Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 15a EStG
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§ 15a EStG 1990
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§ 15a Abs. 1 EStG
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§ 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 4 EStG
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§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
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§ 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG 1997
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§ 15a Abs. 1 und 3 EStG
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§ 15a Abs. 1, 2, 4 EStG
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§ 15a Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG
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§ 15a Abs. 1, 2, 4 und 5 Nr. 1 EStG
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§ 15a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG
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§ 15a Abs. 3 EStG
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§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG
§ 15a EStG
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Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 38/05
Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der
im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, so
kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge
herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1
2. Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht
mit der eingetragenen Pflichteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres
Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos
verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt.
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Urteil vom 20. September 2007
IV R 10/07
Auch Einlagen eines atypisch stillen
Gesellschafters, die er zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos geleistet
hat und die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden (sog.
vorgezogene Einlagen), sind geeignet, die Verluste späterer
Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig zu qualifizieren (Fortentwicklung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 28/06
Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen
Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch
ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen
regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge,
dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1
EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens
auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch
(erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht
(Bestätigung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 20. November
2006 VIII R 33/05
Der
während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5
Satz 4 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder
§ 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der
Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor
der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und
festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG
zu saldieren. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im
Streitjahr hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4
Satz 3 EStG.
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Urteil vom 23. Juli 2002
VIII R 36/01
1.
Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des
Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am
Verlust.
2. Ist der
stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm
der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage,
sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen.
Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen
Verlusten zu verrechnen.
§ 15a EStG 1990
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Urteil vom 21. September 2000 IV R
77/99
1.
Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, so sind die
Einkünfte der Obergesellschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung für die (vermögensverwaltende) Untergesellschaft in
gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren (gegen BMF-Schreiben vom
29. April 1994, BStBl I 1994,
282).
2. Gewerbliche
Verlustanteile, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwaltung
öffentlich geförderter Gebäude i.S. des § 52
Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 in einem vor dem 1. Januar 1995
beginnenden Wirtschaftsjahr entstanden sind, unterliegen nicht der
Abzugsbeschränkung des § 15a
EStG.
§ 15a Abs. 1 EStG
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Urteil vom 16. Oktober 2008
IV R 98/06
1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu
der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine
weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die
Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen
Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder
Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und
Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom
11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136).
2. Wird das im Rahmen eines sog.
Vier-Konten-Modells eingerichtete "Darlehenskonto" eines Gesellschafters infolge
von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen negativ, so weist
das nunmehr aktivische "Darlehenskonto" eine Forderung der Gesellschaft
gegenüber dem Gesellschafter aus mit der Folge, dass es in die Ermittlung
des Kapitalkontos des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 EStG nicht
einzubeziehen ist.
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Urteil vom 16. Oktober 2007
VIII R 21/06
1. Verlustanteile eines typisch stillen
Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der
Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil
des stillen Gesellschafters berechnet und --im Regelfall-- auch von seiner
Einlage abgebucht worden ist.
2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung
aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht
anzuerkennen, da für den Werbungskostenabzug nach § 11
Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die
Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind.
3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von
einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer
Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein
maßgebliche "geleistete Einlage" i.S. von § 15a Abs. 1
EStG.
4. Eine erst später erteilte Genehmigung
einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht
auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu
verpflichtet hatte.
5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme
begründet keinen "erweiterten Verlustausgleich" nach § 15a EStG
bei dem stillen Gesellschafter.
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Urteil vom 12. Februar
2004 IV R 70/02
1.
Der Wechsel des Kommanditisten in die Rechtsstellung eines persönlich
haftenden Gesellschafters findet im Zeitpunkt des betreffenden
Gesellschafterbeschlusses
statt.
2. Wird der
Beschluss vor Ende des Wirtschaftsjahrs zivilrechtlich wirksam gefasst,
unterliegen die dem Gesellschafter zuzurechnenden Verlustanteile dieses
Wirtschaftsjahrs nicht der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG,
auch wenn der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister erst nach Ablauf des
Wirtschaftsjahrs gestellt wird.
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Beschluss vom 18. Dezember
2003 IV B 201/03
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 15a EStG auf
doppelstöckige Personengesellschaften Anwendung
findet.
2. Die
bloße Abgabe einer Verlustübernahmeerklärung zugunsten der
Gesellschaft erhöht noch nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des
§ 15a EStG.
§ 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 4 EStG
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 15. Mai 2008
IV R 46/05
Bei einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Konto
eines Kommanditisten, das im Rahmen des sog. Vier-Konten-Modells dazu bestimmt
ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen,
kann es sich auch dann um ein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1
Satz 1 EStG handeln, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der
Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der
Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa
bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.
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Urteil vom 7. April 2005
IV R 24/03
Das
von einem Kommanditisten der KG gewährte "Darlehen" erhöht sein
Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn es den
vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft
vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im
Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem
eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet
wird.
