Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 15 EStG
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§ 15 EStG 1989
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§ 15 Abs. 1 EStG
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§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1981
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§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1994
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§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
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§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1979/1981/1983
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§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG
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§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG
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§ 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG
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§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a EStG
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§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG
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§ 15 Abs. 1 und 2 EStG
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§§ 15 Abs. 1 und 3, 18 EStG
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§ 15 Abs. 1, 2 EStG
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§ 15 Abs. 2 EStG
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§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG
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§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EStG
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§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 EStG
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§§ 15 Abs. 2, 16, 34 EStG
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§ 15 Abs. 2, 21 EStG
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§ 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 EStG
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§ 15 Abs. 3 EStG
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§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
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§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
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§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990
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§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG
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§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG
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§ 15 Abs. 4 EStG
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§ 15 Abs. 4 (jetzt: EStG 1987
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§ 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2) EStG 1987
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§ 15 Abs. 4 Satz 6 EStG
§ 15 EStG
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Urteil vom 23. April 2009
IV R 73/06
Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an
einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin
beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen
Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren
Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt
ist.
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Urteil vom 19. März 2009
IV R 78/06
Das einzelne Geschäftslokal eines
Filialeinzelhandelsbetriebs ist in aller Regel auch dann eine wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der
gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt.
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Urteil vom 19. Februar 2009
IV R 83/06
Ist ein Angehöriger als typisch stiller
Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine
zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab
des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der
stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder
Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene)
Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung
angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.
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Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R
77/06
1. Bei Nichtüberschreiten der
Drei-Objekt-Grenze wird in Fällen der Grundstücksbebauung der Bereich
der privaten Vermögensverwaltung nur überschritten, wenn der
(unbedingte) Entschluss zur Grundstücksveräußerung
spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten
Verträge gefasst worden ist.
2. Zur Frage der Nachhaltigkeit bei Errichtung
mehrerer Gebäude auf einem --im Anschluss an die Bebauung
veräußerten-- Grundstück.
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Urteil vom 17. Juli 2008
X R 40/07
Eine Veräußerung i.S. des
§ 16 EStG liegt auch dann vor, wenn der Übertragende als
selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des
(Teil-)Betriebs für den Erwerber tätig wird.
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Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 76/05
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier:
Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen
Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen.
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Beschluss vom 19. Dezember 2007
I R 111/05
Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine
Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden
Gesellschaft ist infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1
UmwStG 1995 im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der
Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der von der
übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG
1995 für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend
ermittelt worden ist.
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 19/06
1. Nicht ausländische Einkünfte i.S.
von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind
auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1
Abs. 4 und § 49 EStG.
2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb,
die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in
Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden,
Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um
ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 i.V.m.
§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem
ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine
solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die
geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt
mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann
nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG,
wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1;
nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort
jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 Buchst. a).
3. Überlässt ein im Ausland
ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person
(Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten
Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der
Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um
eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht
mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem
Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl
II 2005, 550).
4. § 2 AStG steht gegenüber
§ 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung
des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137,
275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß
§ 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus
beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG
einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen
die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten
gilt.
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Urteil vom 13. Juli 2006
IV R 25/05
Wird
ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der
Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung)
vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche
Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur
Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens
besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der
Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen
unterschreitet.
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 25/05
1.
Der durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn aus der
Veräußerung eines Grundstücks ist mit Übergang des
zivilrechtlichen Eigentums auf den Käufer auch dann realisiert, wenn
Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr vertragsgemäß erst später
übergehen; der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des
Käufers regelmäßig nicht wirtschaftlicher
Eigentümer.
2.
Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer
Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur
dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm
nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.
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Urteil vom 30. November
2005 X R 56/04
Ein
Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann
personell, wenn er zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit und nicht
über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit
verfügt, er aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren
Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht, sofern ihm die
Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden
kann (Fortführung des Senatsurteils vom 21. August 1996
X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997,
44).
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Beschluss vom 30. August 2005
IV B
102/03Vorinstanz:
Hessisches FG vom 11. November 2002 8 K 2596/95
Die
Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist
daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des
Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i.d.F. von
Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002
(BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur
Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer)
aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder
Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5
BörsG n.F. am 1. Juli 2002 erloschen.
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Urteil vom 15. März
2005 X R 39/03
1.
Unternehmer i.S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit
(§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der
Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die
Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit
verfassten Betriebes
sind.
2.
Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete
Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt
er damit über bezogenes
Einkommen.
3. Zur
Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen
gewerblichen Grundstückshandel.
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Urteil vom 17. November
2004 X R 62/01
Fehlende
Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte
Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind ein gewichtiges
Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die
Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen
zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in
diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu
stellen.
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Urteil vom 22. Januar
2004 IV R 51/01
1.
Ein selbständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer
freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen
Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt
eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch
selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig
wird.
2. Leistungen
der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb.
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Urteil vom 2. Oktober
2003 IV R 48/01
1.
Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche
Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus
den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die
Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits
gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. November
1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965,
90).
2. Der Gewinn
aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn
die Patienten der Privatklinik ausschließlich auch ärztliche
Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 in Anspruch
nehmen.
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Urteil vom 10. September 2003
XI R 26/02
1.
Liegt ausnahmsweise eine sog. Zufallserfindung vor, so führt allein die
Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen
Tätigkeit.
2.
Der Erlös aus der Veräußerung einer sog. Zufallserfindung ist
nicht nach § 22 Nr. 2 oder 3 EStG
steuerbar.
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Urteil vom 28. August 2003
IV R 69/00
1.
Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem
Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der
Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner
Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die
Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse
bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die
Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige
Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch
die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein
ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des
Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S.
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BMF-Schreiben vom
3. März 2003, BStBl I 2003,
183).
3. Fehlt es an
einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte
festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.
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Urteil vom 1. Juli 2003
VIII R 24/01
Ist
im Gesellschaftsvertrag einer GbR die Führung der Geschäfte einem
Gesellschafter allein übertragen, dann beherrscht dieser Gesellschafter die
Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung
auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse
einstimmig zu fassen sind.
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Urteil vom 9. April 2003 X R
21/00
Der
Betrieb eines entgeltpflichtigen Parkplatzes für Kurzparker entspricht dem
Bild eines Gewerbebetriebs und führt zu gewerblichen
Einkünften.
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Beschluss vom 20. März 2003
IV R 69/00
Anfrage
des IV. Senats an den XI. Senat des BFH: Setzt die Ähnlichkeit
eines nicht in § 18 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem
Beruf des Krankengymnasten eine staatliche Erlaubnis
voraus?
Der
IV. Senat fragt beim XI. Senat an, ob er an der im Beschluss vom
17. Oktober 1996 XI B 214/95 (BFH/NV 1997, 293)
geäußerten Auffassung festhält, dass die Ähnlichkeit eines
Heilhilfsberufs mit dem Beruf des in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
aufgeführten Krankengymnasten voraussetzt, dass für die Ausübung
dieses Berufs (auch) eine staatliche Erlaubnis erforderlich
ist.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 70/00
Wird
ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass
er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu
besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht
eine freiberufliche Tätigkeit aus.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 45/00
1.
Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht
freiberuflich, sondern gewerblich
tätig.
2. Die
Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als
Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren
Inhalt.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 74/00
1.
Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit
auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der
Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die
Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung,
sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen
wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten
bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu
gelten.
2. Ein
Autodidakt hat dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau
eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" an einer Fachschule entsprechen.
Genügen diese Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der
Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer entsprechenden
Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der
Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der
Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung
bestehen würde.
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Urteil vom 29. November 2001
IV R 65/00
Übt
ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter
medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus,
das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger
–-jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen
Gesundheitsämter-- gewerblich tätig.
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Urteil vom 23. Januar 2001
VIII R 12/99
Der
Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Kommanditisten-GmbH derselben
KG gehört dann zu seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der KG, wenn
die Kommanditisten-GmbH keiner eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht und
ihr alleiniger Zweck die Beteiligung an der KG in einem erheblichen Umfang
(hier: 50 v.H. des Festkapitals der KG) ist.
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Urteil vom 20. Dezember 2000
XI R 32/00
Das
Honorar, das ein (leitender) Angestellter von seinem Arbeitgeber dafür
erhält, dass er diesen bei Verhandlungen über den Verkauf des
Betriebes beraten hat, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
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Urteil vom 31. Oktober 2000
VIII R 85/94
Die
vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE
192, 339, BStBl II 2000, 632) für die phasengleiche Bilanzierung von
Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten
Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn
Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder
Personengesellschaften sind. Sie gelten auch für den Fall, dass sich die
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Betriebsaufspaltung im
Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft
befindet. Die Rechtsgrundsätze sind auch für Bilanzstichtage nach
In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
anzuwenden.
§ 15 EStG 1989
§ 15 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 24. August
2006 IX R 52/04
Die
personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer
GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer
der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar
von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund
seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten
der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter
auftritt.
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Urteil vom 11. Dezember 2001
VIII R 58/98
1.
Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne
Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes
(drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von
Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die
Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der
eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft
nach den Grundsätzen des "Einbringungsurteils" (BFH-Urteil vom
15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) nur
insoweit möglich, als die Übertragung gegen die Gewährung von
Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Einbringung ist dabei entsprechend dem
Verhältnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten
Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Gegenleistungen
andererseits) zum Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter in einen
erfolgsneutral gestaltbaren und einen für den einbringenden Gesellschafter
zwingend erfolgswirksamen Teil
aufzuspalten.
2. Die
im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter von der aufnehmenden
Personengesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten des übertragenden
Gesellschafters führen auch dann zu einer für diesen gewinnwirksamen
Gegenleistung, wenn die übernommenen Schulden in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsgütern stehen
(Bruttobetrachtung).
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Beschluss vom 18. August 2005
IV B 167/04
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 Abs. 3 AO 1977 die
Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der
Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt
wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur
Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst
hat (Bedenken gegen die Richtigkeit der im BMF-Schreiben vom 7. Oktober
2002, BStBl I 2002, 1028, unter V.1. vertretenen
Auffassung).
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Beschluss vom
16. Dezember 2004 III R 8/98
Dem
Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und 4 FGO
folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Kann ein
Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu
einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein
Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS
vornehmen?
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Urteil vom 16. Dezember
2004 III R 38/00
Bringt
der Erbe sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH
& Co. KG ein, an der die Kinder zur Abgeltung ihrer
Pflichtteilsansprüche wertmäßig über ihre Einlage hinaus am
KG-Vermögen beteiligt werden, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft
vor, das zu einem laufenden Gewinn führt.
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Urteil vom 16. Juni 2004
X R 34/03
1.
Die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern des bisherigen
Einzelunternehmers und jetzigen Besitzunternehmers in das Betriebsvermögen
einer zuvor zwischen dem Besitzunternehmer und einem nahen Angehörigen im
Wege der Bargründung errichteten GmbH (Betriebsgesellschaft) führt zu
einer Entnahme der betreffenden Wirtschaftsgüter durch den
Besitzunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2,
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und damit zu einer
Gewinnrealisierung in Höhe des Bruchteils, welcher der Beteiligungsquote
des nahen Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafters) an der Betriebs-GmbH
entspricht.
2.
Übertrug der Besitzunternehmer vor In-Kraft-Treten des § 6
Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Teile seines
Betriebsvermögens teilentgeltlich (hier: gegen Buchwertentgelt) auf die
Betriebs-GmbH, so sind die Übertragungsvorgänge hinsichtlich jeden
einzelnen Wirtschaftsguts im Verhältnis des Entgelts zum Teilwert in einen
entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten. Hinsichtlich der
entgeltlichen Teile liegen (gewinnrealisierende)
Veräußerungsgeschäfte und bezüglich der unentgeltlichen
Teile verdeckte Einlagen
vor.
3. Werden bei
der Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und Passiva
einschließlich der Firma mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die
Betriebsgesellschaft übertragen und das vom Besitzunternehmer
zurückbehaltene Betriebsgrundstück der Betriebsgesellschaft
langfristig zur Nutzung überlassen, so geht der im bisherigen
(Einzel-)Unternehmen entstandene (originäre) Geschäftswert
grundsätzlich auf die Betriebsgesellschaft über (Anschluss an
BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl
II 2001, 771).
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Beschluss vom 15. April
2004 III R 8/98
Beim
I. und VIII. Senat wird angefragt, ob sie an ihrer Auffassung festhalten,
dass ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem
Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, nicht mit dem
Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen darf
(Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 75/91, BFHE 175, 90, BStBl II
1994, 846; Beschluss vom 16. März 1994 I ER -S- 1/94,
n.v.).
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Urteil vom 17. April 2002 X R
8/00
Verpachtet
der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer
unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht
ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung
im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht
zu.
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Urteil vom 28. November 2001
X R 50/97
Die
für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle
Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter
einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des
Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur
Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft
überlässt.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 X R
1/97
Der
An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang
begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche
Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein
Händler verhält (Fortführung des BFH-Urteils vom 29. Oktober
1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999,
448).
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1981
-
Urteil vom 16. Mai 2002 III R
9/98
1.
Für die Umqualifizierung einer nicht steuerbaren vemögensverwaltenden
in eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels ist in
zeitlicher Hinsicht entscheidend an die bis zum verbindlichen Abschluss der
Kaufverträge von dem Veräußerer entfalteten Aktivitäten
anzuknüpfen.
2.
Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch
steuerrechtlich ein Objekt. Ausnahmsweise können mehrere
Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers steuerrechtlich als
wirtschaftliche Einheit und damit als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich
der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der
einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer zwei oder
mehr Wohnungseigentumsrechte umfassenden einheitlichen Wohnung
verpflichtet.
3.
Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf
jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine
beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche
nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so
vermögen diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr die
rechtliche Qualifizierung der bereits zuvor entfalteten Aktivitäten als
eines gewerblichen Grundstückshandels rückwirkend wieder zu
beseitigen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1994
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Urteil vom 12. Dezember 2007
X R 17/05
1. Zur Übertragung von Anteilen an einer
Vor-GmbH.
2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der
späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung
eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie
vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an
einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts
der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung
keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche
Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des
Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue
Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG
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Urteil vom 16. Dezember
2004 IV R 4/04
Die
Züchtung und das Halten von Kleintieren, wie Meerschweinchen,
Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, die als Haustiere oder als
Lebendfutter für andere Tiere verwendet werden, stellen ungeachtet einer
vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar, nicht aber eine
land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung, die zur Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG berechtigen
würde.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
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Urteil vom 4. November
2004 III R 21/02
1.
Wer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen ein Einzelunternehmen
führt oder persönlich haftender Gesellschafter einer
Personengesellschaft ist, wird, sofern das Treuhandverhältnis den
Geschäftspartnern gegenüber nicht offengelegt wird,
regelmäßig allein wegen seiner unbeschränkten Haftung zum
(Mit-)Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn er den Weisungen des Treugebers
unterliegt und im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freigestellt
ist.
2. Eine hiervon
abweichende Beurteilung kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das
Unternehmen --wie bei einer Handelsvertretung-- wesentlich durch die
persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer
Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein
nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen.
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Urteil vom 19. September 2002
X R 51/98
Die
Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft durch ihren
Alleingesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und
Übernahme von grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten kann eine
Grundstücksveräußerung im Sinne der Rechtsgrundsätze zum
gewerblichen Grundstückshandel sein.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 5. März 2008
X R 60/04
Das FA kann die Einkommensteuer einer
Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Konkursverwalter der Konkursmasse der
Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend machen.
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 10/06
Mit der schenkweisen Einräumung einer
Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen
einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein
Vermögensgegenstand zugewendet.
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Urteil vom 22. August 2007
II R 33/06
Räumen Kinder, denen ein Elternteil
Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als
Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine
freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde,
als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im
Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei
verfügen kann.
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Urteil vom 27. Juni 2006
VIII R 31/04
Für
die Zuordnung von Sicherheiten eines Kommanditisten zum notwendigen passiven
Sonderbetriebsvermögen bei einer KG für Verbindlichkeiten einer GmbH,
die in wirtschaftlicher Verbindung zur KG steht, an der aber nur die KG, nicht
jedoch der Gesellschafter beteiligt ist, kommt es --wie bei der Zurechnung von
Wirtschaftsgütern zum aktiven Sonderbetriebsvermögen-- maßgebend
auf den Veranlassungszusammenhang an (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, vgl.
BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991,
588).
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
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Urteil vom 14. Mai 2002
VIII R 8/01
1.
Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen
Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende
nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die
Summe der Kaufpreiszahlungen das --ggf. um Einmalleistungen gekürzte--
Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten
überschreitet (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die
Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen
der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft
(hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des
Veräußerers zu entscheiden.
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Urteil vom 6. März 2002
XI R 9/01
Werden
Darlehensforderungen, die im Rahmen eines Einzelunternehmens begründet und
wertberichtigt wurden, später getilgt, so erhöht die Tilgung den
laufenden Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr der Tilgung. Das gilt auch, wenn
sich der Einzelunternehmer vorübergehend atypisch still an dem
Darlehensschuldner beteiligt und die Beteiligung ohne die Darlehensforderungen
an einen Dritten veräußert hatte.
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VIII R 27/00
1.
Bürgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft
für Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft übernehmen,
können durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und
damit zum negativen Sonderbetriebsvermögen II der
Gesellschafter-Bürgen bei der Besitzpersonengesellschaft gehören, wenn
die Übernahme der Bürgschaften zu nicht marktüblichen
(fremdüblichen) Bedingungen
erfolgt.
2. Die
Inanspruchnahme der Gesellschafter aus solchen Bürgschaften führt
nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für die zum
Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der
Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an der
Betriebskapitalgesellschaft. Der Umstand, dass
Verbindlichkeitsrückstellungen nur für solche künftigen
Aufwendungen gebildet werden dürfen, die zu sofort abziehbaren
Betriebsausgaben führen und nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu aktivieren sind, steht deshalb einer Rückstellung wegen drohender
Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht
entgegen.
