Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
-
§ 19 EStG
-
§ 19 EStG 1997
-
§ 19 Abs. 1 EStG
-
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG
-
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1990
-
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG
-
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG
-
§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG
-
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
-
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2001
-
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. bis VZ 2000
-
§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38, 38a, 38b, 41a, 42d, 42e EStG
-
§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38, 40, 40a, 41a, 42d EStG
-
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG
-
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
-
§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG
-
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
-
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a EStG
§ 19 EStG
-
Urteil vom 7. Februar 2008
VI R 75/06
Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird
nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem
alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH)
statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta
an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche
Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des
Darlehens.
-
Urteil vom 16. Juni 2004
X R 22/00
Wird
ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem
Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1
Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus
der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere
Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen,
in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war
(Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88,
BFH/NV 1991, 237).
-
Urteil vom 20. März 2003
VI R 147/00
Vermietet
der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu
qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so
handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die
Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht
ein.
-
Urteil vom 21. Februar 2003
VI R 74/00
Bei
Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft für verfallene Urlaubsansprüche handelt es sich um
Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen und auf
die die Härteregelung nach § 46 Abs. 5 EStG anzuwenden
ist.
-
Urteil vom 28. Januar 2003 VI
R 48/99
Lädt
ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers
Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens,
Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem
Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche
Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers
handelt.
-
Urteil vom 16. Oktober 2002
XI R 71/00
Zu
den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um die der Vorwegabzug zu
kürzen ist, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte
Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten
war.
-
Urteil vom 6. März 2002
XI R 51/00
1.
Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für
eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i.S.
des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn sein Arbeitgeber die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige
ein Regierungsamt
übernimmt.
2.
Eine Abfindung ist insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen künftig entstehenden
Pensionsanspruch in kapitalisierter Form
abgilt.
3.
Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der
tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen
(Bestätigung der Tz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom
18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290- 18/98, BStBl I
1998, 1512).
-
Urteil vom 6. November 2001 VI
R 54/00
Erstattet
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche
Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8
Abs. 2 Satz 2 EStG zu.
-
Urteil vom 19. Oktober 2001
VI R 131/00
Mietet
der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem
Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu
unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit
fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in
einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.
-
Urteil vom 20. Dezember 2000
XI R 32/00
Das
Honorar, das ein (leitender) Angestellter von seinem Arbeitgeber dafür
erhält, dass er diesen bei Verhandlungen über den Verkauf des
Betriebes beraten hat, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
-
Urteil vom 9. November 2000 IV R
45/99
Legt
ein Steuerpflichtiger den beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis von
seinem früheren Arbeitgeber zu einem verbilligten Kaufpreis erworbenen PKW
in einen neu eröffneten eigenen Betrieb ein, so ist zu prüfen, ob
neben dem vereinbarten Kaufpreis zusätzlicher Anschaffungsaufwand zu
aktivieren ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die
Verbilligung auf mögliche andere Ansprüche aus dem
Dienstverhältnis verzichtet hat.
-
Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R
35/99
1.
Überlässt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zu einem
deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz und damit teilentgeltlich, dann
sind die von ihm wegen der Refinanzierung dieses Darlehens gezahlten
Schuldzinsen zu dem Bruchteil nicht bei den Einkünften aus § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar, zu dem das Darlehen
unentgeltlich gewährt worden
ist.
2. Gewährt der
Gesellschafter einer Familien-GmbH dieser ein teilentgeltliches Darlehen, dann
können die auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Refinanzierungskosten
nur dann ungekürzt bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Darlehen einem
Fremdvergleich standhält und auch ein den übrigen Gesellschaftern fern
stehender Gesellschafter das Darlehen teilentgeltlich gewährt hätte.
Anderenfalls können die Aufwendungen nur zu dem der Beteiligungsquote des
Gesellschafters entsprechenden Bruchteil als Werbungskosten abgezogen
werden.
§ 19 EStG 1997
-
Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 75/03
Bei
der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen
Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind
die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das
nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu
vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu
kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu
versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt
wurde.
