Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 16 EStG
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Urteil vom 19. März 2009 IV R
20/08
Die Entscheidung darüber, ob die
Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden
Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und
damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von
§ 233a Abs. 2a AO beruht, ist im Feststellungsverfahren zu
treffen.
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Urteil vom 6. November 2008
IV R 51/07
Ein Grundstück im
Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage
des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer
Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.
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Urteil vom 17. Juli 2008
X R 40/07
Eine Veräußerung i.S. des
§ 16 EStG liegt auch dann vor, wenn der Übertragende als
selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des
(Teil-)Betriebs für den Erwerber tätig wird.
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Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 79/05
Bei Unsicherheit darüber, ob die
Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand
einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die
erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m.
§ 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen.
Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den
Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten
Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit
hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten
sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um
die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung
der Beteiligten auszuräumen.
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Urteil vom 17. Oktober 2007
I R 96/06
Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls vom
18. Oktober 1989 zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien
1989 enthält eine sog. Rückfallklausel, weshalb der von einem
unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte und in Italien im
Umwandlungszeitpunkt effektiv nicht besteuerte Gewinn aus der formwechselnden
Umwandlung einer italienischen Personengesellschaft in eine italienische
Kapitalgesellschaft der deutschen Besteuerung zu unterwerfen ist (Anschluss an
das Senatsurteil vom 5. Februar 1992 I R 158/90, BFHE 167, 496,
BStBl II 1992, 660; Abweichung von dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2003
I R 14/02, BFHE 204, 263, BStBl II 2004, 260).
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Urteil vom 10. Mai 2007
IV R 69/04
Das Entgelt für die Veräußerung
von Anteilen an einer Personengesellschaft, die den gewerblichen
Grundstückshandel betreibt, ist auf die Wirtschaftsgüter der
Gesellschaft aufzuteilen mit der Folge, dass der auf die Grundstücke im
Umlaufvermögen entfallende Gewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer
unterliegt; Entsprechendes gilt bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
(Anschluss an Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05,
BFH/NV 2007, 601)
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 7/03
1.
Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer
Gesellschafter (sog.
Simultaninsolvenz).
2.
Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines
Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche
Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision
einzulegen.
3.
Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen,
kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der
Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der
Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt
sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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Urteil vom 10. November 2005
IV R 7/05
1.
Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der
wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat,
gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung und
-aufgabe.
2. Die
frühere einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer
Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen erhalten, weil der Wert
des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH
hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H.
des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises
beträgt.
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Urteil vom 10. November
2005 IV R 29/04
1.
Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf
einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen
Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig)
mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des
Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus.
Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der
Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft im Sinne der
Rechtsprechung zur mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung.
2.
Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder
teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine
Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische
Betriebsaufspaltung.
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Urteil vom 18. August
2005 IV R 9/04
1.
Soweit die Finanzverwaltung die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen
--längstens drei Monate-- zurückliegenden Zeitpunkt zulässt
(nunmehr R 139 Abs. 5 Satz 13 EStR 2003), handelt es sich nicht
um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten
Betriebsaufgabe, sondern um die Übertragung von Werten, die für einen
früheren Zeitpunkt ermittelt werden, auf den Betriebsaufgabezeitpunkt. Eine
solche Übertragung von Werten ist aber nur zulässig, wenn
zwischenzeitlich keine bedeutenden Wertveränderungen eingetreten sind
(Bestätigung des Urteils vom 27. Februar 1985 I R 235/80,
BFHE 143, 436, BStBl II 1985,
456).
2. Im Fall
einer Betriebsverpachtung gilt eine Betriebsaufgabe im Zweifel ohnedies erst mit
dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim FA als vollzogen.
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Urteil vom 10. August
2005 VIII R 78/02
1.
Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen
bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind --vorbehaltlich
eines Gestaltungsmissbrauchs-- auch dann im Anlagevermögen auszuweisen,
wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich
erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer
Weiterführung veräußert
wird.
2. Gleiches
gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen
Sonderbetriebsvermögens (hier: Grundstücke) i.S. von § 16
Abs. 3 EStG aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die
fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit
jedoch sichergestellt
wird.