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Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
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Urteil vom 27. März 2001
I R 78/99
1.
Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich
tätigen Personengesellschaft begründet einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für
Kommanditbeteiligungen.
2.
Im Rahmen der Anwendung des § 64 Abs. 3 AO 1977 ist auf die
Bruttoeinnahmen abzustellen.
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Urteil vom 1. Februar 2001 IV R
3/00
Wurde
vor In-Kraft-Treten des § 8 Abs. 4 KStG zugleich mit dem
Verlustmantel einer GmbH eine gegen diese gerichtete nicht mehr werthaltige
Forderung erworben, kann dieser Vorgang nach § 42 AO 1977 wie der
Erwerb von GmbH-Anteilen nach vorherigem Forderungsverzicht des Gläubigers
der GmbH zu behandeln sein.
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Urteil vom 19. Dezember 2000
VII R 69/99
Der
Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach einbehaltene Lohnsteuer
nur insoweit auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden kann als
die zugehörigen Einkünfte bei der Veranlagung erfasst worden sind
(hier: Lohnsteuereinbehalt von Sondervergütungen eines Mitunternehmers, die
bei der Gewinnfeststellung und folglich bei der Einkommensteuerveranlagung
außer Ansatz geblieben sind).
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Urteil vom 7. November 2000
VIII R 16/97
Ist
in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die
minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG
aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung --abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des
§ 119 Abs. 1 HGB-- mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, steht
diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht
entgegen. Eine solche Klausel ist dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse
über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum
BFH-Urteil vom 11. Oktober 1988 VIII R 328/83, BFHE 155, 514,
BStBl II 1989, 762).
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Urteil vom 19. Oktober 2000 IV
R 73/99
Geben
die Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft in zeitlichem Zusammenhang
mit der Begründung der Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH jeweils ein
ungesichertes, unkündbares Darlehen, für das Zinsen erst zum Ende der
16-jährigen Laufzeit gezahlt werden sollen, so gehören die
Darlehensforderungen zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei
der Besitz-Personengesellschaft.
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Urteil vom 21. September 2000
IV R 50/99
1.
Wird die anteils- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft einer
Kommanditistin als typische stille Gesellschafterin an der KG beteiligt und
werden die Interessen anderer KG-Gesellschafter durch eine
"
Gewinnverschiebung
"
zwischen den Schwestergesellschaften nicht
berührt, so mindert der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nur in
angemessener Höhe den Gewerbeertrag der
KG.
2. Soweit der der
stillen Gesellschafterin eingeräumte Gewinnanteil eine angemessene
Höhe übersteigt, ist er der Kommanditistin zuzurechnen. Insoweit
handelt es sich um eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der
Kommanditistin verbunden mit einer verdeckten Einlage in deren
Schwestergesellschaft.
3.
Soweit ein angemessener Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nicht durch
einen konkreten Fremdvergleich ermittelt werden kann, ist --entsprechend den von
der Rechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften entwickelten
Grundsätzen-- im Allgemeinen eine Gewinnverteilung nicht zu beanstanden,
die eine durchschnittliche Rendite der an Gewinn und Verlust beteiligten stillen
Gesellschafterin bis zu 35 v.H. ihrer Einlage erwarten
lässt.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1979/1981/1983
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Urteil vom 10. Juli 2002
I R 71/01
1.
Erbringt der Kommanditist einer gewerblich tätigen KG im Auftrag einer
Kapitalgesellschaft Managementleistungen zu Gunsten der KG, so sind die
hierfür von der KG an die Kapitalgesellschaft gezahlten und von dieser an
den Kommanditisten weitergeleiteten Vergütungen Sonderbetriebseinnahmen des
Kommanditisten.
2.
Ist der Kommanditist in der Schweiz ansässig, so können diese
Sondervergütungen nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie einer
in Deutschland befindlichen Betriebsstätte des Kommanditisten zuzurechnen
sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sondervergütungen eine
unselbständige Arbeit des Kommanditisten entgelten. Dann kann dessen
Arbeitsstätte als Betriebsstätte zu beurteilen
sein.
3. Ist der
Kommanditist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, so
hängt die Besteuerung der Sondervergütung im Inland davon ab, ob sie
der inländischen Betriebsstätte der KG oder der ausländischen
Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Kapitalgesellschaft zuzuordnen
sind.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG
-
Urteil vom 20. Februar 2003
III R 34/01
1.
Eine Personengesellschaft kann ihren Gewerbebetrieb an einen ihrer
Gesellschafter
veräußern.
2.
Setzen sich die Gesellschafter zweier personenidentischer Gesellschaften, die
jeweils einen Betrieb unterhalten, dergestalt auseinander, dass jeder der
Gesellschafter einen Betrieb als Einzelunternehmen fortführt, liegt keine
Realteilung vor.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
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Urteil vom 17. Dezember 2008
IV R 65/07
Die Annahme des FG, ein vom Gesellschafter der
Besitzpersonengesellschaft erworbenes Grundstück sei für eine
"betriebliche Nutzung" durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für
sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen des
Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft handelt.
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Urteil vom 6. September 2000 IV R
69/99
Bleibt
ein ausgeschiedener Gesellschafter an der Gesellschaft mittelbar über eine
Obergesellschaft beteiligt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG),
so beschränkt sich der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf diejenigen
Verluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume, die im
Sonderbetriebsvermögensbereich des ausgeschiedenen Gesellschafters
entstanden sind.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG
§ 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 6. Oktober
2004 IX R 53/01
Beteiligt
sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen
anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), so hat das nicht zur Folge,
dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gelten (gegen R 138 Abs. 5 Satz 4
EStR).
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 25. März 2009 IV R
21/06
1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle
oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das
räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des
landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte
vertrieben werden.
2. Werden in dem Hofladen oder dem
Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem
landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der
Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des
Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder
51 500 € nachhaltig übersteigt.
3. Fremdprodukte, die im Rahmen des
Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der
schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.
4. Die nachhaltige Überschreitung der
Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen
oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.
5. Das Vorliegen einer nachhaltigen
Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der
Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05,
BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).
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Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 49/04
1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung
von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche
Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines
einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den
BFH-Urteilen vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II
2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).
2. Der Gewinn aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum
gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung
Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen
Tätigkeit ist.
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Urteil vom 20. April 2005
X R 2/03
1.
Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der
Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche
intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur
Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen
Betriebsvermögen des
Besitz(einzel-)unternehmens.
2.
Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren
Stützung in der Krise (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG) ein
Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf
Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen
Betriebsvermögen des
Besitz(einzel-)unternehmens.
3.
Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die
betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens
des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der
Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich
nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die
Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein
eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an
BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483,
BStBl II 2002, 733).
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
-
Urteil vom 23. Mai 2007
X R 33/04
1. Beruht die Entscheidung zur Neugründung
eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und
Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann
für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu
berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit
ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme
veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein
positives Gesamtergebnis erzielen können.
2. Als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum
Erforderlichwerden größerer Korrektur- und
Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Zeitraum von weniger als fünf
Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 24. Juni 2009
IV R 94/06
Wird der Anstellungsvertrag des
Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung
aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem
Zusammenhang eine Abfindung, ist diese auch dann eine tarifbegünstigte
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn
die GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft
und der Geschäftsführer deren minderheitsbeteiligter Mitunternehmer
ist.
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Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07
1. Überträgt der Kommanditist einer
GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig
und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen
beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2 % auf den
anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im
Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und
jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den
verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen
fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden,
sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der
geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch
vergütet worden ist.
2. Der Erwerb des restlichen
Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein
Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4
Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.
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Urteil vom 6. November 2008
IV R 51/07
Ein Grundstück im
Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage
des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer
Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.
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Urteil vom 9. Oktober 2008
IX R 72/07
Die Einkünfte einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Vermietung von Räumen an
eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft sind auch dann auf der Ebene
der Gesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen, wenn ein
Gesellschafter zugleich an der Anwaltsgemeinschaft beteiligt ist und sein
Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der
selbständigen Tätigkeit zu erfassen ist.
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Urteil vom 25. September 2008 IV R
16/07
1. Ehegatten können in der Land- und
Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine
Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der
selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur
Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das
Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als
Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht
(Änderung der Rechtsprechung).
2. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land-
und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung
gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung
einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als
10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten
Eigentumsflächen beträgt (Änderung der Rechtsprechung).
3. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von
landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente
Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die
Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer
gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.
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Urteil vom 17. Oktober 2007
I R 5/06
Erhält ein in den USA ansässiger
Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft Zinsen für ein von ihm
der Gesellschaft gewährtes Darlehen, so dürfen diese Zinsen nach dem
DBA-USA 1989 in Deutschland nicht besteuert werden.