§ 19 Abs. 1 EStG
-
Urteil vom 16. Januar 2007
IX R 69/04
1.
Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu
dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch
dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der
(Bedingungs-)Frist vereinbart
wird.
2.
Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung
(Gesamtsozialversicherung) sind --bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
gegen die Versorgungseinrichtung-- als Arbeitslohn mit ihrer Abführung
durch den Arbeitgeber gegenwärtig
zugeflossen.
-
Urteil vom 7. November 2006
VI R 2/05
Die
Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter
Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der
laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1
Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i.V.m. § 38a Abs. 1
Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr
des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu
berücksichtigten.
-
Urteil vom 5. April 2006
IX R 109/00
1.
Aufwendungen des Kreditinstituts (Arbeitgeber) für
Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten
(Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter
Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht
unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds,
Arbeitslohn.
2. Kein
steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und
--angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung--
nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen
Bereicherung des Steuerpflichtigen führen.
-
Urteil vom 5. April 2006
IX R 111/00
Schuldzinsen
für Darlehen, mit denen Arbeitnehmer den Erwerb von Gesellschaftsanteilen
an ihrer Arbeitgeberin finanzieren, um damit die arbeitsvertragliche
Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu
erfüllen, sind regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. April 1961
VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961,
431).
-
Urteil vom 19. August
2004 VI R 33/97
1.
Nutzt eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich
eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil
Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit
erweist.
2. Anders
als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen
Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit
der Nutzung zu.
3.
Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3
SGB IV vorgesehenen Durchschnittswerte der SachbezV in der Fassung vor 1996
kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach
Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu
zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher
Ausstattung nutzen zu dürfen.
-
Urteil vom 29. November 2000 I R
102/99
1.
Führt der Arbeitgeber für zunächst als steuerfrei behandelten
Arbeitslohn nachträglich Lohnsteuer an das FA ab, so fließt dem
Arbeitnehmer hierdurch zusätzlicher Arbeitslohn zu. Das gilt
unabhängig davon, ob die nachträglich lohnversteuerten Einkünfte
tatsächlich sachlich steuerpflichtig waren oder
nicht.
2. Nach
Art. 15 DBA-Zypern in Zypern zu besteuernde Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit sind nicht von der deutschen Einkommensteuer
freigestellt, wenn sie nach dem Steuerrecht Zyperns nicht der dortigen
Einkommensteuer unterliegen.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 26. Juli 2006
VI R 49/02
Wiederholungshonorare
und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von
Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die
Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt
werden, stellen keinen Arbeitslohn dar.
-
Urteil vom 21. Februar
2006 IX R 79/01
Bei
der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen
für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt
mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitveränderungen der
Ehegatten nicht zu saldieren.
-
Urteil vom 16. November
2005 VI R 118/01
1.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer zweitägigen Reise,
die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem
Hauptkunden des Arbeitgebers umfasst, sind grundsätzlich
aufzuteilen.
2. Die
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine derartige Reise sind insgesamt kein
Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden, anteiligen
Kosten die für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche
Freigrenze nicht übersteigen. Die dem Betriebsbesichtigungsteil
zuzurechnenden, anteiligen Kosten stellen ebenfalls keinen Arbeitslohn dar, wenn
die Besichtigung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
durchgeführt wird und damit keinen Entlohnungscharakter
hat.
-
Urteil vom 16. November
2005 VI R 151/00
Aufwendungen
des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim
Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997
200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges
Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu
werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
-
Urteil vom 16. November
2005 VI R 151/99
Aufwendungen
des Arbeitgebers führen bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung
nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 200 DM (110 €)
eingehalten wird (Änderung der
Rechtsprechung).
-
Urteil vom 16. November
2005 VI R 157/98
Leistet
ein Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer zweitägigen Betriebsveranstaltung
in eine im Übrigen von den Arbeitnehmern unterhaltene Gemeinschaftskasse,
so stellt diese Zuwendung keinen Arbeitslohn dar, wenn der Zuschuss die für
die Annahme von Arbeitslohn bei Zuwendungen aus Anlass von
Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht
überschreitet.
