Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 10e EStG
-
Urteil vom 7. Juli 2005
IX R 74/03
Ehegatten,
welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des
Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder
angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten
Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines
Objektverbrauchs verzichten.
-
Urteil vom 22. September
2004 III R 48/02
Erwirbt
ein Ehegatte von seinem verstorbenen Ehegatten infolge Erbfalls den
Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung hinzu und wird
Alleineigentümer, kann er nach der Neuregelung durch das HBeglG 2004
Eigenheimzulage bis zum Ende des Förderzeitraums für das gesamte
Objekt erhalten, auch wenn er bereits für ein anderes Objekt eine
Förderung in Anspruch genommen hatte. Entfällt wegen Aufgabe der
Eigennutzung die Voraussetzung für die weitere Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage, kann er hinsichtlich des nicht ausgenutzten
Förderzeitraums die Eigenheimzulage aber nicht für ein Folgeobjekt
beanspruchen. Für diesen Fall gilt der Ausschluss der
Objektverbrauchsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG
nicht.
-
Urteil vom 5. November
2003 X R 55/99
1.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger von seinem 85 Jahre alten Vater ein
Grundstück und ist --neben der Einräumung typischer
Altenteilsleistungen-- "als Gegenleistung" ein "restlicher Kaufpreis" in
Höhe von 122 500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu
zahlen, der beim Tode des Vaters als dem Steuerpflichtigen "schenkweise unter
Anrechnung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht zugewendet" gilt, ist die bei
Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder geltende Vermutung
für die Unentgeltlichkeit und damit für eine private Versorgungsrente
nicht widerlegt.
2.
Auf die Frage, ob diese Gestaltung einen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, kommt es nicht
an.
-
Urteil vom 28. November 2001 X
R 27/01
1.
Wird eine Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen
Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt, so liegt auch
dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 1
Satz 2 EStG vor, wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen
zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch
macht.
2. Die
Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers
zu der Wohnung
voraus.
3. Eine
Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen
Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, stellt eine
die Anwendung des § 10e EStG ausschließende Ferienwohnung dar,
selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO
liegt.
-
Urteil vom 14. November 2001
X R 24/00
Wohnungen
in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind nach
§ 10e EStG begünstigt, wenn die zuständige
Baugenehmigungsbehörde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt bis
zur Rücknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn sie insoweit
rechtswidrig ist (Fortführung der BFH-Urteile vom 28. März 1990
X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31. Mai
1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995,
720).
-
Urteil vom 18. Juli 2001 X R
15/01
Errichten
die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein
Einfamilienhaus auf einem Grundstück, das zivilrechtlich im Eigentum nur
eines Partners steht, kann auch der andere als wirtschaftlicher
Miteigentümer zur Inanspruchnahme der Wohneigentumsförderung nach
§ 10e EStG berechtigt sein, wenn ihm für den Fall des Scheiterns
der Lebensgemeinschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein
Ausgleichsanspruch gegen den zivilrechtlichen Eigentümer in Höhe des
hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes
zusteht.
-
Urteil vom 18. Juli 2001
X R 23/99
Wer
auf fremdem Grund für eigene Rechnung ein eigengenutztes Einfamilienhaus
errichtet, kann als wirtschaftlicher Eigentümer zur Inanspruchnahme der
Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG berechtigt sein, wenn ihm
für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf Ersatz des
Verkehrswertes des Gebäudes zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus
einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz, insbesondere aus
Bereicherungsrecht, ergeben.
-
Urteil vom 14. Februar 2001
X R 82/97
Das
Mitglied einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, das eine
Genossenschaftswohnung auf Grund eines Dauernutzungsvertrags bewohnt, ist kein
wirtschaftlicher Eigentümer dieser
Wohnung.
-
Urteil vom 18. Oktober 2000 X R
19/96
Einem
Steuerpflichtigen, der die Steuerbegünstigung nach § 10e
Abs. 1 EStG für eine am Arbeitsort selbstgenutzte Zweitwohnung zu
Recht in Anspruch nimmt, steht Baukindergeld nach § 34f Abs. 3
EStG auch hinsichtlich der Kinder zu, die ausschließlich in seiner
Hauptwohnung am Wohnort leben (Fortführung des Senatsurteils vom
31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241 und
Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 43/88, BFHE
157, 353, BStBl II 1989, 829).
§ 10e Abs. 1 EStG
-
Urteil vom 26. Februar 2002 X
R 47/98
Ein
Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG
und § 34f EStG auch für nach dem 31. Dezember 1990
erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend
machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtmäßig
waren, tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durften und auch
entsprechend genutzt wurden.
-
Urteil vom 27. September 2001
X R 92/98
Die
auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind
auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung nach
§ 10e EStG einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 der
Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen
ist.
