Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2 EStG
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Urteil vom 26. Oktober
2004 IX R 57/02
Bei
einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der
übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die
Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer
Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche
Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben
sind-- erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von
mindestens 25 v.H. auszugehen.
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Beschluss vom 20. Januar 2004
IV B 203/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne
Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein
anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als
Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der
Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften
aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden
kann.
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Urteil vom 9. Juli 2002 IX R
47/99
1.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich
ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen
(z.B. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184,
406, BStBl II 1998, 771). Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt,
wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner
Befristung
unterliegt.
2. Hat
der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig
gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998,
771 für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das
bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses
veräußert.
3.
Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn
der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen
zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der
Anschaffung oder Herstellung wieder
veräußert.
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Urteil vom 15. Mai 2002 I R
92/00
1.
Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt
verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer
Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vGA
führen.
2. Ob
eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse
oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen
Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und
"Liebhaberei" entwickelt worden
sind.
3.
Verpflichten sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, unentgeltlich
oder zu einem unangemessen niedrigen Entgelt für die Gesellschaft
tätig zu sein, so dürfen im Rahmen der Totalgewinnprognose für
die Tätigkeit der Gesellschafter keine fiktiven Entgelte angesetzt
werden.
4. Der
Grundsatz, dass die Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone
regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreitet,
gilt nicht für den Fall der Neugründung eines Unternehmens (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993,
457).
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Urteil vom 6. November 2001
IX R 97/00
1.
Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste
vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den
Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997
IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere
Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen
auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie
vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an
BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl
II 2001, 705).
2.
Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde
Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des
Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen
Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein
Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer
Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht
gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen
Vermögensnutzung zugrunde zu
legen.
3. Wird eine
Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste
vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen
entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung
zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der
Rechtsprechung).
4.
Lässt sich der Umfang der --neben einer tatsächlichen Fremdvermietung
gegebenen-- Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten
entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der
Vermietung
zuzuordnen.
5. Durch
die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der
Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung
von Schäden) sind keine Selbstnutzung.
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Urteil vom 16. Mai 2001
I R 76/99
1.
Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust
ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu
berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R
126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972,
621).
2. Der
Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es
sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung
handelt.
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Urteil vom 21. November 2000
IX R 37/98
Bei
einer an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit
ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehaltenen
Ferienwohnung im ansonsten selbstgenutzten Haus der Steuerpflichtigen sind die
Leerstandszeiten nicht deren Eigennutzung
zuzurechnen.
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Urteil vom 11. Oktober 2000 I R
99/96
1.
Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der
Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds
betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen
Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach
den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG
unterfallen.
2. Nach der
im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige
Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des
Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die
Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte
Mindestausschüttung garantiert
hatte.
3. Ob die
Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG
führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG
entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder
durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des
Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt
werden.
§ 2 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 26. November 2008
X R 31/07
Eine Schadensersatzrente nach § 844
Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen
Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht nach
§ 22 Nr. 1 EStG.
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Urteil vom 22. August 2007
I R 32/06
1. Die Begründung einer Organschaft zwischen
verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer GmbH als
Organgesellschaften und einer kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin ist
grundsätzlich nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S. von
§ 42 Abs. 1 AO anzusehen (Anschluss an das Senatsurteil vom
14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142).
2. Der Senat hält auch unter der Geltung des
sog. Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus
körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche
Sphäre verfügt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
seit Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182,
123).
3. Das Unterhalten eines strukturell
dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH
(hier: das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf.
ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin
(Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme
einer vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2004
I R 9/03, BFHE 207, 142).
4. Der ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann
keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den
Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen
der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (Bestätigung
des Senatsurteils vom 1. August 1984 I R 99/80, BFHE 142,
123, BStBl II 1985, 18).
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Urteil vom 15. März
2005 X R 39/03
1.
Unternehmer i.S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit
(§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der
Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die
Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit
verfassten Betriebes
sind.
2.
Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete
Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt
er damit über bezogenes
Einkommen.
3. Zur
Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen
gewerblichen Grundstückshandel.
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Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 66/03
Erlangt
der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7
Abs. 7 Satz 2 VermG Mietentgelte, so muss er sie nach § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung
versteuern.
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Urteil vom 18. März 2004
III R 25/02
Veräußert
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes
unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung
bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im
selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die
Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die
Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs
vorliegen.
