Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 18 EStG
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Urteil vom 26. Juli 2006
VI R 49/02
Wiederholungshonorare
und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von
Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die
Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt
werden, stellen keinen Arbeitslohn dar.
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Urteil vom 28. Juni 2006
I R 92/05
Einem
selbständig Tätigen steht im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung i.S.
von Art. 13 DBA-Bulgarien, Art. 14 DBA-Kasachstan und Art. 15
DBA-Jugoslawien zur Verfügung, wenn ihm von seinem Auftraggeber im
Tätigkeitsstaat Räume überlassen werden, die er über einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage
nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt
sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu
dienen.
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Urteil vom 10. November
2005 IV R 29/04
1.
Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf
einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen
Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig)
mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des
Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus.
Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der
Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft im Sinne der
Rechtsprechung zur mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung.
2.
Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder
teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine
Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische
Betriebsaufspaltung.
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Urteil vom 14. Dezember
2004 XI R 6/02
Langjährige
Verluste eines selbständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen
ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen
Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet,
sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus
persönlichen Gründen fortführt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998,
663).
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Urteil vom 10. September 2003
XI R 26/02
1.
Liegt ausnahmsweise eine sog. Zufallserfindung vor, so führt allein die
Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen
Tätigkeit.
2.
Der Erlös aus der Veräußerung einer sog. Zufallserfindung ist
nicht nach § 22 Nr. 2 oder 3 EStG
steuerbar.
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 46/01
Langjährige
Verluste aus selbständiger Arbeit lassen bei einem bildenden Künstler,
der als solcher sowohl selbständig als auch nichtselbständig
tätig ist und aus seiner künstlerischen Tätigkeit insgesamt
positive Einkünfte erzielt, noch nicht auf eine fehlende
Gewinnerzielungsabsicht schließen.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 70/00
Wird
ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass
er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu
besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht
eine freiberufliche Tätigkeit aus.
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Urteil vom 31. Mai 2001 IV R
49/00
Die
Frage, ob ein "Geldgeschäft" (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb
etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit
nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen wäre, ist aufgrund
einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein
eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem
"Geldgeschäft" die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein
erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches
Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue
Aufträge nicht zustande gekommen wäre.
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Urteil vom 7. September 2000
III R 71/97
Der
Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie
Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät sind als geringwertige
Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß
§ 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der
Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der
Einzelteile 800 DM nicht
übersteigen.
§ 18 EStG 1990
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Urteil vom 19. November
2003 I R 34/02
Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen
Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich
für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung
des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines
Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse", BStBl II 2003,
859).
§ 18 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 1. Dezember 2005
IV R 26/04
1.
Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie
entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich
veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise
ereignet hat.
2.
Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die
private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden
aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten
ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt
dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das
die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt
lässt.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 69/06
1. Ist an einer Personengesellschaft
(Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft)
beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche
Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch
sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die
Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
2. Eine sogenannte interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren
ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale
eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter
ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig,
wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben
innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die
Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.
3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden
an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft
diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden
(hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege
einschränkender Auslegung abzusehen.
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 73/06
Eine Personengesellschaft entfaltet keine
Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als
Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von
Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros
unterhalten.
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Urteil vom 18. April 2007
XI R 29/06
Weist ein Steuerpflichtiger, der über keinen
Abschluss an einer (Fach-)Hochschule oder Bergakademie verfügt und als
Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung
selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das
Wissen eines Diplom-Informatikers hat, ist er gewerblich tätig. Vertiefte
Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen für eine
freiberufliche Tätigkeit nicht aus.
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Urteil vom 18. Oktober 2006
XI R 10/06
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Ein Ingenieur, der schlüsselfertige
Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche
Einkünfte.
2. Schuldet er seinem Auftraggeber die
schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte
auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen
erbringt.
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Urteil vom 6. September
2006 XI R 64/05
Die
Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem
Katalogberuf des Krankengymnasten
ähnlich.
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Urteil vom 6. September
2006 XI R 3/06
Eine
Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Bauleiter tätig sind,
erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Gesellschafter
die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen oder das von ihnen in
der DDR absolvierte Studium demjenigen eines (Wirtschafts-)Ingenieurs
entspricht.
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Beschluss vom 1. Juni 2006 IV
B 200/04
Die
Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit
erfordert im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere
Sachkunde. Holt das Gericht in solchen Fällen kein
Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfahrensbeteiligten
erkennbar sein. Die besondere Sachkunde des Gerichts muss sodann in den
Urteilsgründen auch nachprüfbar dargelegt werden. Soweit sich dem
Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 105/85 (BFHE 149, 231, BStBl II
1987, 376) etwas anderes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht
fest.