-
Urteil vom 16. November
2005 VI R 68/00
Führt
ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für
denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten
Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.
-
Urteil vom 18. August
2005 VI R 32/03
1.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und
Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich,
wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
gemischt veranlasst
sind.
2. Bei
gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die
Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil
darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO
1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das
Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit
Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen
durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen.
3. Der Wert
einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann
grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten
Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht
entspricht.
4. Macht
der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch,
so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der
Haftung nicht entgegen.
-
Urteil vom 17. August
2005 IX R 10/05
Überlässt
der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der
innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet
regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte
Wohnraumüberlassung aus.
-
Urteil vom 23. Juni 2005
VI R 10/03
1.
Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem
Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, wird ein Zufluss von
Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens
begründet.
2.
Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer
fließt diesem ein geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Aktien zu einem
unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis grundsätzlich erst dann
zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche
Eigentum an den Aktien verschafft
wird.
3.
Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen
Entgelt auf einen Dritten, fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil
im Zeitpunkt der Übertragung
zu.
4. Der geldwerte
Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der
Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der
Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien
erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.
-
Urteil vom 23. Juni 2005
VI R 124/99
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch
Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch
auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von
Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der
Wandelschuldverschreibung
begründet.
2.
Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer
fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn
dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum
an den Aktien verschafft wird.
-
Urteil vom 7. Juli 2004
VI R 29/00
Übernimmt
der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von
Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung
des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um
Arbeitslohn.
-
Urteil vom 12. September 2001
VI R 154/99
Zur
Frage, ob Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Pensionskasse zur
Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne als Arbeitslohn
der aktiven oder ehemaligen Arbeitnehmer zu qualifizieren
sind.
-
Urteil vom 20. Juni 2001 VI R
105/99
Wird
einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das
Dienstverhältnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht eingeräumt,
fließt ein geldwerter Vorteil weder bei der Einräumung, noch zum
Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit zu, sondern erst bei verbilligtem
Aktienbezug nach Optionsausübung (Anschluss an BFH-Urteile vom
24. Januar 2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965, DStR 2001, 931, und
I R 119/98, BFH/NV 2001, 968, DStR 2001,
934).
-
Urteil vom 30. Mai 2001
VI R 159/99
Der
Zuschuss, den der Bund an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B leistet
(Bundeszuschuss), ist nicht bei den dort zusatzversicherten Arbeitnehmern des
Bundeseisenbahnvermögens anteilig als Arbeitslohn zu
erfassen.
-
Urteil vom 24. Januar 2001 I
R 100/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
3. Die
Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das
Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit
ausübt.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1990
-
Urteil vom 24. Januar 2001
I R 119/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. § 19a
Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und
damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung
des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165,
101, BStBl II 1991,
929).
3. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
4. Das
anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von
der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt
ist.
5. Wird das
Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen
Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die
inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete
Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2
EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die
Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 14. April 2005
VI R 134/01
Die
Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile
zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Bund nach § 15 des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, stellen bei den ehemaligen
Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen
Arbeitslohn dar.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 12. April 2007
VI R 89/04
Überlässt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum
sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein
uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt
wurde.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 3. Mai 2007
VI R 36/05
1.
Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der
Arbeit ein, sind damit zusammenhängende Aufwendungen des Arbeitnehmers erst
im Jahr der Verschaffung der verbilligten Aktien zu berücksichtigen
(Fortführung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 20. Juni 2001
VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001,
689).
2.
Verfällt das Optionsrecht, sind die Optionskosten im Jahr des Verfalls als
vergebliche Werbungskosten abziehbar.
-
Urteil vom 12. April 2007
VI R 53/04
1.
§ 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der
Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175,
57, BStBl II 1995,
17).
2.
Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht
steuerfrei.
-
Urteil vom 29. November
2006 VI R 3/04
1.
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit
ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind
(Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte
Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die
Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
-
Urteil vom 22. Juni 2006
VI R 21/05
Auch
bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender
bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des
Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers
zu verneinen sein.