§ 10e Abs. 1 Satz 8 EStG
-
Urteil vom 4. Juni 2003 X R
49/01
Ein
Grundstück ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S.
von § 10e Abs. 1 EStG angeschafft. Das ist der Zeitpunkt, zu dem
nach der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und
Nutzen auf den Erwerber übergehen.
§ 10e Abs. 1 und 2 EStG
-
Urteil vom 5. September 2001 X
R 50/99
Die
die Höchstbemessungsgrundlage für die Grundförderung nach
§ 10e Abs. 1 EStG übersteigenden Kosten für die Herstellung
einer eigengenutzten Wohnung sind nicht nach § 7 FördG
begünstigt.
-
Urteil vom 7. März 2001
X R 82/95
Die
Herstellungskosten eines Anbaus/einer Erweiterung an eine dem Steuerpflichtigen
nicht gehörende Wohnung sind nicht nach § 10e Abs. 2 EStG
begünstigt.
§ 10e Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 EStG
-
Urteil vom 20. März 2002
X R 9/00
Steht
Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach
§ 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des
Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann
der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im
Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende
Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die
Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.
§ 10e Abs. 1 und Abs. 6 EStG
-
Urteil vom 16. April 2002 IX R
50/00
Die
vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77
(BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von
Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in
Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das
später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von
Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des
Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten
Gebäudes.
§ 10e Abs. 1, 2 und 6 EStG
-
Urteil vom 16. Mai 2001 X R
14/97
Aufwendungen
zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach
§ 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine
eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des
Ausbaus/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als
Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an
der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber
noch im Jahr der Fertigstellung übertragen
wird.
-
Urteil vom 16. Mai 2001
X R 149/97
Aufwendungen
zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach
§ 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine
eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum
an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der
Erweiterung übertragen, sind auch die vor dem Eigentumsübergang
angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung als
Vorkosten zu
berücksichtigen.
Schuldzinsen
für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind
grundsätzlich als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG
abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen
i.S. des § 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur
Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch
sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den
Schuldzinsen zu verrechnen.
§ 10e Abs. 1, 3 EStG
-
Urteil vom 13. Dezember 2000
X R 93/98
Gestalten
Ehegatten, die jeweils Alleineigentümer einer Eigentumswohnung sind, die
nebeneinander liegenden Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch und Entfernung
einer Küche zu einer Wohnung um, können die Anschaffungskosten der
später erworbenen Eigentumswohnung nicht als nachträgliche
Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag der
zunächst erworbenen, nach § 10e Abs. 1 EStG
begünstigten Eigentumswohnung einbezogen werden.
§ 10e Abs. 2 EStG
-
Urteil vom 26. Februar 2002
IX R 75/00
1.
Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der
mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu
beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2
EigZulG.
2. Die
Wohnung
und
ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von
§ 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert
werden kann.
-
Urteil vom 24. Januar 2001
X R 73/97
Nimmt
der Eigentümer für den Ausbau der eigengenutzten Wohnung im Jahr der
Fertigstellung die Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG in
Anspruch, ist er für die Folgejahre nicht auf die Förderung nach
§ 10e EStG beschränkt, sondern kann stattdessen einen
Abzugsbetrag nach § 7 FördG geltend
machen.
§ 10e Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG
-
Urteil vom 10. Juli 2002
X R 89/98
1.
Eine für sich gesehen nicht förderfähige Maßnahme ist im
Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme nur dann mitbegünstigt, wenn
zwischen ihr und einer förderfähigen
Ausbau-/Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht.
Insoweit begründen weder der bloße zeitliche Zusammenhang noch die
gemeinsame baurechtliche Behandlung in einem Bauantrag und einer Baugenehmigung
eine einheitliche
Baumaßnahme.
2.
Die danach geforderte Zwangsläufigkeit kann sich aus bautechnischen
Gegebenheiten (bautechnischer Zusammenhang) oder aus baurechtlichen
Verpflichtungen ergeben.
§ 10e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG
§ 10e Abs. 3 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 26. Februar 2002
X R 45/00
Die
Befugnis, den Abzug nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach
§ 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des Abzugszeitraums
nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der
Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist
(Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. November 2000
X R 13/99, BFHE 194, 93, BStBl II 2002,
132).
§ 10e Abs. 3 und 4 EStG
-
Urteil vom 29. November 2000
X R 13/99
1.
Die Befugnis, den Abzug in einem Jahr nicht ausgenutzter
Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des
Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der
Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines
Abzugsbetrags berechtigt
ist.
