil vom 2. September 2008
VIII R 2/07
§ 12 Nr. 3 EStG schließt den
Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten
unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag
--wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen
und festgesetzter Einkommensteuer-- vor der Nachzahlung zur Erzielung von
Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
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Urteil vom 6. Dezember
2005 VIII R 34/04
Durch
die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz
veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann --als
Veräußerungskosten-- dem Vorgang der Veräußerung
zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht
steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb
auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem
Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier:
Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
berücksichtigt werden.
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Urteil vom 8. November
2005 VIII R 11/02
1.
Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den
Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die
rechtlichen Erwägungen, die als sog. vorgreifliche Umstände den
Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde
liegen.
2. Die
wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil
Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen
Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens-
und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen
kann.
3. Zur
Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den
Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens.
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Urteil vom 18. Mai 2005
VIII R 34/01
1.
Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt
originär sowohl Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach
§ 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der
Anteilsveräußerung).
2.
Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil
Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen
Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens-
und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen
kann.
3. Auch kurze
Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten
begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit
seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines
Substanzwertzuwachses) gebührt.
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Urteil vom 7. Dezember 2004
VIII R 70/02
1.
Das Veranlassungsprinzip ist auch für die Steuerbarkeit von sonstigen
Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Maßgeblich ist hiernach, ob bei
wertender Beurteilung das die Vorteilszuwendung auslösende Moment oder --im
Falle eines Ursachenbündels-- zumindest eines der auslösenden Momente
in einem nicht zu vernachlässigendem Ausmaß der Erwerbssphäre
zuzuordnen ist (hier: Mitgliedschaftsverhältnis des
Aktionärs).
2.
Diese Voraussetzung wurde auch dann erfüllt, wenn im Rahmen des zweiten
Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) der Erwerber junger Aktien
nach Ablauf der Haltefrist Bonusaktien zugeteilt erhielt. Unerheblich
hierfür ist, ob sich der Bonusanspruch zivilrechtlich gegen die DT-AG oder
gegen einen Dritten (hier: Bundesrepublik Deutschland als
Mehrheitsaktionärin) gerichtet
hat.
3. Der
Zuflusszeitpunkt sowie die Höhe der Kapitaleinnahmen sind nach den
Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen (niedrigster
Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse einschließlich
XETRA-Handel am Tag der Depoteinbuchung).
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Urteil vom 21. Juli 2004
X R 44/01
Wird
eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des
erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf
das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen
Anteile entfällt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).
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Urteil vom 17. Oktober 2001 I
R 97/00
1.
Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen
und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene
Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft
zuzurechnen.
2. Die
Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen
anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht
allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von
Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten
Verlustabzugs dient.
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Urteil vom 25. Januar 2001 IX R
27/97
1.
Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am
selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist
--unabhängig vom Saldo des Kontos-- aufgrund der betragsmäßigen
Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages und des
engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als
Festgeld verwendet worden
ist.
2. Unterlässt
es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine
betriebliche Zwecke aufgenommen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit
Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu
tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die
betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die
Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an
BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II
1999, 353).
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Urteil vom 11. Oktober 2000 I R
99/96
1.
Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der
Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds
betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen
Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach
den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG
unterfallen.
2. Nach der
im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige
Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des
Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die
Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte
Mindestausschüttung garantiert
hatte.
3. Ob die
Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG
führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG
entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder
durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des
Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt
werden.
§ 20 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 18. November 2008
VIII R 24/07
Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus
im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog.
"schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
verstößt offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
(Art. 73b EGV). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.
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Urteil vom 5. April 2006
IX R 111/00
Schuldzinsen
für Darlehen, mit denen Arbeitnehmer den Erwerb von Gesellschaftsanteilen
an ihrer Arbeitgeberin finanzieren, um damit die arbeitsvertragliche
Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu
erfüllen, sind regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. April 1961
VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961,
431).
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 25. Juni 2009
IX R 42/08
1. Gewährt ein nicht unternehmerisch
beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu
nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an
BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II
2008, 706).
2. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B.
Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder
Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus
§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach
§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige
keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
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Beschluss vom 20. März 2009
VIII B 170/08
Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft
betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene
Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des
Rechtsstreits durch das Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und
einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens über eine Verminderung der
ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung mit der Folge,
dass das Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend
vermindert und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der
Hauptsache für erledigt erklärt wird, so ist bei summarischer
Betrachtung in sinngemäßer Anwendung des § 32a Abs. 1
KStG die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters
dementsprechend auszusetzen.
