Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1a EStG 1997
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Urteil vom 23. September 2008
I R 65/07
Das FA kann auch dann "nachträglich" i.S.
von § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 EStG 1997/§ 50
Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 i.d.F. des StSenkG feststellen,
dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach
§ 1 Abs. 3 EStG 1997 nicht vorgelegen haben, wenn es dies bereits
bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können. Auch bei einer
fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG 1997
kann das FA die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern.
§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Beschluss vom 22. Juli
2003 XI R 5/02
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
Art. 12 EG-Vertrag (i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) --EGV-- dahin gehend
auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10
Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland
ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in
Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während
er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig
wäre?
2.
Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1
EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1,
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in
Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in
Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während
er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig
wäre?
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997
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Beschluss vom 28. Juni 2005
I R 114/04
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Liegt ein
Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in
Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei
sind?
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Urteil vom 13. November 2002 I
R 67/01
1.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den
unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind
auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die
nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1
Abs. 3 EStG 1997
einzubeziehen.
2.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal
aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur
beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu
ermäßigen.
3.
Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht
dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht
ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat
besteuert werden können.
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002
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Urteil vom 20. August 2008
I R 78/07
1. Die für die personelle Ausweitung der
unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte
in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu
ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im ausländischen
Wohnsitzstaat zum Teil steuerfrei sind.
2. Überschreiten die im ausländischen
Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte bei einer Ermittlung nach deutschem Recht
die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, ist eine
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn die
ausländischen Einkünfte nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt
unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die steuerpflichtigen Einkünfte im Wohnsitzstaat so hoch sind, dass
sie den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten Rechnung
tragen.
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