Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 13 EStG
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Urteil vom 8. Mai 2008
VI R 50/05
1. Macht ein Steuerpflichtiger nachträglich
für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung
(Hofübergabe) vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung
geltend, begründet dies noch nicht die Feststellung, er sei auch im
steuerlichen Sinne von Anfang an als Arbeitnehmer anzusehen.
2. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22
Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines
entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst
(Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79,
BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004
IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).
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Urteil vom 24. Januar 2008
IV R 45/05
1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher
Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit
seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit
dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für
den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche
öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter
gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber
veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch
einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.
2. Das selbständige Wirtschaftsgut
Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes
Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn
es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im
Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.
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Urteil vom 8. November 2007
IV R 24/05
Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb
für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen
für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Landwirtschaft, als er den
Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbstbewirtschafteten
Feldern ausbringt.
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Urteil vom 8. November 2007
IV R 34/05
1. Grundstücksveräußerungen sind
erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen
Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte
(mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung
hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu
veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit
zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005
IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
2. Der Hinzutausch von
Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher
landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen und die Beantragung
eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet
sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer
Marktgängigkeit zu machen.
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Urteil vom 8. November 2007 IV R
35/06
1. Grundstücksveräußerungen sind
erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen
Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte,
wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung
hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu
veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit
zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005
IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
2. Bedient sich der Landwirt zur
Erschließung des Baugeländes eines Dritten, der Geschäfte dieser
Art eigengewerblich betreibt, ist ihm dessen Tätigkeit als eigene
zuzurechnen (Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1969
IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483).
3. Aktivitäten eines Dritten sind dem
Landwirt dagegen nicht zuzurechnen, wenn der Dritte die Erschließung und
Vermarktung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko
durchführt und wenn sich die Mitwirkung des Landwirts im Wesentlichen
darauf beschränkt, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu
ermöglichen.
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Urteil vom 8. September 2005
IV R 38/03
1.
Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der
Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des
Gewinns.
2. Die
Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines
selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt
Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und
Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den
Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu
machen.
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Urteil vom 18. August
2005 IV R 9/04
1.
Soweit die Finanzverwaltung die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen
--längstens drei Monate-- zurückliegenden Zeitpunkt zulässt
(nunmehr R 139 Abs. 5 Satz 13 EStR 2003), handelt es sich nicht
um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten
Betriebsaufgabe, sondern um die Übertragung von Werten, die für einen
früheren Zeitpunkt ermittelt werden, auf den Betriebsaufgabezeitpunkt. Eine
solche Übertragung von Werten ist aber nur zulässig, wenn
zwischenzeitlich keine bedeutenden Wertveränderungen eingetreten sind
(Bestätigung des Urteils vom 27. Februar 1985 I R 235/80,
BFHE 143, 436, BStBl II 1985,
456).
2. Im Fall
einer Betriebsverpachtung gilt eine Betriebsaufgabe im Zweifel ohnedies erst mit
dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim FA als vollzogen.
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Urteil vom 16. Dezember
2004 IV R 4/04
Die
Züchtung und das Halten von Kleintieren, wie Meerschweinchen,
Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, die als Haustiere oder als
Lebendfutter für andere Tiere verwendet werden, stellen ungeachtet einer
vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar, nicht aber eine
land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung, die zur Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG berechtigen
würde.
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Urteil vom 31. März
2004 I R 71/03
1.
Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land-
und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach
eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig
dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert
werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen,
sondern als angerittene Pferde erworben
werden.
2. Eine
"reine" Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden
"tatsächlichen Verständigung" sein (Bestätigung der
Rechtsprechung).
3.
Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA
bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung
des Schreibens nicht für die abschließende Beurteilung des
betreffenden Sachverhalts zuständig ist (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 22. Januar
2004 IV R 45/02
1.
Erbringt ein Landwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens
auch Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte, kann es sich um
landwirtschaftliche Nebenleistungen handeln, wenn diese Wirtschaftsgüter
auch für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig
sind.
2. Eine
gewerbliche Tätigkeit ist aber anzunehmen, wenn der Umsatz aus den
erbrachten Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Land-
und Forstwirts oder die in R 135 Abs. 9 Satz 3 EStR genannte
Grenze von 51 500 € (100 000 DM)
übersteigt.
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Beschluss vom 6. November
2003 IV ER -S- 3/03
1.
Der IV. Senat des BFH stimmt der Auffassung des IX. Senats zu, wonach
die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
(Obergesellschaft) aus der Beteiligung an einer anderen, gewerblich tätigen
Personengesellschaft (Untergesellschaft) nicht zur Gewerblichkeit der gesamten
Einkünfte der Obergesellschaft führen (Antwort auf den
Anfragebeschluss vom 22. Juli 2003
IX R 53/01).