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Urteil vom 4. Juni 2008
I R 62/06
Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen
werden nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zu den
Art. 5, 7 und 13 DBA-Luxemburg als Dividenden (Art. 13 DBA-Luxemburg)
behandelt. Unbeschadet dessen werden die Einkünfte einer in Deutschland
ansässigen GmbH aus der typisch stillen Beteiligung an einer Luxemburger
Kapitalgesellschaft nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3
DBA-Luxemburg von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer
ausgenommen.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 64/05
1.
Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der
Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im
Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können --jedenfalls
nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage-- nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden
(Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2.
Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited)
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert
werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter
ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der
GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr
stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 62/05
Gutachtenkosten,
die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen
anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie
nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die
Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung
einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung
darstellt (Anschluss an Senatsurteil vom 20. April 2004
VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004,
597).
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 28/04
1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach
Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen
für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung
zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden
Gesetzeslage-- nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der
ständigen Rechtsprechung).
2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung
aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage
in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim
einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S.
von § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert sich auch
nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der
Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt
besteht.
3. Anteile, die von einem an einer GmbH
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine andere GmbH veräußert
werden, an welcher der Veräußerer ebenfalls mehrheitlich beteiligt
ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der zweiten GmbH zur
Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
4. Ein Steuerpflichtiger, der ein bisher
genutztes und durch Darlehen finanziertes, der Einkünfteerzielung dienendes
Wirtschaftsgut veräußert und unter Aufrechterhaltung des Darlehens
nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet, durch die Anschaffung eines
neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu erzielen, kann im Wege einer
gesplitteten Umwidmung aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr als
Schuldzinsen abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen
Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.
5. Haben die Parteien eines Tauschvertrags
Geldzahlungen als Zuzahlungen vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen
Lieferungen auszugleichen, vermindern an den Veräußerer erbrachte
Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten.
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Urteil vom 15. September
2004 I R 16/04
Der
Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß § 9 Nr. 2a
GewStG um eine vGA zu kürzen, für die Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet
gilt.
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Urteil vom 20. April 2004
VIII R 4/02
Im
Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft
entstandene Beratungskosten können auch dann weder als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust nach
§ 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt
war.
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Urteil vom 21. Januar
2004 VIII R 2/02
1.
Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis
zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der
Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im
Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden
Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden
für sich gesehen diese
Möglichkeit.
2.
Zu den Folgen eines im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigten
(Auflösungs-)Verlustes für den Verlustabzug nach § 10d
EStG.
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Urteil vom 22. Mai 2003 IX
R 9/00
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung
entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb
der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1
Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern.
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Urteil vom 2. Mai 2001 VIII
R 32/00
Erbringt
ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH an deren Sitz unentgeltlich
Dienstleistungen für die GmbH, dann sind seine Aufwendungen für die
Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
Kapitalvermögen und keine nachträglichen Anschaffungskosten seiner
Beteiligung.
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Urteil vom 23. August 2000 I R
107/98
Die
Entrichtung der aufgrund einer Gewinnausschüttung einbehaltenen
Kapitalertragsteuer bedeutet regelmäßig keine "erhebliche Härte"
i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 für den
Dividendenschuldner.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1990
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Urteil vom 7. September 2005
I R 118/04
1.
Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG ist keine Einnahme
i.S. des § 3c EStG
1990.
2. Es ist
nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Mai
1996 I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997,
63).
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 i.d.F. des InvZulÄndG 1999
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002
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Urteil vom 22. April 2009
I R 53/07
1. Die Erstattung einbehaltener und
abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines
Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der
Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der
Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten
noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung
von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig
für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002,
die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug
unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2
KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach
§ 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer
Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts.
3. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf
Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die
Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24
Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche
Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
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Beschluss vom 23. April 2009 VI B
118/08
1. Nutzt der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf
Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen
Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil vor.
2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist
nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom
15. November 2007 VI ER-S 4/07).
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Urteil vom
23. April 2009 VI R 81/06
1. Für die Frage,
ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von
§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht
entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt
ist.
2. Allerdings sind
Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des
Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im
Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom
2. Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544).
3. Ist die private
Nutzung eines betrieblichen PKW durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH
ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der
Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung
des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall
immer Sachlohn und keine vGA vor.