-
Urteil vom 11. April 2006
VI R 60/02
Die
kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich
hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder
seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der
Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom
Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken
auch der Werbung dienen würde.
-
Urteil vom 26. Juni 2003
VI R 112/98
Eine
Bereicherung in Form ersparter Aufwendungen hinsichtlich beiläufig
erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten (hier: Führerscheinkosten der
Klasse 3) im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung zum
Polizeivollzugsdienst muss nicht zu Arbeitslohn eines Polizeianwärters
führen, sofern das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn im Vordergrund
steht.
-
Urteil vom 30. Mai 2001
VI R 177/99
Beugt
eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten
Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr
entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil
im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen
sein.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07
Die unverbindliche Preisempfehlung eines
Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete
Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts
für sog. Jahreswagen zu bewerten.
-
Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07
1. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren.
Daher kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der
Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein.
2. Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten
und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim
Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug
nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann
(Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 88/61 U, BFHE
74, 246, BStBl III 1962, 93).
-
Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06
Der Veräußerungsgewinn aus einer
Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Kapitalbeteiligung
von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und nur Arbeitnehmern angeboten
worden war.
-
Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 37/08
1. Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden
des Arbeitgebers aus der VBL bei Eintritt des Versicherungsfalles von einem
Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf
Versicherungsrente zurück, so führt dies nicht zur Rückzahlung
von Arbeitslohn.
2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem
Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine
vergleichbare Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der
VBL, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer
Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.
-
Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 16/07
Die Auszahlung eines Versorgungsguthabens, das
nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL aufgrund einer Direktzusage des
Arbeitgebers zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung gebildet worden ist,
führt neben zuvor lohnversteuerten Umlagezahlungen an die VBL zu
Arbeitslohn.
-
Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 5/08
1. Können nach Ausscheiden des Arbeitgebers
aus der VBL Versorgungsansprüche vom Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung
der Wartezeit nicht mehr erdient werden, so führt dies nicht zur
Rückzahlung von Arbeitslohn.
2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem
Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine
vergleichbare Zusatzversorgung, so berührt dies nicht die vorgelagerte
Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.
-
Urteil vom 7. Mai 2009
VI R 8/07
1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL,
die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen
die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu
Arbeitslohn.
2. Für den Arbeitslohncharakter von
Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der
Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt
und welche Leistungen dieser letztlich erhält.
3. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen
des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch
nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
-
Urteil vom 30. April 2009
VI R 55/07
1. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer
Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung
enthält, sind grundsätzlich aufzuteilen (Anschluss an
Senatsentscheidung vom 16. November 2005 VI R 118/01, BFHE 212,
55, BStBl II 2006, 444).
2. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die
Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann
kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden
anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen
maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.
-
Beschluss vom 23. April 2009 VI B
118/08
1. Nutzt der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf
Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen
Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil vor.
2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist
nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom
15. November 2007 VI ER-S 4/07).
-
Urteil vom
23. April 2009 VI R 81/06
1. Für die Frage,
ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von
§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht
entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt
ist.
2. Allerdings sind
Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des
Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im
Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom
2. Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544).
3. Ist die private
Nutzung eines betrieblichen PKW durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH
ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der
Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung
des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall
immer Sachlohn und keine vGA vor.
4. Dagegen ist eine
vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu
qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15. November 2007
VI ER-S 4/07).
5. Bei einer
nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch
den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer
liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot
nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen".
Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das
Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst
sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im
Einzelfall.
-
Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08
Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten
verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die
Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des
Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines
leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. Mai 1985
IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).
-
Urteil vom 12. Februar 2009
VI R 32/08
Die Übernahme der Beiträge für die
Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein
führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse handelt.
-
Urteil vom 15. Januar 2009
VI R 22/06
Eine nur Führungskräften eines
Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des
Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der
Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet
aus.
-
Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06
1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen
an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des
§ 3 Nr. 51 EStG.
2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch
§ 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein
Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und
Trinkgeldnehmer voraus.
3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder
tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und
buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten
gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.