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Beschluss vom 30. August 2005
IV B
102/03Vorinstanz:
Hessisches FG vom 11. November 2002 8 K 2596/95
Die
Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist
daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des
Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i.d.F. von
Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002
(BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur
Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer)
aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder
Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5
BörsG n.F. am 1. Juli 2002 erloschen.
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Urteil vom 4. Mai 2004
XI R 9/03
Ein
selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, kann
einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG ausüben (Änderung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 26. Februar
2004 IV R 43/02
1.
Für die zur Annahme einer Liebhaberei erforderliche Feststellung einer
objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten
Gewinne ohne Bedeutung. Am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der
anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden
Jahre.
2. Dauerhafte
Verluste werden auch dann aus persönlichen Gründen hingenommen, wenn
die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit den Abzug von
Gehaltszahlungen an nahe Angehörige als Betriebsausgaben ermöglichen
soll.
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Urteil vom 22. Januar
2004 IV R 51/01
1.
Ein selbständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer
freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen
Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt
eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch
selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig
wird.
2. Leistungen
der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb.
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Beschluss vom 3. Dezember
2003 IV B 192/03
1.
An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine
ernstlichen Zweifel.
2. Dies gilt auch
für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben
freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt
ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum
sämtlich freiberuflich tätig sind.
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Urteil vom 2. Oktober
2003 IV R 4/02
1.
Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder
zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem
privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine
pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3
Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen
Aufwendungen im Großen und Ganzen
entspricht.
Kann der
Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des
Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind,
stellen Werbungskosten
dar.
2. Wird der
Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig,
erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen
Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das
Gepräge gibt. Die tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben
dar.
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Urteil vom 2. Oktober
2003 IV R 48/01
1.
Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche
Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus
den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die
Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits
gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. November
1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965,
90).
2. Der Gewinn
aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn
die Patienten der Privatklinik ausschließlich auch ärztliche
Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 in Anspruch
nehmen.
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Urteil vom 28. August
2003 IV R 21/02
Die
selbständige Beratungstätigkeit eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs auf
zumindest einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre ist der des beratenden
Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zumindest
ähnlich. Ein Autodidakt verfügt über entsprechend ausreichende
Kenntnisse, wenn es eine Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie gibt,
mit deren Prüfungsanforderungen sich sein technisches und
betriebswirtschaftliches Wissen vergleichen
lässt.
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Urteil vom 28. August 2003
IV R 69/00
1.
Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem
Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der
Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner
Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die
Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse
bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die
Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige
Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch
die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein
ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des
Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S.
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BMF-Schreiben vom
3. März 2003, BStBl I 2003,
183).
3. Fehlt es an
einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte
festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.
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Beschluss vom 20. März 2003
IV R 69/00
Anfrage
des IV. Senats an den XI. Senat des BFH: Setzt die Ähnlichkeit
eines nicht in § 18 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem
Beruf des Krankengymnasten eine staatliche Erlaubnis
voraus?
Der
IV. Senat fragt beim XI. Senat an, ob er an der im Beschluss vom
17. Oktober 1996 XI B 214/95 (BFH/NV 1997, 293)
geäußerten Auffassung festhält, dass die Ähnlichkeit eines
Heilhilfsberufs mit dem Beruf des in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
aufgeführten Krankengymnasten voraussetzt, dass für die Ausübung
dieses Berufs (auch) eine staatliche Erlaubnis erforderlich
ist.
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Urteil vom 13. Februar 2003
IV R 49/01
Im
Jahr 1994 übte eine Sprachheilpädagogin in Niedersachsen noch nicht
eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Heilberufen
ähnliche Tätigkeit aus. Möglicherweise war sie aber unterrichtend
oder erzieherisch tätig.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 45/00
1.
Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht
freiberuflich, sondern gewerblich
tätig.
2. Die
Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als
Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren
Inhalt.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 74/00
1.
Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit
auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der
Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die
Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung,
sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen
wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten
bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu
gelten.
2. Ein
Autodidakt hat dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau
eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" an einer Fachschule entsprechen.
Genügen diese Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der
Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer entsprechenden
Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der
Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der
Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung
bestehen würde.
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Urteil vom 12. September 2002
IV R 60/01
Auch
ein Architekt kann seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben,
wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt
(Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195,
382, BStBl II 2002, 276).
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Urteil vom 16. Mai 2002 IV R
94/99
Ein
selbständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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Urteil vom 29. November 2001
IV R 65/00
Übt
ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter
medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus,
das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger
–-jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen
Gesundheitsämter-- gewerblich tätig.
