Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 14 EStG
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Urteil vom 30. März
2006 IV R 31/03
Die
Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher
Betriebsgrundlagen an eine GmbH schließt die vorangehende
steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
zu dessen Betriebsvermögen die zur Nutzung überlassenen
Wirtschaftsgüter gehörten, nicht aus, wenn der Steuerpflichtige zuvor
seine landwirtschaftliche Betätigung beendet
hat.
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Urteil vom 18. August
2005 IV R 9/04
1.
Soweit die Finanzverwaltung die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen
--längstens drei Monate-- zurückliegenden Zeitpunkt zulässt
(nunmehr R 139 Abs. 5 Satz 13 EStR 2003), handelt es sich nicht
um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten
Betriebsaufgabe, sondern um die Übertragung von Werten, die für einen
früheren Zeitpunkt ermittelt werden, auf den Betriebsaufgabezeitpunkt. Eine
solche Übertragung von Werten ist aber nur zulässig, wenn
zwischenzeitlich keine bedeutenden Wertveränderungen eingetreten sind
(Bestätigung des Urteils vom 27. Februar 1985 I R 235/80,
BFHE 143, 436, BStBl II 1985,
456).
2. Im Fall
einer Betriebsverpachtung gilt eine Betriebsaufgabe im Zweifel ohnedies erst mit
dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim FA als vollzogen.
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Urteil vom 19. Mai 2005
IV R 17/02
1.
Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der
Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG). Diese
Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe
einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist
zweckmäßigerweise der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns
aufzustellen ist.
2.
Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter
Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz
bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen
Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins
Privatvermögen) nach allgemeinen
Gewinnrealisierungsgrundsätzen.
3.
Eine (Folge-)Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 setzt weder
voraus, dass mit der (Ausgangs-)Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen
dessen Antrag entsprochen wurde, noch dass die Auswirkungen der Änderung
zugunsten und der Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen einander
aufheben. Ein Verböserungshinweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn
die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer
steuerlichen Mehrbelastung durch die Folgeänderung
führt.
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Urteil vom 11. September 2003
IV R 53/02
Ein
vor dem 1. Juli 1970 entstandenes, nicht an Aktien gebundenes
Zuckerrübenlieferrecht hatte sich vor diesem Stichtag nur dann als
immaterielles Wirtschaftsgut verfestigt, wenn sich für solche Rechte
bereits ein Markt gebildet hatte. Sofern das der Fall ist, kommt der Abzug eines
anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht
in Betracht.
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Urteil vom 26. Juni 2003
IV R 61/01
Ein
ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher
Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe
zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die
mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die
landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der
ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle
veräußert.
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Urteil vom 12. September 2002
IV R 28, 29/01
Der
Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben noch die
Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden entgegen. Als
agrarpolitische Lenkungsnorm setzt § 14a Abs. 4 EStG weder
voraus, dass der von Abfindungslasten befreite Hof im Zeitpunkt der
Übertragung auf den Erben beim Übertragenden noch Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft vermittelt, noch dass ein Buchwertübergang
gemäß § 6 Abs. 3 EStG (früher § 7
Abs. 1 EStDV) möglich ist.
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Urteil vom 24. August 2000 IV R
42/99
Ist
der Anspruch auf eine Milchaufgabevergütung bereits im Wirtschaftsjahr vor
der endgültigen Beendigung der landwirtschaftlichen Betätigung zu
aktivieren und gehört er wirtschaftlich zum Aufgabegewinn, ist er als
Aufgabegewinn bereits dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem er
entstanden ist.
§ 14 EStG 1990
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Urteil vom 31. August 2006 IV
R 53/04
Wird
bei der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im
Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung
für den Fall vereinbart, dass die Flächen Bauland werden, so
erhöht die Nachzahlung den steuerbegünstigten Aufgabegewinn im
Kalenderjahr der Betriebsaufgabe.
§ 14 EStG a.F.
§ 14 Satz 2 EStG
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