Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 10c EStG 1990 (i.d.F. des JStG 1997)
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Urteil vom 10. Januar 2007
I R 87/03
1.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt
im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4
Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt
Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem
Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig
bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt,
verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007,
Beilage 1, 36).
2.
Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende
Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der
beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger
Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990
(i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3
EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens
scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs-
noch des Gemeinschaftsrechts
geboten.
3. Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen
Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als
der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773;
Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse",
EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
§ 10c Abs. 3 EStG
§ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 31/01
Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht.
§ 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 20. Dezember 2006
X R 38/05
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für
Veranlagungszeiträume nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn
nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der
Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder
Altersversorgungsansprüche begünstigt worden
war.
2. Der
Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber
noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des
Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn
der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der
Rücknahmeerklärung
zugeht.
3. Der
Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten
Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem
Postfach entnommen werden.
§ 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 26. September 2006
X R 3/05
Sagt
die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der
diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für
Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 v.H. des
Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen
Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammenveranlagten
Ehegatten handelt.
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Urteil vom 23. Februar 2005
XI R 29/03
Sagt
die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so
steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen
ungekürzt zu (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom
16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).
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Urteil vom 28. Juli 2004
XI R 67/03
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
Doppelbuchst. cc EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG
n.F. zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht
unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des
Arbeitgebers nicht gesichert
erscheint.
2. Die
Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn
eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen
wird.
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