-
Urteil vom 18. Dezember 2008
VI R 34/07
1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven
Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich
nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
(1 %-Regelung).
2. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch
für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen.
Die Feststellungslast obliegt dem FA. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis
des ersten Anscheins berufen.
-
Urteil vom 11. Dezember 2008
VI R 9/05
1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus
einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten
Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch
einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin
entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden
Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte
Versicherungsleistung.
2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle
entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu
Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige
Arbeitslohn zu saldieren ist.
3. Regelmäßig kann davon ausgegangen
werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und
beruflicher Unfälle entfallen.
-
Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05
Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare
Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn
maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte
Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum
des Optionsnehmers (Arbeitnehmer).
-
Urteil vom 30. Oktober 2008
VI R 53/05
Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S.
des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach
bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis
kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger
Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues
vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es
liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit
demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die
sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis
entspricht.
-
Urteil vom 30. September 2008 VI R
67/05
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem
Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien
erfüllt wird.
2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine
bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und
wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf
ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt
wird.
3. Der geldwerte Vorteil fließt dem
Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn
die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer
Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen
werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).
-
Urteil vom 28. August 2008
VI R 52/07
1. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur
privaten Nutzung überlassen, so ist ein Zuschlag nach § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur vorzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein
Anscheinsbeweis, der durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten
Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden kann.
2. Mit der Entkräftung des Anscheinsbeweises
ist der Sachverhalt zur Ermittlung des Zuschlags im Hinblick auf Art und Umfang
der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufzuklären (Anschluss an
Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887,
und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890).
-
Urteil vom 22. Juli 2008
VI R 51/05
Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind
Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten
Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu
behandeln.
-
Urteil vom 22. Juli 2008
VI R 56/05
1. Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1
EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu
einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen
Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257
Abs. 2a Satz 1 SGB V.
2. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257
Abs. 2a Satz 3 SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der
Steuerbefreiung.
3. § 257 Abs. 2a SGB V findet
auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem
Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU
seinen Sitz hat.
4. § 257 Abs. 2a SGB V
beschränkt nicht die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49
EGV.
-
Urteil vom 10. Juli 2008
VI R 21/07
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht
zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers
längerfristig eingesetzt ist.
-
Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 4/05
1. Ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder ob sie
aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer
anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen
ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das
Finanzgericht.
2. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder
einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktienankaufs- oder
Vorkaufsrechte eingeräumt, fließt dem Arbeitnehmer nicht zum
Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des
entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter Vorteil zu (Fortführung der
Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 3. Mai 2007
VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; vom 23. Juni 2005
VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005
VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).
-
Urteil vom 8. Mai 2008
VI R 50/05
1. Macht ein Steuerpflichtiger nachträglich
für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung
(Hofübergabe) vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung
geltend, begründet dies noch nicht die Feststellung, er sei auch im
steuerlichen Sinne von Anfang an als Arbeitnehmer anzusehen.
2. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22
Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines
entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst
(Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79,
BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004
IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).
-
Urteil vom 4. April 2008
VI R 85/04
1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter
mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so
ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2
Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der
Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch
für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für
eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht
auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des
Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
arbeitsrechtlich untersagt ist.
3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt
der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der
tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags
ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer
vorzunehmen.
-
Urteil vom 6. März 2008
VI R 6/05
Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt
voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf
einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen
Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist
auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über
seinen Lohnanspruch verfügt.
-
Urteil vom 28. Februar 2008
VI R 62/06
Reicht ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der
Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1
AO bei einem unzuständigen FA ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur
Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch
grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen FA abzustellen.
-
Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 26/06
Obwohl die Anerkennung einer
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die
Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind,
führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den
Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht im überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse.
-
Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des
gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine
Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim
Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der
Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem
negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine
integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen.
Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge
anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei
ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall
wäre.
-
Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 59/06
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann
als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung
besteuert wird.
-
Urteil vom 13. September 2007
VI R 26/04
Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines
ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer
Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von
Kursrisiken, so führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die
Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber beruht.
