Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 11 EStG
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Urteil vom 12. April 2007
VI R 89/04
Überlässt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum
sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein
uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt
wurde.
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Urteil vom 7. November 2006
VI R 2/05
Die
Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter
Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der
laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1
Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i.V.m. § 38a Abs. 1
Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr
des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu
berücksichtigten.
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Urteil vom 21. Juni 2006
XI R 49/05
Sind
Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst
worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren
Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.
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Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 17/03
1.
Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des
Arbeitgebers, die dieser zurückfordern
kann.
2. Die
Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen
Abflusses einkünftemindernd zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 19/03
1.
Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers sind
auch dann Arbeitslohn, wenn es an einem Rechtsgrund
fehlt.
2.
Zurückgezahlter Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses
steuermindernd zu berücksichtigen.
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Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 33/03
1.
Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu
berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt
besteuert worden
ist.
2. Eine
Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis,
das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres
berechtigt.
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Urteil vom 20. Juli 2005
VI R 165/01
1.
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem
Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH vom
12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996,
87).
2. Behält
der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer
Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein
Arbeitslohn zu.
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Urteil vom 7. Dezember 2004
VIII R 70/02
1.
Das Veranlassungsprinzip ist auch für die Steuerbarkeit von sonstigen
Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Maßgeblich ist hiernach, ob bei
wertender Beurteilung das die Vorteilszuwendung auslösende Moment oder --im
Falle eines Ursachenbündels-- zumindest eines der auslösenden Momente
in einem nicht zu vernachlässigendem Ausmaß der Erwerbssphäre
zuzuordnen ist (hier: Mitgliedschaftsverhältnis des
Aktionärs).
2.
Diese Voraussetzung wurde auch dann erfüllt, wenn im Rahmen des zweiten
Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) der Erwerber junger Aktien
nach Ablauf der Haltefrist Bonusaktien zugeteilt erhielt. Unerheblich
hierfür ist, ob sich der Bonusanspruch zivilrechtlich gegen die DT-AG oder
gegen einen Dritten (hier: Bundesrepublik Deutschland als
Mehrheitsaktionärin) gerichtet
hat.
3. Der
Zuflusszeitpunkt sowie die Höhe der Kapitaleinnahmen sind nach den
Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen (niedrigster
Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse einschließlich
XETRA-Handel am Tag der Depoteinbuchung).
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Urteil vom 19. Februar 2002
IX R 36/98
Errechnet
die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den
Steuerpflichtigen zustehende Vorfälligkeitsentschädigung auf der
Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der
Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so
fließen dem Steuerpflichtigen dadurch keine Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe des restlichen Disagios
zu.
§ 11 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 20. Januar 2009
IX R 34/07
1. Auch bei ringweiser
Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und
wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach
§ 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss
an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007,
657).
2. Die bei ringweiser
Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte
Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten
gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung
der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den
Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen
Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner
Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni
2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
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Urteil vom 19. Dezember 2007
VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem
beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an
seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur
darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene
Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002,
685).
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Urteil vom 29. November 2007
IV R 81/05
Erhält ein Steuerpflichtiger, der seinen
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche
Investitionszuschüsse, so mindern diese die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der
Auszahlung. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme
versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der
Zusage ausüben.
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Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des
gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine
Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim
Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der
Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem
negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine
integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen.
Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge
anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei
ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall
wäre.
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Urteil vom 5. Juli 2007
VI R 58/05
Der Verlust des durch eine Direktversicherung
eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine
lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den Besonderheiten der
Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG.
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Urteil vom 12. April 2007
VI R 6/02
1.
Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim
Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der
Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der
Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt
wird.
2. Der
Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 3 EStG 1990.
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Urteil vom 16. Januar 2007
IX R 69/04
1.
Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu
dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch
dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der
(Bedingungs-)Frist vereinbart
wird.
2.
Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung
(Gesamtsozialversicherung) sind --bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
gegen die Versorgungseinrichtung-- als Arbeitslohn mit ihrer Abführung
durch den Arbeitgeber gegenwärtig
zugeflossen.
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Urteil vom 25. Mai 2004
VIII R 4/01
1.
Gewährt ein mit 20 v.H. des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte
Preisnachlässe für in deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren, liegt
eine vGA bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor. Aus diesem Grund von
der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte
Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen
Einfluss mehr; Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig
davon verdeckte Einlagen des Gesellschafters, ob er oder seine Ehefrau die
Zahlungen
leistet.
2. Tilgt
die Ehefrau die Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten
Preisnachlässe durch Zahlung an die GmbH, führt dies bei ihr zu
nachträglichen Anschaffungskosten auf die bezogenen
Waren.
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Urteil vom 14. Oktober 2003
IX R 60/02
Öffentliche
Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die
ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten
Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind
als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu
versteuern.