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Urteil vom 31. Mai 2001 IV R
81/99
Aus
einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur dann auf das Fehlen der
Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende
Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung
persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile
außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten
--hier bei der Tätigkeit als Steuerberater-- müssen zusätzliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen
Gründen oder Neigungen hingenommen werden.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R
8/00
1.
Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer
Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes
Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als
Bildberichterstatter freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG
tätig.
2. Geben sie
teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter,
ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie
mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt
gewerblich tätig.
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Urteil vom 23. November 2000 IV R
48/99
1.
Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher
freier Berufe zusammensetzt, ist nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche
Mitunternehmerschaft
einzustufen.
2. Eine aus
einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt bestehende GbR kann
freiberuflich tätig sein, wenn die Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen
Fachgebiet tätig werden und ihre Arbeitsergebnisse in ein Gutachten
einbringen, das für einen Auftraggeber der GbR bestimmt
ist.
3. Ein
Diplom-Dokumentar (FH) ist in der Regel nicht wissenschaftlich
tätig.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG
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BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 53/07
Betreuen ein selbständig tätiger und
ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte
eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit
eine --ggf. im Schätzungswege vorzunehmende-- Aufteilung der Einkünfte
nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst
betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit
zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und
Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 74/05
1. Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst
entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner
Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der
Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die
Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik einweist und neben
weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt,
erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen
wissenschaftlichen Tätigkeit.
2. Erzielt ein Steuerpflichtiger
Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels
Einnahmen-Überschussrechnung, so kann er nicht allein deshalb, weil seine
Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr als
freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden, durch einen Wechsel zum
Bestandsvergleich eine Gewerbesteuerrückstellung bilden.
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Urteil vom 17. Januar 2007
XI R 5/06
Eine
promovierte Chemikerin, die Zertifikate als "DGQ-Fachauditor für die
chemische Industrie" und als "DGQ-Umweltsystem-Auditor" besitzt und die
Unternehmen auf die von diesen gewünschte Zertifizierung vorbereitet,
Umweltgefährdungspotenziale analysiert, Managementsysteme für den
betrieblichen Umweltschutz entwickelt, Arbeitsplätze des Unternehmens im
Hinblick auf die für die Arbeitnehmer ausgehenden Gefährdungen
beurteilt, entsprechende Lösungen zur Gefahrenabwehr erarbeitet, geeignete
Lagerungssysteme zur sicheren Aufbewahrung von das Grundwasser gefährdenden
Flüssigkeiten auswählt und entsprechende Betriebsanweisungen erstellt,
übt eine einem Handelschemiker ähnliche Tätigkeit
aus.
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Urteil vom 5. Juni 2003
IV R 34/01
Ein
selbständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter übt weder den
Beruf eines beratenden Betriebswirtes oder eines Ingenieurs noch einen diesen
beiden Katalogberufen ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG aus.
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Urteil vom 26. Juni 2002
IV R 56/00
1.
Wer die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erfüllt, kann den Nachweis
über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse auch dadurch
führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen
Sachverständigen
unterzieht.
2. Das
Gericht ist zur Erhebung eines solchen Beweises nur verpflichtet, wenn sich aus
den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger
über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand
praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der
Kläger die Wissensprüfung beantragt.
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Urteil vom 25. April 2002 IV R
4/01
Das
Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine
schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter
Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors
erscheint.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
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Beschluss vom 29. April 2002
IV B 29/01
1.
Die Frage nach einer exakten Bestimmung der zulässigen
Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl
der bearbeiteten Aufträge, die Maßstab für die Bejahung der
Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers sein könnten, ist durch die
Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, dass es solche Grenzen nicht
gibt.
2. Die
widersprüchliche Gesetzeslage, wonach für die Prüfung der
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und der
Begründetheit eines Zulassungsgrundes andererseits bei vor dem 1. Januar
2001 verkündeten oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung
zugestellten Urteilen unterschiedliche Fassungen des § 115 Abs. 2
FGO maßgebend sind, führt nicht dazu, in solchen Fällen
hinsichtlich der neuen Zulassungsgründe (hier § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
n.F.) auf Darlegungserfordernisse völlig zu verzichten. Insoweit sind
jedenfalls Mindestanforderungen an die Darlegung zu stellen, auch wenn diese
sich nicht unmittelbar auf die neuen Zulassungsgründe beziehen
können.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 EStG
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 EStG
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Urteil vom 28. August 2003
IV R 1/03
1.
Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbständige Arbeit i.S. von
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten
Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung,
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich
ist.
2. Eine
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 18 Abs. 1
Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der
Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann
nicht der Fall, wenn vom Beauftragen im Wesentlichen Aufgaben der
Geschäftsführung wahrgenommen
werden.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 58/06
Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung
geleistete pauschale Reisekostenvergütungen an politische
Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzende im Kreistag) können auch
ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr. 13 EStG
steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen
Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt.