§ 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG 1997
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Urteil vom 13. Juli 2006
IV R 67/04
Ist
die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die
geleistete Einlage um das Eineinviertelfache übersteigen, so erhöht
sich bei einer Einlageminderung die Zurechnung gemäß § 15a
Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern
beschränkt sich auf den Entnahmebetrag.
§ 15a Abs. 1 und 3 EStG
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Urteil vom 6. März 2008
IV R 35/07
Eine die Haftsumme übersteigende
Pflichteinlage --also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den
Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals
der Gesellschaft dienen soll-- steht als "Polster" für
haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch
Verluste verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen
Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei
Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine Entnahme auch insoweit, als sie die
Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht
überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1
Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine
Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat.
§ 15a Abs. 1, 2, 4 EStG
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Urteil vom 14. Oktober
2003 VIII R 32/01
1.
Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im
Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste
verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines
Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer
Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als
ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein
negatives Kapitalkonto entsteht oder sich
erhöht.
2. Die
Klage eines Kommanditisten gegen einen Bescheid zur Feststellung des
verrechenbaren Verlusts (§ 15a Abs. 4 EStG) ist auch dann
zulässig, wenn die Einspruchsentscheidung an die Kommanditgesellschaft
gerichtet und der Kommanditist nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden
ist.
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Urteil vom 14. Oktober
2003 VIII R 38/02
Allein
aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige
eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters ist der für ihn bisher
festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in
einen ausgleichsfähigen Verlust
umzuqualifizieren.
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Urteil vom 14. Oktober
2003 VIII R 81/02
Wechselt
der Komplementär während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung
eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung des
§ 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den
dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Gewinn der KG zu
beachten.
§ 15a Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG
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Urteil vom 11. Juli 2006
VIII R 10/05
Wird
in der Anlage "ESt 1,2,3 B" zum einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a
Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht
ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger
des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben nicht von einer zugleich getroffenen --negativen-- einheitlichen und
gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren
Verlustes dieses Feststellungszeitraums
ausgehen.
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Urteil vom 5. Februar 2002
VIII R 31/01
Die
im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines
BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des
Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S.
von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist
einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere
Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig
macht.
§ 15a Abs. 1, 2, 4 und 5 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 11. März 2003
VIII R 33/01
Die
im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines
atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des
Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S.
von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist
einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die die für frühere
Jahre festgestellten verrechenbaren Verluste nicht ausgleichsfähig macht.
§ 15a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 10. Juli 2001
VIII R 45/98
Verluste
des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer
BGB-Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben,
sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStG
verrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber
dem tätigen Gesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet
hat.
§ 15a Abs. 3 EStG
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Urteil vom 20. März
2003 IV R 42/00
1.
Die einem Kommanditisten als fiktiver Gewinn zuzurechnende Einlageminderung i.S.
des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG wird nicht nur durch die
ausgleichsfähigen Verlustanteile des Jahres der Einlageminderung und der
zehn vorangegangenen Jahre begrenzt. Vielmehr sind diese ausgleichsfähigen
Verlustanteile zuvor mit den Gewinnanteilen zu saldieren, mit denen sie
hätten verrechnet werden können, wenn sie mangels eines ausreichenden
Kapitalkontos nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar i.S.
des § 15a Abs. 2 EStG gewesen
wären.
2.
Für eine Saldierung kommen nur die Gewinne in Betracht, die für eine
Verrechnung mit den jeweiligen Verlusten, wenn sie lediglich verrechenbar
gewesen wären, zur Verfügung gestanden hätten. Es kann demnach
nicht ein Verlustanteil fiktiv mit dem Gewinnanteil eines vorangegangenen Jahres
verrechnet werden.
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Urteil vom 30. August 2001 IV
R 4/00
1.
Die Gewinnhinzurechnung wegen einer Einlageminderung nach § 15a
Abs. 3 Satz 1 EStG ist kein Gewinn aus der Beteiligung an der KG i.S.
des § 15a Abs. 3 Satz 4
EStG.
2. Der
Hinzurechnungsbetrag war selbst dann nicht als Gewinn aus dem Betrieb eines
Handelsschiffs im internationalen Verkehr tarifbegünstigt, wenn der als
lediglich verrechenbar "umgepolte" Verlust aus einer Betätigung stammte,
die die Voraussetzungen für die Tarifbegünstigung des ehemaligen
§ 34c Abs. 4 EStG erfüllte.
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG
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Urteil vom 22. Juni 2006
IV R 31, 32/05
1.
Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid für die
Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes
eines Kommanditisten gemäß §§ 179 Abs. 1 und 2,
180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
1977.
2. Eine Anlage
ESt 1, 2, 3 B (V), die sich auf die bloße rechnerische Ermittlung des
verrechenbaren Verlustes beschränkt, enthält keine Feststellung des
verrechenbaren Verlustes und ist deshalb nicht hinreichend
bestimmt.
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