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Urteil vom 7. November 2001 I
R 3/01
Schüttet
eine ausländische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach
Maßgabe eines DBA (hier: DBA-Indien 1959/1984) steuerfrei sind, sind die
daraus resultierenden Währungsgewinne und -verluste den ausländischen
Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der
Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch
Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dies der Zeitpunkt des
Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich
(§ 4 Abs. 1 EStG) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung.
Währungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss hieran eintreten,
sind nicht auf die Erzielung steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern
auf die Verwaltung der Dividendenforderung
zurückzuführen.
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Urteil vom 20. März 2001
IX R 97/97
Zahlungen
durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks
zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder)
kein Anspruch besteht.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 36/04
1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer
unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur
Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für
Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine
solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20
Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen.
2. Für die Annahme einer stillen
Gesellschaft kommt es darauf an, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt
haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde--
Vertragswille auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft gerichtet ist.
3. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog.
"Schneeballsystemen" können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei
entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen
"Renditen" fähig gewesen wäre (Bestätigung der
Rechtsprechung).
4. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator
eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im
Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal
auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich
bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 4/05
1. Ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder ob sie
aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer
anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen
ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das
Finanzgericht.
2. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder
einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktienankaufs- oder
Vorkaufsrechte eingeräumt, fließt dem Arbeitnehmer nicht zum
Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des
entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter Vorteil zu (Fortführung der
Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 3. Mai 2007
VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; vom 23. Juni 2005
VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005
VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).
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Urteil vom 22. November
2006 X R 29/05
1.
Ob die von einer Koordinierten Organisation --hier: der NATO-- bezogenen
Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen
beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der
Steuerpflichtige zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich
zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt
hat.
2. Behält
die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen
ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem
Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch
kein Arbeitslohn zu.
3. Die
Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten
eines NATO-Hauptquartiers in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete gezahlt
werden, findet auf laufende Ruhegehaltszahlungen keine
Anwendung.
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Urteil vom 23. Juni 2005
VI R 10/03
1.
Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem
Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, wird ein Zufluss von
Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens
begründet.
2.
Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer
fließt diesem ein geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Aktien zu einem
unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis grundsätzlich erst dann
zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche
Eigentum an den Aktien verschafft
wird.
3.
Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen
Entgelt auf einen Dritten, fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil
im Zeitpunkt der Übertragung
zu.
4. Der geldwerte
Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der
Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der
Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien
erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.
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Urteil vom 23. Juni 2005
VI R 124/99
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch
Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch
auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von
Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der
Wandelschuldverschreibung
begründet.
2.
Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer
fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn
dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum
an den Aktien verschafft wird.
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Urteil vom 30. Oktober 2001
VIII R 15/01
Der
Zufluss von (Kapital-)Einnahmen i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1
EStG durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch
sog. Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger
(Steuerpflichtige) nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon
ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des "Stehenlassens" des
gutgeschriebenen Betrages und ggf. dessen "Novation" die Auszahlung
gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen
hätte.
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Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R
35/00
Der
erkennende Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den
Kapitalanlegern von der Ambros S.A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder
angelegten (Schein-) Renditen für Zeiträume bis 30. September
1990 zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4,
erste Alternative EStG führten (Fortführung der BFH-Urteile vom
22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und
VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997,
761).
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Urteil vom 20. Juni 2001 VI R
105/99
Wird
einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das
Dienstverhältnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht eingeräumt,
fließt ein geldwerter Vorteil weder bei der Einräumung, noch zum
Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit zu, sondern erst bei verbilligtem
Aktienbezug nach Optionsausübung (Anschluss an BFH-Urteile vom
24. Januar 2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965, DStR 2001, 931, und
I R 119/98, BFH/NV 2001, 968, DStR 2001,
934).
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Urteil vom 24. Januar 2001 I
R 100/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
3. Die
Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das
Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit
ausübt.
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Urteil vom 29. November 2000 I R
102/99
1.
Führt der Arbeitgeber für zunächst als steuerfrei behandelten
Arbeitslohn nachträglich Lohnsteuer an das FA ab, so fließt dem
Arbeitnehmer hierdurch zusätzlicher Arbeitslohn zu. Das gilt
unabhängig davon, ob die nachträglich lohnversteuerten Einkünfte
tatsächlich sachlich steuerpflichtig waren oder
nicht.
2. Nach
Art. 15 DBA-Zypern in Zypern zu besteuernde Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit sind nicht von der deutschen Einkommensteuer
freigestellt, wenn sie nach dem Steuerrecht Zyperns nicht der dortigen
Einkommensteuer unterliegen.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990
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Urteil vom 24. Januar 2001
I R 119/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. § 19a
Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und
damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung
des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165,
101, BStBl II 1991,
929).
3. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
4. Das
anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von
der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt
ist.
5. Wird das
Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen
Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die
inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete
Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2
EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die
Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG
§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
§ 11 Abs. 1 Satz 3, jetzt Satz 4 EStG
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Urteil vom 30. September 2008 VI R
67/05
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem
Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien
erfüllt wird.
2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine
bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und
wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf
ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt
wird.
3. Der geldwerte Vorteil fließt dem
Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn
die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer
Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen
werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).
§ 11 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 20. Januar 2009
IX R 9/07
Bei der Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises
fehlt es am erforderlichen Vollzug des Anschaffungsgeschäfts (Kaufvertrag
über den Erwerb eines Grundstücks mit Alt-Gebäude und noch zu
erbringenden Bauleistungen), wenn die Veräußerer den auf ihr Konto
überwiesenen Geldbetrag wegen dessen treuhänderischer Bindung zu
keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung erhalten haben.
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Urteil vom 16. Oktober 2007
VIII R 21/06
1. Verlustanteile eines typisch stillen
Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der
Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil
des stillen Gesellschafters berechnet und --im Regelfall-- auch von seiner
Einlage abgebucht worden ist.
2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung
aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht
anzuerkennen, da für den Werbungskostenabzug nach § 11
Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die
Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind.
3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von
einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer
Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein
maßgebliche "geleistete Einlage" i.S. von § 15a Abs. 1
EStG.
4. Eine erst später erteilte Genehmigung
einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht
auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu
verpflichtet hatte.
5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme
begründet keinen "erweiterten Verlustausgleich" nach § 15a EStG
bei dem stillen Gesellschafter.
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Urteil vom 30. Juni 2005
IV R 20/04
Bei
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen
gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht
worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in
diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht ohne weiteres
im Jahr der ersten "offenen" Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann,
wenn der Abzug unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon
ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um
Privatvermögen.
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Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 50/03
Muss
der Verfügungsberechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG
ihm ab dem 1. Juli 1994 zustehende Mietentgelte an den
Restitutionsberechtigten herausgeben, so kann er diese Ausgabe im Jahr ihres
Abflusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwar
steuermindernd geltend machen; er kann aber nicht nach § 163 AO 1977
beanspruchen, dass ihm in den Jahren seiner Vermietungstätigkeit ab
1. Juli 1994 von vornherein keine Einkünfte zugerechnet
werden.
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Urteil vom 14. Oktober
2003 IX R 18/01
Aufwendungen
für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner
selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. großen
Übergangsregelung durchführt, sind grundsätzlich im Jahr der
Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem
Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar ist (gegen
Schreiben des BMF vom 10. November 1998
IV C 3 -S 2253- 2/98, BStBl I 1998,
1418).
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Urteil vom 23. September
2003 IX R 65/02
Erbbauzinsen
sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar, wenn sie in einem
Einmalbetrag vorausgezahlt werden (gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember
1996, BStBl I 1996, 1440).
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Urteil vom 10. Juli 2002
X R 46/01
Hat
ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist
der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die
entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig
ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des
Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X),
unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte
Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der
Einkommensteuer.
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Urteil vom 28. Juni 2002
IX R 51/01
1.
(Voraus-)Zahlungen auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von
Überschuss-Einkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts sind im Jahr der
Zahlung nicht als verlorene Aufwendungen sofort abziehbar, wenn im Zeitpunkt der
Zahlung nicht davon auszugehen ist, dass diese ohne Gegenleistung bleiben und
eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (Anschluss an BFH-Beschluss
vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990,
830).
2.
§ 4 FördG, wonach Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen
gewährt werden können, ist kein selbständiger
Begünstigungstatbestand; die Vorschrift regelt lediglich die
"Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen", setzt also die
Erfüllung der Tatbestände der §§ 1-3 FördG
voraus.
§ 11 Abs. 2 EStG 1997
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Urteil vom 20. September 2006
I R 59/05
1.
Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte
aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des
anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn
dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird
(Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993
I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113; vom 19. Dezember
2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai
2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002,
660).
2. Die
Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach
deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen
Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt
nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw.
abkommensrechtlich steuerbefreit
sind.
3. Ein
Zusammenhang mit nach deutschem Recht steuerfreien Einnahmen hindert den
Werbungskostenabzug auch dann, wenn die betreffenden Aufwendungen mit erst in
Zukunft zu erwartenden Einnahmen
zusammenhängen.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 13. Februar 2003 IV
R 12/01
Unabhängig
von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für
Erhaltungsmaßnahmen, die der Landwirt noch vor dem Wegfall der
Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung oder einer
Altenteilerwohnung durchführt, auch dann in vollem Umfang als
Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der
Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG
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