4. Dagegen ist eine
vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu
qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15. November 2007
VI ER-S 4/07).
5. Bei einer
nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch
den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer
liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot
nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen".
Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das
Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst
sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im
Einzelfall.
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Urteil vom 20. August 2008
I R 39/07
1. Für die Beurteilung, ob eine
"Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989
vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die
Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation
nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus
deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.
2. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10
Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom
29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des
Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der
Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation
ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.
3. Eine sog. S-Corporation, welche in den USA
infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine
Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1
Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ansässige und damit
abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen
Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA
ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger
besteuert werden.
4. Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer
Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg
nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu
gewähren.
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Urteil vom 19. Dezember 2007
VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem
beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an
seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur
darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene
Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002,
685).
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Urteil vom 7. November 2007
II R 28/06
Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines
Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte
Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des
Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann
jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.
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Urteil vom 19. Juni 2007
VIII R 54/05
Verschafft sich der Geschäftsführer
einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber
Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich
Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine
mittelbare vGA zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen
Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch
nicht in seinem Interesse erfolgt sind.
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Urteil vom 13. Dezember 2006
VIII R 31/05
Bezieht
ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender
Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und
einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die
ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger
Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer
Gesamtwürdigung als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen
und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.
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Urteil vom 22. September
2004 III R 9/03
Erklärt
der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu
haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende
Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der
Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten
Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rechtsprechung des BFH, nach der
eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus
folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht
sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher
Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder
Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen
wird.
Zuschätzungen
aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als vGA an die
Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt,
dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht
hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen
sind.
Lässt
sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, ist im
Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter
entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den
Grundsätzen der Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des
Verbleibs zu Lasten der Gesellschafter.
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Urteil vom 25. Mai 2004
VIII R 4/01
1.
Gewährt ein mit 20 v.H. des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte
Preisnachlässe für in deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren, liegt
eine vGA bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor. Aus diesem Grund von
der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte
Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen
Einfluss mehr; Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig
davon verdeckte Einlagen des Gesellschafters, ob er oder seine Ehefrau die
Zahlungen
leistet.
2. Tilgt
die Ehefrau die Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten
Preisnachlässe durch Zahlung an die GmbH, führt dies bei ihr zu
nachträglichen Anschaffungskosten auf die bezogenen
Waren.
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Urteil vom 16. März
2004 VIII R 33/02
Billigkeitsmaßnahmen
der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen
Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten
jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung
getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.
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Urteil vom 14. Januar
2004 X R 37/02
1.
Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder
Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als
Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung
des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165,
75).
2. Ist bereits
im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung
tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung
der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte
Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig
anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165,
75).
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002
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Urteil vom 20. August 2008
I R 29/07
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.
des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der
Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593,
dort Tz. 11 ff.).
2. Von den Fremdkapitalvergütungen ist im
Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer
einzubehalten und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 5).
3. Es ist schuldhaft i.S. von § 44
Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002, wenn der
abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten
über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf
Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und
Abführung der Kapitalertragsteuer absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen
gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m.
§ 44 Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid
des FA in Anspruch genommen werden (Anschluss an Senatsurteil vom
13. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001,
67).
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3 EStG
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 25/05
1.
Der durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn aus der
Veräußerung eines Grundstücks ist mit Übergang des
zivilrechtlichen Eigentums auf den Käufer auch dann realisiert, wenn
Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr vertragsgemäß erst später
übergehen; der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des
Käufers regelmäßig nicht wirtschaftlicher
Eigentümer.
2.
Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer
Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur
dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm
nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 10 Buchst. b Sätze 2 und 5 EStG 1997 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 21. August 2007
I R 78/06
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft
ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter
Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 8. Mai 2003
IV R 54/01
Ein
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von
Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird,
dass
- zunächst
das Entstehen einer wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein
Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder
überträgt,
-
die drei Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei
Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen
beschließen und sich stattdessen die freien Mittel der Gesellschaft in
Form von Darlehen zukommen
lassen,
- die Aktien
sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme
seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert
werden
- und die AG
nach Veräußerung die Ausschüttung einer "Superdividende" in
Höhe der den Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die
bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur
Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin
ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung
vorzunehmen.
Das
gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende
Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen
könnte.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG 1990
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 17/03
1.
Finanzierungsaufwendungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft für die Beteiligung an einer anderen unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft aufwendet, sind gemäß
§ 3c EStG 1990 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die
Körperschaft aus der Beteiligung steuerfreie Gewinnanteile (Dividenden)
erzielt (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Mai 1996
I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II 1997, 57; I R 167/94,
BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60, und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl
II 1997, 63).
2. Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV und Art. 73b EGV, wenn
Finanzierungsaufwendungen einer Körperschaft, die in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Erträgen aus der
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig ist, nur in jenem Umfang als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen, in dem keine Gewinne aus der Beteiligung
steuerfrei ausgeschüttet werden?
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 EStG
-
Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R
35/99
1.
Überlässt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zu einem
deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz und damit teilentgeltlich, dann
sind die von ihm wegen der Refinanzierung dieses Darlehens gezahlten
Schuldzinsen zu dem Bruchteil nicht bei den Einkünften aus § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar, zu dem das Darlehen
unentgeltlich gewährt worden
ist.
2. Gewährt der
Gesellschafter einer Familien-GmbH dieser ein teilentgeltliches Darlehen, dann
können die auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Refinanzierungskosten
nur dann ungekürzt bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Darlehen einem
Fremdvergleich standhält und auch ein den übrigen Gesellschaftern fern
stehender Gesellschafter das Darlehen teilentgeltlich gewährt hätte.
Anderenfalls können die Aufwendungen nur zu dem der Beteiligungsquote des
Gesellschafters entsprechenden Bruchteil als Werbungskosten abgezogen
werden.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Abs. 4 EStG 1990 i.d.F. des StMBG
-
Urteil vom 16. Mai 2001 I R
102/00
1.
Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Buchst. a i.V.m. Satz 2 EStG 1990/1994 auf eine auf Jahre vor 1994
entfallende sog. Marktrendite von Optionsanleihen verstößt nicht
gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot.
2.
Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG 1990 ist
sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus
Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen
Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG 1990 zu
berücksichtigen. Maßstab für die Aufteilung des
Sparer-Freibetrags ist das Verhältnis der ausländischen zu den
inländischen Einkünften aus
Kapitalvermögen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG
-
Urteil vom 1. Februar 2001 IV R
3/00
Wurde
vor In-Kraft-Treten des § 8 Abs. 4 KStG zugleich mit dem
Verlustmantel einer GmbH eine gegen diese gerichtete nicht mehr werthaltige
Forderung erworben, kann dieser Vorgang nach § 42 AO 1977 wie der
Erwerb von GmbH-Anteilen nach vorherigem Forderungsverzicht des Gläubigers
der GmbH zu behandeln sein.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, Nr. 7, Abs. 4 EStG
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000
-
Urteil vom 11. Juli 2007
I R 105/05
Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung
des neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt werden, führen nicht zu
Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober
2000.
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002
-
Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002)
-
Urteil vom 1. März 2005
VIII R 92/03
1.
Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v.H. auf 10 v.H.
in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen
Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die
Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am
4. März 1999 vorgenommen worden
ist.
2. Bei der
Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17
Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind als Anschaffungskosten
die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1.
Januar 1999 anzusetzen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1987
-
Beschluss vom 20. November 2007
I R 85/05
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum
sog. Dividendenstripping fest (Bestätigung des Senatsurteils vom
15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000,
527).
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990
-
Urteil vom 18. Juli 2001 I R
48/97
Eine
"Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der
veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die
Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen
beherrschenden Einfluss ausüben können.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
-
Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 36/04
1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer
unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur
Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für
Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine
solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20
Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen.
2. Für die Annahme einer stillen
Gesellschaft kommt es darauf an, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt
haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde--
Vertragswille auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft gerichtet ist.
3. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog.
"Schneeballsystemen" können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei
entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen
"Renditen" fähig gewesen wäre (Bestätigung der
Rechtsprechung).
4. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator
eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im
Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal
auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich
bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der
Rechtsprechung).
-
Beschluss vom 3. Februar
2005 I B 208/04
1.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus
stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 15
Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des
StVergAbG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er sich ohne Einschränkung
auch auf Verluste bezieht, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten
Verpflichtungen
beruhen.
2. Ist die
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich
zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei
einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des
Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung des
Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das
gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
sprechenden Gründe nicht überwiegen.
