Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 17 EStG
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Urteil vom 25. Juni 2009
IX R 42/08
1. Gewährt ein nicht unternehmerisch
beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu
nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an
BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II
2008, 706).
2. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B.
Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder
Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus
§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach
§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige
keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
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Urteil vom 28. Oktober 2008
IX R 96/07
1. Beim Tausch von Anteilen an
Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt,
nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen.
2. Eine Veräußerungsbeschränkung
ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst
gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt.
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Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06
Veräußert ein Steuerpflichtiger
Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche
Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG und
tritt die Gesetzesänderung wie erwartet ein, so kann er sich --beim
Scheitern einer rechtzeitigen Anteilsübertragung-- nicht auf
Vertrauensschutz berufen.
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 15/08
Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann
frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit zu einem Verlust i.S. von
§ 17 EStG führen.
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 79/06
Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH
realisiert sich der durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als
nachträgliche Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust
eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in dem Zeitpunkt,
in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber allen
gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen
und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen
Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.
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Urteil vom 7. Februar 2008
VI R 75/06
Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird
nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem
alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH)
statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta
an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche
Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des
Darlehens.
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Urteil vom 17. Oktober 2007
I R 96/06
Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls vom
18. Oktober 1989 zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien
1989 enthält eine sog. Rückfallklausel, weshalb der von einem
unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte und in Italien im
Umwandlungszeitpunkt effektiv nicht besteuerte Gewinn aus der formwechselnden
Umwandlung einer italienischen Personengesellschaft in eine italienische
Kapitalgesellschaft der deutschen Besteuerung zu unterwerfen ist (Anschluss an
das Senatsurteil vom 5. Februar 1992 I R 158/90, BFHE 167, 496,
BStBl II 1992, 660; Abweichung von dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2003
I R 14/02, BFHE 204, 263, BStBl II 2004, 260).
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 7/03
1.
Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer
Gesellschafter (sog.
Simultaninsolvenz).
2.
Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines
Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche
Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision
einzulegen.
3.
Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen,
kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der
Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der
Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt
sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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Urteil vom 11. Juli 2006
VIII R 32/04
1.
Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG wird auch dann
verwirklicht, wenn die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem
Kapitalgesellschaftsanteil auf den Erwerber
übergeht.
2.
Letzteres ist im Falle des Verkaufs eines GmbH-Anteils jedenfalls dann
anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils
a) aufgrund eines
(bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich
geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die
ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann,
und
b) die mit dem
Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie
c) das Risiko einer
Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen
sind.
3. Bei der
Prüfung dieser Merkmale ist zu berücksichtigen, dass eine von der
zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung der Beteiligung auch dann
anzunehmen sein kann, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in
vollem Umfang erfüllt sind (sog.
Gesamtbildbetrachtung).
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Urteil vom 8. November
2005 VIII R 11/02
1.
Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den
Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die
rechtlichen Erwägungen, die als sog. vorgreifliche Umstände den
Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde
liegen.
2. Die
wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil
Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen
Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens-
und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen
kann.
3. Zur
Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den
Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens.
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Urteil vom 18. Mai 2005
VIII R 34/01
1.
Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt
originär sowohl Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach
§ 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der
Anteilsveräußerung).
2.
Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil
Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen
Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens-
und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen
kann.
3. Auch kurze
Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten
begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit
seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines
Substanzwertzuwachses) gebührt.
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Urteil vom 21. Juli 2004
X R 44/01
Wird
eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des
erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf
das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen
Anteile entfällt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).
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Urteil vom 17. Februar
2004 VIII R 28/02
Ist
aufgrund wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen einander nicht nahe
stehenden Personen das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen
einer GmbH übergegangen und werden die schuldrechtlichen Vereinbarungen
nachträglich unwirksam, dann bleibt der Erwerber wirtschaftlicher
Eigentümer, wenn die Beteiligten die wirtschaftlichen Folgen des
Rechtsgeschäfts nicht rückgängig
machen.
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Urteil vom 19. August
2003 VIII R 67/02
Wird
der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung
i.S. von § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und
vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines
außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den
Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten
auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies
ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Veräußerung.
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Urteil vom 8. Mai 2003
IV R 54/01
Ein
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von
Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird,
dass
- zunächst
das Entstehen einer wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein
Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder
überträgt,
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die drei Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei
Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen
beschließen und sich stattdessen die freien Mittel der Gesellschaft in
Form von Darlehen zukommen
lassen,
- die Aktien
sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme
seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert
werden
- und die AG
nach Veräußerung die Ausschüttung einer "Superdividende" in
Höhe der den Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die
bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur
Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin
ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung
vorzunehmen.
Das
gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende
Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen
könnte.
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Urteil vom 2. Mai 2001 VIII
R 32/00
Erbringt
ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH an deren Sitz unentgeltlich
Dienstleistungen für die GmbH, dann sind seine Aufwendungen für die
Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
Kapitalvermögen und keine nachträglichen Anschaffungskosten seiner
Beteiligung.