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Urteil vom 28. April 2005 IV R
41/03
Eine
selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der
unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet
ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen
nicht.
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Urteil vom 28. Juni 2001
IV R 10/00
1.
Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr, wenn er seine Leistungen nur Angehörigen gegenüber
erbringt.
2. Eine
selbständig tätige Stundenbuchhalterin erzielt keine Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit, sondern gewerbliche
Einkünfte.
§ 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG
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Urteil vom 2. Februar
2005 II R 18/03
Die
vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch
soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der
Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der
Einkommensteuer.
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Urteil vom 12. Dezember 2001
XI R 56/00
Ein
Rechtsanwalt erzielt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie können unter den Voraussetzungen der sog.
Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
beurteilen sein.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 EStG
§ 18 Abs. 1, 3 EStG
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Urteil vom 26. April 2001 IV
R 14/00
1.
Die nach der Rechtsprechung des BFH zur "Zebra-Gesellschaft" notwendige
Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von
Gesellschaftsvermögen als Einkünfte eines betrieblich beteiligten
Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach § 180 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die Höhe des
Veräußerungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht
zweifelhaft ist.
2. Die
Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische
Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese
Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen
Betriebsvermögen eines freiberuflichen Unternehmens.
3. Werden wesentliche
Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate überschreitenden Zeitraums
veräußert, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe
vor.
§ 18 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 98/04
Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im
Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für
seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden
stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den
Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte
alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.
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Urteil vom 16. September
2004 IV R 11/03
1.
Veräußert ein Steuerpflichtiger den Anteil an einem
Mitunternehmeranteil, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn bis
zum In-Kraft-Treten des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des
Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember
2001 steuerbegünstigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. September 1994
I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407; BFH-Beschluss vom
18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000,
123).
2. Die
zweistufige Gründung einer Sozietät stellt sich regelmäßig
dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen
dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem
über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr
liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei
Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren
Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.
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Urteil vom 21. September 2000
IV R 54/99
1.
Wird in eine Einzelpraxis ein Sozius aufgenommen, so ist die
Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m.
§§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer
Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des Einbringenden erfolgt (entgegen Tz. 24.08 ff.
des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl I 1998,
268).
2. Ein bei der
Einbringung zu Teilwerten entstehender Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des
Einbringenden ist nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG nicht
tarifbegünstigt.
3.
Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des
StMBG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
§ 18 Abs. 3 EStG 1997
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Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R
79/05
1. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und
1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen
eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern
gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden
wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.
2. Soweit der BFH im Urteil vom 12. April
2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) erstmals
ausdrücklich die Notwendigkeit einer quotalen Veräußerung auch
des Sonderbetriebsvermögens für eine Tarifbegünstigung
ausgesprochen hat, lag darin keine einen Vertrauensschutz begründende
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
3. Ebenso wenig bestand eine bereits eindeutige,
einen Vertrauensschutz eröffnende höchstrichterliche Rechtsprechung
hinsichtlich der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude
als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen.
§§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG
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Urteil vom 5. Juni 2003 IV
R 18/02
1.
Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche
Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
--beim Veräußerer-- zu
entscheiden.
2. Wird
ein Betriebsteil einer Fahrschule veräußert, so kann dessen
Eigenständigkeit nicht allein aus dem Grund verneint werden, dass dem
Betriebsteil im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens ein
Schulungsfahrzeug (hier PKW oder Motorrad) zugeordnet ist.
§ 18 Abs. 3, 34 EStG
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Urteil vom 10. November 2005
IV R 7/05
1.
Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der
wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat,
gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung und
-aufgabe.
2. Die
frühere einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer
Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen erhalten, weil der Wert
des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH
hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H.
des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises
beträgt.
§ 18 Abs. 3, 4 EStG
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Urteil vom 14. April 2005
XI R 82/03
Im
Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine
Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen
Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft
tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen
genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft
werden zu lassen.
§ 18 Abs. 4 EStG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 69/06
1. Ist an einer Personengesellschaft
(Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft)
beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche
Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch
sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die
Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
2. Eine sogenannte interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren
ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale
eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter
ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig,
wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben
innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die
Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.
3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden
an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft
diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden
(hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege
einschränkender Auslegung abzusehen.
§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG
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Urteil vom 9. Oktober 2008
IX R 72/07
Die Einkünfte einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Vermietung von Räumen an
eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft sind auch dann auf der Ebene
der Gesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen, wenn ein
Gesellschafter zugleich an der Anwaltsgemeinschaft beteiligt ist und sein
Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der
selbständigen Tätigkeit zu erfassen ist.
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