-
Urteil vom 13. September 2007
VI R 54/03
1. Bei Nachentrichtung hinterzogener
Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung führt die Nachzahlung als
solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (Fortentwicklung
der Rechtsprechung).
2. Bei Vereinbarung sog. Schwarzlöhne kommt
der Schutzfunktion der Verschiebung der Beitragslast gemäß
§ 28g SGB IV grundsätzlich kein Vorrang gegenüber dem
objektiv bestehenden Zusammenhang der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile
mit dem Arbeitsverhältnis zu.
3. Dem Lohnzufluss steht nicht entgegen, dass der
Arbeitgeber beim Arbeitnehmer gemäß § 28g SGB IV
keinen Rückgriff mehr nehmen kann.
-
Urteil vom 23. August 2007
VI R 74/04
Bei der Bemessung der verbilligten
Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt
hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer
in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im
Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen.
-
Urteil vom 26. Juli 2007
VI R 64/06
Die Übernahme der Beiträge zur
Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den
Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß
§ 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb
ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
ausscheidet.
-
Urteil vom 5. Juli 2007
VI R 58/05
Der Verlust des durch eine Direktversicherung
eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine
lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den Besonderheiten der
Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG.
-
Urteil vom 14. Juni 2007
VI R 5/06
Ausländische Fotomodelle, die zur Produktion
von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden, können
selbständig tätig sein
-
Urteil vom 12. April 2007
VI R 55/05
1.
Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers i.S. des
§ 40b EStG i.d.F. bis 2004 sind nur solche Leistungen des
Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren
sind.
2. Sind
für Arbeitnehmer Gesamtprämien in Höhe von jeweils mehr als
4 200 DM im Kalenderjahr zu leisten, sind diese Arbeitnehmer dennoch
in die Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze gemäß
§ 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn der als
Arbeitslohn zu qualifizierende Anteil diesen Betrag nicht
übersteigt.
-
Urteil vom 7. November
2006 VI R 19/05
1.
Die 1 v.H.-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des
Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins
für eine private
Nutzung.
2. Das
Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den
Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein
ausgesprochen worden
ist.
3. Die
Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet
angesehen werden kann, obliegt der
Tatsacheninstanz.
-
Urteil vom 7. November 2006
VI R 95/04
Bei
der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines
Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht
durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn
dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten
Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2
Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu
bringen.
-
Urteil vom 5. September
2006 VI R 38/04
Die
Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog.
Kirchenbeamte stellt dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.
-
Urteil vom 5. September 2006
VI R 65/03
Veranstaltet
ein Arbeitgeber sog. Händler-Incentive-Reisen, so führt die Betreuung
der Händler durch eigene Arbeitnehmer bei diesen nicht zu geldwerten
Vorteilen, wenn die Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an
der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten
lassen.
-
Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 17/03
1.
Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des
Arbeitgebers, die dieser zurückfordern
kann.
2. Die
Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen
Abflusses einkünftemindernd zu
berücksichtigen.
-
Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 19/03
1.
Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers sind
auch dann Arbeitslohn, wenn es an einem Rechtsgrund
fehlt.
2.
Zurückgezahlter Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses
steuermindernd zu berücksichtigen.
-
Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 28/05
1.
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem
marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu
erfassenden
Vorteil.
2. Abschn.
31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 bindet die Finanzgerichte nicht in ihren
Feststellungen, ob der Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen
Zinssatz erhalten
hat.
3. Abschn. 31
Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer
obersten Finanzbehörde eines Landes i.S. des § 8 Abs. 2
Satz 8 EStG.
-
Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 33/03
1.
Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu
berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt
besteuert worden
ist.
2. Eine
Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis,
das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres
berechtigt.
-
Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 67/03
Verpflichtet
sich der Arbeitgeber gegenüber dem Darlehensgeber zur Zahlung von
Zinsausgleichszahlungen, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Für
die Anwendung der Verwaltungsanweisung (Abschn. 31 Abs. 8 LStR 1993
bis 1996) ist kein Raum.