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Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII
R 25/98
Wird
eine Betriebsaufspaltung dadurch beendet, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG
verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, kann dieser
Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn das Besitzunternehmen nicht nur
wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Andernfalls führt
die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge, dass dieser
nicht mehr zu Buchwerten in die AG eingebracht werden
kann.
§ 17 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 73/05
Die Einlage eines Anteils an einer
Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der
Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S.
von § 17 EStG beteiligt ist.
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Urteil vom 14. Juni 2005
VIII R 73/03
Eine
"Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i.S. von § 17 EStG liegt bei
eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine
Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine
Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die
Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der
übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog.
Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen
Beteiligungscharakter.
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Urteil vom 14. Juni 2005
VIII R 14/04
1.
Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG
unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine
Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG. Eine
Anteilsveräußerung liegt auch dann nicht vor, wenn das
Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher
für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht
auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht (Ablehnung des sog.
Surrogationsprinzips).
2.
Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO 1977 liegt bei einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann
vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits
in diesem Rechtsgeschäft angelegt ist.
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Urteil vom 19. April 2005
VIII R 68/04
1.
Den Tatbestand einer "Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft" i.S. von § 17 EStG erfüllt auch, wer den
durch eine Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil anderen
gegen Entgelt zur Übernahme
überlässt.
2.
Tritt die Bedingung für die Zahlung des Entgelts für das
Übernahmerecht erst in einem dem Jahr der Veräußerung folgenden
Jahr ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende
Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückwirkend zu
ändern.
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Urteil vom 17. Februar 2004
VIII R 26/01
Schließen
einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag
über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche
Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht
eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist,
bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen,
vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung
werden in der Folgezeit tatsächlich
vollzogen.
§ 17 Abs. 1 EStG 1990
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 74/06
Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages
den im Jahr des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten
Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens
und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des
Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen
noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
48/97
Eine
"Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der
veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die
Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen
beherrschenden Einfluss ausüben können.
§ 17 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG 1997
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Urteil vom 14. März 2006
VIII R 49/04
Verzichtet
ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die
Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher
wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der
Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit
der Eintragung der Kapitalerhöhung im
Handelsregister.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG 2002
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Urteil vom 4. März 2009
I R 32/08
Legt ein Gesellschafter Anteile an einer
Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese
die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende
Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem
geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert
i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein
Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der
Anteile ist daher steuerfrei.
§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 2002
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 101/06
Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, 295; Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171).
§ 17 Abs. 1 Satz 5 EStG
§ 17 Abs. 1 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 EStG
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Beschluss vom 14. Februar
2006 VIII B 107/04
Es
bestehen ernstliche Zweifel, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17
EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 in
§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000 und in § 52 Abs. 34 a EStG i.d.F. des
StEuglG vom 19. Dezember 2000 mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach
Art. 56 EGV vereinbar sind.
§ 17 Abs. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 24. Juni 2008
IX R 58/05
1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile
an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung
gemäß § 17 Abs. 1 EStG.
2. Veräußerungsgewinn nach
§ 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag,
um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile
(§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.
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Urteil vom 29. Mai 2008
IX R 77/06
Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an
eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete,
beteiligungsidentische GmbH ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des
§ 42 AO, weil die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert
wurden, als die Veräußerung noch nicht dem
Halbeinkünfteverfahren unterlag, oder weil sich die Tätigkeit der neu
gegründeten GmbH auf das Halten der veräußerten Anteile
beschränkte.
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Urteil vom 4. März 2008
IX R 78/06
Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden
Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur
mittelbar beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen
Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.
§ 17 Abs. 1 und 2 EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002)
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Urteil vom 1. März
2005 VIII R 25/02
Das
Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf
Jahre" i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 ist nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17
Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen, sondern richtet sich nach der im Jahr
der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze. Diese Regelung ist
verfassungsgemäß.
§ 17 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002)
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Urteil vom 1. März 2005
VIII R 92/03
1.
Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v.H. auf 10 v.H.
in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen
Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die
Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am
4. März 1999 vorgenommen worden
ist.
2. Bei der
Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17
Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind als Anschaffungskosten
die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1.
Januar 1999 anzusetzen.
§ 17 Abs. 1, 2 EStG
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Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R
14/06
Auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb
einer Beteiligung (Call-Option) kann eine Anwartschaft sein, deren
Veräußerung unter den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen zu
einem steuerbaren Gewinn nach § 17 EStG führt, wenn und soweit
sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen
Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht.
§ 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG
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Urteil vom 2. April 2008
IX R 76/06
Die Gewährung eines Darlehens oder die
Übernahme einer Bürgschaft für eine Aktiengesellschaft durch
einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt
ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen
Beteiligung.
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Urteil vom 4. März 2008
IX R 80/06
Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH
beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass
dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft
abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare
Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen,
dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der
Liquidation endgültig mit ihm ausfällt.