3. Die
Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 zur Inanspruchnahme von
Halbjahresabschreibungen für vor dem 1. Januar 2004 erworbene (oder
hergestellte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bindet
die Gerichte nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung
führen würde (hier: Minderung des laufenden Gewinns zugunsten eines
höheren Veräußerungs- oder
Aufgabegewinns).
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Urteil vom 24. Februar
2005 IV R 12/03
Erfüllt
die Beteiligung des Organträgers (Obergesellschaft) an einer
Organgesellschaft (GmbH) die Voraussetzungen, die an das Vorliegen von
Sonderbetriebsvermögen II des Organträgers bei einer
Unterpersonengesellschaft zu stellen sind, so liegt die Annahme nahe, dass
für die Zeit des Bestehens der Organschaft die Erfassung der aus der
Beteiligung herrührenden Einnahmen (Betriebsergebnisse der
Organgesellschaft) bei der Untergesellschaft auszusetzen ist. Die Eigenschaft
des Anteils an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen der
Obergesellschaft bei der Untergesellschaft kommt jedenfalls dann wieder zum
Tragen, wenn die Organschaft beendet oder der Anteil veräußert
wird.
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Urteil vom 16. Dezember
2004 III R 38/00
Bringt
der Erbe sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH
& Co. KG ein, an der die Kinder zur Abgeltung ihrer
Pflichtteilsansprüche wertmäßig über ihre Einlage hinaus am
KG-Vermögen beteiligt werden, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft
vor, das zu einem laufenden Gewinn führt.
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Urteil vom 22. Januar
2004 III R 19/02
1.
Ist Organträger eine natürliche Person, sind Gewinne aus der
Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft nicht dem
ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu
unterwerfen.
2. Der
Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Organgesellschaft
unterliegt der Gewerbesteuer beim
Organträger.
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Urteil vom 11. September 2003
IV R 53/02
Ein
vor dem 1. Juli 1970 entstandenes, nicht an Aktien gebundenes
Zuckerrübenlieferrecht hatte sich vor diesem Stichtag nur dann als
immaterielles Wirtschaftsgut verfestigt, wenn sich für solche Rechte
bereits ein Markt gebildet hatte. Sofern das der Fall ist, kommt der Abzug eines
anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht
in Betracht.
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Urteil vom 19. August
2003 VIII R 67/02
Wird
der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung
i.S. von § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und
vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines
außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den
Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten
auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies
ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Veräußerung.
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Urteil vom 26. Juni 2003
IV R 61/01
Ein
ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher
Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe
zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die
mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die
landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der
ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle
veräußert.
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Urteil vom 26. Juni 2002
IV R 3/01
1.
Wird ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid mit
dem Einspruch angefochten und hebt das FA den Vorbehalt der Nachprüfung
während des Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid, mit dem der
Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, Gegenstand des
Einspruchsverfahrens.
2.
Überträgt ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil ohne Entgelt
auf einen fremden Dritten, so erleidet er in Höhe des Buchwertes einen
Veräußerungsverlust, sofern die Übertragung keine freigebige
Zuwendung darstellt.
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Urteil vom 6. Dezember 2000 VIII
R 21/00
1.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Bruchteils des Kommanditanteils
ist nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn der
Veräußerer zudem wesentliche Wirtschaftsgüter seines
Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich und unter Fortführung des
bisherigen Buchwerts dem Erwerber
überträgt.
2.
Zur Beiladung des Erwerbers eines Gesellschaftsanteils zum finanzgerichtlichen
Verfahren, wenn sich der Streit darauf beschränkt, den vom
Veräußerer erzielten Gewinn als laufenden oder nach den
§§ 16, 34 EStG tarifbegünstigten Gewinn zu
qualifizieren.
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Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII
R 25/98
Wird
eine Betriebsaufspaltung dadurch beendet, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG
verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, kann dieser
Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn das Besitzunternehmen nicht nur
wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Andernfalls führt
die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge, dass dieser
nicht mehr zu Buchwerten in die AG eingebracht werden
kann.
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Urteil vom 24. August 2000 IV R
42/99
Ist
der Anspruch auf eine Milchaufgabevergütung bereits im Wirtschaftsjahr vor
der endgültigen Beendigung der landwirtschaftlichen Betätigung zu
aktivieren und gehört er wirtschaftlich zum Aufgabegewinn, ist er als
Aufgabegewinn bereits dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem er
entstanden ist.
