Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10d EStG
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Urteil vom 5. Juni 2007
I R 9/06
1. Eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs
auf einen geringfügigen Teil der bisherigen Tätigkeit verbunden mit
einer späteren Ausweitung auf eine völlig andersartige, wieder sehr
viel umfangreichere Tätigkeit kann einen mit einer Einstellung und
Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs i.S. von § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 a.F. wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalt
begründen, der zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität nach
§ 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 a.F. führt.
2. Überwiegend neues Betriebsvermögen
i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. liegt vor, wenn
das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen
übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise
zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem
betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der
Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl
II 1997, 829, und vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178,
BStBl II 2002, 392; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002, BStBl I
2002, 629 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz.
09).
3. Die Zuführung auch von
Umlaufvermögen kann jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. führen, wenn sie mit
einem Branchenwechsel verbunden ist.
4. § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F.
schließt den Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an
aus. Zuvor festgestellte Verlustvorträge sind deshalb nur insoweit für
den Verlustabzug heranzuziehen, als dieser vom anteiligen Gesamtbetrag der
Einkünfte vorzunehmen ist, der auf den Zeitraum bis zur
Anteilsübertragung entfällt (gegen BMF-Schreiben vom 16. April
1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 33).
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Urteil vom 14. März
2006 I R 8/05
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der
Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der
Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger
Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die
Gegebenheiten des Einzelfalles (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 12 und
33).
2. Ist das FA
im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid
zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre
wirtschaftliche Identität gemäß § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 n.F. im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf
Antrag der GmbH aufgehoben, kann das FA grundsätzlich den
bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996
wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174
Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der
wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG 1996
a.F. bereits im Jahr 1996 eingetreten.
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Urteil vom 1. März
2006 XI R 33/04
Ein
erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann
noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom FA wegen Ablaufs der
zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden
ist.
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Beschluss vom 28. Juli
2004 XI R 54/99
Dem
Großen Senat des BFH werden gemäß § 11 Abs. 3
und 4 FGO die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung
vorgelegt:
1.
Kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen
Veranlagung zur Einkommensteuer geltend
machen?
2. Falls die
1. Rechtsfrage bejaht wird: Steht im Falle einer Erbengemeinschaft der
Abzug nur demjenigen zu, der die Einkunftsquelle(n) fortführt, die den
Verlust verursacht hat (haben)? Gelten für den Fall einer Sondererbfolge in
die Verlust verursachende Einkunftsquelle
Besonderheiten?
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Urteil vom 21. Januar
2004 VIII R 2/02
1.
Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis
zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der
Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im
Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden
Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden
für sich gesehen diese
Möglichkeit.
2.
Zu den Folgen eines im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigten
(Auflösungs-)Verlustes für den Verlustabzug nach § 10d
EStG.
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Beschluss vom 22. Oktober
2003 I ER -S- 1/03 (XI R 54/99)
Der
I. Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Erbe einen vom
Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG
bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer
geltend machen kann (Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99,
BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487). Er stimmt der Divergenzanfrage des
XI. Senats im Beschluss vom 10. April 2003 XI R 54/99 (BFHE
202, 284, BFH/NV 2003, 1364) deshalb nicht zu.
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Beschluss vom 10. April 2003
XI R 54/99
Anfrage
des XI. Senats an den I. Senat und den VIII. Senat: Wird an der Vererblichkeit
des Verlustabzugs
festgehalten?
Der
XI. Senat fragt beim I. Senat und beim VIII. Senat an, ob sie an der
Auffassung festhalten, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten
Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur
Einkommensteuer geltend machen kann (Urteile vom 16. Mai 2001 I R 76/99,
BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487; vom 25. April 1974 VIII R 61/69, nicht
veröffentlicht).
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Urteil vom 6. März 2002
XI R 81/00
Das
JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 ist durch Ausgabe des BGBl am
27. Dezember 1996 verkündet worden.
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Urteil vom 24. August 2001
VI R 169/00
Bei
der Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 16. Mai 2001
I R 76/99
1.
Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust
ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu
berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R
126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972,
621).
2. Der
Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es
sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung
handelt.
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Urteil vom 16. November 2000
XI R 31/00
Der
während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende und zur Erledigung des
Rechtsstreits führende Feststellungsänderungsbescheid ist als
Grundlagenbescheid bei der Ermittlung eines Verlustrücktrags nach
§ 10d Satz 2 EStG bindend und begründet für die durch
den Verlustrücktrag ausgelöste Erstattung von Einkommensteuer einen
Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 2
Nr. 2 a i.V.m. Abs. 1 AO 1977.