-
Urteil vom 30. Oktober 2001
VIII R 15/01
Der
Zufluss von (Kapital-)Einnahmen i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1
EStG durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch
sog. Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger
(Steuerpflichtige) nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon
ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des "Stehenlassens" des
gutgeschriebenen Betrages und ggf. dessen "Novation" die Auszahlung
gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen
hätte.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
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Urteil vom 16. Oktober 2007
VIII R 21/06
1. Verlustanteile eines typisch stillen
Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der
Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil
des stillen Gesellschafters berechnet und --im Regelfall-- auch von seiner
Einlage abgebucht worden ist.
2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung
aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht
anzuerkennen, da für den Werbungskostenabzug nach § 11
Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die
Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind.
3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von
einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer
Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein
maßgebliche "geleistete Einlage" i.S. von § 15a Abs. 1
EStG.
4. Eine erst später erteilte Genehmigung
einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht
auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu
verpflichtet hatte.
5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme
begründet keinen "erweiterten Verlustausgleich" nach § 15a EStG
bei dem stillen Gesellschafter.
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Urteil vom 23. Juli 2002
VIII R 36/01
1.
Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des
Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am
Verlust.
2. Ist der
stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm
der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage,
sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen.
Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen
Verlusten zu verrechnen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG
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Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R
35/00
Der
erkennende Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den
Kapitalanlegern von der Ambros S.A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder
angelegten (Schein-) Renditen für Zeiträume bis 30. September
1990 zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4,
erste Alternative EStG führten (Fortführung der BFH-Urteile vom
22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und
VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997,
761).
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
-
Urteil vom 12. September 2007
VIII R 12/07
Für die Frage der Steuerschädlichkeit
wegen Übersicherung ist nicht auf den Rückkaufswert einer
Kapitallebensversicherung abzustellen, sondern auf die in den Anzeigen nach
§ 29 Abs. 1 EStDV "eingesetzten Versicherungsansprüche",
d.h. auf den Nominalbetrag der Versicherung.
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Urteil vom 4. Juli 2007
VIII R 46/06
1. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung
Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das
aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten
GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, zunächst auf ein verzinsliches
Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, so erfüllt das Darlehen nicht die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a
EStG.
2. Es kommt nicht darauf an, dass Forderungen auf
Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u.U. nicht geeignet
sind, eine Einkünfteerzielungsabsicht zu begründen.
3. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Zahlung
auf ein Girokonto des Gesellschafters bei nachfolgender Überweisung der
Darlehensmittel auf ein Konto der GmbH lediglich ein "notwendiges
Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung"
darstellen soll.
4. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung
abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen
aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 27/05
1.
Ein Avalkredit ist kein Darlehen i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2
EStG.
2. Wird ein
Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert,
so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung
nach § 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG.
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Urteil vom 7. November 2006
VIII R 1/06
Wird
ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus
Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an
offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine steuerschädliche Verwendung des
Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem
Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
steuerpflichtig.
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Urteil vom 6. Juli 2005
VIII R 71/04
Die
nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages um drei Jahre
führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung steuerrechtlich zu einem
neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im
ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund
der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die
Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden
Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme
ändern.
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Urteil vom 13. Juli 2004
VIII R 48/02
Bei
einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils
zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude
aufgenommen wird und zu dessen
Sicherung/
Tilgung die
Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden,
infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für
steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. Die Zinsen aus der
Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 1. März 2005
VIII R 47/01
1.
Die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
für Zinsen aus Lebensversicherungen ist nicht an die Voraussetzungen des
Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge
geknüpft.
2.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nimmt lediglich Bezug auf
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, nicht aber auch auf
§ 10 Abs. 2 EStG. Für die Anwendung des § 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt es deshalb lediglich darauf an, ob
der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Vertragstypen
gehört.
3. Es
ist daher unschädlich, wenn der ausländischen
Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden
ist.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 1998
-
Urteil vom 12. Oktober 2005
VIII R 87/03
Zinsen
aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr
als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des
Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
steuerfrei.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG
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Urteil vom 15. Juni 2005
X R 64/01
1.
Zahlungen aufgrund einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen
Einmalbetrag sind nicht --auch nicht teilweise-- nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 2 EStG
steuerfrei.
2. Zur
Besteuerung von "garantierter Rente" und Überschussanteil bei
wiederkehrenden Leistungen aus privaten
Rentenversicherungen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
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Urteil vom 13. November 2007 VIII R
36/05
1. Von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen
gemäß § 44 Abs. 1 SGB I unterliegen der
Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
2. Dass mit der Zinszahlung Nachteile
ausgeglichen werden sollen, die der Berechtigte durch die verspätete
Zahlung der Sozialleistungen erleidet, steht dem nicht entgegen.