§ 16 EStG 1990
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Urteil vom 5. Juli 2005
VIII R 65/02
1.
Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen
Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann
nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit
der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst
bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. Soweit der Senat im Urteil vom
21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere
Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr
fest.
2. Die
vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn das Betriebsvermögen einer
den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft --mit
Ausnahme der Grundstücke des Umlaufvermögens-- auf ein
Schwesterunternehmen ausgelagert wird und im Anschluss hieran der Mitunternehmer
seinen Gesellschaftsanteil veräußert.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG
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Urteil vom 20. Dezember 2006
X R 31/03
1.
Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung
einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht
grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs-
bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. November 2004
XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und
XI R 56/03, BFH/NV 2005,
845).
2. Der
Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3
EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden
Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst
hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder
aufzugeben.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG
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Urteil vom 20. Februar 2003
III R 34/01
1.
Eine Personengesellschaft kann ihren Gewerbebetrieb an einen ihrer
Gesellschafter
veräußern.
2.
Setzen sich die Gesellschafter zweier personenidentischer Gesellschaften, die
jeweils einen Betrieb unterhalten, dergestalt auseinander, dass jeder der
Gesellschafter einen Betrieb als Einzelunternehmen fortführt, liegt keine
Realteilung vor.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG
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Urteil vom 20. Januar
2005 IV R 14/03
1.
Erwirbt nach Begründung einer Betriebsaufspaltung die
Besitzpersonengesellschaft einen Teil des Betriebs von der Betriebsgesellschaft
zurück, um ihn selbst fortzuführen, kann die
Grundstücksverwaltung ein Teilbetrieb der bisherigen Besitzgesellschaft
sein. Ein von dem zurückerworbenen operativen Betrieb genutztes
Grundstück der Besitzgesellschaft wird dann mit dem Rückerwerb
wesentliche Betriebsgrundlage dieses
Teilbetriebs.
2. Die
Veräußerung aller Grundstücke des grundstücksverwaltenden
Teilbetriebs an verschiedene Erwerber stellt eine Aufgabe dieses Teilbetriebs
dar. Der dabei erzielte Gewinn ist jedenfalls dann tarifbegünstigt, wenn
auch das zuvor in den operativen Teilbetrieb übergegangene Grundstück
zeitgleich veräußert wird.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG 1990
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Urteil vom 20. Juli 2005
X R 22/02
Die
verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %-igen
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an
welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist,
führt auch dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn auch die Beteiligung an
der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen
gehört.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG
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Urteil vom 24. August
2006 IX R 52/04
Die
personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer
GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer
der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar
von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund
seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten
der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter
auftritt.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R
13/07
1. Bei der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den
Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen
Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die
Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der
Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden
können.
2. Ein entgeltlicher Erwerb einer
mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer
Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch
vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu
gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen
zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
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Urteil vom 14. April 2005
XI R 82/03
Im
Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine
Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen
Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft
tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen
genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft
werden zu lassen.
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Urteil vom 14. Mai 2002
VIII R 8/01
1.
Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen
Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende
nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die
Summe der Kaufpreiszahlungen das --ggf. um Einmalleistungen gekürzte--
Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten
überschreitet (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die
Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen
der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft
(hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des
Veräußerers zu entscheiden.
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Urteil vom 6. September 2000
IV R 18/99
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht
tarifbegünstigt, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem
zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche
Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher
stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden
sind.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997
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Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R
79/05
1. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und
1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen
eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern
gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden
wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.
2. Soweit der BFH im Urteil vom 12. April
2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) erstmals
ausdrücklich die Notwendigkeit einer quotalen Veräußerung auch
des Sonderbetriebsvermögens für eine Tarifbegünstigung
ausgesprochen hat, lag darin keine einen Vertrauensschutz begründende
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
3. Ebenso wenig bestand eine bereits eindeutige,
einen Vertrauensschutz eröffnende höchstrichterliche Rechtsprechung
hinsichtlich der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude
als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.
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Urteil vom 14. Februar 2007
XI R 30/05
1.
Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen die
räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb
bildet.
2. Nach
§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO muss sich die
Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes bereits bei Erlass des
Änderungsbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geändert haben.
Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erst während
des Einspruchsverfahrens, ist es dem FA nicht verwehrt, die
Einspruchsentscheidung darauf zu stützen.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 77/06
1. Die Einbringung eines Wirtschaftsguts als
Sacheinlage in eine KG ist ertragsteuerrechtlich auch insoweit als
Veräußerungsgeschäft anzusehen, als ein Teil des
Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt worden ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 26. November 2004, BStBl I 2004, 1190).
2. Die das gesamte Nennkapital umfassende
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein Teilbetrieb i.S. von
§ 24 Abs. 1 UmwStG 1995. Die Fiktion des § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar
(entgegen BMF-Schreiben vom 16. Juni 1978, BStBl I 1978, 235, Tz. 81;
vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.03).
3. Die Überführung eines
Einzelwirtschaftsguts aus einem inländischen Stammhaus in eine
ausländische (hier: österreichische) Betriebsstätte führte
im Zeitraum vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 EStG 1997 durch das
StEntlG 1999/2000/2002 auch dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisation, wenn
die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland freigestellt waren
(Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen
Entnahme). Das gilt auch für die Einbringung einer Sacheinlage durch eine
Personengesellschaft in eine Tochter-Personengesellschaft.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 EStG
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BFH-Urteil vom 21. Juni 2001
III R 27/98
Gehört
ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen
(Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird
anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten
Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine
Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig--
unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der
aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung
entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits
dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen
war.
§§ 16 Abs. 1 bis 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 4. November
2004 IV R 17/03
Ist
ein freiberuflich tätiger Arzt sowohl als Allgemeinmediziner als auch auf
arbeitsmedizinischem Gebiet tätig, übt er zwei ihrer Art nach
verschiedene Tätigkeiten aus. Die Veräußerung eines dieser
Praxisteile stellt eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung
dar, sofern den Praxisteilen die notwendige organisatorische
Selbständigkeit zukommt.
§ 16 Abs. 1 und 2 EStG
§ 16 Abs. 1 und 3 EStG
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Urteil vom
29. April 2009 IX R 33/08
1. Durch die MGV
zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte sind
abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
2. Werden solche
Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA
nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 98/04
Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im
Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für
seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden
stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den
Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte
alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.
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Urteil vom 22. September
2004 III R 9/03
Erklärt
der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu
haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende
Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der
Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten
Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rechtsprechung des BFH, nach der
eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus
folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht
sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher
Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder
Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen
wird.
Zuschätzungen
aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als vGA an die
Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt,
dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht
hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen
sind.
Lässt
sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, ist im
Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter
entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den
Grundsätzen der Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des
Verbleibs zu Lasten der Gesellschafter.
§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG
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Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 10/99
1.
Voraussetzungen der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe bei einer
vermögensverwaltenden GmbH & Co.
KG.
2. § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG a.F., der eine Bilanzänderung mit Zustimmung
des FA zulässt, ist jedenfalls dann bis einschließlich des
Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur
Bilanzänderung vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurde und ein
Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung bestand. Die
in § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 getroffene
Regelung, dass die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. auch für
Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden sei, ist verfassungskonform
einzuschränken.
3.
Verfolgt der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Zustimmung zu einer
Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6b
EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus
Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit § 4
Abs. 2 Satz 2 und § 6b EStG verfolgten Zielen
ergeben.
4. Eine
Personengesellschaft darf eine Rücklage nach § 6b Abs. 3
EStG auch dann noch bilden, wenn eine Reinvestition wegen einer bevorstehenden
Betriebsaufgabe nicht mehr in Betracht kommt und Gesellschaftsvermögen
bereits an die Gesellschafter ausgekehrt ist; es genügt, dass die
spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes
Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag noch möglich
war.
§ 16 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 17. Oktober 2007
I R 61/06
Bei der Berechnung des Gewinns aus einer
Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche
Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für
Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht
gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.
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Urteil vom 20. Januar
2005 IV R 22/03
Wird
der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende Pensionsanspruch eines
Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft
abgefunden, so mindert sich hierdurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim
Gesellschafter stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen
Anteil am Aufgabegewinn erhöht.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 20. Juni 2007
X R 2/06
1. Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von
Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende
Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu
erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen,
deren Ablösung nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden
Anschaffungskosten führt.
2. Die Leistungen zur Ablösung einer
freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine
Veräußerungskosten.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG
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Urteil vom 19. Mai 2005
IV R 17/02
1.
Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der
Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG). Diese
Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe
einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist
zweckmäßigerweise der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns
aufzustellen ist.
2.
Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter
Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz
bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen
Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins
Privatvermögen) nach allgemeinen
Gewinnrealisierungsgrundsätzen.
3.
Eine (Folge-)Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 setzt weder
voraus, dass mit der (Ausgangs-)Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen
dessen Antrag entsprochen wurde, noch dass die Auswirkungen der Änderung
zugunsten und der Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen einander
aufheben. Ein Verböserungshinweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn
die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer
steuerlichen Mehrbelastung durch die Folgeänderung
führt.
§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG
§ 16 Abs. 2 und 3 EStG
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Beschluss vom 19. Dezember 2007
I R 111/05
Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine
Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden
Gesellschaft ist infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1
UmwStG 1995 im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der
Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der von der
übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG
1995 für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend
ermittelt worden ist.
§ 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 EStG 1990
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Urteil vom 31. August 2006 IV
R 53/04
Wird
bei der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im
Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung
für den Fall vereinbart, dass die Flächen Bauland werden, so
erhöht die Nachzahlung den steuerbegünstigten Aufgabegewinn im
Kalenderjahr der Betriebsaufgabe.
§ 16 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 19. März 2009 IV R
45/06
1. Im Falle der Betriebsverpachtung ist
grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung
des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist
und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen.
2. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der
werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen,
kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den
äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt
eindeutig zu bestimmen ist.
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Urteil vom 11. Oktober 2007
X R 39/04
1. Für die Anerkennung einer gewerblichen
Betriebsverpachtung reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das
Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Welche
Betriebsgegenstände in diesem Sinne die wesentlichen Betriebsgrundlagen
darstellen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des
Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des
betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen
Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale
Betrachtungsweise).
2. In diesem Zusammenhang bilden bei einem
"Autohaus" (Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten
Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das
speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt
Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen
Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen
Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die beweglichen
Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte,
regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen,
wenn diese im Hinblick auf die Größe des "Autohauses" ein nicht
unbeträchtliches Ausmaß einnehmen.
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Urteil vom 30. August 2007 IV R
5/06
Die Flucht eines Landwirts unter
Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung
bewirkt keine sofortige Aufgabe eines aktiv bewirtschafteten
landwirtschaftlichen Betriebs. Erforderlich ist darüber hinaus die
Umsetzung des Entschlusses zur Betriebsaufgabe durch Veräußerung
und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen.
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Urteil vom 8. Februar 2007
IV R 65/01
1.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mehrdeutig ist, richtet sich
danach, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde
auffassen musste; demgegenüber ist für die Auslegung eines
Verwaltungsaktes maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm
bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bestätigung
des Senatsurteils vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387,
BStBl II 2006,
404).
2. Die
für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht
der Wiederaufnahme umfasst den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das
Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt
wurde.
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Urteil vom 30. März
2006 IV R 31/03
Die
Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher
Betriebsgrundlagen an eine GmbH schließt die vorangehende
steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
zu dessen Betriebsvermögen die zur Nutzung überlassenen
Wirtschaftsgüter gehörten, nicht aus, wenn der Steuerpflichtige zuvor
seine landwirtschaftliche Betätigung beendet
hat.
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Urteil vom 12. Oktober 2005
VIII R 66/03
1.
Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer
Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der
Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist
nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte
Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen.
Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben
und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber
veräußert
wird.
2. Zur
Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids
(hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und
deren Bindungswirkung.
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Urteil vom 16. September
2004 IV R 11/03
1.
Veräußert ein Steuerpflichtiger den Anteil an einem
Mitunternehmeranteil, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn bis
zum In-Kraft-Treten des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des
Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember
2001 steuerbegünstigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. September 1994
I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407; BFH-Beschluss vom
18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000,
123).
2. Die
zweistufige Gründung einer Sozietät stellt sich regelmäßig
dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen
dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem
über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr
liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei
Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren
Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.
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Urteil vom 28. August 2003
IV R 20/02
Stellt
ein Großhandelsunternehmen seine werbende Tätigkeit ein und vermietet
es sein bisheriges Betriebsgrundstück an ein anderes Unternehmen, so
scheitert die Annahme einer Betriebsverpachtung nicht bereits daran, dass das
mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. An der im Senatsurteil
vom 26. Juni 1975 IV R 122/71 (BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885)
geäußerten Auffassung wird nicht mehr
festgehalten.