§ 10d EStG 1990
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 74/06
Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages
den im Jahr des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten
Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens
und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des
Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen
noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.
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Urteil vom 22. Februar
2005 VIII R 89/00
1.
Der auf den 31. Dezember 1990 festzustellende verbleibende Verlustabzug
nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 wird durch die in den
Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 1990 tatsächlich
angefallenen Verluste und durch deren Verbrauch bestimmt, wie er sich bei
zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie bei zutreffender
Handhabung des innerperiodischen Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3
EStG) und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d
Abs. 1 und 2 EStG 1990 ergeben hätte (sog.
Soll-Verlustabzug).
2.
Das ab Veranlagungszeitraum 1975 eingeführte Offizialprinzip (Verlustabzug
von Amts wegen) ist --abweichend vom Wortlaut des § 62d EStDV-- auch
in Fällen wechselnder Veranlagungsart zu beachten (hier: Wechsel zwischen
getrennter Veranlagung und
Zusammenveranlagung).
3.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Übernahmeverlust
nach den §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1977
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
war.
§ 10d EStG 1997
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Urteil vom 29. April 2008
I R 91/05
1. Fremdfinanzierte Anschaffungen führen zu
neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG
1996 n.F.
2. Der Verlust der wirtschaftlichen
Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2
KStG 1996 n.F. setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der
Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Erwirbt die Gesellschaft noch im
Jahr der Anteilsübertragung überwiegend neues Betriebsvermögen,
ist aufgrund des engen zeitlichen auch der erforderliche sachliche Zusammenhang
widerlegbar zu vermuten (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006
I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528).
§ 10d EStG 1999
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Urteil vom 5. Juni 2007
I R 106/05
1. Überwiegend neues Betriebsvermögen
i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das
zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen
übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise
zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem
betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der
Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl
II 1997, 829, und vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178,
BStBl II 2002, 392; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002, BStBl I
2002, 629 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 09).
2. Innenfinanzierte Anschaffungen führen
jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des
Branchenwechsels handelt.
§ 10d EStG 2002
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Urteil vom 1. Juli 2009
I R 76/08
1. Die Hinzurechnung von nach dem sog.
Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage
der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß
§ 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2
Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden
Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert
werden.
2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
§ 10d Abs. 1 EStG 2002
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
§ 10d Abs. 1 Sätze 2 ff., Abs. 2 Sätze 2 ff., Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Beschluss vom
6. September 2006 XI R 26/04
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 2
Abs. 3 Sätze 2 bis 8, § 10d Abs. 1
Sätze 2 bis 4, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Satz 5
Halbsatz 2 soweit auf Sätze 2 bis 4 verweisend, und Abs. 3
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der
Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG)
verfassungswidrig sind.
§ 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG n.F.
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Urteil vom 4. April 2001 XI R
59/00
Wird
ein bestandskräftiger Steuerbescheid, für den die Festsetzungsfrist
abgelaufen ist, nach § 174 Abs. 4 AO 1977 innerhalb der
Jahresfrist dergestalt geändert, dass nunmehr kein nicht ausgeglichener
Verlust mehr besteht, so ist innerhalb der Jahresfrist des § 174
Abs. 4 Satz 3 AO 1977 der Steuerbescheid des
Verlustrücktragsjahres gemäß § 10d Satz 2 EStG
a.F. zu ändern.
§ 10d Abs. 1 und 4 EStG
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Urteil vom 17. September 2008
IX R 72/06
Der Antrag, ganz oder teilweise von einem
Verlustrücktrag abzusehen, kann nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des
Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des
Verlustentstehungsjahres verbleibenden Verlustvortrags geändert oder
widerrufen werden.
§ 10d Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 41/06
Der
Eintritt der übernehmenden Körperschaft in einen verbleibenden
Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft nach § 12
Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ermöglicht der übernehmenden
Körperschaft nicht die Nutzung des übergegangenen Verlustvortrags im
Wege des Verlustrücktrags (Bestätigung von Tz. 12.16 des
BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998,
268).
§ 10d Abs. 2 EStG
§ 10d Abs. 2 EStG i.d.F. des StRG 1990
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Urteil vom 30. Juni 2005
IV R 31/04
Negative
ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft),
die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum
Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind,
dürfen nach § 2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom
25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) zeitlich unbegrenzt
vorgetragen werden.
§ 10d Abs. 3 EStG 1990
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Urteil vom 9. Mai 2001 XI R
25/99
Hält
der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen
dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der
Einkünfte seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen, so
kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs geltend machen. Gegebenenfalls muss er innerhalb der
Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs beantragen. Enthält der Einkommensteuerbescheid
keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gestellt
werden.