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Urteil vom 30. August 2007
IV R 14/06
Arbeitgeberanteile
zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich
als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören --unabhängig davon, ob sie
dem Mitunternehmer zufließen-- zu den Vergütungen, die er von der
Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen
hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
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Urteil vom 30. August 2007
IV R 50/05
Überlässt eine
vermögensverwaltende Personengesellschaft Wirtschaftsgüter im Rahmen
einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, werden diese für die Dauer
der Betriebsaufspaltung als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft
behandelt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für
Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft erfüllt
sind, tritt diese Eigenschaft mit Ende der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der
personellen Verflechtung wieder in Erscheinung.
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Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 29/06
1. Entstehen einer Personengesellschaft
Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter,
sind diese betrieblich veranlasst, wenn auf eine Forderung des Gesellschafters
gezahlt wird.
2. Führt eine KG ein sog. Privatkonto
für den Kommanditisten, das allein jederzeit fällige Forderungen des
Gesellschafters ausweist, kann nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger
Regelung im Gesellschaftsvertrag angenommen werden, dass das Konto im Fall der
Liquidation oder des Ausscheidens des Gesellschafters zur Deckung eines
negativen Kapitalkontos herangezogen werden soll.
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Urteil vom 10. Mai 2007
IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen
seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen
Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen
Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen
gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im
Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine
Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die
Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen
Beteiligten abhängt.
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Urteil vom 22. Juni 2006
IV R 56/04
1.
Entgehen der Gesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft
zustehenden Einnahmen (hier den Ausgleich der überhöhten
Betriebsausgaben) auf ein eigenes Konto leitet, so handelt es sich bei den
Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers. Der hiermit
korrespondierende Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn
die Gesellschaft auf den Anspruch verzichtet, wenn er nicht unbestritten oder
nicht werthaltig ist (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der
ungetreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich
bestreiten wird.
3.
Der ungetreue Gesellschafter kann in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung
wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder die
geschädigten Gesellschafter jedenfalls solange nicht bilden, wie die
geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung keine Kenntnis
haben.
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 74/03
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung des
Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und
Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Hieran ist
festzuhalten.
2. Zu
den Folgen dieser Beurteilung für die Mitunternehmerstellung des
Gesellschafters einer GbR.
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Urteil vom 14. Februar
2006 VIII R 40/03
Wird
die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht
selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH
für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der
OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die
Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt. Hat die GmbH
neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen
weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des
Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für
den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt,
die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des
Gesellschafters entstanden sind.
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Urteil vom 10. November
2005 IV R 29/04
1.
Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf
einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen
Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig)
mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des
Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus.
Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der
Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft im Sinne der
Rechtsprechung zur mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung.
2.
Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder
teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine
Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische
Betriebsaufspaltung.
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Urteil vom 18. August
2005 IV R 59/04
1.
Überlässt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche
Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft, an der er beherrschend beteiligt
ist, so gehört das überlassene Wirtschaftsgut zum
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der nutzenden
Personengesellschaft. Die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung werden
verdrängt.
2.
Vermieten die Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft ein
Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage an eine von ihnen beherrschte
Betriebsgesellschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich
die Miteigentümer zumindest konkludent zu einer GbR zusammengeschlossen
haben.
3. Vermietet
der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes
Wirtschaftsgut an eine Betriebspersonengesellschaft, an der er ebenfalls (ggf.
beherrschend) beteiligt ist, so stellt das überlassene Wirtschaftsgut
Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters bei der
Betriebspersonengesellschaft dar. Diese Zuordnung geht der als
Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft
vor.
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Urteil vom 18. August
2005 IV R 37/04
1.
Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben,
bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine
Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer
Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
handelt.
2. Haben
die Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein
Einzelunternehmen vorgelegt, so ist die Inanspruchnahme der
Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der
Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung i.S. des § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG.
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Urteil vom 6. Juli 2005
VIII R 74/02
Die
Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch
Sondervergütungen i.S. von § 5a Abs. 4 a Satz 3
i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG.
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Urteil vom 14. April 2005
XI R 82/03
Im
Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine
Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen
Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft
tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen
genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft
werden zu lassen.
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Urteil vom 24. Februar
2005 IV R 23/03
1.
Ein Grundstück, das die Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen
Dritten vermieten, damit dieser es der Gesellschaft im Rahmen eines
Pachtvertrages zur Nutzung überlässt, kann auch dann
Sonderbetriebsvermögen II darstellen, wenn der Mietvertrag langfristig, der
Pachtvertrag jedoch (nur) auf unbestimmte Dauer abgeschlossen
ist.
2. Das beim
BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige
Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der
Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom
21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge,
dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß
§ 74 FGO auszusetzen sind.
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Urteil vom 20. Januar
2005 IV R 22/03
Wird
der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende Pensionsanspruch eines
Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft
abgefunden, so mindert sich hierdurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim
Gesellschafter stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen
Anteil am Aufgabegewinn erhöht.
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Urteil vom 7. Dezember
2004 VIII R 58/02
Werden
die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht
beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung
von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck hat, dann stellen die
Zahlungen der KG an die GmbH für diese Büroarbeiten eine
Sondervergütung für die als Kommanditistin an der KG beteiligte
Arbeitnehmerin der GmbH dar, wenn diese die Bürotätigkeiten für
die KG in abgrenzbarer Weise von ihrer sonstigen Tätigkeit für die
GmbH ausführt.
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Urteil vom 25. November
2004 IV R 7/03
1.
Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die
Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses
grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft
zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der
Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte
Einlage zu
werten.
2. Anteile
des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der
Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur
kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht, sind notwendiges
Sonderbetriebsvermögen II des
Besitz-Personengesellschafters.
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Urteil vom 22. Januar 2004
IV R 44/02
1.
Von einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ist auch
dann auszugehen, wenn weder ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag noch
ein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares
Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der land- und
forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein
erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem
Ehegatten zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute in dem
gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden
Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen
(ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 30. Juni 1983
IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983,
636).
2.
Pachtflächen sind nicht geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne
ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen (Fortführung der
Grundsätze des Senatsurteils vom 7. Oktober 1982
IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983,
73).
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Urteil vom 30. September
2003 III R 5/00
Eine
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von mehreren selbständig
praktizierenden Ärzten errichtete Praxisgemeinschaft, die sich darauf
beschränkt, die in den Einzelpraxen benötigten Einrichtungen zu
beschaffen und zu unterhalten sowie die dafür anfallenden Kosten auf die
Ärzte zu verteilen, ist wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine
Mitunternehmerschaft und daher keine anspruchsberechtigte Gesellschaft i.S. von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1991 i.V.m. § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
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Urteil vom 28. August
2003 IV R 46/02
1.
Ist eine Organgesellschaft nahezu ausschließlich für die
Organträger-Personengesellschaft tätig, so stellen die Anteile, die
Mitunternehmer der Organträgerin an der Organgesellschaft halten,
notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Organträgerin dar.
Dies gilt unabhängig von der Größe der
Beteiligung.
2.
Entfaltet die Organgesellschaft dagegen in nicht unerheblichem Umfang eine
eigenständige Geschäftstätigkeit, so sind die von Mitunternehmern
der Organträgerin gehaltenen Anteile an der Organgesellschaft nur dann
notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die für die Annahme
einer Organschaft erforderlichen Eingliederungsvoraussetzungen nur unter
Berücksichtigung der Anteile erfüllt werden oder wenn die Anteile die
Stellung des Anteilseigners in der Organträgerin
stärken.
3.
Hält ein Mitunternehmer der Organträgerin nichtmehrheitsvermittelnde
Anteile von weniger als 1 v.H. des Kapitals der Organgesellschaft,
können diese die mitunternehmerische Beteiligung an der Organträgerin
nicht stärken.
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Urteil vom 30. April 2003
I R 102/01
Wird
ein Mitunternehmeranteil im Wege der Sachgründung in eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und
übernimmt die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Mitunternehmerstellung
des Einbringenden, so wird das Bewertungswahlrecht gemäß
§ 20 Abs. 2 UmwStG 1977 für die in dem Mitunternehmeranteil
verkörperten Wirtschaftsgüter nicht in der Steuerbilanz der
Kapitalgesellschaft, sondern in derjenigen der Personengesellschaft
ausgeübt. Werden stille Reserven aufgedeckt, ist für die aufnehmende
Kapitalgesellschaft eine Ergänzungsbilanz aufzustellen. Eine Bindung an den
handelsbilanziellen Wertansatz für den eingebrachten Mitunternehmeranteil
in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft besteht dabei
nicht.
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Urteil vom 9. Oktober 2001
VIII R 77/98
Hat
ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von
10 v.H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen
bestehenden KG geschenkt, dann kann die für die Unterbeteiligung
vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v.H.) auch dann steuerlich
anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr
als 15 v.H. des Wertes der Unterbeteiligung führt. Eine Korrektur der
vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem
Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals
vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche
Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem
unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom
26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und
vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84, BFH/NV 1991,
35).
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Beschluss vom 30. August 2001
IV B 79, 80/01
1.
Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO a.F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. enthalten ist oder
ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der
Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3
Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig,
dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre
Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung
eingeht.
2. Zur
Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-)Entscheidung des BFH zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2
Nr. 2 2. Alternative FGO n.F.) gehört mindestens, dass in der
Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen
ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet
werden.
3.
Unterstellt, nach § 115 Abs. 2 FGO n.F. führten auch
Rechtsfehler von erheblichem Gewicht ohne Rücksicht auf ihre über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Zulassung der Revision, so ist die
Revision jedenfalls dann nicht allein wegen eines solchen Fehlers zuzulassen,
wenn sich die Rechtsauffassung des FG im Ergebnis als vertretbar
erweist.
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Urteil vom 28. Juni 2001 IV R
41/00
Prämien
für eine Rückdeckungsversicherung, die der Absicherung der dem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erteilten
Pensionszusage dient, stellen Entnahmen dar, die allen Gesellschaftern nach
Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997
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Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R
79/05
1. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und
1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen
eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern
gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden
wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.
2. Soweit der BFH im Urteil vom 12. April
2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) erstmals
ausdrücklich die Notwendigkeit einer quotalen Veräußerung auch
des Sonderbetriebsvermögens für eine Tarifbegünstigung
ausgesprochen hat, lag darin keine einen Vertrauensschutz begründende
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
3. Ebenso wenig bestand eine bereits eindeutige,
einen Vertrauensschutz eröffnende höchstrichterliche Rechtsprechung
hinsichtlich der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude
als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 20. März 2002
II R 53/99
1.
Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG
1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen
wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des
Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben
werden.
2. Die
Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den
Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von
Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13
Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F.
dar.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
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Urteil vom 7. Dezember 2000 III R
35/98
1.
Verpachtet die unmittelbar an der Betriebs-Personengesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligte Besitz-Personengesellschaft (Obergesellschaft)
dieser eine Hotelanlage, so ist ausschließlich die
Betriebs-Personengesellschaft für die bei ihr als
Sonderbetriebsvermögen I zu aktivierenden Wirtschaftsgüter nach dem
InvZulG anspruchs- und antragsberechtigt (Anschluss an BFH-Urteil vom
24. März 1999 I R 114/97, BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399
zur ertragsteuerlichen
Behandlung).
2. Das
Sonderbetriebsvermögen I umfasst nicht nur die der Beteiligungsgesellschaft
bereits tatsächlich zur Nutzung überlassenen, sondern auch die bereits
zuvor angeschafften, aber für eine spätere Nutzungsüberlassung
endgültig bestimmten Wirtschaftsgüter.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 EStG
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 69/06
1. Ist an einer Personengesellschaft
(Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft)
beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche
Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch
sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die
Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
2. Eine sogenannte interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren
ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale
eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter
ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig,
wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben
innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die
Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.
3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden
an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft
diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden
(hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege
einschränkender Auslegung abzusehen.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG
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Urteil vom 15. April 2004
IV R 54/02
1.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein einziges schadstoffbelastetes Grundstück
(wirtschaftliche Einheit), das er nach der Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen veräußert, so ist die Grenze von der
privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb nicht überschritten,
wenn nicht feststellbar ist, dass die Sanierungsmaßnahmen in unbedingter
Veräußerungsabsicht vorgenommen worden
sind.
2. Ist eine
Wiederholungsabsicht nicht feststellbar, fehlt es an der Nachhaltigkeit in der
Regel, wenn der Steuerpflichtige (auch) mehrere unbebaute Grundstücke durch
einen Vertrag an einen Erwerber weiterveräußert.
3. Aus vor dem
Verkauf vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen kann sich in einem solchen Fall
Nachhaltigkeit nur ergeben, wenn die Maßnahmen mit dem Ziel einer
Erhöhung des Kaufpreises vorgenommen wurden.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG
-
Urteil vom 4. November
2004 III R 2/03
1.
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993
bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen
getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht
anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen
ist.
2. Das Merkmal
der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH
oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen
werden.
3. Eine
wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG
sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die
Handwerksrolle beantragen.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG
-
Beschluss vom 6. November
2003 IV ER -S- 3/03
1.
Der IV. Senat des BFH stimmt der Auffassung des IX. Senats zu, wonach
die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
(Obergesellschaft) aus der Beteiligung an einer anderen, gewerblich tätigen
Personengesellschaft (Untergesellschaft) nicht zur Gewerblichkeit der gesamten
Einkünfte der Obergesellschaft führen (Antwort auf den
Anfragebeschluss vom 22. Juli 2003
IX R 53/01).
2.
Mit dieser Zustimmung gibt der IV. Senat des BFH seine bisherige
Rechtsprechung nicht auf, wonach die Beteiligung einer betrieblichen, im
Urteilsfall landwirtschaftlichen Personengesellschaft (Obergesellschaft) an
einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft)
zur Folge hat, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb werden (Senatsurteil vom 8. Dezember
1994 IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996,
264).
§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a EStG
-
Urteil vom 23. Januar 2001
VIII R 30/99
1.
Über die Frage, ob Tätigkeitsvergütungen und Zinsen als
Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind, ist im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung auch für den
Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG zu
entscheiden.
2. Zur
Abgrenzung von Dienstleistungsentgelt und
Gewinnvorab.
§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 92/01
1.
Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen
(Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen)
zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder
Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen)
zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und
welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die
eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher
Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und
zuzuordnen.
2. Kommt
ein Steuerpflichtiger diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten
gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so kann das FG
seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die
größte Wahrscheinlichkeit spricht.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 28. November 2007
X R 6/05
Die vom Komplementär einer KGaA aus der
Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge
unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c
EStG a.F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen
i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet
wurden.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG
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BFH-Urteil vom 21. Juni 2001
III R 27/98
Gehört
ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen
(Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird
anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten
Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine
Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig--
unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der
aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung
entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits
dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen
war.
§ 15 Abs. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 8/01
1.
Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein
Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99
Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.
2. § 99
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die
ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen
sind.
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Urteil vom 19. November
2003 I R 33/02
1.
Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer
befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie
gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten
Organisationen
unterhält.
2.
Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch
andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der
Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht
unterhaltenen Betrieb nicht aus.
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Urteil vom 9. Dezember 2002
VIII R 40/01
Eine
Personengesellschaft, deren erklärter Gesellschaftszweck die Verwaltung
ihres Vermögens ist und die Eigentümerin von sechs
Grundstücksparzellen ist, kann selbst dann gewerblich tätig werden,
wenn sie diese Grundstücke durch nur einen Vertrag an eine Erwerberin
veräußert. Dies ist dann der Fall, wenn sie ab dem Zeitpunkt des
Veräußerungsentschlusses zahlreiche Einzelaktivitäten
verschiedenster Art im Hinblick darauf entfaltet hat, dass auf dem zu
veräußernden Grundbesitz von der Käuferin ein Einkaufszentrum
errichtet werden soll, dessen Baupläne Gegenstand des Kaufvertrages
sind.
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Urteil vom 28. Juni 2001
IV R 10/00
1.
Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr, wenn er seine Leistungen nur Angehörigen gegenüber
erbringt.
2. Eine
selbständig tätige Stundenbuchhalterin erzielt keine Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit, sondern gewerbliche
Einkünfte.
§§ 15 Abs. 1 und 3, 18 EStG
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Urteil vom 4. November
2004 IV R 63/02
1.
Die Tätigkeit eines an einer Hochschule ausgebildeten Restaurators kann
wissenschaftlich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
sein, soweit sie sich auf die Erstellung von Gutachten und
Veröffentlichungen
beschränkt.
2.
Die Tätigkeit eines Restaurators ist dann künstlerisch i.S. von
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn sie ein Kunstwerk
betrifft, dessen Beschädigung ein solches Ausmaß aufweist, dass seine
Wiederherstellung eine eigenschöpferische Leistung des Restaurators
erfordert.
§ 15 Abs. 1, 2 EStG
-
Urteil vom 15. Juni 2004
VIII R 7/02
1.
Im Klageverfahren einer Personengesellschaft gegen einen
Gewinnfeststellungsbescheid sind die Gesellschafter nicht Dritte i.S. des
§ 174 Abs. 5 AO
1977.
2. Wird ein
Gewinnfeststellungsbescheid durch ein finanzgerichtliches Urteil geändert,
beginnt die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977
für die steuerlichen Folgerungen erst mit Eintritt der Rechtskraft des
Urteils.
3. Zum
gewerblichen Grundstückshandel einer Personengesellschaft bei Verkauf von
insgesamt 17 Objekten nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist i.S. der
Drei-Objekt-Grenze.
§ 15 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 24. Juni 2009
X R 36/06
1. Die entgeltliche Übertragung eines
Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des
Objekts ist als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten
Veräußerungsabsicht heranzuziehen (Anschluss an Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 Grs 1/98, BFHE 197,
240, BStBl II 2002, 291).
2. Bei Einbringung eines
Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als
laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten
Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an
BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl
II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233,
BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217,
147).