Für
einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen
sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden
Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu
erbringen sind.
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Urteil vom 26. Februar
2004 IV R 43/02
1.
Für die zur Annahme einer Liebhaberei erforderliche Feststellung einer
objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten
Gewinne ohne Bedeutung. Am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der
anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden
Jahre.
2. Dauerhafte
Verluste werden auch dann aus persönlichen Gründen hingenommen, wenn
die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit den Abzug von
Gehaltszahlungen an nahe Angehörige als Betriebsausgaben ermöglichen
soll.
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Urteil vom 9. Juli 2003
IX R 102/00
1.
Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung
leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine
Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben
hat.
2. Solange sich
der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer
stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer
endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden,
selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf
anbietet.
3.
Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen
trägt der Steuerpflichtige die
Feststellungslast.
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Urteil vom 6. März 2003
IV R 26/01
Wird
der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
gemäß § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99)
ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber
Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem
Rechtsgedanken des § 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt,
so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer
Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können daher
auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer
Liebhaberei führen.
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Urteil vom 13. Dezember 2001
IV R 86/99
1.
Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
voraus.
2. Ein
Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht
dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor
Betriebsaufgabe oder -veräußerung aufgegeben
wird.
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Urteil vom 21. November 2000
IX R 2/96
Ein
geschlossener Immobilienfonds, für den interessierte Kapitalanleger mit dem
Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und
nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen im Wesentlichen durch
Steuerersparnisse finanziert werden, ist jedenfalls dann als
Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen, wenn der Fonds aufgrund einer
absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft
überlebensfähig ist und (daher) mit einem Ausscheiden seiner
Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption des
Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden
kann.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 28. Juni 2006
I R 92/05
Einem
selbständig Tätigen steht im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung i.S.
von Art. 13 DBA-Bulgarien, Art. 14 DBA-Kasachstan und Art. 15
DBA-Jugoslawien zur Verfügung, wenn ihm von seinem Auftraggeber im
Tätigkeitsstaat Räume überlassen werden, die er über einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage
nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt
sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu
dienen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 EStG 1997
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Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 75/03
Bei
der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen
Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind
die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das
nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu
vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu
kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu
versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt
wurde.
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG
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Urteil vom 1. April 2009 IX R 39/08
1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht
grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie
gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das
gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude
oder Gebäudeteile.
2. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder
Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und
typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich
einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder
Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.
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Urteil vom 28. November 2007
IX R 9/06
1. Die § 21 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt,
letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, gilt nicht für
die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes (Bestätigung des
BFH-Beschlusses vom 25. März 2003 IX B 2/03, BFHE 202, 262,
BStBl II 2003, 479).
2. Der Prognosezeitraum beträgt auch bei
einer Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG
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Urteil vom 24. August
2006 IX R 32/04
Die
Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag
über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht
steuerbar.
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Urteil vom 26. Oktober
2004 IX R 53/02
1.
Ermittelt jemand eine dem Rechtsträger selbst nicht bekannte
Rechtsposition, so hat sich eine daraus ergebende Geschäftschance noch
nicht wie eine sog. Zufallserfindung zu einem greifbaren Vermögenswert und
damit zu einem Wirtschaftsgut am Markt verfestigt, wenn der Erfolg ihrer
Verwirklichung noch ungewiss
ist.
2. Weist jemand
einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hin und wird er
für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines partiarischen
Rechtsverhältnisses am Erfolg der Realisation beteiligt, so erzielt er
steuerbare Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3
EStG.
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Urteil vom 2. März 2004
IX R 68/02
Ein
Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3
EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter
(lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn
weiterleitet (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 1998
X R 94/96, BFHE 186, 259, BStBl II 1998,
619).
§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 19/06
1. Nicht ausländische Einkünfte i.S.
von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind
auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1
Abs. 4 und § 49 EStG.
2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb,
die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in
Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden,
Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um
ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 i.V.m.
§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem
ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine
solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die
geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt
mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann
nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG,
wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1;
nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort
jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 Buchst. a).
3. Überlässt ein im Ausland
ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person
(Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten
Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der
Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um
eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht
mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem
Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl
II 2005, 550).
4. § 2 AStG steht gegenüber
§ 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung
des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137,
275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß
§ 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus
beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG
einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen
die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten
gilt.