2. Stand dem
Steuerpflichtigen in einem Jahr des Abzugszeitraums nur deshalb ein Abzugsbetrag
nach § 10e Abs. 1 EStG für die von ihm angeschaffte zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung zu, weil seine Ehefrau noch keine Förderung
für ein Objekt beansprucht hatte, kann er den Abzug des in diesem Jahr
nicht ausgenutzten Grundförderbetrags auch in einem Jahr des
Abzugszeitraums nachholen, in dem wegen der Trennung der Eheleute die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vorliegen und der
Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf die Förderung eines zweiten
Objekts mehr hat.
§ 10e Abs. 4 EStG
-
Urteil vom 28. Juni 2001 IV R
40/00
Die
Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 15 BerlinFG führt
zum Eintritt des Objektverbrauchs gemäß § 10e Abs. 4
Satz 3 EStG. Daran ändert nichts, dass ein bereits zuvor (im
Bundesgebiet) eingetretener Objektverbrauch einer zusätzlichen
Sonderabschreibung nach § 15 Abs. 5 BerlinFG nicht entgegengestanden
hätte.
-
Urteil vom 29. November 2000
X R 15/98
Nutzt
der Steuerpflichtige vor Ablauf des Abzugszeitraums statt des Folgeobjekts
wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken, lebt die Berechtigung zur
Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG
für das Erstobjekt wieder auf.
§ 10e Abs. 4 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R
60/96
1.
Der Begriff der erhöhten Absetzungen i.S. von § 10e Abs. 4
Satz 3 EStG umfasst auch die nach § 52 Abs. 21 Satz 4
EStG wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge (Anschluss an BFH-Urteil vom
4. Oktober 1990 X R 54/90, BFHE 163, 36, BStBl II 1991,
221).
2. Gegen den
Ausschluss der gleichzeitigen Förderung zweier in räumlichem
Zusammenhang belegener Objekte in § 10e Abs. 4 Satz 2
zweiter Halbsatz EStG bestehen (zumindest) dann keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten die
Wohnungen jeweils als Miteigentümer
erwerben.
§ 10e Abs. 4 und 5 EStG
§ 10e Abs. 5 Satz 3 EStG
-
Urteil vom 18. Juli 2001
X R 39/97
1.
Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung
nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des
Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann
der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt,
erst ab dem Jahr des Eigentumserwerbs die auf den hinzuerworbenen
Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung
beanspruchen.
2.
Soll im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ein Miteigentumsanteil auf den anderen
Ehegatten übertragen werden, erlangt der erwerbende Ehegatte
regelmäßig erst dann zur Inanspruchnahme der Grundförderung
berechtigendes wirtschaftliches Eigentum an dem Anteil, wenn der auf
Übertragung des Eigentums gerichtete notarielle Vertrag abgeschlossen ist
und ihm darin (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen
worden sind.
§ 10e Abs. 5 a, 6 EStG
-
Urteil vom 5. September 2001 X
R 29/00
1.
Bewohnen Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung, nutzt die
Ehefrau die Wohnung auch dann zu "eigenen" Wohnzwecken i.S. des § 10e
EStG, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnungsrecht an der gesamten
Wohnung bestellt
hat.
2. Der
Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem
Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er wegen Überschreitens der
Einkunftsgrenze des § 10e Abs. 5 a EStG nicht zur
Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG
berechtigt ist.
§ 10e Abs. 6 EStG
-
Urteil vom 16. Juni 2004
X R 22/00
Wird
ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem
Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1
Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus
der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere
Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen,
in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war
(Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88,
BFH/NV 1991, 237).
-
Urteil vom 22. Januar 2003 X R
9/99
1.
Plant der Erwerber eines vermieteten Gebäudes bereits im Zeitpunkt der
Anschaffung die Eigennutzung und nicht die weitere Vermietung, machen die von
vornherein geplanten und nach Beendigung des Mietverhältnisses
durchgeführten Baumaßnahmen das Gebäude betriebsbereit, wenn
dadurch ein höherer Standard erreicht wird. Die betreffenden Aufwendungen
sind daher
Anschaffungskosten.
2.
Bei der Frage, ob Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer
wesentlichen Verbesserung des Gebäudes und damit zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten i.S. von § 255 HGB führen, kommt es nicht auf
die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers, sondern allein auf die objektiven
Auswirkungen der Maßnahmen auf den Nutzungswert des Gebäudes an. Auch
Aufwendungen für die Beseitigung versteckter Mängel können den
Nutzungswert eines Gebäudes
steigern.
3. Der
Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird auch durch Erweiterungen i.S. von
§ 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB bestimmt. Liegen
insofern Herstellungskosten in einem der den Wohnstandard eines Gebäudes
bestimmenden Bereiche vor, führen wesentliche Verbesserungen in wenigstens
zwei weiteren Bereichen der Kernausstattung einer Wohnung zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten.
4.
Aufwendungen, die mit Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2
Satz 1 Variante 2 HGB bzw. mit zu einer Hebung des Wohnstandards
führenden Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bautechnisch
zusammenhängen, führen zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
|