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Urteil vom 25. März 2009 IV R
21/06
1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle
oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das
räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des
landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte
vertrieben werden.
2. Werden in dem Hofladen oder dem
Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem
landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der
Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des
Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder
51 500 € nachhaltig übersteigt.
3. Fremdprodukte, die im Rahmen des
Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der
schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.
4. Die nachhaltige Überschreitung der
Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen
oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.
5. Das Vorliegen einer nachhaltigen
Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der
Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05,
BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).
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Urteil vom 19. Februar 2009
IV R 10/06
Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit wie
z.B. die Errichtung von Gebäuden als nachhaltig anzusehen ist, sind die
Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert
als Einzelaktivitäten zuzurechnen.
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Urteil vom 17. Dezember 2008
IV R 72/07
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine
Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den
Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche
Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter
allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft
entwickelt haben.
2. Ein zeitlicher Zusammenhang von mehr als zwei
Jahren zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung
eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass
der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn
alsbald zu verkaufen. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerer
Grundstücksmakler ist oder der Baubranche angehört.
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Urteil vom 17. Dezember 2008
IV R 85/06
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine
Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den
Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche
Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter
allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft
entwickelt haben.
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Urteil vom 27. November 2008
IV R 38/06
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb
oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks
gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der
unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen.
Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim
Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte
Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser
Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf
liegenden Zeit verstärkt werden.
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Urteil vom 6. November 2008
IV R 51/07
Ein Grundstück im
Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage
des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer
Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.
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BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 53/07
Betreuen ein selbständig tätiger und
ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte
eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit
eine --ggf. im Schätzungswege vorzunehmende-- Aufteilung der Einkünfte
nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst
betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit
zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und
Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.
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Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 74/05
1. Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst
entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner
Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der
Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die
Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik einweist und neben
weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt,
erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen
wissenschaftlichen Tätigkeit.
2. Erzielt ein Steuerpflichtiger
Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels
Einnahmen-Überschussrechnung, so kann er nicht allein deshalb, weil seine
Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr als
freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden, durch einen Wechsel zum
Bestandsvergleich eine Gewerbesteuerrückstellung bilden.
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Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 81/06
Die Veräußerung von
Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen
Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung
der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke
gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte
Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher --bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als laufende Gewinne aus
gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
(Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der
Obergesellschaft) zu erfassen.
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Urteil vom 7. Mai 2008
X R 49/04
Die Errichtung und Veräußerung eines
Einkaufsmarktes kann einem Maklerbetrieb zugeordnet werden, wenn der Erwerb des
Grundstücks und die Errichtung des Einkaufsmarktes nicht zuletzt mit Hilfe
der Kenntnisse aus der Maklertätigkeit abgewickelt werden und wenn die
Errichtung und Veräußerung von Objekten in den folgenden Jahren im
Rahmen einer Bauträger-GmbH fortgesetzt wird.
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Urteil vom 8. November 2007
IV R 34/05
1. Grundstücksveräußerungen sind
erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen
Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte
(mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung
hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu
veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit
zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005
IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
2. Der Hinzutausch von
Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher
landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen und die Beantragung
eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet
sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer
Marktgängigkeit zu machen.
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Urteil vom 8. November 2007 IV R
35/06
1. Grundstücksveräußerungen sind
erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen
Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte,
wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung
hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu
veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit
zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005
IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
2. Bedient sich der Landwirt zur
Erschließung des Baugeländes eines Dritten, der Geschäfte dieser
Art eigengewerblich betreibt, ist ihm dessen Tätigkeit als eigene
zuzurechnen (Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1969
IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483).
3. Aktivitäten eines Dritten sind dem
Landwirt dagegen nicht zuzurechnen, wenn der Dritte die Erschließung und
Vermarktung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko
durchführt und wenn sich die Mitwirkung des Landwirts im Wesentlichen
darauf beschränkt, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu
ermöglichen.
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Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 15/05
Der Beurteilungszeitraum für die
Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich
nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das
Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten
unentgeltlichen Hofübergabe ist.
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Urteil vom 12. Juli 2007
X R 4/04
1. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein
Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze.
2. Die Grundstücksverkäufe einer
Personengesellschaft können einem Gesellschafter, dessen Beteiligung nicht
mindestens 10 v.H. beträgt und der auch eigene Grundstücke
veräußert, jedenfalls dann als Objekte i.S. der Drei-Objekt-Grenze
zugerechnet werden, wenn dieser Gesellschafter über eine Generalvollmacht
oder aus anderen Gründen die Geschäfte der
Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt.
3. Bedingen sich die Aktivitäten zweier
selbständiger Rechtssubjekte gegenseitig und sind sie derart miteinander
verflochten, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen
sind, können bei der Prüfung der Nachhaltigkeit i.S. von
§ 15 Abs. 2 EStG die Handlungen des Einen dem Anderen zugerechnet
werden.
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Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 49/04
1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung
von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche
Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines
einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den
BFH-Urteilen vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II
2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).
2. Der Gewinn aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum
gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung
Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen
Tätigkeit ist.
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Urteil vom 31. Mai 2007
IV R 17/05
Allein aus dem Umstand, dass vermietete
bewegliche Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gewöhnlichen oder
tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere
Wirtschaftsgüter ausgetauscht werden, kann nicht auf eine gewerbliche
Tätigkeit des Vermietungsunternehmens geschlossen werden. Der Bereich der
privaten Vermögensverwaltung wird nur dann verlassen, wenn weitere
Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit von Verkäufen zur
Erzielung eines Totalgewinns oder eine große Anzahl von verkauften
Wirtschaftsgütern.
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Urteil vom 19. Oktober 2006
IV R 22/02
1.
Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut
gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger
Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der
Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum
Gesamtgut
gehört.
2. Die
Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur
mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an
einen Ehegatten aber keiner Beschränkung
unterliegt.
3. Die
Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3
Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an
BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II
2006, 661).
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Urteil vom 18. Oktober
2006 XI R 9/06
Wird
eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds
als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt
sie eine gewerbliche Tätigkeit aus.
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Urteil vom 18. Oktober 2006
XI R 10/06
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Ein Ingenieur, der schlüsselfertige
Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche
Einkünfte.
2. Schuldet er seinem Auftraggeber die
schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte
auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen
erbringt.
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Urteil vom 20. April 2006
III R 1/05
1.
Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen
Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen
Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu
addieren.
2.
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die
Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige
inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte
noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im
Umlaufvermögen gehalten
werden.
3. Eine
Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist --bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist-- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten
Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften in späteren Jahren
ergibt.
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Urteil vom 29. März 2006
X R 59/00
Die
Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach
§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer
Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit
des Besitzpersonenunternehmens (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung;
vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983
I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115; vom 12. November
1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002
VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002,
662).
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Urteil vom 1. Dezember 2005 IV
R 65/04
1.
Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu
errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den
Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren
Umständen auch das in § 15 Abs. 2 EStG geforderte Merkmal
der Nachhaltigkeit
erfüllen.
2.
Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in
unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das
Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber
Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd.
12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere
Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für
Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle
bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet
hat.
3. Unter diesen
Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr gegeben.
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Urteil vom 8. September 2005
IV R 38/03
1.
Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der
Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des
Gewinns.
2. Die
Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines
selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt
Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und
Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den
Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu
machen.
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Urteil vom 28. April 2005
IV R 17/04
1.
Die Bebauung eines zuvor verkauften Grundstücks ist regelmäßig
nicht mehr dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Tritt
jedoch zwischen der Beauftragung der Bauhandwerker und dem Beginn der
Bauarbeiten ein Ereignis ein, das die ursprünglich vorhandene
Vermietungsabsicht vereitelt und den Verkauf des Grundbesitzes notwendig macht,
so spricht das dafür, dass die Bebauung trotz der zwischenzeitlichen
Veräußerung durch die ursprüngliche Vermietungsabsicht
veranlasst ist.
2.
Im Fall des Verkaufs eines einzigen Grundstücks kann das Tatbestandsmerkmal
der Nachhaltigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt
sein.
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Urteil vom 7. Oktober
2004 IV R 27/03
Das
Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indiziert nicht die Nachhaltigkeit.
Auch wenn mehr als drei Objekte mit einem einzigen Verkaufsgeschäft
veräußert werden, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit in der Regel
nur dann erfüllt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass noch andere
derartige Grundstücksgeschäfte geplant
waren.
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Urteil vom 8. September
2004 XI R 47, 48/03
Erwirbt
der Miterbe in der Zwangsversteigerung das von ihm zu 1/2 geerbte
Grundstück, so stellt sich für die Beurteilung eines gewerblichen
Grundstückshandels nur der Erwerb des hälftigen Anteils des anderen
Miterben als Anschaffungsgeschäft dar.
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Urteil vom 3. August 2004
X R 40/03
Bei
der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind
aneinander grenzende, rechtlich selbständige
Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte
wirtschaftliche Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch
eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB,
§§ 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt
("Häuserzeile") werden können.