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Urteil vom 16. September
2004 X R 25/01
Zur
Vornahme der Überschussprognose bei den Einkünften aus einer
fremdfinanzierten sofort beginnenden
Leibrente.
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Urteil vom 16. September
2004 X R 29/02
Bei
der Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige beim Abschluss einer privaten
Rentenversicherung mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, sind in die
hiernach gebotene Prognose der insgesamt anfallenden steuerpflichtigen Einnahmen
auch solche künftigen Rentenzahlungen einzubeziehen, die nach dem
wahrscheinlichen Verlauf der Dinge nach dem Tod des Versicherungsnehmers an
dessen Ehegatten als Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Beschluss vom 14. Juli 2003
IV B 81/01
1.
Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein
persönliches Motiv, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der
Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit
langjährigen Verlusten
indiziert.
2. Stehen
einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur
Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen
längeren Zeitraum zu führen, so bringt dies regelmäßig eine
vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer
gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in
Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich
(Festhalten am Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE
192, 542, BStBl II 2000, 674).
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 39/07
Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen
Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche
Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf
Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die
Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden
muss (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 26. Oktober 2004
IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388).
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Urteil vom 19. April 2005
IX R 15/04
Im
Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die
Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine
langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven
Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie
anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt,
indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden
Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.
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Urteil vom 19. April 2005
IX R 10/04
1.
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die
Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine
langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven
Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie
anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt,
indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden
Lebensversicherungen abgelöst werden
sollen.
2. Allein
die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes
(hier: einer alten Mühle) schließt es nicht aus, dass die am
Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt
(Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE
208, 142, BStBl II 2005, 386).
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG
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Urteil vom 22. April 2008
IX R 29/06
Die Veräußerung eines
Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.
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Urteil vom 21. September
2004 IX R 13/02
1.
Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun,
Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann
und das eine Gegenleistung
auslöst.
2.
Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten
Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das
Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG
steuerbar.
§ 2 Abs. 1 und 2 EStG 1990
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Urteil vom 7. September 2005
I R 118/04
1.
Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG ist keine Einnahme
i.S. des § 3c EStG
1990.
2. Es ist
nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Mai
1996 I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997,
63).
§ 2 Abs. 1 und 7 EStG
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 75/05
1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu,
ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g
Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.
2. Die Bildung einer Ansparrücklage
gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung
der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung
ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die
verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen
voraus.
3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.
§§ 2 Abs. 1, 13, 21 EStG
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Urteil vom 29. März 2001 IV
R 88/99
1.
Der Dualismus der Einkunftsarten und einkunftsspezifische Besonderheiten (wie
etwa --bis 1986 allgemein-- die Erfassung des Nutzungswerts der Wohnung bei den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) machen es erforderlich,
zunächst die Einkunftsart zu klären, bevor die Frage der Liebhaberei
zu prüfen ist.
2.
Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. April 1989
IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989,
863).
§§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG
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Urteil vom 14. Februar 2006
VIII R 49/03
Ersetzen
Freiaktien einer niederländischen AG entsprechend einem vereinbarten
Wahlrecht die Bardividende, unterliegen sie als Einnahmen aus
Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG; die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG
für einen steuerfreien Erwerb der Anteile liegen insoweit nicht
vor.
Eine
tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Wert der Freiaktien
zumindest dem Betrag der "ersetzten" Bardividende
entspricht.
§ 2 Abs. 1. EStG
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Urteil vom 7. November 2001 I
R 14/01
1.
Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom
Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt
steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i.S. des
§ 49 EStG
führen.
2. Ob
eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem
Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt
Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen beurteilt
werden.
3. Das
Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausland gegebenes
Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 EStG außer
Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996,
BStBl I 1996,
89).
4. Bei einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt
eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu
steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4.
Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFH/NV
1999, 269).
5. Die
Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu
nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere
Sachverhaltsauklärung möglich gewesen
wäre.
§ 2 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 19. November
2003 I R 33/02
1.
Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer
befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie
gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten
Organisationen
unterhält.
2.
Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch
andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der
Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht
unterhaltenen Betrieb nicht aus.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7 EStG
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 21. Juni 2006
XI R 49/05
Sind
Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst
worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren
Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.
