Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 12 EStG
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Urteil vom 12. Mai 2009
IX R 46/08
1. Halten nahe Angehörige zivilrechtliche
Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen
Beurteilung des Vertrages indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen
(Bestätigung der BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04,
BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, und vom 22. Februar 2007
IX R 45/06, BFHE 217, 409).
2. Die Gesamtwürdigung mehrerer
Beweisanzeichen ist insgesamt fehlerhaft, wenn das FG aus einem Indiz, das es in
seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht.
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Urteil vom 22. Februar 2007
IX R 45/06
Der
Formunwirksamkeit eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages
kommt eine Indizwirkung gegen dessen steuerrechtliche Anerkennung zu (Anschluss
an BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFH/NV 2006,
2162).
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Urteil vom 7. Juni 2006
IX R 4/04
Bei
der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen ist der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses
nur indizielle Bedeutung beizumessen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli
1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000,
386).
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Urteil vom 15. März
2005 X R 39/03
1.
Unternehmer i.S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit
(§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der
Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die
Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit
verfassten Betriebes
sind.
2.
Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete
Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt
er damit über bezogenes
Einkommen.
3. Zur
Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen
gewerblichen Grundstückshandel.
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Urteil vom 3. März
2005 III R 68/03
Aufwendungen
für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), die infolge
veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der
Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden,
sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 19. Januar
2005 X R 23/04
Der
für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf
sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen
--Sach- und Barleistungen-- beziehen. Insoweit sind Abweichungen des
tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten steuerschädlich.
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Urteil vom 14. Dezember
2004 XI R 6/02
Langjährige
Verluste eines selbständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen
ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen
Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet,
sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus
persönlichen Gründen fortführt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998,
663).
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Urteil vom 3. März
2004 X R 14/01
1.
Eine private Versorgungsrente ist nicht als Sonderausgabe (dauernde Last bzw.
Leibrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar, wenn Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen
Durchführung des Übergabevertrags auf ein Fehlen des erforderlichen
Rechtsbindungswillens schließen
lassen.
2. Machen
die Parteien eines Versorgungsvertrags von einer vereinbarten
Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt dies für sich allein noch
keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu; die
Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen
Gesamtwürdigung von Bedeutung sein.
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Urteil vom 28. Juni 2002 IX R
68/99
1.
Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am
Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich
unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der
Parteien herangezogen
werden.
2. Weisen
ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit
Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige
Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche
Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel
des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private
Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VIII R 69/98
Eine
betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die
nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu
verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren
Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen
Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren
Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung
der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989
III R 154/86, BFHE 157, 172).
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Urteil vom 14. November 2001
X R 39/98
Werden
anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten
entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende
Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht
als Sonderausgaben abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom
25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666;
seither ständige Rechtsprechung).
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Urteil vom 9. Oktober 2001
VIII R 77/98
Hat
ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von
10 v.H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen
bestehenden KG geschenkt, dann kann die für die Unterbeteiligung
vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v.H.) auch dann steuerlich
anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr
als 15 v.H. des Wertes der Unterbeteiligung führt. Eine Korrektur der
vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem
Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals
vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche
Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem
unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom
26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und
vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84, BFH/NV 1991,
35).
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Urteil vom 31. Mai 2001 IX R
78/98
Die
Grundsätze des sog. Fremdvergleichs rechtfertigen es nicht, an Stelle der
im Vertrag tatsächlich vereinbarten Leistung der Besteuerung eine
höhere Gegenleistung unter Hinweis darauf zugrunde zu legen, dass eine
solche unter fremden Dritten gefordert (und erbracht) worden
wäre.
§ 12 AGBGB SH EStG
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Urteil vom 3. März
2004 X R 135/98
Die
Parteien einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge, die im
Rahmen eines Altenteilsvertrages i.S. der landesrechtlichen
Ausführungsgesetze zum BGB oder eines diesem vergleichbaren
Versorgungsvertrages zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen
und damit eine Leibrente vereinbart haben, können im Nachhinein mit Wirkung
für die Zukunft die Abänderbarkeit der Leistungen vereinbaren und
damit die Leibrente in eine dauernde Last
umwandeln.
§ 12 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R
6/07
1. Eine sogenannte Praxisausfallversicherung,
durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden,
gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser
Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung
ist nicht steuerbar.
2. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung
zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der
ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert,
so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden
Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.
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Urteil vom 30. September 2008
VI R 4/07
Aufwendungen eines Zeitsoldaten für den
Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins im Rahmen einer Fachausbildung
sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schulung die
Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins
einschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 2003
VI R 85/02, BFHE 207, 393, BStBl II 2005, 202).
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Urteil vom 22. August 2007
I R 32/06
1. Die Begründung einer Organschaft zwischen
verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer GmbH als
Organgesellschaften und einer kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin ist
grundsätzlich nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S. von
§ 42 Abs. 1 AO anzusehen (Anschluss an das Senatsurteil vom
14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142).
