Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 19a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 8 Satz 2 EStG
§ 19a Abs. 6 Satz 5 EStG 1984
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Urteil vom 24. Januar 2001
I R 119/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. § 19a
Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und
damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung
des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165,
101, BStBl II 1991,
929).
3. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
4. Das
anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von
der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt
ist.
5. Wird das
Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen
Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die
inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete
Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2
EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die
Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.
§ 19a Abs. 8 Sätze 1 und 2 EStG
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Urteil vom 20. Juni 2001 VI R
105/99
Wird
einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das
Dienstverhältnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht eingeräumt,
fließt ein geldwerter Vorteil weder bei der Einräumung, noch zum
Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit zu, sondern erst bei verbilligtem
Aktienbezug nach Optionsausübung (Anschluss an BFH-Urteile vom
24. Januar 2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965, DStR 2001, 931, und
I R 119/98, BFH/NV 2001, 968, DStR 2001,
934).
§ 19a Abs. 8 Satz 2, Abs. 8 Satz 3 EStG
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Urteil vom 4. April 2001
VI R 173/00
1.
Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder
unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und
durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der
nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den
Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der
Aktien tatsächlich beruht.
2. § 19a
Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der
Überlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer
bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sofern die "Altaktie" im
Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses an der Börse notiert ist.
3. Der Anwendung des
§ 19a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der
Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer Überlassung an die
Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert sind.
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