2.
Mit dieser Zustimmung gibt der IV. Senat des BFH seine bisherige
Rechtsprechung nicht auf, wonach die Beteiligung einer betrieblichen, im
Urteilsfall landwirtschaftlichen Personengesellschaft (Obergesellschaft) an
einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft)
zur Folge hat, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb werden (Senatsurteil vom 8. Dezember
1994 IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996,
264).
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Urteil vom 11. September 2003
IV R 53/02
Ein
vor dem 1. Juli 1970 entstandenes, nicht an Aktien gebundenes
Zuckerrübenlieferrecht hatte sich vor diesem Stichtag nur dann als
immaterielles Wirtschaftsgut verfestigt, wenn sich für solche Rechte
bereits ein Markt gebildet hatte. Sofern das der Fall ist, kommt der Abzug eines
anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht
in Betracht.
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Urteil vom 26. Juni 2003
IV R 61/01
Ein
ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher
Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe
zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die
mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die
landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der
ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle
veräußert.
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Urteil vom 6. März 2003
IV R 26/01
Wird
der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
gemäß § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99)
ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber
Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem
Rechtsgedanken des § 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt,
so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer
Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können daher
auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer
Liebhaberei führen.
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Urteil vom 28. Februar 2002
IV R 64/00
Veräußert
ein Landwirt seine gesamten Zuckerrübenlieferrechte, weil er infolge der
Ausweisung seiner rübenfähigen Flächen als Wasserschutzgebiet den
Zuckerrübenanbau wirtschaftlich nicht mehr für möglich hält,
so stellt der erzielte Erlös keine Entschädigung i.S. von
§ 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG
dar.
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Urteil vom 13. Dezember 2001
IV R 86/99
1.
Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
voraus.
2. Ein
Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht
dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor
Betriebsaufgabe oder -veräußerung aufgegeben
wird.
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Urteil vom 29. November 2001
IV R 91/99
1.
Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem
Verpächter (Eigentümer und Winzer) nur dann Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den
Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den
Gesamtumständen des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf
einen Dienstleistungsvertrag schließen
lassen.
2. Erzielt
eine Weinbau betreibende Personengesellschaft auf Grund eines
Dienstleistungsvertrags gewerbliche Einkünfte, die nicht von
untergeordneter Bedeutung sind, so gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb. Die § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu Grunde
liegende Abfärbetheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Urteil vom 15. Februar 2001 IV R
5/99
Ein
Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines
Anlagevermögens (hier Zuchtsauen) für die Neuzugänge zur
Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) übergehen. In diesem Fall
kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger
Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2
EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in
die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils
vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, zur Veröffentlichung
bestimmt).
§ 13 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 24. April 2008
IV R 30/05
Für die Bestimmung des zur Wohnung
gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen
werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und
Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang
bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen
gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine
zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es
demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom
24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997,
50).
Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der
Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der
Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt
erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes
schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.
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Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 15/05
Der Beurteilungszeitraum für die
Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich
nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das
Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten
unentgeltlichen Hofübergabe ist.
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Urteil vom 22. Januar 2004
IV R 44/02
1.
Von einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ist auch
dann auszugehen, wenn weder ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag noch
ein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares
Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der land- und
forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein
erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem
Ehegatten zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute in dem
gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden
Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen
(ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 30. Juni 1983
IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983,
636).
2.
Pachtflächen sind nicht geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne
ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen (Fortführung der
Grundsätze des Senatsurteils vom 7. Oktober 1982
IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983,
73).
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 50/07
1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der
einzelne Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit
anzusehen, sofern dieser eine für die Annahme eines selbständigen
Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens
1 ha hat.
2. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren
Anlagevermögen des Forstbetriebes.
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Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 67/05
1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der
in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende
Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die
Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den
übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine
Mindestgröße von einem Hektar umfasst.
2. Ist für den Forstbetrieb ein amtlich
anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt worden, kann
regelmäßig für die Bestimmung des Wirtschaftsguts an die darin
ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, den Bestand,
angeknüpft werden, soweit dieser die Mindestgröße von einem
Hektar umfasst.
3. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren
Anlagevermögen des Forstbetriebs.
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Beschluss vom 14. Juli 2003
IV B 81/01
1.
Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein
persönliches Motiv, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der
Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit
langjährigen Verlusten
indiziert.
2. Stehen
einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur
Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen
längeren Zeitraum zu führen, so bringt dies regelmäßig eine
vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer
gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in
Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich
(Festhalten am Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE
192, 542, BStBl II 2000, 674).