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Beschluss vom 16. Mai 2001 I B
143/00
Verzichtet
ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen
auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der
Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der
Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte
(BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
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Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII
R 52/93
Wird
einer GmbH durch einen nahen Angehörigen eines wesentlich beteiligten
Gesellschafters ein Darlehen gewährt und kann die GmbH das Darlehen wegen
Vermögenslosigkeit nicht zurückzahlen, kann der Wertverlust der
Darlehensforderung bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns des wesentlich
beteiligten Gesellschafters nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der
Beteiligung berücksichtigt werden.
§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 4. Juli 2007
VIII R 68/05
1. Eine durch ein notariell beurkundetes
Verkaufsangebot erlangte Option auf den Erwerb von Aktien begründet
regelmäßig noch kein wirtschaftliches Eigentum des potentiellen
Erwerbers.
2. Bei rechtlich, wirtschaftlich und zeitlich
verbundenen Erwerben von Aktienpaketen einer AG durch denselben Erwerber zu
unterschiedlichen Entgelten muss der Kaufpreis
(= Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2
Satz 1 EStG) für das einzelne Paket für steuerliche Zwecke
abweichend von der zivilrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt werden, wenn sich
keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe für die
unterschiedliche Preisgestaltung erkennen lassen.
§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG
§ 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 EStG
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Urteil vom 1. April 2009
IX R 31/08
Ein Auflösungsverlust i.S. von
§ 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der
Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Auflösung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze
des § 17 Abs. 1 EStG abgesenkt wird.
§ 17 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 63/05
Das Sanierungsprivileg des § 32a
Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten als
nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG
nicht aus.
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VIII R 10/01
Hat
ein Gesellschafter seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in
§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 verdeckt
in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt
war, waren die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der
eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu
erhöhen.
§ 17 Abs. 2 EStG 1990/1994
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Urteil vom 5. Juni 2002 I R
81/00
1.
Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG,
auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz
für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos
sein.
2. Eine
Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit
voraus.
3. Der
Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von
§§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur
Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland
steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von
Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994,
883).
4. Der
Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei
In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994
entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des
BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).
§ 17 Abs. 2 EStG 2002
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Urteil vom 4. März 2009
I R 32/08
Legt ein Gesellschafter Anteile an einer
Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese
die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende
Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem
geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert
i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein
Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der
Anteile ist daher steuerfrei.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 62/93
Hat
eine GmbH I, die vom Ehemann der Mehrheitsgesellschafterin einer weiteren GmbH
(GmbH II) beherrscht wird, der GmbH II als "Darlehen" bezeichnete Beträge
überlassen, die bei dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH I als vGA
besteuert worden sind, erhöht die Gewährung des "Darlehens" als
mittelbare verdeckte Einlage die Anschaffungskosten der
Mehrheitsgesellschafterin der GmbH II auf ihre wesentliche
Beteiligung.
§ 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a und b EStG 1996
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Urteil vom 20. April 2004
VIII R 52/02
Ist
ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4
Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nur anteilig zu
berücksichtigen, kann die Wertminderung von Ansprüchen des
Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von
Rückgriffsforderungen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die
vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder
übernommen wurden, nur insoweit zu nachträglichen Anschaffungskosten
der Beteiligung führen, als die Wertminderung nach Begründung der
wesentlichen Beteiligung eingetreten ist. Dagegen sind Wertminderungen von
eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsansprüchen aus
eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die erst nach Begründung der
wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, in vollem
Umfang als nachträgliche Anschaffungskosten zu
berücksichtigen.
§ 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 20. April 2004
VIII R 52/02
Ist
ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4
Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nur anteilig zu
berücksichtigen, kann die Wertminderung von Ansprüchen des
Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von
Rückgriffsforderungen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die
vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder
übernommen wurden, nur insoweit zu nachträglichen Anschaffungskosten
der Beteiligung führen, als die Wertminderung nach Begründung der
wesentlichen Beteiligung eingetreten ist. Dagegen sind Wertminderungen von
eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsansprüchen aus
eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die erst nach Begründung der
wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, in vollem
Umfang als nachträgliche Anschaffungskosten zu
berücksichtigen.
§ 17 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 EStG
§ 17 Abs. 2 und 4 EStG
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Urteil vom 21. Januar
2004 VIII R 2/02
1.
Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis
zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der
Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im
Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden
Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden
für sich gesehen diese
Möglichkeit.
2.
Zu den Folgen eines im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigten
(Auflösungs-)Verlustes für den Verlustabzug nach § 10d
EStG.
§ 17 Abs. 4 EStG
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Urteil vom 20. April 2004
VIII R 4/02
Im
Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft
entstandene Beratungskosten können auch dann weder als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust nach
§ 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt
war.
§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 25/05
Im
Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich
Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht
dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4 b Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG
erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende
Auslegung.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 60/05
Wurde
eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war,
wegen Vermögenslosigkeit im Veranlagungszeitraum 2001 im Handelsregister
gelöscht, so war sie liquidationslos vollbeendet und ein in diesem
Zeitpunkt realisierter Verlust unterlag noch nicht dem
Halbeinkünfteverfahren.
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