2. Der Senat hält auch unter der Geltung des
sog. Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus
körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche
Sphäre verfügt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
seit Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182,
123).
3. Das Unterhalten eines strukturell
dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH
(hier: das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf.
ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin
(Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme
einer vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2004
I R 9/03, BFHE 207, 142).
4. Der ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann
keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den
Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen
der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (Bestätigung
des Senatsurteils vom 1. August 1984 I R 99/80, BFHE 142,
123, BStBl II 1985, 18).
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Urteil vom 24. Mai 2007
VI R 78/04
Bei
der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und
Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner
Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt
indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht
ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus
anderen Umständen ergeben.
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Urteil vom 1. Dezember 2005
IV R 26/04
1.
Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie
entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich
veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise
ereignet hat.
2.
Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die
private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden
aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten
ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt
dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das
die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt
lässt.
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Urteil vom 21. April 2005
III R 45/03
Aufwendungen
für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in
einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der
Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten
nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit
beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig
ist.
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Urteil vom 6. April 2005
I R 86/04
Trägt
eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte
Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des
Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur
untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine schädliche private
Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden
Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das
Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen
würde.
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Urteil vom 14. Dezember
2004 IX R 34/03
Aufwendungen
für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks
vom Verkäufer übernommene Instandsetzung sind auch dann nicht als
Werbungskosten bei den bisherigen Vermietungseinkünften zu
berücksichtigen, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der
Vermietungszeit durchgeführt werden.
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Urteil vom 9. Dezember 2003
VI R 185/97
Der
endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine einer
Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Wege der AfaA zu
Erwerbsaufwendungen führen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann
dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen den
Verlust herbeiführt.
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Urteil vom 9. Dezember
2003 VI R 35/96
Zahlungen
aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter
können bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu
Erwerbsaufwendungen führen.
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Urteil vom 4. November
2003 VI R 96/01
Kosten
für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich
veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als
Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der
Rechtsprechung; Anschluss an die Urteile vom 4. Dezember 2002
VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember
2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai
2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119; vom 22. Juli
2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BFH/NV 2003,
1381).
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Urteil vom 13. Oktober
2003 VI R 71/02
1.
Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte
Berufsausbildung zur Bürokauffrau können Werbungskosten sein, soweit
sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79,
81 SGB III)
übersteigen.
2. Das Unterhaltsgeld i.S. des § 44 AFG (jetzt §§ 77, 153 SGB III) ist demgegenüber nicht nach § 3c EStG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507).
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Urteil vom 22. Juli 2003
VI R 137/99
Aufwendungen
einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können
vorab entstandene Werbungskosten sein. Dabei bedarf der berufliche
Verwendungsbezug der Aufwendungen --wenn er sich nicht bereits aus den
Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt--
einer ins Einzelne gehenden Darlegung.
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Urteil vom 22. Juli 2003
VI R 190/97
1.
Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel,
Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, sind als Werbungskosten
anzuerkennen.
2.
Eine Bildungseinrichtung ist als regelmäßige Arbeitsstätte
anzusehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg
zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht
wird.
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Urteil vom 22. Juli 2003
VI R 50/02
Aufwendungen
für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium
können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist
nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder
Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder
andere berufliche Basis schafft.
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Urteil vom 8. Juli 2003
VIII R 43/01
Werden
in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem
unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit
Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen
fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der
Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als
Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und
einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen.
Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien
Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen
die gesamten Zinsaufwendungen
übersteigen.
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Urteil vom 27. Mai 2003
VI R 85/02
1.
Aufwendungen einer Stewardess für den Erwerb des
Verkehrsflugzeugführerscheins einschließlich Musterberechtigung
stellen vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit
dar.
2. Aufwendungen
für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins führen
demgegenüber regelmäßig nicht zu
Werbungskosten.
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Urteil vom 27. Mai 2003
VI R 33/01
Vorab
entstandene Werbungskosten können auch bei einer erstmaligen
Berufsausbildung anzuerkennen sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember
2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003,
403).
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Urteil vom 13. Februar 2003
IV R 44/01
Aufwendungen
eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den
Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder
Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit
erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung
für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von
Arbeitslosigkeit dient (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002
VI R 120/01, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt).
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Urteil vom 28. Januar 2003 VI
R 48/99
Lädt
ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers
Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens,
Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem
Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche
Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers
handelt.
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Urteil vom 17. Dezember 2002
VI R 137/01
1.
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind
als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst
sind.
