Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 13a EStG
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Urteil vom 16. Dezember
2004 IV R 4/04
Die
Züchtung und das Halten von Kleintieren, wie Meerschweinchen,
Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, die als Haustiere oder als
Lebendfutter für andere Tiere verwendet werden, stellen ungeachtet einer
vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar, nicht aber eine
land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung, die zur Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG berechtigen
würde.
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Urteil vom 5. Juni 2003
IV R 56/01
Beim
Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum
Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden
Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den um die
üblichen AfA und etwaige Investitionszuschüsse geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Fortentwicklung des Senatsurteils vom
10. Dezember 1992 IV R 17/92, BFHE 170, 145, BStBl II 1993, 344,
sowie Festhalten an den Grundsätzen des Senatsurteils vom
23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995,
702).
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Urteil vom 17. Januar 2002
IV R 74/99
Ursprünglich
landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden
Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses
nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können
durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden.
§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 29. März 2007
IV R 14/05
Der Wirksamkeit einer Mitteilung gemäß
§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG steht nicht entgegen, dass sie
innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat vor dem Beginn des folgenden
Wirtschaftsjahres bekannt gegeben wird.
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Urteil vom 29. November 2001
IV R 13/00
Hat
das FA die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund
wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts (hier: zu geringe
Flächenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall
der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, um den
tatsächlich erzielten Gewinn zu
ermitteln.
Mit dem
Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das FA zur
Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es
rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG
erlassen.
§ 13a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 29. November 2007
IV R 49/05
1. Entgelte für die Pensionspferdehaltung
gehören in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung nach § 13a
EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht
abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere
Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu
beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen und
vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des § 13a Abs. 6 Satz 1
Nr. 3 EStG.
2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im
Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt, können
die Einnahmen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag
hinzuzurechnen sein.
3. Andererseits kann von einer gesonderten
Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn sich die Leistungen des Landwirts im
Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage --z.B. durch
Weidenutzung-- beschränken.
§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG
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Urteil vom 14. Mai 2009
IV R 47/07
Umlagen und Nebenentgelte, die ein Landwirt mit
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung
zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind in die Berechnung des
Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen.
§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStR 1999/2001 R 130 Abs. 4 Satz 5 EStG
§ 13a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F.
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Urteil vom 14. Dezember 2006
IV R 10/05
1.
Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht
benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird
er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden
Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE
167, 355, BStBl II 1992,
651).
2. Von einer
gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der
Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes
des Landwirts oder den absoluten Betrag von 51 500 € im
Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht überschritten,
ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann
erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke
geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE
205, 162, BStBl II 2004,
512).
3. Für
die Entscheidung der Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig über- bzw.
unterschritten wurde mit der Folge, dass ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, kann
ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die
Über- bzw. Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an
einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums
(von drei Jahren) ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb
anzunehmen.
4. Bei
Landwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, sind die
Erträge aus einem überbetrieblichen Maschineneinsatz für andere
Landwirte mit dem Grundbetrag abgegolten. Dagegen war der Lohnanteil, der in den
Einnahmen aus den Dienstleistungen enthalten ist, grundsätzlich nach
§ 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. zu
erfassen.
§ 13a a.F. (bis EStG 1998) EStG
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Urteil vom 6. März 2003
IV R 26/01
Wird
der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
gemäß § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99)
ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber
Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem
Rechtsgedanken des § 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt,
so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer
Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können daher
auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer
Liebhaberei führen.
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