§ 10d Abs. 3 EStG 1991
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Urteil vom 22. Oktober 2003
I R 18/02
Bei
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß
§ 10a Satz 2 GewStG ist in den Fällen des § 8
Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages,
sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach
Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das
spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 35).
§ 10d Abs. 3 EStG 1994
§ 10d Abs. 3 EStG 1997
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Urteil vom 14. Juli 2009
IX R 52/08
1. Bezugspunkt für eine Änderung der
bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen
Verluste ist nicht der Einkommensteuerbescheid, sondern grundsätzlich der
Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres (Anschluss an das
BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223,
50).
2. Ist der verbleibende Verlustabzug erstmals
gesondert festzustellen, ist der "bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust" nach den einschlägigen
materiell-rechtlichen Regelungen in § 10d EStG zu bestimmen.
§ 10d Abs. 3 (heute: EStG a.F.
§ 10d Abs. 3 Satz 1 EStG 1990
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 68/03
1.
§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des
Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel
abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der
Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen
einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese
im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt werden.
2. Bei
Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der
übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit
Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs
verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3
Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden
Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs
i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG
1990.
3. Der
gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die
übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug
der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der
Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6
Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990
die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft
nicht.
§ 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990
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Urteil vom 29. November 2006
I R 16/05
1.
Der Übergang des verbleibenden Verlustabzugs nach § 12
Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 setzt nur voraus, dass zum Zeitpunkt der
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die übertragende
Körperschaft (irgend-)einen Geschäftsbetrieb unterhält, der das
übertragende Unternehmen noch als wirtschaftlich aktiv erscheinen
lässt. Nicht erforderlich ist, dass dieser Geschäftsbetrieb mit dem
Betrieb, der die Verluste verursacht hat, identisch ist und einen vergleichbaren
Umfang aufweist (Abgrenzung vom BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl
I 1998, 268 Tz. 12.19 f.).
2. Der
übergegangene Verlustabzug kann von der übernehmenden
Körperschaft in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem der
steuerliche Übertragungsstichtag liegt (Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268
Tz. 12.16).
§ 10d Abs. 3 i.d.F. des StandOG EStG
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Urteil vom 10. Juli 2008
IX R 90/07
1. Der Beginn der Feststellungsfrist für
einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG bestimmt sich nach
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1
Satz 1 AO.
2. § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht, wenn die
Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 bereits
abgelaufen war; § 181 Abs. 5 AO hemmt nicht den Ablauf der
Feststellungsfrist.
§ 10d Abs. 4 EStG
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Urteil
vom 17. Dezember 2008 IX R 94/07
Hat das FA den
verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert
festgestellt, ist eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart
nicht in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
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Urteil vom 17. September 2008
IX R 70/06
Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann
erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert
festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das
Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht
ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind
(Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteilen vom
9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, und
vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002,
817).
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Urteil vom 22. April 2008
IX R 29/06
Die Veräußerung eines
Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.
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Urteil vom 22. September
2005 IX R 21/04
Über
die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die im
Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist im Jahr der
Verrechnung zu entscheiden; ein gesondertes Feststellungsverfahren sieht die
Vorschrift nicht vor (entgegen BMF vom 5. Oktober 2000
IV C 3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383,
Tz. 42).
§ 10d Abs. 4 EStG 2007
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Urteil vom 11. November 2008
IX R 44/07
Ein verbleibender Verlustvortrag für
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann
erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1,
§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007 gesondert
festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das
Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe
als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind.
§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
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Urteil vom 10. Juli 2008
IX R 90/07
1. Der Beginn der Feststellungsfrist für
einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG bestimmt sich nach
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1
Satz 1 AO.
2. § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht, wenn die
Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 bereits
abgelaufen war; § 181 Abs. 5 AO hemmt nicht den Ablauf der
Feststellungsfrist.
§ 10d Abs. 4) EStG a.F.
§ 10d Sätze 2 und 3 EStG a.F.
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Urteil vom 4. April 2001 XI R
59/00
Wird
ein bestandskräftiger Steuerbescheid, für den die Festsetzungsfrist
abgelaufen ist, nach § 174 Abs. 4 AO 1977 innerhalb der
Jahresfrist dergestalt geändert, dass nunmehr kein nicht ausgeglichener
Verlust mehr besteht, so ist innerhalb der Jahresfrist des § 174
Abs. 4 Satz 3 AO 1977 der Steuerbescheid des
Verlustrücktragsjahres gemäß § 10d Satz 2 EStG
a.F. zu ändern.
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