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Urteil vom 19. Dezember 2002
IV R 47/01
Das
Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder
gewerblicher Tierhaltung gilt nicht für Verluste aus einer Nerzzucht
(Aufgabe des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1987 VIII R 272/83, BFHE
151, 408, BStBl II 1988, 264).
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Urteil vom 26. Juni 2002 IV R
55/01
Der
Erwerber des lebenden und toten Inventars eines Gestüts führt auch
dann einen landwirtschaftlichen Betrieb (als Einzelunternehmer), wenn die
beabsichtigte Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der
landwirtschaftlich genutzten Flächen scheitert, er, der Erwerber, aber die
Pachtzahlungen für die Flächen erbringt und diese für die
erworbenen Tiere auch tatsächlich die Futtergrundlage
bilden.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 EStG
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Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 34/06
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht
dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer
nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann
weiterverkauft.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 4 EStG
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Urteil vom 19. Februar 2009 IV R
18/06
1. Eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage
betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann infolge einer
nachhaltigen Änderung im Tier- oder Flächenbestand in die
Gewerblichkeit hineinwachsen (Strukturwandel).
2. Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer
angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die
Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, führt dies zur
sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser tritt neben den weiter
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der
ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung
gerichtet ist (Fall des sofortigen Strukturwandels).
3. Lässt sich eine auf Dauer angelegte
Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht feststellen,
ist nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren, in dem die
Vieheinheitengrenze jeweils auch nur geringfügig überschritten wird,
ein Gewerbebetrieb anzunehmen (Fall des allmählichen oder schleichenden
Strukturwandels).
4. Wird die Vieheinheitengrenze um mehr als
10 % überschritten und wird dadurch zugleich ein zusätzlicher
Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10 % erforderlich,
lässt dies den Schluss auf das Vorliegen eines sofortigen Strukturwandels
zu.
5. Wirtschaftsgüter des landwirtschaftlichen
Betriebs, die nach dem Strukturwandel ausschließlich dem infolge einer
Überschreitung der Vieheinheitengrenze gewerblichen Betrieb dienen, sind
erst mit der Aufstallung der zusätzlichen Tierbestände in den
Gewerbebetrieb zu überführen.
6. Eine Rücklage gemäß
§ 3 Abs. 2a ZRFG, die für eine Investition gebildet werden
darf, die zu einem sofortigen Strukturwandel führt, ist
ausschließlich durch den entstehenden Gewerbebetrieb veranlasst.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 25. März 2009 IV R
21/06
1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle
oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das
räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des
landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte
vertrieben werden.
2. Werden in dem Hofladen oder dem
Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem
landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der
Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des
Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder
51 500 € nachhaltig übersteigt.
3. Fremdprodukte, die im Rahmen des
Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der
schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.
4. Die nachhaltige Überschreitung der
Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen
oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.
5. Das Vorliegen einer nachhaltigen
Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der
Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05,
BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).
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Urteil vom 14. Dezember 2006
IV R 10/05
1.
Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht
benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird
er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden
Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE
167, 355, BStBl II 1992,
651).
2. Von einer
gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der
Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes
des Landwirts oder den absoluten Betrag von 51 500 € im
Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht überschritten,
ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann
erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke
geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE
205, 162, BStBl II 2004,
512).
3. Für
die Entscheidung der Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig über- bzw.
unterschritten wurde mit der Folge, dass ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, kann
ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die
Über- bzw. Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an
einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums
(von drei Jahren) ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb
anzunehmen.
4. Bei
Landwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, sind die
Erträge aus einem überbetrieblichen Maschineneinsatz für andere
Landwirte mit dem Grundbetrag abgegolten. Dagegen war der Lohnanteil, der in den
Einnahmen aus den Dienstleistungen enthalten ist, grundsätzlich nach
§ 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. zu
erfassen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 29. November 2007
IV R 49/05
1. Entgelte für die Pensionspferdehaltung
gehören in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung nach § 13a
EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht
abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere
Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu
beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen und
vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des § 13a Abs. 6 Satz 1
Nr. 3 EStG.
2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im
Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt, können
die Einnahmen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag
hinzuzurechnen sein.
3. Andererseits kann von einer gesonderten
Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn sich die Leistungen des Landwirts im
Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage --z.B. durch
Weidenutzung-- beschränken.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG
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Urteil vom 14. September
2005 VI R 89/98
Die
Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann
zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und
Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG
betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
(Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt.
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 16. Mai 2002 IV R
19/00
1.
Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu
bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen
ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher
Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht,
die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG
zu
begründen.
2.
Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber
eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich
eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem
Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die
Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder
zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten
Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an
Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997,
103).
§ 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, Abs. 7 (früher 5) EStG
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Urteil vom 10. Mai 2007
IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen
seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen
Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen
Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen
gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im
Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine
Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die
Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen
Beteiligten abhängt.