2. Die
Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität
oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und
deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben
(Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 4. Dezember 2002 VI
R 120/01
Aufwendungen
für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet,
von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln,
können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 27. August 2002
VI R 22/01
Für
eine (Auslands-)Reise kann ein hinreichend konkreter beruflicher Anlass auch
dann vorliegen, wenn es sich zwar um die Teilnahme an einer Gruppenreise
handelt, die Organisation und Durchführung einer solchen Reise jedoch
Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers
ist.
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Urteil vom 13. Juni 2002
VI R 168/00
Die
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs
kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
stattgefunden.
§ 12 Nr. 1 EStG 2001
§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 9. August 2007
VI R 10/06
1. Unterhält ein Alleinstehender, der am
Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand,
besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein
Lebensmittelpunkt befindet.
2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort
sind notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am
Beschäftigungsort nicht überschreiten.
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Urteil vom 9. August 2007
VI R 23/05
1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für
doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am
Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen
dem Grunde nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen
Grenzen zu berücksichtigen.
2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am
Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind
nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die
durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins
bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten.
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 28. August 2008
VI R 35/05
1. Aufwendungen für Seminare zur
Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die
Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom
Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für
die berufliche Veranlassung sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete
Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie die
teilnehmenden Personen.
2. Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als
auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein,
wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des
berufsbezogenen Spezialwissens bildet.
3. Der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs, der sich
mit Anforderungen an Führungskräfte befasst, ist auch dann homogen
zusammengesetzt, wenn die Teilnehmer Führungspositionen in verschiedenen
Berufsgruppen innehaben.
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Urteil vom 28. August 2008
VI R 44/04
1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen
für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur
Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch
indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter
durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb
der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in
der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in
den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als
bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen
Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.
3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann
vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören,
aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete
fachliche Interessen haben.
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Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 33/07
Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen
Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter,
so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 9 Abs. 5 EStG.
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Urteil vom 15. März 2007
VI R 14/04
Aufwendungen
eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der
deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den
nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende
Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich
sind.
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Urteil vom 1. Februar 2007
VI R 25/03
Bewirtungsaufwendungen
eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen
anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im
eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum
können Werbungskosten sein.
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Urteil vom 11. Januar 2007
VI R 52/03
1.
Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles
festzustellen.
2.
Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der
Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der
Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, können als Werbungskosten zu
berücksichtigen sein.
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Beschluss vom 20. Juli 2006
VI R 94/01
Dem
Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Können
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich
(betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten
(Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private
Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat
veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich
(betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter
Bedeutung sind?
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Urteil
vom 22. Juni 2006
VI R 61/02Vorinstanz:
Niedersächsisches FG vom 19. März 2002 13 K 44/99
(EFG 2002,
1512)
1.
Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn
ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen.
2. Im
Rahmen dieser Gesamtwürdigung können die in dem BFH-Urteil vom
26. August 1988 VI R 175/85 (BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91)
genannten Merkmale für die berufliche Veranlassung von Aufwendungen
für Skilehrgänge Beweisanzeichen (Indizien) für den im Einzelfall
maßgeblichen Veranlassungszusammenhang
sein.
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Urteil vom 5. April 2006
IX R 109/00
1.
Aufwendungen des Kreditinstituts (Arbeitgeber) für
Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten
(Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter
Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht
unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds,
Arbeitslohn.
2. Kein
steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und
--angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung--
nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen
Bereicherung des Steuerpflichtigen führen.
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Urteil vom 21. Februar
2006 IX R 79/01
Bei
der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen
für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt
mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitveränderungen der
Ehegatten nicht zu saldieren.
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Urteil vom 18. August
2005 VI R 32/03
1.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und
Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich,
wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
gemischt veranlasst
sind.
2. Bei
gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die
Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil
darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO
1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das
Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit
Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen
durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen.
3. Der Wert
einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann
grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten
Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht
entspricht.
4. Macht
der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch,
so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der
Haftung nicht entgegen.
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Urteil vom 19. Februar
2004 VI R 135/01
1.
Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein
Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG
sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen
Nutzungsanteil von etwa 10 v.H. nicht
übersteigt.
2.
Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12
Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht
entgegen.
3. Die
Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine
geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2
Satz 1 EStG.
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Urteil vom 23. März 2001
VI R 189/97
Steht
die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens
einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private
Begleitumstände --wie Heirat und erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt
eines Kindes-- regelmäßig in den
Hintergrund.
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Urteil vom 23. März 2001
VI R 175/99
1.
Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in
eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs
eines jeden Ehegatten gesondert zu
beurteilen.
2. Steht bei
einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von
mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im
Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen
Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortführung
des BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534,
BStBl II 1992, 494).
§ 12 Nr. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 7. März
2006 X R 12/05
Wiederkehrende
Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu
zahlen hat, sind nur dann --unter weiteren Voraussetzungen-- beim Empfänger
der Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn er zum sog.