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Urteil vom 20. November 2006
VIII R 97/02
Kursgewinne
aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw.
verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die
Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine
Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine
Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren
Aufwand möglich ist.
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Urteil vom 20. Juni 2006
X R 3/06
Bezieht
der Steuerpflichtige aufgrund eines Rentenversicherungsvertrages gegen
Einmalbeitrag auf Lebenszeit sowohl eine garantierte "Grundrente" als auch eine
nicht garantierte "Bonusrente aus der Überschussbeteiligung", so sind beide
Bestandteile der wiederkehrenden Bezüge einheitlich zu beurteilen und trotz
der durch die fehlende Gleichmäßigkeit der Leistungen bedingten
Nichterfüllung des Leibrentenbegriffs lediglich mit ihrem Ertrags- bzw.
Zinsanteil der Einkommensbesteuerung zu
unterwerfen.
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Urteil vom 8. Juli 2003
VIII R 43/01
Werden
in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem
unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit
Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen
fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der
Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als
Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und
einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen.
Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien
Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen
die gesamten Zinsaufwendungen
übersteigen.
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Urteil vom 1. Juli 2003
VIII R 9/02
1.
Eine Schuldverschreibung, die am Ende ihrer Laufzeit zum Nennbetrag
zurückgezahlt wird, ist nur dann ein abgezinstes Wertpapier, wenn bei ihrer
Emission für sie ein unter ihrem Nennwert liegender Betrag zu zahlen
war.
2. Bei einer
minderverzinslichen Optionsschuldverschreibung (Optionsanleihe) trifft dies dann
zu, wenn die zugrunde liegenden Anleihebedingungen der Emittentin keine
Regelungen enthalten, die darauf schließen lassen, dass der Ausgabepreis
ausschließlich für die Schuldverschreibung aufgewendet worden
ist.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1989
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Urteil vom 14. Dezember 2004
VIII R 5/02
1.
Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm
vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung
würden Geschäfte auf dem Kapitalmarkt getätigt, so ist der vom
Kapitalanleger angenommene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu
legen.
2. Bei der
Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23 EStG
aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend
darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des
Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver
Betrachtungsweise darstellt.
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Urteil vom 14. Dezember 2004
VIII R 81/03
1.
Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23
EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend
darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des
Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver
Betrachtungsweise
darstellt.
2.
Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm
vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung
würden "Treasury-Bond-Optionen" erworben, so ist dieser von ihm angenommene
Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu
legen.
3. Hätte
der Kapitalanleger, der sich an dem Schneeballsystem beteiligt, erkannt, dass
der Erwerb von "Treasury-Bond-Optionen" nur vorgetäuscht war, wären
die im Rahmen des Schneeballsystems an ihn ausgezahlten Gewinne als
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
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Urteil vom 4. Dezember 2007
VIII R 53/05
1. Der Überschuss aus der
Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten
Mindestrückzahlung ist nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der
garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist.
2. Soweit der Steuerpflichtige das der Höhe
nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen ist,
entfällt der bei Veräußerung der Zertifikate erzielte
Überschuss im Rahmen des § 20 EStG auf den nicht steuerbaren
Bereich.
3. Die Höhe des steuerpflichtigen Teils des
insgesamt erzielten Überschusses bestimmt sich nach der Relation zwischen
der Mindestrückzahlung und der Differenz zwischen Nominalbetrag der Anlage
und Mindestrückzahlung (Risikobereich).
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Urteil vom 13. Dezember 2006
VIII R 79/03
Erträge
aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Satz 1 Buchst. c Alternative 2, Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Satz 4 EStG steuerpflichtig.
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Urteil vom 11. Juli 2006
VIII R 67/04
Der
Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer
Gleitzins-Schuldverschreibung kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG
berücksichtigt
werden.
Gleitzins-Schuldverschreibungen
haben grundsätzlich eine
Emissionsrendite.
Die
Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuerpflichtigen
eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht im juristischen
Sinne.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG
§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG 1997
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Urteil vom 13. November 2002 I
R 67/01
1.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den
unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind
auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die
nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1
Abs. 3 EStG 1997
einzubeziehen.
2.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal
aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur
beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu
ermäßigen.
3.
Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht
dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht
ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat
besteuert werden können.
§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2a EStG 1997
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Urteil vom 28. Juni 2006 I R
97/05
1.
Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang
mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei
Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und
anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die
Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006,
19).
2. Die
"Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog.
Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in
Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog.
Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem
Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer
disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist
nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein
Darlehensverhältnis umzudeuten.
§ 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7 EStG
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Urteil vom 13. September 2000
I R 61/99
1.
Die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlte
erfolgsabhängige Vergütung kann gewinn-, aber auch umsatzabhängig
sein.
2. Diese
Vergütung unterfällt dem Begriff "Zinsen" i.S. des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer
(Bestätigung des Senatsurteils vom 25. März 1992
I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992,
889).
3. Gibt der
Steuerpflichtige keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ab, kann das FA
anstelle eines Haftungsbescheides einen Nachforderungsbescheid gemäß
§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erlassen. Das ändert aber
nichts daran, dass es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs
handelt, so dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 5
EStG erfüllt sein müssen (Abgrenzung vom Senatsurteil vom
24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999,
3).
§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1997
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27/06
War
eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 an einer Personengesellschaft beteiligt
und hat diese Personengesellschaft Ausschüttungen bezogen, für die bei
der ausschüttenden Gesellschaft verwendbares Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 verwendet wurde, so unterliegt
das auf diesen Ausschüttungen beruhende Einkommen der Kapitalgesellschaft
einer Körperschaftsteuer von 40 %.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 1989
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Urteil vom 14. Dezember 2004
VIII R 81/03
1.
Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23
EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend
darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des
Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver
Betrachtungsweise
darstellt.
2.
Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm
vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung
würden "Treasury-Bond-Optionen" erworben, so ist dieser von ihm angenommene
Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu
legen.
3. Hätte
der Kapitalanleger, der sich an dem Schneeballsystem beteiligt, erkannt, dass
der Erwerb von "Treasury-Bond-Optionen" nur vorgetäuscht war, wären
die im Rahmen des Schneeballsystems an ihn ausgezahlten Gewinne als
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Satz 1 Buchst. a EStG
-
Urteil vom 1. Juli 2003
VIII R 9/02
1.
Eine Schuldverschreibung, die am Ende ihrer Laufzeit zum Nennbetrag
zurückgezahlt wird, ist nur dann ein abgezinstes Wertpapier, wenn bei ihrer
Emission für sie ein unter ihrem Nennwert liegender Betrag zu zahlen
war.
2. Bei einer
minderverzinslichen Optionsschuldverschreibung (Optionsanleihe) trifft dies dann
zu, wenn die zugrunde liegenden Anleihebedingungen der Emittentin keine
Regelungen enthalten, die darauf schließen lassen, dass der Ausgabepreis
ausschließlich für die Schuldverschreibung aufgewendet worden
ist.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1986
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Urteil vom 22. Mai 2003 IX
R 9/00
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung
entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb
der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1
Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
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Urteil vom 20. November 2006
VIII R 97/02
Kursgewinne
aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw.
verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die
Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine
Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine
Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren
Aufwand möglich ist.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d EStG i.d.F. des StMBG
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 13. Dezember 2006
VIII R 6/05
Der
Veräußerungserlös aus Down-Rating-Anleihen ist nicht
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1
Buchst. c 2. Alternative, § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Satz 2 EStG nach Maßgabe der Marktrendite
steuerbar.
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Urteil vom 20. November 2006
VIII R 43/05
Der
Ansatz der Marktrendite setzt nach Wortlaut und Systematik von § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG voraus, dass eine
(vorhandene) Emissionsrendite nicht nachgewiesen
ist.
§ 20 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 7. Februar 2008
VI R 75/06
Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird
nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem
alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH)
statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta
an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche
Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des
Darlehens.
§ 20 Abs. 4 EStG
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Urteil vom 15. Juni 2005
X R 64/01
1.
Zahlungen aufgrund einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen
Einmalbetrag sind nicht --auch nicht teilweise-- nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 2 EStG
steuerfrei.
2. Zur
Besteuerung von "garantierter Rente" und Überschussanteil bei
wiederkehrenden Leistungen aus privaten
Rentenversicherungen.
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Beschluss vom 14. November
2001 X R 32-33/01
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Besteuerung der
Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a EStG) von Bezügen aus Leibrenten, die
Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens
sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines
Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte
Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.
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