-
Urteil vom 15. Februar
2006 VI R 92/04
Durch
die Zahlung des Gegenwerts beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließt den Arbeitnehmern
kein Arbeitslohn zu.
-
Urteil vom 14. September
2005 VI R 148/98
Leistet
der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten
Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen, fließt den Arbeitnehmern kein
Arbeitslohn zu.
-
Urteil vom 14. September
2005 VI R 32/04
Leistet
der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems
Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern
kein Arbeitslohn zu.
-
Urteil vom 7. Juli 2005
IX R 7/05
Der
Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines
Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen
entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
-
Urteil vom 2. Oktober
2003 IV R 4/02
1.
Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder
zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem
privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine
pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3
Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen
Aufwendungen im Großen und Ganzen
entspricht.
Kann der
Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des
Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind,
stellen Werbungskosten
dar.
2. Wird der
Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig,
erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen
Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das
Gepräge gibt. Die tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben
dar.
-
Urteil vom 6. Juni 2002
VI R 178/97
1.
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers
gehören nicht zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG
hat insofern nur deklaratorische
Bedeutung.
2.
Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über
die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen
können infolge ihrer Tatbestandswirkung im Besteuerungsverfahren zu
beachten sein.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2001
-
Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 57/06
Überlässt ein Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können
einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der
sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug
nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog.
1 %-Regelung bemessen wird.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. bis VZ 2000
§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38, 38a, 38b, 41a, 42d, 42e EStG
-
Urteil vom 29. Mai 2008
VI R 11/07
1. Ob Telefoninterviewer als Arbeitnehmer
anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
2. Ein bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers als
Lohnsteuer-Haftungsschuldner beachtlicher entschuldbarer Rechtsirrtum des
Arbeitgebers liegt regelmäßig nicht vor, wenn dieser die
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) hat, davon jedoch
keinen Gebrauch macht.
3. Auch bei Schätzung der Höhe der
Lohnsteuer-Haftungsschuld sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Ein Verstoß gegen
§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO kann nicht durch pauschale
Abschläge auf die Haftungsschuld geheilt werden.
§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38, 40, 40a, 41a, 42d EStG
-
Urteil vom 20. November 2008 VI R 4/06
1. Ob die von einem Warenproduzenten im Rahmen
des Vertriebs in Warenhäusern beschäftigten Servicekräfte als
Arbeitnehmer anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender
Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
2. Die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer beim
Arbeitgeber setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Pauschalierung
zustimmt.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG
-
Urteil vom 24. Mai 2007
VI R 73/05
1.
Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz
nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen
Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der
dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch
die 1 v.H.-Regelung
abgegolten.
2. Der
als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu
einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung
nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in
Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die
alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 50/07
Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von
Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den
Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung
unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der
Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt
es sich um einen "gleichartigen Bezug" i.S. des § 19 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte
Versorgungsbezüge.
-
Urteil vom 22. November
2006 X R 29/05
1.
Ob die von einer Koordinierten Organisation --hier: der NATO-- bezogenen
Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen
beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der
Steuerpflichtige zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich
zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt
hat.
2. Behält
die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen
ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem
Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch
kein Arbeitslohn zu.
3. Die
Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten
eines NATO-Hauptquartiers in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete gezahlt
werden, findet auf laufende Ruhegehaltszahlungen keine
Anwendung.
-
Urteil vom 8. März
2006 IX R 107/00
Ausgleichzahlungen,
die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer
Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten
leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als
Werbungskosten abziehbar.
-
Urteil vom 8. März
2006 IX R 78/01
1.
Ausgleichszahlungen, die ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf
Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an
seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu
vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum
BFH-Urteil vom 8. März 2006
IX R 107/00).
2.
Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch
entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit absetzen.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 50/07
Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von
Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den
Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung
unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der
Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt
es sich um einen "gleichartigen Bezug" i.S. des § 19 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte
Versorgungsbezüge.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
-
Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 50/07
Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von
Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den
Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung
unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der
Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt
es sich um einen "gleichartigen Bezug" i.S. des § 19 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte
Versorgungsbezüge.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a EStG
|