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Urteil vom 23. Januar 2003
IV R 75/00
Die
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht
ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit der Betriebsaufgabe nicht in dem
--für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des
Betriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. (später
Satz 3, jetzt Satz 6)-- erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen
unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Dies gilt insbesondere für die
Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe
eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990,
625).
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Urteil vom 15. Mai 2002
X R 3/99
Schuldzinsen
für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind auch nach
Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche
Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von
Aktivvermögen beglichen werden können (Fortführung der
BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl
II 1991, 398; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502,
BStBl II 1998, 144).
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Urteil vom 17. April 2002 X R
8/00
Verpachtet
der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer
unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht
ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung
im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht
zu.
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Urteil vom 30. Januar 2002 X R
56/99
Die
Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der
Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen
führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34
EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von
§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1
EStG.
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Urteil vom 26. April 2001 IV
R 14/00
1.
Die nach der Rechtsprechung des BFH zur "Zebra-Gesellschaft" notwendige
Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von
Gesellschaftsvermögen als Einkünfte eines betrieblich beteiligten
Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach § 180 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die Höhe des
Veräußerungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht
zweifelhaft ist.
2. Die
Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische
Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese
Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen
Betriebsvermögen eines freiberuflichen Unternehmens.
3. Werden wesentliche
Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate überschreitenden Zeitraums
veräußert, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe
vor.
§ 16 Abs. 3 EStG 1986
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Urteil vom 4. Mai 2004
XI R 7/03
Bringt
der Gesellschafter einer realgeteilten Personengesellschaft die ihm bei der
Realteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter anschließend in eine mit
einem Dritten errichtete Personengesellschaft ein, kann diese die eingebrachten
Wirtschaftsgüter auch dann mit dem Teilwert ansetzen, wenn für sie bei
der Ermittlung des Realteilungsgewinns Buchwerte angesetzt
wurden.
§ 16 Abs. 3 EStG 1990
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Urteil vom 5. Februar 2002
VIII R 53/99
Das
in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1990 für Entnahmen
gewährte Wahlrecht zur Buchwertfortführung (sog. Buchwertprivileg)
kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Wirtschaftsgüter des
Sonderbetriebsvermögens beim Tod eines Gesellschafters der
Personengesellschaft auf den Erben übergehen, die Gesellschaft aber
aufgrund einer Fortsetzungsklausel mit den bisherigen Gesellschaftern
fortgeführt wird.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG
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Urteil vom 14. März
2006 VIII R 80/03
1.
Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des
Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen,
wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit
endgültig eingestellt
hat.
2. Von der
Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in
gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen,
solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige
Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird; die Fortsetzung ist objektiv
möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für
den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert
zurückbehält.
§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG 1991
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Urteil vom 15. Februar 2001
III R 20/99
Wird
im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein betrieblich genutzter Grundstücksteil
in das Privatvermögen überführt, so ist zur Ermittlung des
Aufgabegewinns der gemeine Wert des gesamten Grundstücks in aller Regel
nach einem Größenmaßstab (Nutzflächenverhältnis) und
nicht nach dem Verhältnis von Ertragswerten (erzielbare Rohmiete;
Mietwerte) aufzuteilen.
§ 16 Abs. 4 EStG
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Urteil vom 21. Juli 2009
X R 2/09
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4
EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Steuerpflichtigen für
alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu.
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Urteil vom 28. November 2007
X R 12/07
Auch nach Neufassung durch das JStG 1996 kann der
Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG nur gewährt werden, wenn der
Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der
Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils
vollendet hat.
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Urteil vom 21. September 2000
IV R 54/99
1.
Wird in eine Einzelpraxis ein Sozius aufgenommen, so ist die
Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m.
§§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer
Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des Einbringenden erfolgt (entgegen Tz. 24.08 ff.
des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl I 1998,
268).
2. Ein bei der
Einbringung zu Teilwerten entstehender Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des
Einbringenden ist nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG nicht
tarifbegünstigt.
3.
Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des
StMBG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
§ 16 Abs. 4 EStG a.F.
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