§ 2 Abs. 3 EStG
§ 2 Abs. 3 EStG 1990
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 68/03
1.
§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des
Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel
abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der
Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen
einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese
im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt werden.
2. Bei
Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der
übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit
Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs
verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3
Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden
Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs
i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG
1990.
3. Der
gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die
übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug
der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der
Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6
Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990
die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft
nicht.
§ 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 26. September 2006
X R 1/02
1.
Eine anteilige Verlustverrechnung gemäß § 2 Abs. 3
Satz 4 EStG ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 32c
Abs. 2 EStG bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nicht
vorgesehen.
2. Der
auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen
(gewerblicher Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis der gewerblichen
Einkünfte nach § 32c Abs. 2 EStG zur Summe der
Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 3 EStG.
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Urteil vom 17. November
2005 III R 83/04
Bei
der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte i.S. des § 24a
Satz 1 EStG für die Höhe des Altersentlastungsbetrages sind im
Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in
§ 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/ 2000/2002 zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 13. August 2003
XI R 27/03
Für
die Berechnung der begünstigten Einkommensteuer gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung sind die
Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3
Satz 3 ff. EStG nicht zu beachten. Es sind vorrangig die laufenden
negativen Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu
verrechnen; erst danach ist eine Verrechnung mit den begünstigten
Einkünften vorzunehmen (Abweichung von R 197 Abs. 3 Satz 4
EStR 1999).
§ 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Beschluss vom
6. September 2006 XI R 26/04
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 2
Abs. 3 Sätze 2 bis 8, § 10d Abs. 1
Sätze 2 bis 4, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Satz 5
Halbsatz 2 soweit auf Sätze 2 bis 4 verweisend, und Abs. 3
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der
Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG)
verfassungswidrig sind.
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Beschluss vom 6. März 2003
XI B 76/02
An
der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2
ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel,
als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs --hier zwischen negativen
Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung-- eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem
Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das
Existenzminimum verbleibt.
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Beschluss vom 6. März
2003 XI B 7/02
An
der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2
ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel,
als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs --hier zwischen negativen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und positiven Einkünften aus
selbständiger Arbeit-- eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist,
wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht
einmal das Existenzminimum verbleibt.
§ 2 Abs. 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 EStG
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 50/04
In
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind bei der Ermittlung der Summe der
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn zu unterwerfen waren, im Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften
über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 zu
berücksichtigen.
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Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B
151/00
Bei
der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der
Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG
i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach die Summe der positiven
Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100 000 DM übersteigt,
durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur
Hälfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei
den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt,
die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden
sind.
§ 2 Abs. 4 EStG 1997
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 113/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates anders als ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger den Gesamtbetrag seiner Einkünfte nicht um die ihm
entstehenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vermindern
kann?
§§ 2 Abs. 6 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2001
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Urteil vom 23. April 2008
X R 32/06
Entsteht bei einem Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb infolge eines Verlustabzugs gemäß
§ 10d EStG in Zusammenhang mit der Steuerermäßigung
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein sog.
Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige nicht die Festsetzung einer
negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden Anrechnungsbetrags
beanspruchen.
§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG
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Urteil vom 15. Mai 2002 I R
40/01
1.
Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Inland ins
Ausland, so sind seine in diesem Kalenderjahr nach dem Wegzug erzielten
Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu
berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet
(Fortentwicklung des Senatsurteils vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, IStR
2002, 239).
2. Es
ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996
die Zusammenveranlagung eines im Inland Ansässigen mit seinem im Ausland
lebenden Ehegatten nur dann zulässt, wenn in dem betreffenden Kalenderjahr
entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mehr als 90 v.H. der deutschen
Einkommensteuer unterlegen oder ihre nicht in Deutschland zu besteuernden
Einkünfte sich auf nicht mehr als 24 000 DM belaufen haben (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 14. September 1999 Rs. C - 391/97 --"Gschwind"--, BStBl II 1999,
841).
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Urteil vom 19. Dezember 2001
I R 63/00
1.
Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte
Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des
Erzielens der Einkünfte zu
beurteilen.
2.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht
teleologisch reduziert
auszulegen.
3.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht
verfassungswidrig.
4.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein
"Gebot der inneren
Sachgesetzlichkeit".
5.
Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt
abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die
Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet
(Änderung der Rechtsprechung).
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