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Urteil vom 21. Juli 2004
X R 33/03
1.
Trotz langjähriger Verluste kann die Vornahme geeigneter
Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das
Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen. Diese Maßnahmen
sind als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der
Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen
würden.
2. Eine
hauptsächlich in einer Kostensenkung bestehende Umstrukturierung ist auch
dann als geeignete Maßnahme anzusehen, wenn sie nur bei
Außerachtlassung der Zinsen auf Verbindlichkeiten aus früheren
Fehlmaßnahmen zu künftig positiven Ergebnissen
führt.
3. Eine
aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis ist für sich
genommen im Regelfall kein einkommensteuerrechtlich unbeachtliches Motiv im
Sinne der Liebhaberei-Rechtsprechung.
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 37/02
1.
Werden zwei --in Eigentumswohnungen aufgeteilte-- Mehrfamilienhäuser in
zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit
Gewinnerzielungsabsicht veräußert, liegt eine nachhaltige
Tätigkeit
vor.
2.
Gleichheitsrechtlich unbedenklich ist es, die Veräußerung von zwei
ungeteilten Mehrfamilienhäusern an zwei Erwerber im Rahmen der
Drei-Objekt-Grenze nur als zwei Objekte zu bewerten, hingegen die
Veräußerung von zwei in Wohneigentum aufgeteilten
Mehrfamilienhäusern en bloc an zwei Erwerber als Veräußerung der
der Zahl der Wohneigentumsrechte entsprechenden Objektzahl zu qualifizieren.
Insoweit liegen weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte
vor.
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Beschluss vom 12. Mai
2004 X R 59/00
Dem
Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO
die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Erstreckt
sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach
§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung
auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des
Besitz(personen-)Unternehmens?
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Urteil vom 5. Mai 2004
XI R 7/02
Zum
notwendigen Betriebsvermögen eines durch Überschreiten der
Drei-Objekt-Grenze entstandenen gewerblichen Grundstückshandels
gehören nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annahme des
gewerblichen Grundstückshandels geführt hat, sondern auch nicht in
zeitlichem Zusammenhang mit ihnen veräußerte Objekte, die jedoch von
vornherein eindeutig zur Veräußerung bestimmt waren.
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Urteil vom 18. März 2004
III R 25/02
Veräußert
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes
unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung
bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im
selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die
Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die
Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs
vorliegen.
Für
einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen
sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden
Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu
erbringen sind.
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Urteil vom 14. Oktober
2003 IX R 56/99
Zwei
Doppelhaushälften auf ungeteiltem Grundstück bilden ein Objekt im
Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen
Grundstückshandel.
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Urteil vom 30. Juli 2003 X
R 7/99
Der
An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grundsätzlich noch
nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die entfaltete
Tätigkeit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" i.S. des
§ 1 Abs. 3 d Satz 2 KredWG bzw. eines
"Finanzunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 KredWG nicht
vergleichbar ist.
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Urteil vom 6. März 2003
IV R 26/01
Wird
der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
gemäß § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99)
ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber
Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem
Rechtsgedanken des § 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt,
so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer
Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können daher
auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer
Liebhaberei führen.
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Urteil vom 20. Februar 2003
III R 10/01
Das
für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche
Merkmal "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr" ist auch dann erfüllt, wenn
der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch
veräußert.
Eine
bestimmte Zahl veräußerter Objekte und ein enger zeitlicher Abstand
der maßgebenden Tätigkeiten zwingen im Regelfall zu dem Schluss, dass
der Verkäufer die Objekte in mindestens bedingter
Veräußerungsabsicht angeschafft oder errichtet hat. Bei der für
die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen
Grundstückshandel erforderlichen Gesamtwürdigung des Einzelfalls kann
diese Vermutung durch gewichtige objektive Umstände widerlegt
werden.
Die
konkreten Anlässe und Beweggründe für die
Veräußerungen (z.B. plötzliche Erkrankungen,
Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehene Notlagen) sind im Regelfall
nicht geeignet, die aufgrund der Zahl der veräußerten Objekte und dem
zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte)
Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung
auszuschließen.
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Urteil vom 23. Januar 2003
IV R 75/00
Die
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht
ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit der Betriebsaufgabe nicht in dem
--für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des
Betriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. (später
Satz 3, jetzt Satz 6)-- erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen
unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Dies gilt insbesondere für die
Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe
eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990,
625).
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Urteil vom 22. Januar 2003
X R 37/00
1.
Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr, wenn er Leistungen nur an einen einzigen Abnehmer erbringt und die zu
beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen
Marktteilnahme entspricht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999
I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000,
404).
2. Der Erwerb,
die Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen sind gewerblich, wenn
die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander
verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen
sind.
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Urteil vom 18. September 2002
X R 28/00
1.
Werden bislang zum Anlagevermögen eines (ruhenden) Gewerbebetriebs
gehörende gewerblich genutzte Räume in Eigentumswohnungen umgebaut, um
diese anschließend zu veräußern, so gehen sie zum Buchwert aus
dem Betriebsvermögen des (ruhenden) Gewerbebetriebs in das
Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels
über.
2.
Veräußert der Steuerpflichtige ein seit seiner Anschaffung oder
Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt und beruht diese
Veräußerung auf offensichtlichen Sachzwängen (z.B. einer nicht
vorhergesehenen finanziellen Notlage), so kann dieses Objekt in der Regel auch
dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden, wenn
die Zeitspanne zwischen Erwerb (Errichtung) und Verkauf weniger als fünf
Jahre beträgt.
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 14/99
Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein unbebautes Grundstück
erwirbt und anschließend drei von insgesamt vier Eigentumswohnungen, die
von ihr auf dem Grundstück errichtet werden sollen, mit
Gewinnerzielungsabsicht verkauft, betreibt einen gewerblichen
Grundstückshandel und keine private Vermögensverwaltung. Dies gilt
unabhängig davon, ob ihre Gesellschafter einen der Baubranche
zuzurechnenden Beruf ausüben.
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Urteil vom 16. Mai 2002 IV R
94/99
Ein
selbständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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Urteil vom 19. März 2002
VIII R 57/99
1.
Die Befreiung des Betriebsunternehmens von der Gewerbesteuer nach § 3
Nr. 20 GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung nicht auf die
Vermietungstätigkeit des
Besitzunternehmens.
2.
Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück hat eine
sachliche Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft zur Folge,
wenn das Grundstück für die betrieblichen Zwecke der
Betriebsgesellschaft bebaut werden soll. Die sachliche Verflechtung tritt mit
Abschluss des Erbbaurechtsvertrages ein.
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Beschluss vom 10. Dezember
2001 GrS 1/98
Die
Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren
Veräußerung stellt nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden
Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des
produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit
dar.
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Urteil vom 25. Juli 2001 X R
55/97
Der
Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen --hier: die Gründung von
11 GmbHs oder der Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, die Ausstattung
der Gesellschaften mit Güterfernverkehrsgenehmigungen und die
anschließende Veräußerung dieser Beteiligungen-- unterliegt der
Gewerbesteuer.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R
8/00
1.
Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer
Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes
Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als
Bildberichterstatter freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG
tätig.
2. Geben sie
teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter,
ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie
mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt
gewerblich tätig.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 X R
1/97
Der
An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang
begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche
Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein
Händler verhält (Fortführung des BFH-Urteils vom 29. Oktober
1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999,
448).
§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 69/06
1. Ist an einer Personengesellschaft
(Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft)
beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche
Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch
sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die
Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
2. Eine sogenannte interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren
ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale
eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter
ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig,
wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben
innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die
Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.
3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden
an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft
diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden
(hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege
einschränkender Auslegung abzusehen.
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 73/06
Eine Personengesellschaft entfaltet keine
Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als
Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von
Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros
unterhalten.
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Urteil vom 8. November 2007
IV R 24/05
Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb
für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen
für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Landwirtschaft, als er den
Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbstbewirtschafteten
Feldern ausbringt.
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Urteil vom 14. Dezember 2006
IV R 10/05
1.
Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht
benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird
er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden
Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE
167, 355, BStBl II 1992,
651).
2. Von einer
gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der
Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes
des Landwirts oder den absoluten Betrag von 51 500 € im
Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht überschritten,
ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann
erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke
geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE
205, 162, BStBl II 2004,
512).
3. Für
die Entscheidung der Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig über- bzw.
unterschritten wurde mit der Folge, dass ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, kann
ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die
Über- bzw. Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an
einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums
(von drei Jahren) ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb
anzunehmen.
4. Bei
Landwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, sind die
Erträge aus einem überbetrieblichen Maschineneinsatz für andere
Landwirte mit dem Grundbetrag abgegolten. Dagegen war der Lohnanteil, der in den
Einnahmen aus den Dienstleistungen enthalten ist, grundsätzlich nach
§ 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. zu
erfassen.
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Urteil vom 4. November
2004 IV R 26/03
Ein
berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB
erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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Urteil vom 1. Juni 2004
IX R 35/01
1.
Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23 EStG
in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese
Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9.