§ 13 Abs. 1 und 7 EStG
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Urteil vom 25. September 2008 IV R
16/07
1. Ehegatten können in der Land- und
Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine
Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der
selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur
Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das
Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als
Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht
(Änderung der Rechtsprechung).
2. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land-
und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung
gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung
einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als
10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten
Eigentumsflächen beträgt (Änderung der Rechtsprechung).
3. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von
landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente
Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die
Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer
gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 24. April 2008
IV R 30/05
Für die Bestimmung des zur Wohnung
gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen
werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und
Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang
bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen
gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine
zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es
demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom
24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997,
50).
Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der
Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der
Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt
erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes
schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.
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Urteil vom 27. Mai 2004
IV R 30/02
Erstreckt
sich die Denkmaleigenschaft eines der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden
Gutshauses eines Land- und Forstwirts auch auf im Innern angebrachte
Wandmalereien, ist der Aufwand für die Restaurierung der Wandmalereien als
Betriebsausgabe abziehbar.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.
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Urteil vom 20. November 2003
IV R 21/03
Der
Übergang zur sog. Konsumgutlösung führt nicht zu einer
steuerpflichtigen Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die der
Steuerpflichtige unzutreffend als zur Wohnung dazugehörenden Grund und
Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen hat. Diese
Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und
forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (Entgegen den BMF-Schreiben vom
4. Juni 1997, BStBl I 1997, 630, Tz. 8, und vom 13. Januar 1998,
BStBl I 1998, 129).
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Urteil vom 28. Februar 2002
IV R 20/00
1.
Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsüberlassungsvertrages
kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom
Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er
sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet
hat.
2. Aufwendungen
für umfangreiche Umbaumaßnahmen (hier innerhalb von zwei Jahren in
Höhe von über 70 000 DM) an einer zum Betriebsvermögen
gehörenden Wohnung kann der Nutzungsberechtigte als Betriebsausgaben oder
Herstellungsaufwand berücksichtigen, selbst wenn die Aufwendungen keine
typischen Altenteils- oder auch nur altenteilsähnlichen Leistungen sind und
sie nicht im Überlassungsvertrag vereinbart
wurden.
3. Die
Zusammenlegung zweier Wohnungen steht der steuerfreien Entnahme einer Wohnung
für den Eigenbedarf eines Land- und Forstwirts oder zu Wohnzwecken eines
Altenteilers nur dann entgegen, wenn die neu geschaffene Wohnung die für
den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche
Größe überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG
a.F.), die Nutzfläche um mehr als 50 v.H. vergrößert wird
und die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben; dies ist nur der
Fall, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des
neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht
überschreitet.
§ 13 Abs. 4 Sätze 2, 4 und 5 EStG
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Urteil vom 6. November 2003
IV R 41/02
1.
Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine
Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten dann zu dem
Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde.
Der Entnahmegewinn bleibt außer
Ansatz.
2. Nach dem
für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten
Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung
der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die
Steuerbefreiung haben.
§ 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 1. Juli 2004
IV R 10/03
1.
Die Nutzung einer vor dem 1. Januar 1987 fremdvermieteten Wohnung zu
eigenen Wohnzwecken oder für Wohnzwecke eines Altenteilers während des
Zeitraums der Übergangsregelung führt nach § 52 Abs. 15
Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6
Nr. 2 EStG) zu einer Zwangsentnahme dieser bis dahin dem gewillkürten
Betriebsvermögen zuzuordnenden
Wohnung.
2. Das
Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG
a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) erfordert
eine auf Dauer angelegte private Nutzung durch den Betriebsinhaber oder den
Altenteiler. Die kurzzeitige Nutzung einer Wohnung des (gewillkürten)
Betriebsvermögens durch den Altenteiler oder den Betriebsinhaber ist nicht
geeignet, den betrieblichen Zusammenhang des Wirtschaftsguts zu lösen und
endgültig notwendiges Privatvermögen zu
begründen.
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Urteil vom 11. Dezember
2003 IV R 7/02
Das
Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG
a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) enthält
anders als die Regelung in § 52 Abs. 15 Satz 10 zweiter
Halbsatz EStG a.F. keine Objektbeschränkung. Nach dieser Vorschrift kann
sich die steuerfreie Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete
Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden
und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen
ist.
§ 13 Abs. 5 EStG
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Urteil vom 18. August
2005 IV R 37/04
1.
Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben,
bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine
Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer
Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
handelt.
2. Haben
die Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein
Einzelunternehmen vorgelegt, so ist die Inanspruchnahme der
Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der
Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung i.S. des § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG.
§ 13 Abs. 5 EStG 2002
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