Generationennachfolge-Verbund gehört. Personen, die zu einem früheren
Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, gehören nicht zum
Generationennachfolge-Verbund.
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Urteil vom 26. November
2003 X R 11/01
Wiederkehrende
Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines
Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann --unter
weiteren Voraussetzungen-- als Sonderausgaben des Erben i.S. von § 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der
Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Dieser umfasst
grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte
Personen.
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Beschluss vom 13. September 2000 X
R 147/96
Dem
Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Sind im
Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge
vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last
(Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des
übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des
--gepachteten-- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt
(Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom 10. November 1999
X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000,
188)?
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Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R
35/99
1.
Überlässt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zu einem
deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz und damit teilentgeltlich, dann
sind die von ihm wegen der Refinanzierung dieses Darlehens gezahlten
Schuldzinsen zu dem Bruchteil nicht bei den Einkünften aus § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar, zu dem das Darlehen
unentgeltlich gewährt worden
ist.
2. Gewährt der
Gesellschafter einer Familien-GmbH dieser ein teilentgeltliches Darlehen, dann
können die auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Refinanzierungskosten
nur dann ungekürzt bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Darlehen einem
Fremdvergleich standhält und auch ein den übrigen Gesellschaftern fern
stehender Gesellschafter das Darlehen teilentgeltlich gewährt hätte.
Anderenfalls können die Aufwendungen nur zu dem der Beteiligungsquote des
Gesellschafters entsprechenden Bruchteil als Werbungskosten abgezogen
werden.
§ 12 Nr. 1, 2 EStG
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Urteil vom 3. März
2004 X R 12/02
Für
die Gesamtwürdigung im Rahmen der Beurteilung, ob ein zwischen nahen
Angehörigen geschlossener Vertrag der Besteuerung zugrunde zu legen ist,
können auch zeitlich vor dem Streitjahr liegende Umstände herangezogen
werden (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 8. März 1962
IV 165/60 U, BFHE 74, 584, BStBl III 1962, 217).
§ 12 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 20. Januar 2009
IX R 34/07
1. Auch bei ringweiser
Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und
wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach
§ 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss
an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007,
657).
2. Die bei ringweiser
Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte
Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten
gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung
der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den
Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen
Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner
Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni
2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
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Urteil vom 19. Dezember 2007
VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem
beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an
seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur
darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene
Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002,
685).
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Urteil vom 20. Juni 2007
X R 2/06
1. Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von
Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende
Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu
erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen,
deren Ablösung nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden
Anschaffungskosten führt.
2. Die Leistungen zur Ablösung einer
freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine
Veräußerungskosten.
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Urteil vom 13. Dezember
2005 X R 61/01
1.
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die
Höhe der als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach
der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge
begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des
gestiegenen Versorgungsbedürfnisses --hier: wegen Umzugs des
Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim-- neues Versorgungskonzept, sind
Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des
übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige
Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2
EStG.
2. Die
Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht
bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich
aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten. Diese bestimmen den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten
mit steuerlicher Wirkung auf eine Änderung des Bedarfs des Berechtigten
und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren
können.
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Urteil vom 31. März
2004 X R 66/98
1.
Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen diesem einen Gewerbebetrieb gegen als
Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese
Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des
Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösezahlung,
weil privat veranlasst, weder zu Veräußerungskosten noch zu
nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die
Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert
war.
2. Die
Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last
abziehbar.
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Urteil vom 7. November 2000
VIII R 16/97
Ist
in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die
minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG
aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung --abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des
§ 119 Abs. 1 HGB-- mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, steht
diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht
entgegen. Eine solche Klausel ist dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse
über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum
BFH-Urteil vom 11. Oktober 1988 VIII R 328/83, BFHE 155, 514,
BStBl II 1989, 762).
§ 12 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 2. September 2008
VIII R 2/07
§ 12 Nr. 3 EStG schließt den
Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten
unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag
--wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen
und festgesetzter Einkommensteuer-- vor der Nachzahlung zur Erzielung von
Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
§ 12 Nr. 4 EStG
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Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06
1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4
EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur
Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach
§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt.
2. § 12 Nr. 4 EStG begründet
nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche
Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu
schaffen.
3. Ausgleichszahlungen an das geschädigte
Tatopfer fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot des § 12
Nr. 4 EStG. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
4. Der Anwendungsbereich des § 12
Nr. 4 EStG wird nicht dadurch eröffnet, dass die Auflage nach
§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, den durch die Tat
verursachten Schaden wieder gut zu machen, zugleich der Genugtuung für das
begangene Unrecht dient.
§ 12 Nr. 5 EStG
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Urteil vom 18. Juni 2009 VI R
14/07
1. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in
typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend
veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die
Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte
Aufwendungen.
2. In verfassungskonformer Auslegung steht
§ 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten
für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht
entgegen.
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