März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben, in den noch offenen
Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über
Verlustausgleich und Verlustabzug
anzuwenden.
2.
Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das
BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus
Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004
2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für
mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt
hat.
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Urteil vom 31. März
2004 I R 71/03
1.
Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land-
und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach
eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig
dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert
werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen,
sondern als angerittene Pferde erworben
werden.
2. Eine
"reine" Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden
"tatsächlichen Verständigung" sein (Bestätigung der
Rechtsprechung).
3.
Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA
bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung
des Schreibens nicht für die abschließende Beurteilung des
betreffenden Sachverhalts zuständig ist (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 13. Dezember 2001
IV R 86/99
1.
Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
voraus.
2. Ein
Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht
dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor
Betriebsaufgabe oder -veräußerung aufgegeben
wird.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EStG
§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 EStG
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Urteil vom 19. Februar 2009 IV R
18/06
1. Eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage
betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann infolge einer
nachhaltigen Änderung im Tier- oder Flächenbestand in die
Gewerblichkeit hineinwachsen (Strukturwandel).
2. Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer
angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die
Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, führt dies zur
sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser tritt neben den weiter
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der
ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung
gerichtet ist (Fall des sofortigen Strukturwandels).
3. Lässt sich eine auf Dauer angelegte
Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht feststellen,
ist nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren, in dem die
Vieheinheitengrenze jeweils auch nur geringfügig überschritten wird,
ein Gewerbebetrieb anzunehmen (Fall des allmählichen oder schleichenden
Strukturwandels).
4. Wird die Vieheinheitengrenze um mehr als
10 % überschritten und wird dadurch zugleich ein zusätzlicher
Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10 % erforderlich,
lässt dies den Schluss auf das Vorliegen eines sofortigen Strukturwandels
zu.
5. Wirtschaftsgüter des landwirtschaftlichen
Betriebs, die nach dem Strukturwandel ausschließlich dem infolge einer
Überschreitung der Vieheinheitengrenze gewerblichen Betrieb dienen, sind
erst mit der Aufstallung der zusätzlichen Tierbestände in den
Gewerbebetrieb zu überführen.
6. Eine Rücklage gemäß
§ 3 Abs. 2a ZRFG, die für eine Investition gebildet werden
darf, die zu einem sofortigen Strukturwandel führt, ist
ausschließlich durch den entstehenden Gewerbebetrieb veranlasst.
§§ 15 Abs. 2, 16, 34 EStG
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Urteil vom 14. Dezember 2006
IV R 3/05
Ein
Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft,
zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung
Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der
Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist als laufender Gewinn
dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt somit auch der Gewerbesteuer. Das
gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft
ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen
Grundstücken
besteht.
Ein
Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft, wenn bei der Gesellschaft die
Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt
sind.
§ 15 Abs. 2, 21 EStG
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Beschluss vom 20. Januar 2004
IV B 203/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne
Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein
anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als
Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der
Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften
aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden
kann.
§ 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 EStG
§ 15 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 10. Dezember 2008
II R 34/07
Wenden Eltern Teile ihrer Beteiligungen an einer
gewerblich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich ihren Kindern zu
und behalten sie sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vor,
fehlt es den Kindern an der für die Anwendung des § 13a ErbStG
erforderlichen Mitunternehmerinitiative, wenn vereinbart ist, dass die
Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder
den Eltern "vorsorglich" Stimmrechtsvollmacht erteilen.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R
13/07
1. Bei der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den
Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen
Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die
Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der
Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden
können.
2. Ein entgeltlicher Erwerb einer
mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer
Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch
vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu
gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen
zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 69/06
1. Ist an einer Personengesellschaft
(Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft)
beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche
Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch
sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die
Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
2. Eine sogenannte interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren
ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale
eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter
ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig,
wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben
innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die
Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.
3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden
an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft
diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden
(hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege
einschränkender Auslegung abzusehen.
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 73/06
Eine Personengesellschaft entfaltet keine
Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als
Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von
Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros
unterhalten.
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Urteil vom 28. Juni 2006
XI R 31/05
Gewerbliche
Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters einer freiberuflich
tätigen Personengesellschaft führen nicht zu einer Abfärbung
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die
Einkünfte der Gesellschaft im
Gesamthandsbereich.
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Urteil vom 14. September
2005 VI R 89/98
Die
Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann
zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und
Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG
betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
(Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt.
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Urteil vom 29. November 2001
IV R 91/99
1.
Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem
Verpächter (Eigentümer und Winzer) nur dann Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den
Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den
Gesamtumständen des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf
einen Dienstleistungsvertrag schließen
lassen.
2. Erzielt
eine Weinbau betreibende Personengesellschaft auf Grund eines
Dienstleistungsvertrags gewerbliche Einkünfte, die nicht von
untergeordneter Bedeutung sind, so gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb. Die § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu Grunde
liegende Abfärbetheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Urteil vom 30. August 2001
IV R 43/00
Übt
eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche
Tätigkeit aus, so ist die Tätigkeit auch dann infolge der
"Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich
anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit
ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch
auch auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" freiberuflich
wäre.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R
8/00
1.
Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer
Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes
Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als
Bildberichterstatter freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG
tätig.
2. Geben sie
teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter,
ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie
mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt
gewerblich tätig.
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 4. Februar 2009
II R 41/07
Eine in Gründung befindliche GmbH & Co.
KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe
betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer
Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte
Personengesellschaft beurteilt werden.
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Urteil vom 25. September 2008
IV R 80/05
Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht
unternommene Tätigkeit setzt auch bei Prüfung der gewerblichen
Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) die Absicht zur
Erzielung eines Totalgewinns (einer Betriebsvermögensmehrung)
einschließlich etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungs- oder
Aufgabegewinne voraus. Hieran fehlt es, wenn in der Zeit, in der die
rechtsformabhängigen Merkmale der gewerblichen Prägung erfüllt
sind, lediglich Vorlaufverluste erzielt werden.
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Urteil vom 20. November 2003
IV R 5/02
1.
Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft unterliegt der
Gewerbesteuer.
2.
Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden
Tätigkeit.
3.
Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
abhängig.
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Urteil vom 8. Juni 2000 IV R
37/99
1.
Bei der Auslegung des Schreibens, mit dem der Steuerpflichtige einen Einspruch
zurücknimmt, sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht
aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch dem FA bekannt
sind.
2. Eine selbst
originär gewerblich tätige Personengesellschaft kann eine nur eigenes
Vermögen verwaltende GbR, an der sie beteiligt ist, gewerblich prägen;
dies gilt auch für Feststellungszeiträume vor
1986.
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990
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Urteil vom 21. September 2000 IV R
77/99
1.
Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, so sind die
Einkünfte der Obergesellschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung für die (vermögensverwaltende) Untergesellschaft in
gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren (gegen BMF-Schreiben vom
29. April 1994, BStBl I 1994,
282).
2. Gewerbliche
Verlustanteile, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwaltung
öffentlich geförderter Gebäude i.S. des § 52
Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 in einem vor dem 1. Januar 1995
beginnenden Wirtschaftsjahr entstanden sind, unterliegen nicht der
Abzugsbeschränkung des § 15a
EStG.
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 14. März 2007
XI R 15/05
Eine
ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und
ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft
entspricht, ist geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich i.S. von
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zu
prägen.
§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 9. November 2006
IV R 21/05
Legt
eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den
Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann
kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die
Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden
wird.
§ 15 Abs. 4 EStG
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Urteil vom 19. Dezember 2002
IV R 47/01
Das
Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder
gewerblicher Tierhaltung gilt nicht für Verluste aus einer Nerzzucht
(Aufgabe des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1987 VIII R 272/83, BFHE
151, 408, BStBl II 1988, 264).
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Urteil vom 26. Juni 2002 IV R
55/01
Der
Erwerber des lebenden und toten Inventars eines Gestüts führt auch
dann einen landwirtschaftlichen Betrieb (als Einzelunternehmer), wenn die
beabsichtigte Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der
landwirtschaftlich genutzten Flächen scheitert, er, der Erwerber, aber die
Pachtzahlungen für die Flächen erbringt und diese für die
erworbenen Tiere auch tatsächlich die Futtergrundlage
bilden.
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Urteil vom 8. November 2000
I R 10/98
1.
Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene
Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem
Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.
2. Die zeitliche
Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74
Abs. 1 EStDV i.d.F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom
23. Juni 1992 (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
1990 enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. § 15
Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften
anwendbar.
4. In den
Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse
Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen
bilden.
§ 15 Abs. 4 (jetzt: EStG 1987
§ 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2) EStG 1987
§ 15 Abs. 4 Satz 6 EStG
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Beschluss vom 3. Februar
2005 I B 208/04
1.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus
stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 15
Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des
StVergAbG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er sich ohne Einschränkung
auch auf Verluste bezieht, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten
Verpflichtungen
beruhen.
2. Ist die
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich
zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei
einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des
Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung des
Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das
gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
sprechenden Gründe nicht überwiegen.
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